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   BFH, 14.07.2010 - X R 37/08   

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https://dejure.org/2010,1459
BFH, 14.07.2010 - X R 37/08 (https://dejure.org/2010,1459)
BFH, Entscheidung vom 14.07.2010 - X R 37/08 (https://dejure.org/2010,1459)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - X R 37/08 (https://dejure.org/2010,1459)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des Progressionsvorbehalts - Rechtsvergleichende Qualifizierung ausländischer Einkünfte bei Anwendung des deutschen Steuerrechts - Drei-Schichten-Modell bei Altersvorsorge und Altersbezügen - Prinzip der ...

  • openjur.de

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des Progressionsvorbehalts; Rechtsvergleichende Qualifizierung ausländischer Einkünfte bei Anwendung des deutschen Steuerrechts; Drei-Schichten-Modell bei Altersvorsorge und Altersbezügen; Prinzip der ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § ... 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb, EStG § 10 Abs 2 Nr 2 Buchst c, EStG § 32b Abs 1 Nr 3, EStG § 32b Abs 2, DBA DNK Art 18 Abs 2, EStG § 22 Nr 5, EStG § 10 Abs 2 Nr 1
    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des Progressionsvorbehalts - Rechtsvergleichende Qualifizierung ausländischer Einkünfte bei Anwendung des deutschen Steuerrechts - Drei-Schichten-Modell bei Altersvorsorge und Altersbezügen - Prinzip der ...

  • Bundesfinanzhof

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des Progressionsvorbehalts - Rechtsvergleichende Qualifizierung ausländischer Einkünfte bei Anwendung des deutschen Steuerrechts - Drei-Schichten-Modell bei Altersvorsorge und Altersbezügen - Prinzip der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002 vom 05.07.2004, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2002 vom 05.07.2004, § ... 10 Abs 2 Nr 2 Buchst c EStG 2002 vom 05.07.2004, § 32b Abs 1 Nr 3 EStG 2002, § 32b Abs 2 EStG 2002
    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des Progressionsvorbehalts - Rechtsvergleichende Qualifizierung ausländischer Einkünfte bei Anwendung des deutschen Steuerrechts - Drei-Schichten-Modell bei Altersvorsorge und Altersbezügen - Prinzip der ...

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des Progressionsvorbehalts

  • Betriebs-Berater

    Vergleichbarkeit ausländischer Altersrenten

  • Betriebs-Berater

    Vergleichbarkeit ausländischer Altersrenten

  • rewis.io

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des Progressionsvorbehalts - Rechtsvergleichende Qualifizierung ausländischer Einkünfte bei Anwendung des deutschen Steuerrechts - Drei-Schichten-Modell bei Altersvorsorge und Altersbezügen - Prinzip der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des Progressionsvorbehalts - Rechtsvergleichende Qualifizierung ausländischer Einkünfte bei Anwendung des deutschen Steuerrechts - Drei-Schichten-Modell bei Altersvorsorge und Altersbezügen - Prinzip der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten i.R.d. Progressionsvorbehalts; Rechtsvergleichende Qualifizierung von ausländischen Einkünften nach deutschem Recht; Vergleichbarkeit von inländischen und ausländischen Altersrenten bei Entsprechung der typischen Merkmale von ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des Progressionsvorbehalts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des Progressionsvorbehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten i.R.d. Progressionsvorbehalts; Rechtsvergleichende Qualifizierung von ausländischen Einkünften nach deutschem Recht; Vergleichbarkeit von inländischen und ausländischen Altersrenten bei Entsprechung der typischen Merkmale von ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Dänische Altersrenten im Rahmen des Progessionsvorbehaltes zu berücksichtigen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 361
  • BB 2010, 2533
  • BB 2010, 2807
  • DB 2010, 2201
  • BStBl II 2011, 628
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 37/08
    So beruht auch ein Teil der deutschen Sozialversicherungsrente auf einem Bundeszuschuss und ist insoweit eine steuerfinanzierte Transferleistung (vgl. hierzu Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 105, unter C.V.1.c; siehe auch unten II.6.b aa).

    Die daraus resultierende Ertragsanteilsbesteuerung wurde vom BVerfG ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen (Urteil in BVerfGE 105, 73, unter C.V.2.).

    a) Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die vom BVerfG in seinem Rentenurteil in BVerfGE 105, 73, unter D.II. ausdrücklich geforderte Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und der darauf beruhenden Altersbezüge auch bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts Berücksichtigung finden muss.

