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   BFH, 22.09.2010 - II R 54/09   

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https://dejure.org/2010,1028
BFH, 22.09.2010 - II R 54/09 (https://dejure.org/2010,1028)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2010 - II R 54/09 (https://dejure.org/2010,1028)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2010 - II R 54/09 (https://dejure.org/2010,1028)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

  • openjur.de

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG; Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, ErbStG § 21 Abs 1, EStG § 34c, EStDV § 68c Abs 1, EStDV § 68c Abs 1
    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

  • Bundesfinanzhof

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 21 Abs 1 ErbStG 1991, § 34c EStG 1990, § 68c Abs 1 EStDV 1990, § 68c Abs 1 EStDV 1955
    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    ErbStG § 21; AO § 175
    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer - rückwirkendes Ereignis

  • Betriebs-Berater

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG

  • Betriebs-Berater

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

  • rewis.io

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

  • ra.de
  • rewis.io

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung einer ausländischen Steuer als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung ( AO )

  • datenbank.nwb.de

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnung ausländischer SchenkSt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zahlung einer ausländischen Steuer als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Änderung eines Schenkungssteuerbescheids bei Anrechnung ausländischer Schenkungssteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer (hier Schenkungsteuer des Schweizer Kantons Tessin)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Anrechnung von Erbschaft- und Schenkungsteuer
    Verfahrensfragen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 149
  • BB 2011, 551
  • DB 2011, 155
  • BStBl II 2011, 219
  • BStBl II 2011, 247
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.12.2008 - II R 55/07

    Aufgabe des Plans, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - II R 54/09
    Zu den rückwirkenden Ereignissen zählen alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, aber auch tatsächliche Lebensvorgänge, die steuerlich --ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen-- in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 2008 II R 55/07, BFHE 224, 285, BStBl II 2009, 473, m.w.N.).

    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.; BFH-Urteil in BFHE 224, 285, BStBl II 2009, 473, m.w.N.).

  • BFH, 26.06.1963 - II 196/61 U

    Voraussetzugen der Anrechnung der auf ein ausländisches Vermächtnis entfallenden

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - II R 54/09
    § 21 ErbStG hat den Sinn und Zweck, Überschneidungen im internationalen Besteuerungsbereich möglichst zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1963 II 196/61 U, BFHE 77, 227, BStBl III 1963, 402, zu § 9 ErbStG 1959, dem § 21 ErbStG entspricht).

    Es ist nicht erkennbar, weshalb die Zahlung festgesetzter ausländischer Steuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht hiervon abweichend nicht als rückwirkendes Ereignis zu beurteilen sein sollte, zumal der Gesetzgeber § 21 ErbStG nach dem Vorbild des § 34c EStG geschaffen hat (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes BRDrucks 140/72, S. 73; siehe ferner auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes BTDrucks III/598, S. 8, zu § 8b Abs. 1; BFH-Urteil in BFHE 77, 227, BStBl III 1963, 402, jeweils zu der Vorgängerregelung des § 21 ErbStG in § 9 ErbStG 1959).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - II R 54/09
    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.; BFH-Urteil in BFHE 224, 285, BStBl II 2009, 473, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07

    Keine Anrechnung der auf Einkünfte eines deutschen Grenzgängers erhobenen

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - II R 54/09
    Im Übrigen ist nach ganz herrschender Meinung im Fall des § 34c des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Festsetzung und Zahlung ausländischer Steuer ein rückwirkendes Ereignis (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 34c Rz 26; Blümich/ Wagner, § 34c EStG Rz 71; Szymczak in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 175 Rz 12/2; siehe auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 5. Juni 2008 3 K 56/07, nicht veröffentlicht, unter B II. 2. b).
  • FG Düsseldorf, 21.08.1998 - 4 K 5740/94

    Anspruch auf Abänderung eines Erbschaftsteuerbescheids; Anrechnung spanischer

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - II R 54/09
    Die bis 20. Oktober 1995 bestehende Regelung in § 68c Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1955 (EStDV) rechtfertigt es nicht, die Zahlung festgesetzter ausländischer Steuer hinsichtlich der Frage, ob diese ein rückwirkendes Ereignis darstellt, einkommen- und erbschaftsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen (a.A. Urteil des FG Düsseldorf vom 21. August 1998  4 K 5740/94 Erb, EFG 1998, 1605).
  • BFH, 18.10.2000 - II R 46/98

    Nachträglicher Forderungsausfall: Rückwirkendes Ereignis?

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - II R 54/09
    § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 II R 46/98, BFH/NV 2001, 420).
  • FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 3 K 62/07

    Änderung eines Schenkungsteuerbescheids aufgrund eines später von den

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - II R 54/09
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 196 veröffentlicht.
  • FG Münster, 14.02.2019 - 3 K 1237/17

    Schenkungsteuer - Kann der Beschenkte eine Zahlung zur Abfindung eines

    Dabei ist die Vorschrift im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber - wie in § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG - vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (vgl. BFH, Urteile vom 22.09.2010 II R 54/09, BStBl. II 2011, 247 betreffend die Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer gemäß § 21 ErbStG und vom 18.10.2000 II R 46/98, BFH/NV 2001, 420 betreffend den nachträglichen Ausfall einer zum Nachlass gehörigen Forderung und vom 24.05.2000 II R 62/97, BFH/NV 2001, 39 betreffend die Herausgabe eines Geschenks wegen eines Rückforderungsanspruchs).

