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   BFH, 15.09.2011 - V R 36/09   

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https://dejure.org/2011,1662
BFH, 15.09.2011 - V R 36/09 (https://dejure.org/2011,1662)
BFH, Entscheidung vom 15.09.2011 - V R 36/09 (https://dejure.org/2011,1662)
BFH, Entscheidung vom 15. September 2011 - V R 36/09 (https://dejure.org/2011,1662)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung - Unionsrechtskonforme Besteuerung des Entgelts vor Leistungserbringung - Begriffe "Anzahlung", "Vorauszahlung" und "Entgelt" - Abgrenzung zum "Angeld" - Berichtigung nach § 17 UStG - ...

  • openjur.de

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung; Unionsrechtskonforme Besteuerung des Entgelts vor Leistungserbringung; Begriffe "Anzahlung", "Vorauszahlung" und "Entgelt"; Abgrenzung zum "Angeld"; Berichtigung nach § 17 UStG; ...

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 4, UStG § ... 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 4, UStG § 17 Abs 2 Nr 2, UStG § 17 Abs 2 Nr 2, UStG § 26 Abs 3, UStG § 26 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 10, EWGRL 388/77 Art 11, AGBG § 11 Nr 5, AO § 176 Abs 1 S 1 Nr 3, BGB § 812, BGB §§ 812 ff, UStR Abschn 181 Abs 4, UStR Abschn 181 Abs 4, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1
    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung - Unionsrechtskonforme Besteuerung des Entgelts vor Leistungserbringung - Begriffe "Anzahlung", "Vorauszahlung" und "Entgelt" - Abgrenzung zum "Angeld" - Berichtigung nach § 17 UStG - ...

  • Bundesfinanzhof

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung - Unionsrechtskonforme Besteuerung des Entgelts vor Leistungserbringung - Begriffe "Anzahlung", "Vorauszahlung" und "Entgelt" - Abgrenzung zum "Angeld" - Berichtigung nach § 17 UStG - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 4 UStG 1993, § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 4 UStG 1999, § 17 Abs 2 Nr 2 UStG 1993, § 17 Abs 2 Nr 2 UStG 1999, § 26 Abs 3 UStG 1993
    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung - Unionsrechtskonforme Besteuerung des Entgelts vor Leistungserbringung - Begriffe "Anzahlung", "Vorauszahlung" und "Entgelt" - Abgrenzung zum "Angeld" - Berichtigung nach § 17 UStG - ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte

  • rewis.io

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung - Unionsrechtskonforme Besteuerung des Entgelts vor Leistungserbringung - Begriffe "Anzahlung", "Vorauszahlung" und "Entgelt" - Abgrenzung zum "Angeld" - Berichtigung nach § 17 UStG - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung - Unionsrechtskonforme Besteuerung des Entgelts vor Leistungserbringung - Begriffe "Anzahlung", "Vorauszahlung" und "Entgelt" - Abgrenzung zum "Angeld" - Berichtigung nach § 17 UStG - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltrückzahlung als Voraussetzung einer Berichtigung bei Vereinnahmung des vereinbarten Entgelts durch einen Unternehmer ohne geschuldete Leistungserbringung

  • datenbank.nwb.de

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nicht angetretene Flüge sind steuerpflichtig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entgeltrückzahlung als Voraussetzung einer Berichtigung bei Vereinnahmung des vereinbarten Entgelts durch einen Unternehmer ohne geschuldete Leistungserbringung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuerpflicht auch bei nicht erbrachter Leistung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen umsatzsteuerpflichtig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen umsatzsteuerpflichtig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerpflicht vereinnahmter Entgelte

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen umsatzsteuerpflichtig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerschuld bei Nichterscheinen auf Flugreisen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einbehaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen ist umsatzsteuerpflichtig - Fluggesellschaft muss vereinnahmte Entgelte für Inlandsflüge auch bei nicht genutzter Beförderungsleistung versteuern

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bemessungsgrundlage
    Entgelt
    Begriff des Entgelts
    Definition

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 507
  • DB 2012, 149
  • BStBl II 2012, 365
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich -

    Auszug aus BFH, 15.09.2011 - V R 36/09
    Der Sachverhalt unterscheide sich entgegen der Auffassung des FG nicht von dem Fall, in dem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 18. Juli 2007 C-277/05, Société thermale d'Eugénie-les-Bains (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) ein Angeld als Schadensersatz beurteilt habe.

