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   BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10   

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BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10 (https://dejure.org/2011,3863)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2011 - VII R 42/10 (https://dejure.org/2011,3863)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2011 - VII R 42/10 (https://dejure.org/2011,3863)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses - Jahressteuerbescheid ersetzt einen Vorauszahlungsbescheid - Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Erstattung der Vorauszahlungen ...

  • openjur.de

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses; Jahressteuerbescheid ersetzt einen Vorauszahlungsbescheid; Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Erstattung der Vorauszahlungen; ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 37 Abs 2 S 1, EStG § 37 Abs 1, EStG § 36 Abs 2 Nr 1, EStG § 36 Abs 4 S 2, EStG § 26 Abs 1
    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses - Jahressteuerbescheid ersetzt einen Vorauszahlungsbescheid - Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Erstattung der Vorauszahlungen ...

  • Bundesfinanzhof

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses - Jahressteuerbescheid ersetzt einen Vorauszahlungsbescheid - Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Erstattung der Vorauszahlungen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 S 1 AO, § 37 Abs 1 EStG 1997, § 36 Abs 2 Nr 1 EStG 1997, § 36 Abs 4 S 2 EStG 1997, § 26 Abs 1 EStG 1997
    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses - Jahressteuerbescheid ersetzt einen Vorauszahlungsbescheid - Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Erstattung der Vorauszahlungen ...

  • IWW
  • rewis.io

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses - Jahressteuerbescheid ersetzt einen Vorauszahlungsbescheid - Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Erstattung der Vorauszahlungen ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses - Jahressteuerbescheid ersetzt einen Vorauszahlungsbescheid - Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Erstattung der Vorauszahlungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides auf die Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten; Auszahlung zuviel gezahlter Vorauszahlungen an die Ehegatten nach Kopfteilen

  • datenbank.nwb.de

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuer-Vorauszahlungen eines Ehegatten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorauszahlungen des einen Ehegatten aufgrund eines an beide gerichteten Vorauszahlungsbescheids dienen sowohl bei gemeinsamer als auch bei getrennter Veranlagung der Tilgung gemeinsamer Steuerschulden; Anrechnung von Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erstattung überzahlter Einkommensteuer bei Ehegatten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Steuervorauszahlungen bei getrennten Eheleuten: Wer bekommt wieviel?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 10
  • NJW 2011, 2318
  • FamRZ 2011, 1145
  • DB 2011, 1427
  • BStBl II 2011, 607
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10
    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

    Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, und in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940).

    Liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

    Der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (Senatsurteil in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

    (2) Ein --nach Verrechnung der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer mit den Vorauszahlungen verbleibender-- Betrag ist nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung (z.B. in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38) nach Kopfteilen zu erstatten, wenn die Eheleute für die Vorauszahlungen keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen haben.

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10
    Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen --im Innenverhältnis-- auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (Senatsurteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).

    Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, und in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940).

    dd) Nach nochmaliger Überprüfung sieht sich der Senat aber veranlasst, diese --mit dem Urteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 eingeleitete-- Rechtsprechung fortzuentwickeln:.

  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10
    Liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

    Denn es ist hinsichtlich der Tilgungsabsicht unerheblich, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben (Senatsurteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

  • BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10
    Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, und in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940).

    Ob die Eheleute sich später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem FA zum Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellten (Senatsurteil in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742).

  • BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95

    Aufteilung des Erstattungsbetrages nach Köpfen - Zusammen zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10
    Lässt sich aus den dem FA bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner (§ 44 AO) begleichen wollte, so wird im Allgemeinen angenommen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (Senatsurteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482, m.w.N.).

    Eine Tilgungsbestimmung, die als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst mit ihrem Zugang beim FA wirksam würde (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482), hat der Kläger nicht abgegeben.

