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   BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10   

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https://dejure.org/2011,1702
BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10 (https://dejure.org/2011,1702)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2011 - VI R 21/10 (https://dejure.org/2011,1702)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - VI R 21/10 (https://dejure.org/2011,1702)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit - Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - Begleichung der auf Neuerwerb anfallenden Einkommensteuer aus insolvenzfreiem Vermögen

  • openjur.de

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit; Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; Begleichung der auf Neuerwerb anfallenden Einkommensteuer aus insolvenzfreiem Vermögen

  • Bundesfinanzhof

    InsO § 55, InsO § 35, InsO § 36, InsO § 80, InsO § 89 Abs 2, ZPO § 850e, ZPO § 850f, EStG § 19 Abs 1
    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit - Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - Begleichung der auf Neuerwerb anfallenden Einkommensteuer aus insolvenzfreiem Vermögen

  • Bundesfinanzhof

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit - Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - Begleichung der auf Neuerwerb anfallenden Einkommensteuer aus insolvenzfreiem Vermögen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 InsO, § 35 InsO, § 36 InsO, § 80 InsO, § 89 Abs 2 InsO
    (Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit - Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - Begleichung der auf Neuerwerb anfallenden Einkommensteuer aus insolvenzfreiem Vermögen)

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit

  • rewis.io

    (Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit - Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - Begleichung der auf Neuerwerb anfallenden Einkommensteuer aus insolvenzfreiem Vermögen)

  • ra.de
  • rewis.io

    (Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit - Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - Begleichung der auf Neuerwerb anfallenden Einkommensteuer aus insolvenzfreiem Vermögen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung als (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ESt für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu befriedigende) Masseverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltung der Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung als vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit; Vorliegen einer Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise im Falle des Hinzutretens pfändbaren Arbeitslohns eines Insolvenzschuldners als ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine Masseverbindlichkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine Masseverbindlichkeit

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 318
  • NJW 2011, 3120
  • ZIP 2011, 873
  • NZI 2011, 581
  • BB 2011, 1110
  • DB 2011, 967
  • BStBl II 2011, 520
  • NZA-RR 2011, 483
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.07.2009 - VII R 49/08

    Keine Haftungsinanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen des

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10
    Die Entstehung der Schuld muss auf eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13).

    Der Kläger hatte auch keine Pflicht zum Tätigwerden, da er als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder keine Möglichkeit hat, die Tätigkeit zu unterbinden oder zu beeinflussen (BFH-Urteil in BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13).

    Der Umkehrschluss ist jedoch nicht ohne weiteres möglich (BFH-Urteil in BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13).

    Zu den steuerrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen i.S. des § 850e ZPO gehört jedoch nur die laufende Lohnsteuer, nicht aber eine auf das Gesamteinkommen zu leistende Abschlusszahlung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 1979  4 AZR 805/77, Der Betrieb 1980, 835; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850e Rz 5) oder Lohnsteuerhaftungsbeträge (BFH-Urteil in BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 11/09

    Zur Entstehung einer Masseverbindlichkeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit des

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10
    Ein Unterlassen des Insolvenzverwalters genügt als "verwalten" nur, wenn eine Amtspflicht zum Tätigwerden verletzt wurde (BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114).

    Zwar ist eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters ausgeschlossen, wenn tatsächlich keine Erträge zur Masse gezogen worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2114).

  • FG Schleswig-Holstein, 24.02.2010 - 2 K 90/08

    Nach Insolvenzeröffnung durch nichtselbständige Tätigkeit begründete

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 883 veröffentlichten Gründen statt.

    das angefochtene Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 24. Februar 2010  2 K 90/08 aufzuheben.

