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   BFH, 19.05.2010 - I R 62/09   

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BFH, 19.05.2010 - I R 62/09 (https://dejure.org/2010,1672)
BFH, Entscheidung vom 19.05.2010 - I R 62/09 (https://dejure.org/2010,1672)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 2010 - I R 62/09 (https://dejure.org/2010,1672)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA - Gegenstand des Klageverfahrens bei Erlass eines Änderungsbescheids während des Klageverfahrens

  • openjur.de

    Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA; Gegenstand des Klageverfahrens bei Erlass eines Änderungsbescheids während des Klageverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    DBA FRA Art 9 Abs 4 S 1, DBA FRA Art 20 Abs 1 Buchst a S 1, DBA FRA Art 20 Abs 1 Buchst b DBuchst aa S 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 3, KStG § 9 Abs 1 Nr 1, FGO § 68 S 1
    Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA - Gegenstand des Klageverfahrens bei Erlass eines Änderungsbescheids während des Klageverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA - Gegenstand des Klageverfahrens bei Erlass eines Änderungsbescheids während des Klageverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 4 S 1 DBA FRA, Art 20 Abs 1 Buchst a S 1 DBA FRA, Art 20 Abs 1 Buchst b DBuchst aa S 1 DBA FRA, § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG 1990, § 9 Abs 1 Nr 1 KStG 1996
    Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA - Gegenstand des Klageverfahrens bei Erlass eines Änderungsbescheids während des Klageverfahrens

  • doppelbesteuerung.eu

    Schachtelprivileg gilt auch für KGaA | DBA. Dividenden, Schachtelprivileg

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    DBA-Frankreich Art. 20
    Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA

  • Betriebs-Berater

    Schachtelprivileg nach DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA

  • rewis.io

    Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA - Gegenstand des Klageverfahrens bei Erlass eines Änderungsbescheids während des Klageverfahrens

  • ra.de
  • rewis.io

    Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA - Gegenstand des Klageverfahrens bei Erlass eines Änderungsbescheids während des Klageverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung eines sog. Schachtelprivilegs in voller Höhe für von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige KGaA gezahlten Dividenden im Falle einer Personengesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA

  • datenbank.nwb.de

    Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung eines sog. Schachtelprivilegs in voller Höhe für von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige KGaA gezahlten Dividenden im Falle einer Personengesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schachtelprivileg nach DBA Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schachtelprivileg nach DBA Frankreich für eine KGaA

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Schachtelprivileg des DBA-Frankreich auch für Dividendeneinnahmen einer KGaA

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einschränkung des DBA-Schachtelprivilegs bei KGaA geplant

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 18
  • BB 2010, 2078
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 20.08.2008 - I R 39/07

    Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und abkommensrechtliche

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 62/09
    b) Bei der beigeladenen KGaA handelt es sich --nach Maßgabe des insoweit ausschlaggebenden deutschen Rechts (s. dazu auch Senatsurteil vom 20. August 2008 I R 39/07, BFHE 222, 509, BStBl II 2009, 234)-- um eine in Deutschland ansässige (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA-Frankreich a.F.) Kapitalgesellschaft, die im erforderlichen Mindestumfang von 10 v.H. Beteiligungen am Kapital der beiden französischen Tochtergesellschaften hält.

    Ob dies nach Maßgabe eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das sich enger als das DBA-Frankreich an das Musterabkommen der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MustAbk) anlehnt und wie dort die Begriffe des "Nutzungsberechtigten" als desjenigen verwendet, welcher die betreffenden Einkünfte "bezieht" (so Wassermeyer in Festschrift Herzig, a.a.O., S. 897, 906; s. in diesem Zusammenhang auch Senatsurteil in BFHE 222, 509, BStBl II 2009, 234), anders ist, mag dahinstehen; in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst.

