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   BFH, 19.07.2011 - IV R 53/09   

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https://dejure.org/2011,9982
BFH, 19.07.2011 - IV R 53/09 (https://dejure.org/2011,9982)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2011 - IV R 53/09 (https://dejure.org/2011,9982)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - IV R 53/09 (https://dejure.org/2011,9982)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 - Bilanzberichtigung bei Land- und Forstwirten mit Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni - Stichtag für Bilanzberichtigung - Anwendungsregelung

  • openjur.de

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007; Bilanzberichtigung bei Land- und Forstwirten mit Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni; Stichtag für Bilanzberichtigung; Anwendungsregelung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 2 S 1 Halbs 2, EStG § 52 Abs 1 S 1, EStG § 4a Abs 1 S 2 Nr 1, JStG 2007 Art 20 Abs 6, EStG § 52 Abs 9, EStG § 4 Abs 2 S 1
    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 - Bilanzberichtigung bei Land- und Forstwirten mit Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni - Stichtag für Bilanzberichtigung - Anwendungsregelung

  • Bundesfinanzhof

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 - Bilanzberichtigung bei Land- und Forstwirten mit Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni - Stichtag für Bilanzberichtigung - Anwendungsregelung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 2 S 1 Halbs 2 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 52 Abs 1 S 1 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 4a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2002, Art 20 Abs 6 JStG 2007, § 52 Abs 9 EStG 2002 vom 13.12.2006
    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 - Bilanzberichtigung bei Land- und Forstwirten mit Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni - Stichtag für Bilanzberichtigung - Anwendungsregelung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007

  • rewis.io

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 - Bilanzberichtigung bei Land- und Forstwirten mit Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni - Stichtag für Bilanzberichtigung - Anwendungsregelung

  • ra.de
  • rewis.io

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 - Bilanzberichtigung bei Land- und Forstwirten mit Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni - Stichtag für Bilanzberichtigung - Anwendungsregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG i.d.F. des JStG 2007 § 4 Abs. 2
    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 bei Bilanzberichtigungen

  • datenbank.nwb.de

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2007

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 bei Bilanzberichtigungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bilanzberichtigung bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 221
  • BB 2011, 2930
  • DB 2011, 2464
  • BStBl II 2011, 1017
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.08.2000 - IV B 150/99

    Bilanzberichtigung; abweichendes Wirtschaftsjahr

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 53/09
    Nach der Rechtslage vor der Einfügung des Halbsatzes 2 in § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) sei ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz richtigzustellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden könne (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2000 IV B 150/99, BFH/NV 2001, 308).

    Auch der Grundsatz der richtigen Erfassung des Totalgewinns führt nicht dazu, dass die Berichtigung erst in der Bilanz vorgenommen werden darf, für die die Veranlagungen der beiden in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume noch offen sind (BFH-Urteil vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392, unter 3.b der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 308).

    Bei ihnen führte die Rechtsprechung, dass lediglich eine auf der Bilanz beruhende Steuerfestsetzung änderbar sein muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 308), zu Besteuerungslücken, da ein durch die Bilanzberichtigung entstandener höherer Gewinnanteil wegen der fehlenden Änderungsmöglichkeit zur Hälfte nicht mehr besteuert werden konnte (BTDrucks 16/3368, S. 16).

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 59/91

    Fehlerhaftigkeit eines Bilanzansatzes

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 53/09
    Auch der Grundsatz der richtigen Erfassung des Totalgewinns führt nicht dazu, dass die Berichtigung erst in der Bilanz vorgenommen werden darf, für die die Veranlagungen der beiden in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume noch offen sind (BFH-Urteil vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392, unter 3.b der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 308).

    Bei ihnen führte die Rechtsprechung, dass lediglich eine auf der Bilanz beruhende Steuerfestsetzung änderbar sein muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 308), zu Besteuerungslücken, da ein durch die Bilanzberichtigung entstandener höherer Gewinnanteil wegen der fehlenden Änderungsmöglichkeit zur Hälfte nicht mehr besteuert werden konnte (BTDrucks 16/3368, S. 16).

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 118/90

    Pensionszusage für Ehegatten eines beherrschenden Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 53/09
    Liegt für das Jahr, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist, bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044, unter 2.b der Gründe) der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381, unter II.a der Gründe).
  • BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87

    1. Erschließungskosten als Entgelt im Rahmen eines Erbbaurechtsverhältnisses - 2.

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 53/09
    Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung, ob eine Berichtigung an der Fehlerquelle oder in einem späteren Jahr durchgeführt werden muss, ist die Einspruchsentscheidung, weil das FA darin abschließend über die Frage der Bilanzberichtigung befindet (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1988 IV R 33/87, BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407, unter 4. der Gründe; Leingärtner/ Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29, Rz 79).
  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 53/09
    Liegt für das Jahr, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist, bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044, unter 2.b der Gründe) der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381, unter II.a der Gründe).
  • FG Niedersachsen, 17.11.2009 - 12 K 185/09

    Zeitlicher Anwendungsbereich einer Bilanzberichtigung i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 Hs.