  • BAG, 24.10.1979 - 4 AZR 805/77

    Sicherungsabtretung - Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - Zeitliche

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10
    Zu den steuerrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen i.S. des § 850e ZPO gehört jedoch nur die laufende Lohnsteuer, nicht aber eine auf das Gesamteinkommen zu leistende Abschlusszahlung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 1979  4 AZR 805/77, Der Betrieb 1980, 835; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850e Rz 5) oder Lohnsteuerhaftungsbeträge (BFH-Urteil in BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 178/05

    Anspruch auf Prozesskostenerstattung in der Insolvenz des Gläubigers

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10
    Damit sind sämtliche Forderungen des Insolvenzschuldners Teil der Masse, ohne dass ein Abzug der berufsbedingten Aufwendungen erfolgt (BGH-Versäumnisurteil vom 1. Februar 2007 IX ZR 178/05, ZInsO 2007, 545).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07

    Zeitpunkt der Geltung von Obliegenheiten des Schuldners gem. § 295

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10
    Ein Bezug zur Masse ist schon deswegen ausgeschlossen, weil die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. Dezember 2008 IX ZB 249/07, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2009, 299).
  • BGH, 19.09.2019 - IX ZB 2/18

    Entstehung einer Steuerschuld als ausreichender Grund für die Erhöhung des

    Für danach durch Handlungen des Schuldners begründete Steueransprüche ist es Neugläubiger, dem als Haftungsmasse nur das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zur Verfügung steht (vgl. BFHE 232, 318 Rn. 16 ff).

    Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass die gesamte Einkommensteuer so zu behandeln wäre (vgl. BFHE 232, 318 Rn. 14; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 8. Aufl., S. 82).

  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Zwar rechtfertigt der Umstand, dass der Steuergläubiger nicht freiwillig zum Gläubiger geworden ist, nach dem zur Einkommensteuer ergangenen BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 21/10 (BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, unter II.b cc) keine Besserstellung gegenüber anderen Gläubigern.
  • BFH, 16.04.2015 - III R 21/11

    Einkommensteuer als Masseschuld

    Insofern sei das zu einem nichtselbständig tätigen Insolvenzschuldner ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2011 VI R 21/10 (BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520) auf den Streitfall übertragbar.

    a) Nach den BFH-Urteilen in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520 und vom 27. Juli 2011 VI R 9/11 (BFH/NV 2011, 2111) liegt allein darin, dass pfändbarer Arbeitslohn des Insolvenzschuldners als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gelangt, keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO.

    Zum anderen ist der Fiskus bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit --anders als bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit-- als Gläubiger der Lohnsteuer privilegiert, weil die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer direkt vom Arbeitslohn des Insolvenzschuldners abgezogen wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Rz 14).

  • BFH, 15.03.2017 - III R 12/16

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für

    b) Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach die auf das Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners als Neuerwerb anfallende Einkommensteuerverbindlichkeit keine Masseschuld darstellt, sondern sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners richtet (BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, und vom 27. Juli 2011 VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111).

    Aus der Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse folgt nicht, dass die mit dieser Forderung zusammenhängenden Verbindlichkeiten stets Masseverbindlichkeiten sind (BFH-Urteil in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Rz 15).

  • BFH, 01.06.2016 - X R 26/14

    Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des

    Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 24. Februar 2011 VI R 21/10 (BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520) und vom 18. September 2012 VIII R 47/09 (BFH/NV 2013, 411) zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit bereits entschieden.

    Danach kann eine Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit durch eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters (BFH-Urteil in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520) oder kraft Gesetzes entstehen (BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145).

  • FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13

    Berücksichtigung einer Einkommensteuerschuld sowie von auf die nach Eröffnung des

    Der BFH habe mit Urteil vom 24.02.2011 (VI R 21/10) entschieden, dass die Einkommensteuer auf Lohneinkünfte keine Masseverbindlichkeit darstelle.

    § 55 InsO bezweckt die Masseverbindlichkeiten auf einen engen Kreis zu begrenzen (vgl. BGH-Urteile vom 05.07.2001 IX ZR 327/99, BGHZ 148, 252 und vom 02.02.2006 IX ZR 46/05, ZIP 2006, 583; BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 21/10, BStBl. II 2011, 520 am Ende; Sinz in Uhlenbruck, InsO 14. Auflage, § 55 Rn. 3; Hefermehl in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 55 Rn. 20).