  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10
    Ob die Geltendmachung dieses Rückforderungsanspruchs wegen der besonderen Umstände des Falles gegen den --auch im Steuerrecht geltenden-- Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. hierzu generell BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990), insbesondere ob der Kläger Verwirkung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, 124) geltend machen könnte, kann offenbleiben.
  • BFH, 14.09.1978 - IV R 89/74

    Betriebsprüfung - Ablaufhemmung der Verjährung - Steueranspruch -

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10
    Ob die Geltendmachung dieses Rückforderungsanspruchs wegen der besonderen Umstände des Falles gegen den --auch im Steuerrecht geltenden-- Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. hierzu generell BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990), insbesondere ob der Kläger Verwirkung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, 124) geltend machen könnte, kann offenbleiben.
  • BFH, 20.12.2004 - VI R 182/97

    Einkommensteuer-Vorauszahlungen neben dem Lohnsteuerabzug zulässig

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10
    Die Festsetzung von Vorauszahlungen dient der Sicherung eines stetigen Steueraufkommens (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2004 VI R 182/97, BFHE 208, 273, BStBl II 2005, 358), nicht dagegen dem Ansparen des künftig zur Tilgung der Einkommensteuer benötigten Betrages.
  • BFH, 22.10.2003 - V B 103/02

    Verhältnis USt-Jahresbescheid - USt-Vorauszahlungsbescheid

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10
    aa) Ein Vorauszahlungsbescheid verliert durch den Jahressteuerbescheid seine Wirksamkeit, da der Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsbescheid in seinen Regelungsgehalt aufnimmt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Entscheidungen vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671; vom 22. Oktober 2003 V B 103/02, BFH/NV 2004, 502).
  • BFH, 10.02.2000 - VII B 152/99

    Zusammenveranlagte Eheleute; Steuererstattung

    Auszug aus BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10
    Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, und in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940).
  • BFH, 17.02.2010 - VII R 37/08

    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an

  • BFH, 12.10.1995 - I R 39/95

    Lohnsteueranmeldung

  • BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94

    Erstattungsansprüche der Rechtsnachfolgerin einer GmbH für entrichtete

  • BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95

    Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten

  • BFH, 19.05.2005 - V R 31/03

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft - Gegenstand des Klageverfahrens

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 58/77

    Eröffnung des Konkursverfahrens - Einkommensteuererstattungsanspruch -

  • FG Köln, 27.04.2010 - 1 K 3389/07

    Anrechnung von Vorauszahlungen und Erstattung überschüssiger Vorauszahlungen bei

  • FG Köln, 11.04.2013 - 11 K 2623/09

    Steuererstattungsanspruch bei Abschlusszahlung ohne Tilgungsbestimmung bei

    Nachdem die Berichterstatterin mit Schreiben vom 31.01.2013 auf die Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung zu Erstattungsansprüchen nach § 37 Abs. 2 AO bei Ehegatten durch Entscheidungen vom 22.03.2011 (VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607) und vom 30.8.2012 (III R 40/10) hingewiesen hatte, hat der Beklagte auf Bitte des Gerichts am 18.03.2013 Berechnungen unter Berücksichtigung dieser fortentwickelten Rechtsprechung und des daraufhin ergangenen BMF-Schreibens vom 31.01.2013 (BStBl. I 2013, 70) vorgelegt.

    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH-Urteil vom 30.09.2008 VII R 18/08, BStBl. II 2009, 38; BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607).

    Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist (BFH-Urteil vom 15.11.2005 VII R 16/05, BStBl. II 2006, 453; BFH-Urteil vom 30.09.2008 VII R 18/08, BStBl. II 2009, 38; BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607).

    Die Annahme einer Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten findet ihre Rechtfertigung in der bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bestehenden engen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die erwarten lässt, dass ein Ehegatte mit den von ihm auf eine Gesamtschuld der Eheleute geleisteten Zahlungen ungeachtet des rechtlichen und tatsächlichen Grundes des Entstehens der Zahlungsverpflichtung nicht nur seine eigene Schuld tilgen will (BFH-Beschluss vom 04.11.2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607; BFH-Beschluss vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193).

    Spätere Ereignisse, wie eine Trennung der Eheleute oder eine spätere getrennte Veranlagung, sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26.06.2007 VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742; BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607).