  • BFH, 29.05.1996 - I R 21/95

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 62/09
    Im Einzelnen wird dazu auf das Senatsurteil vom 29. Mai 1996 I R 21/95 (BFHE 180, 422, BStBl II 1997, 63, dort unter II.2.a der Entscheidungsgründe) verwiesen.
  • BFH, 07.08.2008 - I B 161/07

    Übersehen eines Änderungsbescheids durch das FG - Darlegung der Fehlerhaftigkeit

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 62/09
    Das wurde in der Vergangenheit für die Konstellation entschieden, dass das FG in Unkenntnis des Änderungsbescheides über den früheren Bescheid befunden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2003 II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944; BFH-Urteile vom 31. Mai 2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232; vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393; Senatsbeschluss vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053, dort unter konkludenter Aufgabe der früheren Sichtweise im Urteil vom 22. November 1995 I R 35/95, BFH/NV 1996, 611).
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 62/09
    Allerdings ist das Urteil des FG zu einem im Zeitpunkt der Entscheidung materiell nicht mehr wirksamen Verwaltungsakt ergangen (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH--- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).
  • BFH, 17.10.1990 - I R 16/89

    Von einer KGaA gezahlte Zinsen für ein von einem in der Schweiz ansässigen

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 62/09
    Um die abkommensrechtliche Behandlung der KGaA und des persönlich haftenden Gesellschafters als "Person" (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Oktober 1990 I R 16/89, BFHE 163, 38, BStBl II 1991, 211) geht es in jenem Zusammenhang indes nicht.
  • BFH, 31.05.2006 - II R 32/04

    Sog. Ost-West-Betriebe; Aufteilung des EW des BV

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 62/09
    Das wurde in der Vergangenheit für die Konstellation entschieden, dass das FG in Unkenntnis des Änderungsbescheides über den früheren Bescheid befunden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2003 II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944; BFH-Urteile vom 31. Mai 2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232; vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393; Senatsbeschluss vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053, dort unter konkludenter Aufgabe der früheren Sichtweise im Urteil vom 22. November 1995 I R 35/95, BFH/NV 1996, 611).
  • FG Hessen, 23.06.2009 - 12 K 3439/01

    Anwendung des Schachtelprivilegs nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 62/09
    Das Hessische Finanzgericht (FG) gab ihr mit Urteil vom 23. Juni 2009  12 K 3439/01 (veröffentlicht in Internationales Steuerrecht --IStR-- 2009, 658) statt.
  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 31/05

    Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 62/09
    Das wurde in der Vergangenheit für die Konstellation entschieden, dass das FG in Unkenntnis des Änderungsbescheides über den früheren Bescheid befunden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2003 II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944; BFH-Urteile vom 31. Mai 2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232; vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393; Senatsbeschluss vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053, dort unter konkludenter Aufgabe der früheren Sichtweise im Urteil vom 22. November 1995 I R 35/95, BFH/NV 1996, 611).
  • BFH, 29.08.2003 - II B 70/03

    Besteuerungswahlrecht bei Erbbaurechten

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 62/09
    Das wurde in der Vergangenheit für die Konstellation entschieden, dass das FG in Unkenntnis des Änderungsbescheides über den früheren Bescheid befunden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2003 II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944; BFH-Urteile vom 31. Mai 2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232; vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393; Senatsbeschluss vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053, dort unter konkludenter Aufgabe der früheren Sichtweise im Urteil vom 22. November 1995 I R 35/95, BFH/NV 1996, 611).
  • BFH, 21.06.1989 - X R 14/88

    Zur Art und zur Ermittlung der Einkünfte des persönlich haftenden Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 62/09
    Ebenso wenig kommt die sog. Wurzeltheorie, nach der der Komplementär der KGaA originäre gewerbliche Einkünfte (i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990) und keine (umqualifizierten, vgl. § 20 Abs. 3 EStG 1990) Dividenden erzielt (vgl. grundlegend BFH- Urteil vom 21. Juni 1989 X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881; näher Hageböke, Das "KGaA-Modell", 2008, S. 120 f.), in diesem Zusammenhang zum Zuge: Zwar ist es im Ausgangspunkt Sache des innerstaatlichen und nicht des Abkommensrechts, wem eine Einkunft (in Deutschland nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 EStG 1990, ggf. auch § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung) zuzurechnen ist.
  • BFH, 22.11.1995 - I R 35/95
  • FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18