    Darüber hinaus wird aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.09.2010 II R 54/09 deutlich, dass es keiner ausdrücklichen Anordnung der Rückwirkung durch den Gesetzgeber bedarf.

  • FG Köln, 29.06.2011 - 9 K 2690/09

    Anrechnung belgischer Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer

    Zwar sei zwischenzeitlich durch das Urteil des BFH vom 22.09.2010 im Verfahren II R 54/09 geklärt, dass die formale Änderungsmöglichkeit gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gegeben sei, da der BFH in der nachträglich zu zahlenden Erbschaft-/Schenkungsteuer ein rückwirkendes Ereignis sehe.

    Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010 II R 54/09, BStBl II 2011, 247).

    Für die Schenkungsteuer kann hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nichts anderes gelten (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010, II R 54/09, a.a.O.).

    Es sei nicht erkennbar, weshalb die Zahlung festgesetzter ausländischer Steuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht hiervon abweichend nicht als rückwirkendes Ereignis zu beurteilen sein sollte, zumal der Gesetzgeber § 21 ErbStG nach dem Vorbild des § 34 c EStG geschaffen habe (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010, II R 54/09, a.a.O.).

  • BFH, 07.09.2011 - II R 58/09

    Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben - Vereinbarkeit

    Durch die Anrechnung der ausländischen Steuer soll eine doppelte steuerliche Belastung von Erwerbern möglichst vermieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2010 II R 54/09, BFHE 231, 219, BStBl II 2011, 241, m.w.N.).
  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16

    Erbschaft- und Schenkungsteuer/Verfahren - Begünstigung des Betriebsvermögens,

    Zur Frage des rückwirkenden Ereignisses sei auch noch das Urteil des BFH vom 22.09.2010 (II R 54/09, BStBl. II 2011, 247) heranzuziehen.

    § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (BFH-Urteile vom 18.10.2000 II R 46/98, BFH/NV 2001, 420; vom 22.09.2010 II R 54/09, BStBl II 2011, 219).

    Soweit sich der Kläger für seine Auffassung auf das Urteil des BFH vom 22.09.2010 (II R 54/09, BStBl II 2011, 219) beruft, folgt dem der Senat nicht.

  • FG Nürnberg, 25.06.2015 - 4 K 114/14

    Änderung eines bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheid nach Änderung des

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.09.2010 II R 54/09, BStBl II 2011, 247, entschieden, dass die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt.

    (ii) Die Überlegungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 22.09.2010 II R 54/09, BStBl II 2011, 247, wonach die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstelle, führen nicht dazu, dass auch in der geänderten Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb ein rückwirkendes Ereignis für den Folgeerwerb liegt.

  • FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14

    Anforderungen an die Anrechnung der in Großbritannien erhobenen Erbschaftsteuer

    Rückwirkende Ereignisse i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, die steuerlich in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH, Urteil vom 22. September 2010 II R 54/09, BFHE 231, 219, BStBl II 2011, 247).

    Die Bestimmung ist im Bereich des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (BFH-Urteil in BFHE 231, 219, BStBl II 2011, 247).

  • BFH, 05.03.2020 - II B 99/18

    Nachträgliche Option zur Vollverschonung

    § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (BFH-Urteil vom 22.09.2010 - II R 54/09, BFHE 231, 219, BStBl II 2011, 247, Rz 13).
  • FG Köln, 06.12.2017 - 14 K 1918/17

    Besteuerung von monatlichen Zahlungen einer Transfergesellschaft zur Aufstockung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass von einer externen Beschäftigungs-Gesellschaft gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld keine steuerfreie (ratierliche) Abfindung, sondern regulär zu besteuernder Arbeitslohn darstelle (Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 23/09, BFHE 230, 373, BStBl II 2011, 219).
  • FG Münster, 29.11.2018 - 3 K 1728/17

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung aufgrund des Antrags auf Vollverschonung

    § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (BFH-Urteile vom 18.10.2000 II R 46/98, BFH/NV 2001, 420; vom 22.09.2010 II R 54/09, BStBl II 2011, 219).

    Auch die Grundsätze des Urteils des BFH vom 22.09.2010 (II R 54/09, BStBl II 2011, 219) sind nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 1285/18

    Erbschaft- und Schenkungsteuer/Verfahren - Begünstigung des Betriebsvermögens,

    § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (BFH-Urteile vom 18.10.2000 II R 46/98, BFH/NV 2001, 420; vom 22.09.2010 II R 54/09, BStBl II 2011, 219).

    Soweit sich der Kläger für seine Auffassung auf das Urteil des BFH vom 22.09.2010 (II R 54/09, BStBl II 2011, 219) beruft, folgt dem der Senat nicht.

  • FG Münster, 04.02.2021 - 3 K 1941/16

    Änderbarkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden

  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 1727/17

    Erbschaft- und Schenkungsteuer/Verfahren - Begünstigung des Betriebsvermögens,

  • FG Köln, 05.07.2017 - 3 K 2048/16

    Berücksichtigung von für Kredite zur Finanzierung des Erwerbs einer gemischt

  • FG Köln, 14.05.2014 - 5 K 1515/11

    Insolvenzbedingter Kaufpreisausfall wirkt nicht zurück

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

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