    Diese hälftige Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen hatte der VII. Senat des BFH auch in den Fällen - bei Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO oder getrennter Veranlagung nach § 26a EStG - für geboten erachtet, in denen die Anrechnung dieses Teilbetrags nicht zur Tilgung der für den einen Ehegatten festgesetzten Jahressteuer ausreichte, so dass er eine Abschlusszahlung zu leisten hatte, während für den anderen Ehegatten nach Anrechnung ein Auszahlungsanspruch verblieb (vgl. BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607; BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193).

    Im Urteil vom 22.03.2011 (VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607) hat der VII. Senat des BFH diese Rechtsprechung für Vorauszahlungen jedoch dahin fortentwickelt, dass eine Erstattung solcher Zahlungen im Regelfall nur hinsichtlich des Betrags in Betracht komme, um den die Vorauszahlungen die Summe der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer überstiegen.

    Durch die Fortentwicklung der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH soll ein Ausfallen des Fiskus mit einer Steuerforderung, wenn der höher belastete Steuerschuldner zwischenzeitlich seine Leistungsfähigkeit verloren hat, obwohl die Steuer durch die geleisteten Vorauszahlungen bereits "gesichert" schien, vermieden werden (BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607; BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193; Jäger, jurisPR-SteuerR 29/2011 Anm. 2).

    Danach ist erst ein - nach Verrechnung der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer mit den Vorauszahlungen verbleibender - Betrag nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des VII. Senats des BFH nach Kopfteilen zu erstatten, wenn die Eheleute für die Vorauszahlungen keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen haben (BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607; BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193).

    Während sich der fehlende Erstattungsanspruch im ersten Fall unmittelbar aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 37 Abs. 2 AO ableiten lässt, gelangt man im zweiten Fall zu diesem Ergebnis durch Anwendung der fortentwickelten Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607; vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193).

    Auch wenn das Urteil des BFH vom 22.03.2011(VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607) ausdrücklich zur Erstattung geleisteter Vorauszahlungen ergangen ist, sind die Grundsätze im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden, in dem die Klägerin eine Erstattung einer Abschlusszahlung begehrt.

    IV Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da die berücksichtigte Entscheidung des BFH vom 22.03.2011 (VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607) zu Vorauszahlungen ergangen ist, der vorliegende Fall indes eine Abschlusszahlung betrifft und zudem die Abschlusszahlung zur Tilgung beider Steuerlasten nicht ausreicht, während in der Entscheidung vom 22.03.2011 ein Überschuss zu verteilen war.

  • BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen --im Innenverhältnis-- auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (Senatsurteile vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, m.w.N., und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).
  • BFH, 30.08.2012 - III R 40/10

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen

    c) Der Antrag auf getrennte Veranlagungen ist bereits deshalb nicht als missbräuchlich zu beurteilen, weil die Klägerin das von ihr damit verfolgte Ziel --nämlich die Vereinnahmung von Erstattungen der Einkommensteuerzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 113.000 EUR, während sie als Alleinerbin des E infolge des Nachlasskonkursverfahrens für Nachforderungen nicht einzustehen bräuchte-- angesichts der Fortentwicklung der Rechtsprechung durch den VII. Senat des BFH (vgl. Urteil vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607) nicht erreichen kann.

    (2) Diese hälftige Zuordnung der geleisteten Vorauszahlungen hat der VII. Senat des BFH bislang auch in den Fällen --bei Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO oder getrennter Veranlagung nach § 26a EStG-- für geboten erachtet, in denen die Anrechnung dieses Teilbetrags nicht zur Tilgung der für den einen Ehegatten festgesetzten Jahressteuer ausreichte, so dass er eine Abschlusszahlung zu leisten hatte, während für den anderen Ehegatten nach Anrechnung ein Auszahlungsanspruch verblieb (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607).

    bb) Diese Rechtsprechung hat der VII. Senat des BFH jedoch in seinem Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607 dahin fortentwickelt, dass eine Erstattung von Vorauszahlungen im Regelfall nur hinsichtlich des Betrags in Betracht komme, um den die Vorauszahlungen die Summe der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer überstiegen.