    Streit um die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung in

    Neben dem II. Senat des BFH gehe auch der I. Senat wiederholt von einer unmittelbaren Zurechnung der Gewinnanteile aus, vgl. BFH-Beschluss vom 4.12.2012 - I R 42/11 (NV), BFH/NV 2013, 589, Rz. 13; ebenso Urteil vom 19.5.2010 - I R 62/09, BFHE 230, 18 = BFH/NV 2010, 1919, Rz. 25 (in Abgrenzung zur Anwendung des DBA-F).

    - DBA-Schachteldividenden nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 19.05.2010 (I R 62/09) einschließlich fiktiver Dividenden nach § 8a KStG a.F. freizustellen (Anmerkung: Die Ausschlussvorschrift des § 50d Abs. 11 EStG ab dem VZ 2012 belege den Anspruch auf Freistellung in den Jahren 2001 bis 2007).

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den die auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (1) einen Betrag i.H.v. EUR ( DM) gesondert festzustellen, der beim Kläger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 40 EStG ein Betrag von EUR * 50 % = EUR (191.963 DM) bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, (2) einen Betrag i.H.v. EUR ( DM) gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR ( DM) bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (1) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, der beim Kläger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 40 EStG ein Betrag von EUR * 50 % = EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

    (1) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, der beim Kläger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 40 EStG ein Betrag von EUR * 50 % = EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (1) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, der beim Kläger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 40 EStG ein Betrag von EUR * 50 % = EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (1) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, der beim Kläger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 40 EStG ein Betrag von EUR * 50 % = bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (1) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, der beim Kläger dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt mit der Folge, dass nach § 3 Nr. 40 EStG ein Betrag von EUR * 50 % = EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den die auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den die auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    (2) einen Betrag i.H.v. EUR gesondert festzustellen, auf den die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass insofern ein Betrag von EUR bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist, sowie.

    auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist;.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA- Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ESG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR) gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist;.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA- Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ESG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    (2) einen Betrag von EUR gesondert festzustellen, auf den beim Kläger die DBA-Schachtelfreistellung nach Maßgabe des BFH-Urteils I R 62/09 anzuwenden ist, mit der Folge, dass ein Betrag von EUR bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen ist; und.

    Bezüglich der Ausführungen der KIägerseite zu den Folgen des BFH-Urteils vom 19.05.2010 - I R 62/09, sei festzuhalten, dass die nämlichen Einkünfte, wie bereits erörtert, nicht "weitergereicht" würden.

  • FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18

    Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

    Die Rechtslage sei schon seit dem Urteil des BFH vom 19.05.2010 (I R 62/09) bekannt, so dass der Gesetzgeber früher hätte reagieren können, nämlich bereits durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 oder das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011.

    Die Formulierung dieses Besteuerungsverbotes entspreche im Wesentlichen dem abkommensrechtlichen Besteuerungsverbot, so dass die vom BFH (Urteil vom 19.05.2010, I R 62/09) entschiedenen Grundsätze zum abkommensrechtlichen Schachtelprivileg auf das in der MTRf kodifizierte Schachtelprivileg entsprechend anwendbar seien.

    Eine Steuerfreistellung steht insoweit auch der Klägerin als persönlich haftender Gesellschafterin (bzw. deren Gesellschaftern) hinsichtlich ihres unmittelbar bei ihr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtigen Gewinnanteils zu (vgl. BFH, Urteil vom 19.05.2010, I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919).

    Der BFH hatte ursprünglich mit Urteil vom 19.05.2010 (I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919) zum DBA Frankreich entschieden, dass die Dividende von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer auch dann auszunehmen ist, wenn persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA eine Personengesellschaft ist.

