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   BFH, 24.02.2011 - VI R 66/10   

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https://dejure.org/2011,1974
BFH, 24.02.2011 - VI R 66/10 (https://dejure.org/2011,1974)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2011 - VI R 66/10 (https://dejure.org/2011,1974)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - VI R 66/10 (https://dejure.org/2011,1974)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit - Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • openjur.de

    Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit; Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 5, EStG § 9 Abs 5
    Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit - Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • Bundesfinanzhof

    Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit - Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 5 EStG 2002, § 9 Abs 5 EStG 2002
    Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit - Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Dreimonatsfrist betr. Verpflegungspauschale für Fahrtätigkeit (Seefahrt) - Änderung der Rechtsprechung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit - Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit - Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5; EStG § 9 Abs. 5
    Anwendung der Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit (Seefahrt)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpflegungspauschalen bei der Seefahrt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendung der Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit (hier: Seefahrt)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Dreimonatsfrist für Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit (Seefahrt)

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Inwieweit kann Arbeitnehmer auf Schiff seine Verpflegung absetzen?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Dreimonatsfrist bei Fahrtätigkeit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Dreimonatsfrist für Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 524
  • NZA 2011, 1076
  • BB 2011, 982
  • DB 2011, 16
  • DB 2011, 852
  • BStBl II 2012, 27
  • NZA-RR 2011, 309
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05

    Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen - Auswärtstätigkeit eines

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 66/10
    Ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich auf Auswärtstätigkeit (Senatsurteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 16. November 2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267; Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort Fahrtätigkeit, m.w.N.).

    Soweit der Senat bislang eine andere Auffassung vertreten hat (s. Senatsentscheidung in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378), hält er daran nicht mehr fest.

    Der Senat ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich nicht zwischen bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten unterschieden werden kann (s. dazu BFH-Urteile in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; in BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357).

  • BFH, 08.07.2010 - VI R 10/08

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 66/10
    Nach Satz 5 der Vorschrift beschränkt sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist; zur Verfassungsmäßigkeit s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juli 2010 VI R 10/08, BFHE 230, 352, BStBl II 2011, 32).

    Liegt eine auf längerfristige Tätigkeit an einer solchen Einrichtung angelegte Arbeitsstätte vor, kann sich der Arbeitnehmer typischerweise nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation dort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den "Mehr"-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden (Senatsurteil in BFHE 230, 352, BStBl II 2011, 32; s. auch Senatsurteil in BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852, m.w.N.).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 66/10
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach den genannten Bestimmungen erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwand einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, wenn sich der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat (s. dazu Senatsurteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533; jeweils m.w.N.).

    Liegt eine auf längerfristige Tätigkeit an einer solchen Einrichtung angelegte Arbeitsstätte vor, kann sich der Arbeitnehmer typischerweise nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation dort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den "Mehr"-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden (Senatsurteil in BFHE 230, 352, BStBl II 2011, 32; s. auch Senatsurteil in BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852, m.w.N.).

  • BFH, 27.07.2004 - VI R 43/03

    Verpflegung auf Baustellen nach drei Monaten nicht mehr steuerfrei

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 66/10
    Zwar können solche Tätigkeiten in Gestalt einer Auswärtstätigkeit nach Satz 2 der Vorschrift auch im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG) vorkommen (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 VI R 43/03, BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357).

    Der Senat ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich nicht zwischen bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten unterschieden werden kann (s. dazu BFH-Urteile in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; in BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 66/10
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach den genannten Bestimmungen erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwand einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, wenn sich der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat (s. dazu Senatsurteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533; jeweils m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 28.09.2007 - 18 K 638/06

    Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand eines Marinesoldaten

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 66/10
    Da dies dem Antrag des Klägers entspricht, kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang er auch die für Auslandsreisen geltenden, möglicherweise höheren Pauschbeträge entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG hätte in Anspruch nehmen können (s. dazu etwa R 39 Abs. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2005; Urteil des FG Düsseldorf vom 28. September 2007  18 K 638/06 E, Deutsches Steuerrecht/Eildienst 2008, 673).
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 12/04

    Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit bei vorübergehenden

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 66/10
    Ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich auf Auswärtstätigkeit (Senatsurteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 16. November 2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267; Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort Fahrtätigkeit, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 28.04.2015 - 13 K 150/14

    Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei der Erzielung von Einkünften aus

    Wegen der Fahrtätigkeit finde die Dreimonatsfrist keine Anwendung (BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 66/10, BStBl II 2012, 27).

    63 3. Seit der Grundsatzentscheidung in dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 (VI R 66/10, BStBl II 2012, 27) findet die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG keine Anwendung mehr (bestätigt: BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; BFH-Urteil vom 8. Oktober 2014 VI R 95/13, BStBl II 2015, 231).