    Sofern nach Abrechnung der für beide Eheleute festgesetzten Steuern von den geleisteten Vorauszahlungen noch ein Rest verbleibe, sei dieser den Ehegatten anteilig zu erstatten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, unter II.3.c dd).

    Durch die Fortentwicklung der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH soll gerade eine Situation wie die vorliegende --nämlich ein Ausfallen des Fiskus mit einer Steuerforderung, wenn der höher belastete Steuerschuldner zwischenzeitlich seine Leistungsfähigkeit verloren hat, obwohl die Steuer durch die geleisteten Vorauszahlungen bereits "gesichert" schien-- vermieden werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, unter II.3.c dd (1); Jäger, jurisPR-SteuerR 29/2011 Anm. 2).

    Danach ist erst ein --nach Verrechnung der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer mit den Vorauszahlungen verbleibender-- Betrag nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des VII. Senats des BFH nach Kopfteilen zu erstatten, wenn die Eheleute für die Vorauszahlungen keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, unter II.3.c dd (2)).

    Die Frage, wie in einem solchen Fall anzurechnen bzw. aufzuteilen wäre --etwa im Verhältnis der Steuerbeträge--, konnte der VII. Senat des BFH offenlassen (vgl. Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, unter II.3.c dd (3)).

  • BFH, 26.11.2014 - VII R 32/13

    Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Einkommensteuererstattungsanspruch aufgrund der fehlenden Einkünfte der Ehefrau tatsächlich --wie vom FA in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 19. April 2010 angenommen-- allein dem Insolvenzschuldner zuzuordnen war (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 45/15

    Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer- Anmeldung nach

    Der Einkommensteuerbescheid löste danach die Kapitalertragsteuer-Anmeldung als Rechtsgrundlage für die von dem Vergütungsschuldner einbehaltene Kapitalertragsteuer ab, so dass sich die Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise erledigt hat (FG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 2014  6 K 183/12, Betriebs-Berater --BB-- 2015, 725; Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. Januar 2008  10 K 391/02, EFG 2008, 1041; Günther, Der Erbschaftsteuer-Berater 2015, 97; s.a. Müller-Franken in HHSp, § 124 AO Rz 247 f.; Heuermann in HHSp, § 168 AO Rz 9, m.w.N.; Güroff in Gosch, AO § 124 Rz 14.2; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 124 AO Rz 20; zur Lohnsteueranmeldung: BFH-Urteil vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87; zum Einkommensteuervorauszahlungsbescheid: BFH-Urteil vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607; zur Umsatzsteuervoranmeldung: BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).
  • BSG, 11.02.2015 - B 4 AS 29/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Beide Ehegatten sollen dann im Falle des Entstehens eines Erstattungsanspruchs hälftig erstattungsberechtigt sein (vgl nur BFH vom 15.11.2005 - VII R 16/05, BFHE 211, 396, juris RdNr 9 ff; BFH vom 22.3.2011 - VII R 42/10, BFHE 233, 10, juris RdNr 23 ff; zur Kritik Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl 2014, § 37 RdNr 34) .
  • BFH, 13.05.2015 - VII R 38/14

    Tilgungsvermutung bei Unkenntnis des Finanzamts über Scheidung

    NV: Die Rechtsprechung zur Tilgungsvermutung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner (Urteil vom 22. März 2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607, BFHE 233, 10) gilt auch dann, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr bestand, dies für das Finanzamt aber nicht erkennbar war.

    Mit der Änderung reagierte das FA auf das Senatsurteil vom 22. März 2011 VII R 42/10 (BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607).

    Dies ergebe sich sowohl aus dem Senatsurteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) und dem Senatsurteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607 als auch aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22. April 2009  2 K 567/07 (EFG 2009, 1895).

    Dies gilt sowohl im Fall der Zusammenveranlagung als auch bei Wahl der getrennten Veranlagung und folgt aus dem Sicherungszweck der Vorauszahlungen (Senatsurteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607).

    Dementsprechend kam es auch in den Senatsurteilen in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742 und in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607 nicht darauf an, wann genau die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung entfallen waren.