    In Bezug auf den insoweit vergleichbaren Bundeszuschuss bei der Sozialversicherungsrente hat das BVerfG ausdrücklich festgestellt, es fehle an einem hinreichenden sachlichen Grund für die Ertragsanteilsbesteuerung, soweit die Rentenzahlungen auf dem Bundeszuschuss beruhten (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 105, unter C.V.1.c).

  • BFH, 25.03.2010 - X B 142/09

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 37/08
    Zu diesen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören auch Leistungen aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 598).

    Die tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung wird dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsbeschluss in DStRE 2010, 598 zum Vorbezug zur schweizerischen Wohneigentumsförderung; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 10 Rz 12).

    Der Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung wird zudem durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigt (vgl. Senatsbeschluss in DStRE 2010, 598, unter II.2.d).

    aa EStG die Renten erfasst, die auf steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen, d.h. bei denen die Beitragszahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG geltend gemacht werden können (vgl. zuletzt Senatsbeschluss in DStRE 2010, 598, unter II.2.b, m.w.N.).

  • BFH, 18.12.1991 - X B 126/91

    Abziehbarkeit von Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung als

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 37/08
    a) Grundsätzlich sind die Altersvorsorgeaufwendungen, die an ausländische Sozialversicherungsträger gezahlt werden, steuerlich ebenso wie Aufwendungen an die deutsche Rentenversicherung abziehbar; § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG differenziert bei Beiträgen an Sozialversicherungsträger nicht nach dem Sitz des Zahlungsempfängers (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1991 X B 126/91, BFH/NV 1992, 382).

    Dabei kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, ob eine solche Abzugsbeschränkung für Arbeitnehmerbeiträge zu einer (ausländischen) gesetzlichen Sozialversicherung, die zu in Deutschland steuerbefreiten Einkünften führen, einer Überprüfung am Maßstab des Verfassungsrechts und des Rechts der Europäischen Union standhielte, wenn ein Steuerpflichtiger weder im Ausland noch im Inland die Vorsorgeaufwendungen geltend machen könnte (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 1992, 382).

    Es sind auch die weiteren von der Höhe bzw. von der Steuerfreiheit der Einkünfte abhängigen Besteuerungsgrundlagen zu verändern (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1992, 382).

  • BFH, 04.10.1990 - X R 60/90

    Eine neben der Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlte Zusatzrente der

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 37/08
    Der BFH hat bereits früher entschieden, dass die VBL zu den Pensionskassen i.S. des § 40b EStG gehört (Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 60/90, BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89, und Urteil vom 22. September 1995 VI R 52/95, BFHE 179, 72, BStBl II 1996, 136).

    Im Gegensatz zum Regelfall der Beitragszahlungen im System der ATP-Rente beruhen die an die VBL zu leistenden Beiträge nicht auf gesetzlichen Pflichtbeiträgen, sondern werden auf der Grundlage einer privatrechtlichen Gruppenversicherung gezahlt (Senatsurteil in BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1988 IVa ZR 154/87, Versicherungsrecht 1988, 575).

  • BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengelds - anderer Sozialleistungsanspruch - Altersrente -

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 37/08
    cc) Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dienen (vgl. BSG-Urteile vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris, und vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, unter Rz 12).

    Die zu erbringenden Beitragszahlungen beruhen zudem auf einer gesetzlichen Anordnung, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis ist obligatorisch und die Leistungen sind als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen (vgl. BSG-Urteil in BSGE 102, 211, zu § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch).

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 37/08
    Erst seit dem 1. Januar 2008 kann auch bei umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen --wie dies für die kapitalgedeckten betrieblichen Versorgungseinrichtungen bereits seit 2002 durch § 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beitragszahlungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und ab 2005 an Direktversicherungen) eingeführt wurde-- aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 56 EStG durch steuerfreie Zuwendungen eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden, deren Versorgungsleistungen dann aber gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG bei Zufluss voll besteuert werden (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BFH/NV 2010, 986; BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).
  • BFH, 24.06.2009 - X R 57/06

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzgängern verstößt nicht gegen