  • FG Hessen, 04.05.2016 - 6 K 324/14

    §§ 9 Abs.5 S.1, 4 Abs.5 S.1 Nr.5 EStG

    Der Aufforderung kam der Kläger jedoch weiterhin nicht nach und verwies abschließend auf das BFH- Urteil vom 24.02.2011 (VI R 66/10, BStBl. II 2012, 27), woraufhin das FA den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom XXXXXX (dem Bevollmächtigten förmlich zugestellt am XXXXXX) als unbegründet zurück.

    Entgegen der Ansicht des FA sei die Dreimonatsfrist daher nicht anwendbar (Verweis auf BFH vom 24.02.2011 - VI R 66/10, BStBl. II 2012, 27).

    Eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine "nur" auf einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG 2012 kann begriffsnotwendig nur vorliegen, wenn ein Mittelpunkt einer auf Dauer angelegten Tätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG 2012 entweder nicht existiert oder die einen solchen Mittelpunkt bildende Tätigkeitsstätte vom Steuerpflichtigen nicht regelmäßig aufgesucht wird (Schober in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, Stand 10/2011, § 4 Anm. 1374; Heinicke in L. Schmidt, EStG, 35. Auflage 2016, § 4 Rn. 520 "Fahrtätigkeit", vgl. BFH vom 24.02.2011 - VI R 66/10, BStBl. II 2012, 27 zur originären und ausschließlichen Fahrtätigkeit eines auf einem Schiff eingesetzten Seemanns).

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 41/12

    Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer

    Denn insoweit unterscheidet § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zwischen Tätigkeitsstätte einerseits und Fahrzeug andererseits (Senatsurteil vom 24. Februar 2011 VI R 66/10, BFHE 232, 524, BStBl II 2012, 27).

    Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus dem Senatsurteil in BFHE 232, 524, BStBl II 2012, 27 nicht, dass die Dreimonatsfrist für Leiharbeitnehmer keine Geltung haben sollte.

  • FG Niedersachsen, 02.07.2019 - 15 K 266/16

    Abzug von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten bei einer Gestellung von

    28 Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit - wie der Kläger - auf einem Schiff ausüben, verfügen - ebenso wie nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Rechtslage, wo ihre Tätigkeit als sog. Fahrtätigkeit qualifiziert wurde (s. hierzu BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl. II 2006, 378; vom 24. Februar 2011 VI R 66/10, BStBl II 2012, 27) - nicht über eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift, da sie ihre Arbeit nicht in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ausüben (Krüger in Schmidt, EStG, 38. Aufl. 2019, § 9 Rn. 302).
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 1498/11

    Keine Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei

    Der Kläger ist der Ansicht, dass bei ihm keine selbe Tätigkeitsstätte vorliege, er arbeitstäglich seine Tätigkeitsbereiche als Außendienstmitarbeiter wechsele und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 24.02.2011 - VI R 66/10, eine vergleichbare Fahrtätigkeit vorliege, so dass ein 3-Monats-Zeitraum für den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht komme.

    Insoweit hat der BFH mit einer Änderung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 24.02.2011 VI R 66/10, BFHE 232, 524, BStBl II 2012, 27, entschieden, dass bei einer Fahrtätigkeit der Dreimonatszeitraum keine Anwendung findet.

  • FG Nürnberg, 09.08.2017 - 5 K 815/15

    Kosten für einen Führerschein als Werbungskosten

    Der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge (BFH-Urteil vom 04.04.2006 VI R 44/03, BFHE 212, 571, BStBl. II 2006, 567); zu berücksichtigen sind auch die Tage der An- und Abreise (BFH-Urteil vom 24.12.2011 VI R 66/10, BFHE 232, 524, BStBl. II 2012, 27, Rn. 15) und zwar grundsätzlich ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit eine Pauschale von jeweils 12 EUR (BMF vom 24.10.2014 in BStBl. I 2014, 1412 Rz. 48).
  • FG Hamburg, 22.08.2013 - 2 K 5/13

    Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwendungen eines Seemanns im Fährbetrieb

    Ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich auf Auswärtstätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378; vom 16. November 2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267; vom 24. Februar 2011 VI R 66/10, BStBl II 2012, 27;FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Juli 2009 3 K 46/09, juris).

    Im Übrigen setzt eine Tätigkeitsstätte eine in der Regel ortsfeste Einrichtung voraus (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 66/10, BStBl II 2012, 27).

  • FG München, 04.12.2012 - 10 K 3854/09

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit bei einem

    Nach § 9 Abs. 5 EStG sind die aufgeführten Regelungen bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit sinngemäß anzuwenden (BFH Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 66/10 BStBl II 2012, 27 m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 13.12.2011 - 5 K 161/08

    Verpflegungsmehraufwand eines Arbeiters, der einer Fährstelle zugewiesen wurde

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang zur Auswärtstätigkeit eines Seemannes entschieden, dass ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann eine Fahrtätigkeit ausübt und sich auf Auswärtstätigkeit befindet (vgl. BFH Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 66/10 BFH/NV 2011, 908).
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