    Insoweit mag der von der Klägerin genutzte Steuervorteil durch Ausnutzung des DBA systemimmanent sein, weil der Vorteil u.a. darauf beruht, dass sich die im DBA geregelte Steuerfreiheit nicht auf die Schachtelbeteiligung selbst, sondern nur auf die aus ihr fließenden Gewinnanteile bezieht (vgl. BFH, Urteil vom 19.05.2010, I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919) und das Schachtelprivileg insoweit bei einer KGaA als Dividendenempfängerin auch auf eine Personengesellschaft als deren persönlich haftende Gesellschafterin durchschlägt.

    § 50d Abs. 11 EStG i.d.F. des Gemeindefinanzreformgesetzes ist als Nichtanwendungsgesetz zum BFH-Urteil vom 19.10.2010 (I R 62/09) zu verstehen (BT-Drs. 17/8867, 13; vgl. auch Kollruss in: BB 2013, 157).

    Mit der BFH-Entscheidung im Verfahren I R 62/09 wurde klargestellt, dass Steuerpflichtige in gewissen Fallkonstellationen auch dann von DBA-Schachtelprivilegien profitieren und Dividenden steuerfrei erzielen konnten, soweit die Dividende wirtschaftlich letztlich einer natürlichen Person zu Gute kam.

    Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der MTR gebietet keine vollumfängliche Freistellung der Dividenden von einer Besteuerung, wie es der BFH in seinem Urteil vom 19.05.2010 (I R 62/09) für das DBA-Schachtelprivileg angenommen hat (nach dem BFH ist die "Zahlung" und nicht innerstaatliche (finale) Zurechnung maßgebliches Kriterium), sondern lediglich auf Ebene der Muttergesellschaft, hier der KGaA.

  • BFH, 14.08.2019 - I R 44/17

    Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

    Darin liegt ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (vgl. Senatsurteile vom 19.05.2010 - I R 62/09, BFHE 230, 18; vom 23.10.2013 - I R 21/11, juris).

    Diese erfordern (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 18; vom 27.06.2018 - I R 13/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632, jeweils m.w.N.), dass mit den unberücksichtigt gebliebenen Änderungsbescheiden keine neuen Streitpunkte in das Verfahren eingeführt wurden und das FG in Unkenntnis oder unter versehentlicher Außerachtlassung dieser Änderungsbescheide entschieden hat.

  • FG Düsseldorf, 17.12.2018 - 2 K 3874/15

    Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz

    Sie habe das Urteil des BFH vom 19.05.2010 (I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919), wonach ein abkommensrechtliches Schachtelprivileg auch dann gelte, wenn Dividendenempfänger eine KGaA sei, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Personengesellschaft sei, für sich genutzt.

    Auch wenn der Gesetzgeber mit der Einführung des § 50d Abs. 11 EStG erst ab dem Jahr 2012 ein Nichtanwendungsgesetz zum BFH-Urteil vom 19.05.2010 (I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919) geschaffen habe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass für die Zeit vor der Gesetzesänderung Gestaltungen, die auf die steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden durch natürliche Personen angelegt seien, anzuerkennen seien.

    Ein Schachtelprivileg gilt auch dann, wenn die zu gewährende Freistellung aufgrund der innerstaatlichen Zurechnung (auch) einer Person zugutekomme, der die Freistellung an sich nicht zusteht (vgl. zum DBA-Frankreich BFH-Urteil vom 19.05.2010 I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919; vgl Hageböke in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 1. Aufl. 2015, § 9 KStG Rn. 84).

    Für die abkommensrechtliche Behandlung der KGaA als Kapitalgesellschaft ist es unbeachtlich, dass das Einkommen der KGaA teilweise unmittelbar dem persönlich haftenden Gesellschafter zugeordnet wird (vgl. zum DBA-Frankreich: BFH-Urteil vom 19.05.2010 I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919).

    Nach dem Regelungskonzept des Abkommens ist es ausreichend, dass dem anderen Staat für die Schachteldividende allgemein ein Besteuerungsrecht zusteht (vgl. zum DBA Frankreich: BFH-Urteil vom 19.05.2010 I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919).