    In Fällen, in denen der Gast von der ihm eröffneten Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch macht und der Hotelbetreiber das Angeld einbehält, ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Société thermale d'Eugénie-les-Bains in Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) das Angeld eine pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts des Gastes entstandenen Schadens.

    Denn die vom FG als steuerbare Leistung beurteilte "Leistungsbereitschaft" ergibt sich bereits aus dem gegenseitigen Beförderungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Fluggast, der die Verpflichtung und Bereitschaft zur Beförderung durch die Klägerin beinhaltet (vgl. EuGH-Urteil Sociéte thermale d'Eugénie-les-Bains in Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424 Leitsatz 2).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-419/02

    BUPA Hospitals und Goldsborough Developments - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus BFH, 15.09.2011 - V R 36/09
    b) Die Besteuerung des Entgelts vor Leistungserbringung setzt voraus, dass "alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt sind, ... insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind" (EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006 C-419/02, Bupa, Slg. 2006, I-1685 Rdnr. 48 zu Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG).

    Zwar ist die Regelung über "Anzahlungen" eng auszulegen (EuGH-Urteil Bupa in Slg. 2006, I-1685 Rdnr. 45).

    Die Unterscheidung zwischen Steueranspruch und Steuertatbestand beruht darauf, dass die Leistungserbringung, nicht aber die Entgeltentrichtung der Besteuerung unterliegt (vgl. EuGH-Urteil Bupa in Slg. 2006, 1685 Rdnr. 50).

  • BFH, 18.09.2008 - V R 56/06

    Minderung der Bemessungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 15.09.2011 - V R 36/09
    aa) Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, Leitsatz).

    Im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten danach eingeräumte Befugnis zur Festlegung von Bedingungen ist --wie die Rechtsprechung des EuGH belegt-- (EuGH-Urteil vom 29. Mai 2001 C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167) es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rückgängigmachung der Besteuerung von der Rückgewähr des Entgelts abhängt (BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250).

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    Auszug aus BFH, 15.09.2011 - V R 36/09
    Insoweit wird widerlegbar vermutet, dass bei einer Übereinstimmung des Erstbescheides mit der seinerzeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zweifel auch von deren Anwendung auszugehen ist (BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863, unter II.3.c aa).
  • EuGH, 29.05.2001 - C-86/99

    Freemans

    Auszug aus BFH, 15.09.2011 - V R 36/09
    Im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten danach eingeräumte Befugnis zur Festlegung von Bedingungen ist --wie die Rechtsprechung des EuGH belegt-- (EuGH-Urteil vom 29. Mai 2001 C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167) es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rückgängigmachung der Besteuerung von der Rückgewähr des Entgelts abhängt (BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250).
  • BGH, 25.10.1984 - VII ZR 11/84

    Zahlungspflicht bei krankheitsbedingtem Rücktritt von einer Flugbuchung -

    Auszug aus BFH, 15.09.2011 - V R 36/09
    Ob die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zivilrechtlich wirksam gewesen wäre (vgl. z.B. § 11 Nr. 5 des in den Streitjahren geltenden Gesetzes zur Regelung allgemeiner Geschäftsbedingungen; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1984 VII ZR 11/84, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 633) und ob im Hinblick auf die unionsrechtliche Harmonisierung überhaupt die zivilrechtliche Wirksamkeit maßgebend sein kann, war daher nicht zu entscheiden.
  • BFH, 02.09.2010 - V R 34/09

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung -

    Auszug aus BFH, 15.09.2011 - V R 36/09
    Vereinnahmt der leistende Unternehmer ein Entgelt, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, berechtigt daher erst die Rückgewähr des Entgelts zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG (BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 34/09, BFH/NV 2011, 383, Leitsatz).
  • BFH, 21.09.2016 - XI R 44/14

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes

    In diesem Fall könnte die Rechtsprechung des V. Senats des BFH in den Urteilen vom 2. September 2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 15. September 2011 V R 36/09 (BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) sowie in BFH/NV 2015, 708 (Rz 16), wonach es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG und zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs kommt, nach Ergehen des EuGH-Urteils FIRIN (EU:C:2014:151, UR 2014, 705, MwStR 2014, 240) vorbehaltlich der Antwort auf Frage 3 nicht mehr aufrecht erhalten werden.

    f) Der V. Senat des BFH hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung in den Urteilen in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991 (Leitsatz 1 und Rz 21), in BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365 (Leitsatz und Rz 23) und in BFH/NV 2015, 708 (Rz 16) festhält.