  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607; in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482) kann das FA als Zahlungsempfänger in Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will und dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist.
  • BFH, 23.08.2023 - X R 30/21

    Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer; Verfassungsmäßigkeit der

    Die Festsetzung von Vorauszahlungen dient der Sicherung eines stetigen Steueraufkommens (vgl. BFH-Urteil vom 22.03.2011 - VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, Rz 32) und soll eine (annähernde) Gleichstellung der Bezieher von Gewinneinkünften mit denjenigen Steuerpflichtigen bewirken, die ihre Steuer durch Steuerabzug (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) vorauszahlen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2006 - III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637, unter II.2.c aa; BFH-Beschluss vom 29.04.1992 - VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752, unter 3.b).

    Der Einkommensteuerbescheid ist daher die alleinige Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschulden (vgl. BFH-Urteil vom 22.03.2011 - VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, Rz 17).

  • BFH, 22.11.2011 - VIII R 11/09

    Einkommensteuer-Vorauszahlungen - gleichmäßige Verteilung -

    Zwar hat sich der ursprünglich streitgegenständliche Vorauszahlungsbescheid für 2008 durch den Erlass des nachfolgenden Jahressteuerbescheids gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607).
  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 13 K 3586/16

    Bestimmung der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 39/19

    Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid

  • BFH, 15.10.2019 - VII R 31/17

    Aufrechnung des FA mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter

  • FG Schleswig-Holstein, 08.07.2014 - 5 K 93/11

    Leistung durch einen geschiedenen Ehegatten als Gesamtschuldner auf Rechnung

  • BFH, 14.12.2021 - VII R 20/18

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

  • BFH, 13.05.2015 - VII R 41/14

    Keine rückwirkende Änderung der Tilgungsbestimmung

  • BFH, 25.06.2014 - VII B 210/13

    Erstattungsansprüche bei vorherigen Leistungen der Gesamtschuldner

  • FG Niedersachsen, 12.02.2014 - 4 K 261/13

    Tilgung der Steuerschuld des anderen Ehegatten durch Zahlungen eines Ehegatten

  • BFH, 29.05.2018 - VII B 112/17

    Beiladung bei Streit über Abrechnungsbescheid

  • BFH, 10.03.2015 - VII R 26/13

    Tilgungsbestimmung bei Vollstreckung gegen einen Ehegatten

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2013 - 24 U 179/12

    Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der Erstattung von Steuerbeträgen

  • FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld eines

  • BFH, 20.08.2014 - I R 43/12

    Rechtshängigkeit bei Vorauszahlungsbescheid; gesetzlicher Beteiligungswechsel

  • BFH, 18.11.2015 - II B 33/15

    Anspruch aus § 16 Abs. 1 GrEStG im Nachlassinsolvenzverfahren einer

  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 17/09

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Nullbescheid bei Ausschluss der

  • FG Niedersachsen, 28.08.2014 - 5 K 193/12

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen unter Ehegatten nach dem

  • FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15

    § 37 Abs.2 AO, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

  • BVerwG, 02.09.2015 - 9 B 16.15

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • FG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 K 62/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme einer Anrechnungsverfügung durch

  • BFH, 18.04.2013 - VII B 66/12

    Erstattungsberechtigter bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2016 - 14 A 1007/16

    Abgabe einer Steuererklärung durch den Aufsteller für die in den Spielhallen

  • BFH, 16.04.2014 - II B 59/13

    Leistungsklage auf Rückzahlung eines auf die Steuerschuld eines Dritten gezahlten

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2018 - 11 K 1210/16

    Keine wirksame Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 AO an die gemeinsame Anschrift der

  • VG Münster, 22.03.2023 - 1 K 2330/19

    Abschlagszahlung; Abtretung; Anfechtungsklage; Aufrechnung;

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.08.2014 - 8 K 8322/11

    Abtrennung mehrerer entscheidungsreifer Veranlagungszeiträume, für die

  • FG München, 29.01.2019 - 12 K 715/17

    Tilgungswille bei gesamtschuldnerischer Steuerschuld

  • FG Hamburg, 15.12.2014 - 6 K 183/12

    Zulässigkeit des Rechtsbehelfs des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die

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