  • BFH, 01.06.2022 - I R 44/18

    Transparente Besteuerung einer KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG

    Die Schachtelprivilegien des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DBA-Schweiz 1971/2002 und des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958/1973 sind auf den phG anzuwenden (Fortführung des Senatsurteils vom 19.05.2010 - I R 62/09, BFHE 230, 18).

    aa) Soweit vertreten wird (sog. intransparente Betrachtung), bei § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG handele es sich bezüglich aller dort genannten Einkunftsvarianten um eine reine "(Um-)Qualifikationsnorm" und nicht (auch) um eine Zurechnungsnorm (vgl. etwa Ebling in Hörmann/Jüptner/Kobor/Zugmaier [Hrsg.], Brennpunkte des Steuerrechts, Festschrift für Wolfgang Jakob, 2001, S. 69; Kessler in Carlé/Stahl/Strahl [Hrsg.], Gestaltung und Abwehr im Steuerrecht, 2005, S. 319; Rohrer/Orth, Betriebs-Berater --BB-- 2007, 2266, 2267), ist der BFH dem im Sinne einer transparenten Betrachtung nicht gefolgt (BFH-Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881; Senatsurteil vom 19.05.2010 - I R 62/09, BFHE 230, 18; zustimmend etwa Kusterer, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 484, 485; Witt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 901; Märtens in Gosch, a.a.O., § 9 Rz 14; Drüen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 KStG Rz 25 und auch in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 KStG Rz 15; Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 9 Rz 35; Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 15 Rz 404 ff.; alle m.w.N.).

    Dieser Befund auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts wird auch durch das systematische Verhältnis von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG bestätigt: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht nur als reine (Um-)Qualifikationsnorm, sondern zugleich als Zurechnungsnorm zu interpretieren (Senatsurteil in BFHE 230, 18).

    a) Der Senat hat mit dem Urteil in BFHE 230, 18 entschieden, dass für Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige KGaA zahlt, das Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1 DBA-Frankreich a.F. auch dann in voller Höhe zu gewähren ist, wenn persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA eine Personengesellschaft ist.

  • FG München, 25.10.2018 - 13 K 1241/17

    "Schachtelprivilegierung" einer DBA-Steuerbefreiung

    Wie der BFH mit Urteil vom 19. Mai 2010 I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919 entschieden habe, könne sich aus der Gesellschafterstruktur einer Kapitalgesellschaft keine Einschränkung hinsichtlich einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung bei der Körperschaft - im Streitfall einer KGaA - ergeben.

    Die Entscheidung des BFH I R 62/09 zur Steuerfreistellung von Dividendenerträgen aus einer französischen Schachtelbeteiligung könne nicht akzeptiert werden, da das intransparente Besteuerungskonzept dergestalt Abschirmwirkung entfalte, dass die Zuflüsse aus Dividendenzahlungen allein Einkünfte der KGaA seien.

    Zur Frage der Besteuerung des Gewinnanteils eines phG, soweit dieser auf Dividendenbezüge aus einer Schachtelbeteiligung der KGaA entfällt, hat sich der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. Mai 2010 I R 62/09, BFHE 230, 18, DStR 2010, 1712 für die im Streitjahr geltende Rechtslage vor Einführung des § 50 d Abs. 11 EStG (Einführung ab Veranlagungszeitraum 2011) festgelegt.

    Insoweit wurde in der Entscheidung I R 62/09 mit guten Gründen vertreten, dass die abkommensspezifische Bestimmung des Art. 20 Abs. (1) b) (aa) DBA Frankreich (gültig bis 31.12.2001) im Fall des Vorliegens der entsprechenden Beteiligungsvoraussetzungen bei der KGaA eine Steuerfreistellung hinsichtlich der gesamten Dividendenausschüttung an die Kapitalgesellschaft begünstigt und nicht nur hinsichtlich desjenigen Teils, welcher ihr in Anbetracht ihrer Gesellschafterstellung und unter Berücksichtigung der Abzugsregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG nach nationalem Recht verbleibt.