    Im Falle der Billigung einer Arbeitnehmertätigkeit kann der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens nämlich zur Masse gezogen werden, ohne dass die auf das Arbeitseinkommen entfallende Jahreseinkommensteuer als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24.02.2011 VI R 21/10, BStBl. II 2011, 520).

    Dies ergibt sich daraus, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht zur Insolvenzmasse i.S.d. § 35 InsO gehört und die Jahreseinkommensteuer somit nicht als privilegierte Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24.02.2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl. II 2011, 520, s. Juris Tz. 16 ff.).

    Die anteilig auf den Arbeitslohn entfallende Einkommensteuer ist - wie bereits oben ausgeführt - keine Masseverbindlichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 21/10, BStBl. II 2011, 520).

  • BFH, 27.07.2011 - VI R 9/11

    Einkommensteuernachzahlung für Lohneinkünfte während eines Insolvenzverfahrens

    NV: Die Einkommensteuernachzahlung, die der nichtselbständig tätige Insolvenzschuldner leisten muss, ist grundsätzlich auch dann keine Masseverbindlichkeit, wenn pfändbarer Arbeitslohn zur Masse gelangt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 21/10).

    Die Entstehung der Schuld muss auf eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520).

    Der Kläger hatte auch keine Pflicht zum Tätigwerden, da er als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder keine Möglichkeit hat, die Tätigkeit zu unterbinden oder zu beeinflussen (BFH-Urteil in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520).

    Zur Begründung verweist der Senat auf seine Entscheidung in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520.

  • FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16

    Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide

    Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) habe in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 (VI R 21/10, BStBl II 2011, 520) entschieden, dass die Einziehung des pfändbaren Anteils keine Verwaltung sei und dass die darauf entfallende Steuer aus dem insolvenzfreien Vermögen zu begleichen sei.

    Die auf das Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners als Neuerwerb anfallende Einkommensteuerverbindlichkeit stellt keine Masseschuld dar, sondern richtet sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners (BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BStBl II 2011, 520, und vom 27. Juli 2011 VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111).

    Die Einkommensteuer führt zu einer mit einem Neuerwerb in Verbindung stehenden Verbindlichkeit und ist grundsätzlich aus dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zu begleichen (BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BStBl II 2011, 520).

    Die Folge, dass der Insolvenzschuldner mit der Wahl der Steuerklasse entweder der Masse oder sich selbst -im Bereich des unpfändbaren Arbeitseinkommensauf Kosten des Steuergläubigers mehr Vermögen zuwenden kann, ist im System angelegt und nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BStBl II 2011, 520).

    Die Grundsätze der Entscheidung des BFH vom 24. Februar 2011 (VI R 21/10, BStBl II 2011, 520) sind auch auf den Streitfall anwendbar.

  • BFH, 19.01.2023 - III R 44/20

    Zur Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden

    Deshalb hat der BFH mit Urteil vom 24.02.2011 - VI R 21/10 (BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Leitsatz und Rz 15 ff.) entschieden, dass gegenüber dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ein Teil der Einkommensteuer festzusetzen ist (so auch BFH-Urteil vom 27.07.2011 - VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111, Rz 13 und 15; Senatsurteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 19 f.).

    cc) Die seit Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520 im Hinblick auf den Erlass gesonderter Einkommensteuerbescheide erforderliche Aufteilung der Gesamt-Einkommensteuer zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, ist nach Auffassung des erkennenden Senats entsprechend der unter Geltung der Konkursordnung entwickelten Rechtsprechung, die der BFH bereits in zwei jüngeren Entscheidungen für die InsO bestätigt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 63, und in BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 46), ausschließlich entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG) vorzunehmen.