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 37/08
    Dieser Ansatz entspricht der sog. isolierenden Betrachtungsweise, die der erkennende Senat auch der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob die Vorschriften in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen einen Steuerpflichtigen dadurch diskriminieren, dass der Sonderausgabenabzug unabhängig davon gewährt wird, dass die künftigen Renten einem steuerlich ungünstigeren Steuerregime eines anderen Mitgliedstaates unterworfen werden (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 X R 57/06, BFHE 225, 421, BStBl II 2009, 1000, unter II.2.b bb).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 37/08
    Erst seit dem 1. Januar 2008 kann auch bei umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen --wie dies für die kapitalgedeckten betrieblichen Versorgungseinrichtungen bereits seit 2002 durch § 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beitragszahlungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und ab 2005 an Direktversicherungen) eingeführt wurde-- aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 56 EStG durch steuerfreie Zuwendungen eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden, deren Versorgungsleistungen dann aber gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG bei Zufluss voll besteuert werden (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BFH/NV 2010, 986; BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 37/08
    Im Gegensatz zum Regelfall der Beitragszahlungen im System der ATP-Rente beruhen die an die VBL zu leistenden Beiträge nicht auf gesetzlichen Pflichtbeiträgen, sondern werden auf der Grundlage einer privatrechtlichen Gruppenversicherung gezahlt (Senatsurteil in BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1988 IVa ZR 154/87, Versicherungsrecht 1988, 575).
  • BFH, 22.09.1995 - VI R 52/95

    Nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes sind

    Auszug aus BFH, 14.07.2010 - X R 37/08
    Der BFH hat bereits früher entschieden, dass die VBL zu den Pensionskassen i.S. des § 40b EStG gehört (Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 60/90, BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89, und Urteil vom 22. September 1995 VI R 52/95, BFHE 179, 72, BStBl II 1996, 136).
  • BFH, 10.12.2008 - I B 60/08

    Kassenstaatsprinzip und Progressionsvorbehalt

  • BFH, 17.12.2003 - I R 14/02

    Keine Rückfallklausel in Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981

  • BFH, 15.05.2002 - I R 40/01

    Progressionsvorbehalt in Wegzugsfällen

  • BFH, 19.12.2001 - I R 63/00

    Anwendung des Progressionsvorbehaltes bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht

  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2007 - 2 K 53/07

    Besteuerung der ausländischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehaltes als

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

    Dies wird grundsätzlich dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 75 und vom 14. Juli 2010, X R 37/08, BStBl II 2011, 628 juris-Ausdruck Rn. 25 ff.).
  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Zu dieser ersten Schicht der Basisversorgung gehören Leibrenten und andere Leistungen, die auf einem durch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen oder privaten Versorgungsträger auf lebenslängliche Versorgung beruhen, frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und bei denen die Anwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 25; vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 27; vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 30; vom 12.12.2017 - X R 39/15, BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579, Rz 17).

    Weitere Merkmale einer gesetzlichen Rentenversicherung sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als solche öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (Senatsurteile in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 28, sowie vom 23.10.2013 - X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 18).

    § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 29) sowohl Versorgungssysteme, die auf dem Umlageverfahren beruhen (z.B. die gesetzliche Rentenversicherung) als auch --ganz oder teilweise-- kapitalgedeckte Systeme (z.B. die berufsständischen Versorgungswerke).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).
  • BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20

    Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    Da eine völlige Identität kaum denkbar ist, muss sich diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beider Leistungsarten beschränken und andere als unwesentlich für den Vergleich ausscheiden (BFH-Urteile vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 23 und vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 28).
  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

    Auf Grundlage der Kriterien, die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Vergleichbarkeit ausländischer Altersvorsorgeeinrichtungen mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt worden seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628), habe das FG die Einmalzahlung aus der Pensionsleistung sowohl hinsichtlich der Auszahlung des Obligatoriums als auch des Überobligatoriums als Kapitalleistung aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung einstufen müssen.

    a) Für die Einordnung der Kapitalauszahlung des Altersguthabens als "andere Leistung" ist zum einen entscheidend, ob die ausländische Versorgungseinrichtung (Pensionskasse) nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Da eine völlige Identität zwischen in- und ausländischen Rentenversicherungssystemen unwahrscheinlich ist, sind maßgebliche Gesichtspunkte der Vergleichbarkeitsprüfung die wesentlichen Merkmale des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BFH-Urteile in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind die Zahlung von Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--, z.B. Urteile vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris, und vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211).