    Sachverhaltsidentisch wie im Urteil des BFH in der Sache I R 62/09 erhält in der Folge die KGaA auch im Streitfall hinsichtlich der gesamten Dividendenbezüge die gewährte Steuerfreistellung, so dass die handelsrechtliche Abspaltung eines Gewinnanteils ohne bereits erfolgte Steuerfreistellung nach DBA an den phG methodisch nicht in Betracht gezogen werden kann.

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 21/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Aus prozessökonomischen Gründen reicht deshalb in einem solchen Fall eine Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2003 II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944; BFH-Urteile vom 31. Mai 2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232; vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393; BFH-Beschlüsse vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053; vom 14. August 2009 II B 43/09, BFH/NV 2009, 2012; BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 I R 62/09, BFHE 230, 18, BFH/NV 2010, 1919, unter B.I.2.).
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 41/15

    Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland - Übermittlung mittels einfachen

    In der Entscheidung des FG über den nicht mehr wirksamen Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 21. Mai 2013 liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (BFH-Urteile vom 19. Mai 2010 I R 62/09, BFHE 230, 18, und vom 23. Oktober 2013 I R 21/11, juris).

    Eine Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung scheidet vorliegend deshalb aus, weil das FG bewusst über den früheren Bescheid entschieden hat (im Umkehrschluss zu BFH-Beschluss vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053, sowie zu BFH-Urteilen in BFHE 230, 18; vom 16. Mai 2013 IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, und vom 23. Oktober 2013 I R 21/11, juris).

  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 11/16

    Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten

    Dieses Vorgehen scheidet jedoch aus, wenn das FG nicht versehentlich oder in Unkenntnis der Änderungsbescheide, sondern "bewusst" über den früheren Bescheid entscheidet (BFH-Urteile vom 19. Mai 2010 I R 62/09, BFHE 230, 18, Rz 15; vom 11. Juli 2017 IX R 41/15, BFH/NV 2018, 185, Rz 14 f.).
  • BFH, 27.06.2018 - I R 13/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG

    Eine in einer solchen Verfahrenssituation ausnahmsweise denkbare Beschränkung des Revisionsgerichts auf eine bloße Richtigstellung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Mai 2010 I R 62/09, BFHE 230, 18) ist hier ausgeschlossen, weil die Änderungsbescheide vom 3. Juli 2015 nach dem Vorbringen beider Beteiligten neue Streitpunkte enthalten haben.
  • BFH, 24.05.2022 - IX R 1/21

    AfA-Bemessungsgrundlage bei Austausch der mit einem Vorbehaltsnießbrauch

  • FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1186/16

    Schachtelprivileg; Beteiligung an einer luxemburgischen SICAV

  • BFH, 13.11.2013 - I R 67/12

    DBA-Belgien: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages

  • BFH, 03.03.2021 - I R 35/19

    Zur Nichtwohnsitz-Fiktion des NATO-Truppenstatuts

  • BFH, 15.03.2021 - I R 1/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.03.2021 I R 61/17 -

  • BFH, 05.11.2019 - X R 40/18

    Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

  • FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16

    Schachtelprivileg; Beteiligung an einer luxemburgischen SICAV

  • BFH, 12.10.2011 - I R 93/10

    Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • FG Sachsen, 17.08.2016 - 6 K 735/16

    Besteuerung von aus dem Ausland stammenden Investmenteinkünften bei dem

  • BFH, 23.10.2013 - I R 21/11

    Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens durch

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08

    Zurechnung negativen Einkommens einer liechtensteinischen Familienstiftung

  • FG Hamburg, 09.07.2015 - 3 K 308/14

    Zurechnung steuerfreier Einkünfte in der KGaA; versäumte einheitliche

  • FG Münster, 28.01.2016 - 9 K 2420/14

    Gewerbesteuer - Hinzurechnung der Vergütung für die Geschäftsführung bei einer

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