    Gelangt beim nichtselbständig tätigen Insolvenzschuldner pfändbarer Arbeitslohn als Neuerwerb nach § 35 Abs. 1 InsO automatisch zur Insolvenzmasse, liegt allein darin keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BFH-Urteil in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Rz 12 ff.).

  • FG Düsseldorf, 20.05.2015 - 7 K 1668/14

    Zuordnung von Steuerschulden zu den Masseverbindlichkeiten bzw. zum

    Der vorliegende Sachverhalt sei anders zu beurteilen, als der, welcher dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.2.2011 in dem Verfahren VI R 21/10 zugrunde gelegen habe.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss die Entstehung der Schuld im Sinne dieser Vorschrift auf eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. BFH Urteil vom 24.2.2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520).

    Die Tatsache, dass Erträge zur Masse gezogen werden, begründet nicht zwangsläufig, dass auch eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters vorliegt (vgl. BFH Urteil vom 24.2.2011 VI R 21/10, a.a.O.).

    Einer derart weiten Auslegung des § 55 InsO, der allein regelt, was Masseverbindlichkeiten sind, steht neben dem Wortlaut der Norm auch entgegen, dass nach § 35 InsO der Neuerwerb zur Masse gezogen werden sollte, aber den Neugläubigern nur das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners verbleiben sollte (BFH Urteil vom 24.2.2011 VI R 21/10, a.a.O.).

    Dies soll jedoch nicht gegen den Willen des Insolvenzverwalters möglich sein (BFH Urteil vom 24.2.2011 VI R 21/10, a.a.O.).

  • FG Münster, 29.11.2013 - 4 K 3607/10

    Massezugehörigkeit von Einkommensteuerschulden auf Kapitalvermögen und VuV

  • BFH, 24.02.2015 - VII R 27/14

    Zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA

  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2679/12

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begründet im Insolvenzverfahren eine

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 789/11

    Änderungskündigung zur Arbeitszeit- und Vergütungsreduzierung im

  • BFH, 03.08.2016 - X R 25/14

    Masseschuld bei Beendigung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15

    Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der

  • BFH, 08.09.2011 - V R 38/10

    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12

    Einkommensteuer als Insolvenzverbindlichkeit bei insolvenzbedingter Realisierung

  • FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 1324/21

    Einkommensteuer / Insolvenzrecht - Stellt ein nicht durch den Lohnsteuerabzug

  • FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater

  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 47/09

    Einkommensteuer auf freiberufliche Einkünfte einer Insolvenzschuldnerin keine

  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 22/10 R

    Insolvenzrechtliche Behandlung von Ansprüchen der BA auf Rückzahlung von

  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 3343/13

    Verfahren/Insolvenzrecht - Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im

  • FG Münster, 15.05.2023 - 7 K 2627/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Liegt ein formwirksamer Antrag auf

  • FG München, 27.07.2011 - 1 K 2410/08

    Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

  • FG Thüringen, 18.11.2015 - 3 K 198/15

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens -

  • FG Thüringen, 30.11.2011 - 3 K 581/09

    Verspätungszuschlag gegen Insolvenzverwalter - Einkommensteueranspruch auf nach

  • LG Paderborn, 07.12.2017 - 5 T 218/17
  • FG Köln, 28.06.2012 - 11 K 1069/09

    Einkommensteuer: Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

  • FG München, 21.07.2010 - 10 K 3005/07

    Einkommensteuer des Jahres nach der Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit

  • FG Münster, 16.11.2023 - 8 K 2770/21

    Grunderwerbsteuer - Ist die Grunderwerbsteuer, die nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2011 - 2 K 4920/08

    Gestaltungsmissbrauch bei der Kombination der Steuerklassen V/III und der

  • FG Münster, 04.07.2019 - 5 K 2458/16

    Umsatzsteuer - Führen vor Insolvenzeröffnung vereinnahmte Abschlagszahlungen auf

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.11.2013 - 5 K 957/08

    Verrechnung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen

  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 1737/12
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