    Diese Funktion der Lebensunterhaltssicherung von Altersrenten wird nach deutschem Regelungsmodell dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

  • BFH, 28.10.2020 - X R 29/18

    Grenzen der nachgelagerten Besteuerung von Einkünften aus ausländischen

    So sind solche Verhältnisse unter eine bestimmte Einkunftsart i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG "einzuordnen", sofern im Wege rechtsvergleichender Betrachtung festgestellt wird, dass sie den Essentialia der inländischen Norm nach Funktion und Struktur am Maßstab des nationalen Verständnisses weitgehend entsprechen (in diesem Sinne u.a. Senatsurteile vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 23 [Einordnung bestimmter dänischer Renteneinkünfte als Alterseinkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG]; vom 23.10.2013 - X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 17 [Einordnung von Leistungen einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG]; vgl. zudem BFH-Urteil vom 05.10.2017 - VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27, Rz 25 f. [Einordnung einer Beteiligung an einem US-amerikanischen Unternehmen als stille Beteiligung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG]).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

    Zu diesen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören auch Leistungen aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

    Maßgebliche Gesichtspunkte sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (Senatsurteil in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; s.a. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, nicht veröffentlicht --n.v.--, m.w.N.).

    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

  • BFH, 05.04.2017 - X R 50/14

    Altersrente der Vereinten Nationen

    Maßgebliche Gesichtspunkte sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, unter II.3.b; vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, unter II.2.a).

    Es unterscheidet zwischen der Basisversorgung (erste Schicht), der betrieblichen sowie der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (zweite Schicht) und den sonstigen Kapitalanlageprodukten, die zwar der Altersvorsorge dienen können, es aber nicht müssen --dritte Schicht-- (vgl. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, unter II.3.b aa).

    Im Rahmen der steuerlichen Qualifikation von Rentenzahlungen war für den BFH nicht entscheidend, wie Vorsorgebeiträge im Ausland tatsächlich behandelt worden waren (Senatsurteil in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, unter II.6.b, im Rahmen der Prüfung der doppelten Besteuerung im Rahmen des Progressionsvorbehalts).

    Die Beitragszahlungen beruhen auf gesetzlicher Anordnung, die Versicherung ist obligatorisch und die Leistungen sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, unter II.3.b cc, betreffend dänische Altersrenten; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, unter II.2.b, betreffend die Austrittsleistung einer schweizerischen Pensionskasse; BFH-Urteil in BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, unter II.1.b, betreffend die Kapitalabfindung wiederum einer schweizerischen Pensionskasse).

  • BFH, 12.12.2017 - X R 39/15

    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung aus der Kapitalversorgung eines

    Davon abzugrenzen sind die steuerlich geförderten Produkte der privaten Altersvorsorge nach §§ 10a und 79 ff. EStG und die betriebliche Altersvorsorge, die zur zweiten Schicht der kapitalgedeckten Zusatzversorgung gehören, sowie die zur dritten Schicht zählenden Kapitalanlageprodukte, die zwar der Altersvorsorge dienen können, es aber nicht müssen (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, unter II.3.b aa, m.w.N.).

    Folglich wird die tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung gerade dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (vgl. weiterführend auch Senatsurteil in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, unter II.3.b cc, m.w.N.).

  • BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche

    Voraussetzung hierfür ist, dass die österreichische BV-Kasse nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist (zur Vergleichbarkeitsprüfung vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.05.2017 - X R 10/15, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251; vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, und vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).
  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 49/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

  • BFH, 01.10.2015 - X R 43/11

    Steuerliche Behandlung der Todesfallleistung einer schweizerischen

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 50/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

  • BFH, 15.05.2013 - X R 18/10

    Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) -

  • BFH, 27.10.2021 - X R 11/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

  • BFH, 15.12.2021 - X R 2/20

    Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des EPA

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 6 K 1449/18

    Steuerliche Behandlung einer Teil-Kapitalisierung

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17

    (Einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung

  • FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11

    Steuerpflicht einer italienischen Sozialversicherungsrente entgegen Art. 19 Abs.

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

  • FG München, 15.01.2021 - 13 K 2270/15

    Sozialversicherungsrechtlicher Entgeltbegriff

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2013 - 14 K 2265/11

    Progressionsvorbehalt: Ermittlung der Einkünfte einer französischen Beamtin, kein

  • FG Niedersachsen, 04.05.2022 - 9 K 146/21

    Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden als andere Leistung

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2013 - 14 K 2141/11

    Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu

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