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 53/09
    Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 397 veröffentlicht.
  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Liegt die fehlerhafte Bilanz einem Steuer- oder Feststellungsbescheid zugrunde, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich bei der ersten Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1988 IV R 33/87, BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407; vom 11. Februar 1998 I R 150/94, BFHE 185, 565, BStBl II 1998, 503; vom 19. Juli 2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017).
  • BFH, 17.06.2019 - IV R 19/16

    In Vergangenheit unterlassene Einlage nicht über formellen Bilanzenzusammenhang

    Liegt für das Jahr, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist, bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 - IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017, Rz 13).
  • BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an

    aa) Bilanzierungsfehler sind grundsätzlich und vorrangig in der Bilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, in der es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017).

    Bei Land- und Forstwirten, die --wie im Streitfall-- ihren Gewinn gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG abweichend vom Kalenderjahr ermitteln, ist nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz richtigzustellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden kann (BFH-Urteil in BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017).

  • BFH, 05.06.2014 - IV R 29/11

    Bilanzberichtigung wegen Nichtberücksichtigung eines Schlachtwerts bei Zuchtvieh

    Diese Regelung ist aber erstmals auf die Berichtigung von Bilanzen anzuwenden, auf denen die Einkommensteuerfestsetzungen in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 beruhen (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017).

    Im Streitjahr (2001) gilt stattdessen noch die frühere Rechtslage, wonach ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz richtigzustellen ist, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden kann (BFH-Urteil in BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017, Rz 14).

  • BFH, 25.04.2012 - I R 2/11

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

    Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG 1997 darf der Steuerpflichtige eine Bilanz auch nach Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht (sog. Bilanzberichtigung; zur Anwendung dieser Gesetzesfassung --vor der Einfügung des Halbsatzes 2 durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 [BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28]-- auf die Berichtigung von Bilanzen, die Veranlagungszeiträume vor 2007 betreffen, s. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017).
  • FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15

    Steuerbilanzielle Behandlung eines Filmförderdarlehens

    Geht es um die Fortführung eines Bilanzierungsfehlers über mehrere Jahre, so kommt es auf die Möglichkeiten der Rückwärtsberichtigung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids an (so BFH-Urteil vom 16.5.1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044; offensichtlich auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.11.1997 GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83, Rn. 56; a.A. möglicherweise BFH-Urteil vom 19.07.2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017: Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung).
  • BFH, 25.04.2018 - VI R 64/15

    Zulässigkeit der Klage bei zu niedrigem Wertansatz

    Wäre der Bilanzansatz zum 30. Juni 1999 unrichtig und daher in den Folgejahren zu berichtigen, wäre die Korrektur in der ersten noch "offenen" Schlussbilanz vorzunehmen, d.h. in der Schlussbilanz, die demjenigen Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen ist, dessen Steuerfestsetzung noch geändert werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381; vom 19. Juli 2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017; vgl. auch Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 997, 1000).
  • FG Hamburg, 21.07.2014 - 6 K 273/13

    Einkommensteuer: GmbH-Geschäftsanteile weder notwendiges noch gewillkürtes

    Liegt die fehlerhafte Bilanz einem Steuer- oder Feststellungsbescheid zugrunde, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich bei der ersten Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH-Beschluss vom 31.01.2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317; BFH-Urteil vom 19.07.2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2012 - 2 K 101/10

    Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei

    Bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , Abs. 2 Nr. 1 EStG abweichend vom Kalenderjahr ermitteln, ist nach der Rechtlage vor dem Jahressteuergesetz 2007 ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz - dies ist im Streitfall die Bilanz zum 30. Juni 1992 - richtig zu stellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Feststellungszeitraum entfallende Gewinnänderung nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 06. Dezember 1990, IV R 129/89, BStBl II 1991, 356 ; BFH-Urteil vom 12. November 1992, IV R 59/91, BStBl II 1993, 392 ; BFH-Beschluss vom 25. August 2000, IV B 150/99, BFH/NV 2001, 308 ; BFH-Urteil vom 19. Juli 2011, IV R 53/09, BStBl II 2011, 1017).
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