  • BFH, 17.07.2019 - V R 9/19

    Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk

    b) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rückzahlung voraussetzt (Urteile vom 02.09.2010 - V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21; vom 08.09.2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27; vom 15.09.2011 - V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23).

    Zum anderen liegt auf der vorstehend beschriebenen Grundlage eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991; in BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, und in BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) vor, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hatte (Abschn. 17.1. Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), so dass auch eine Gepflogenheit i.S. der EuGH-Rechtsprechung zu bejahen ist.

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegend die Rechtsprechung des V. Senats des BFH in den Urteilen vom 2. September 2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 8. September 2011 V R 43/10 (BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27), vom 15. September 2011 V R 36/09 (BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) sowie in BFH/NV 2015, 708 (Rz 16) entgegensteht, wonach die Steuer- wie auch die Vorsteuerberichtigung aus (Voraus- bzw.) Anzahlungen unter Berücksichtigung des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 49 ff.; in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 55 und 65; zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Voraussetzung der tatsächlichen Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts ferner BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, BFHE 261, 451, UR 2018, 678, Rz 55 ff., m.w.N.).
  • BFH, 03.11.2011 - V R 16/09

    Umsatzsteuer bei "Refundierung" der "Vorverkaufsgebühr" beim Verkauf von

    Die Minderung des Provisionsentgelts ist nach § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG erst im Besteuerungszeitraum der "Refundierung" zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 15. September 2011 V R 36/09, Deutsches Steuerrecht 2011, 2392, unter II.B.2.b aa; vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, Leitsatz).
  • FG Köln, 16.02.2016 - 1 K 927/13

    Umfang der Erbringung umsatzsteuerlicher Leistungen in Zusammenhang mit

    Eine bloße Bereitschaft zur Leistungserbringung könne keiner eigenständigen Leistung gleichgestellt werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 18.09.2011, V R 36/09, BStBl II 2012, 365).

    Daher sei die Rechtsprechung des BFH hinsichtlich verfallener Flugtickets (Hinweis auf BFH-Urteil vom 18.09.2011, V R 36/09, BStBl II 2012, 365) nicht anwendbar.

    Bei multifunktionalen Gutscheinen sieht die überwiegende Auffassung anders als bei monofunktionalen Gutscheinen nicht den Zeitpunkt des Erwerbs, sondern den Zeitpunkt der Einlösung als maßgeblich für die Entstehung des Umsatzsteueranspruchs an (vgl. Stadie in Stadie, UStG, 3. Auflage, § 1 Rz. 28; Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 1 Rz. 77.10; vgl. die Zusammenstellung bei Korn in Bunjes, UStG, 14. Auflage, § 2 Rz. 74 ff.; im Ergebnis auch: BFH-Urteile vom 8.9.2011, V R 42/10, BFHE 235, 492, DStR 2012, 74 und vom 15.9.2011, V R 36/09, BFHE 235, 507, DStR 2011, 2392; BMF-Schreiben vom 3.12.2001, BStBl I 2001, 1010 und vom 24.9.2012, BStBl I 2012, 947; s.a. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen, BR-Drucksache 276/12 v. 10.5.2012).

    Denn zu diesem Zeitpunkt waren alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, insbesondere die Dienstleistung in Form der bei Aktivierung des Guthabens von der A zur Verfügung gestellten Prepaid-Plattform bereits genau bestimmt (vgl. BFH-Urteile vom 8.9.2011, V R 42/10, BFHE 235, 492, DStR 2012, 74 und vom 15.9.2011, V R 36/09, BFHE 235, 507, DStR 2011, 149).

  • FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21

    Umsatzsteuer: Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit durch

    Die Leistungserbringung und nicht die Entgeltentrichtung unterliegt der Besteuerung (BFH, Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09, BStBl. II 2012, 365, juris Rn. 28).

    Denn die Zahlung von Geld allein rechtfertigt nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht die Annahme eines Leistungsaustauschs (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, C-419/02 - BUPA, www.curia.eu; EuGH, Urteil vom 3. März 1994, C-16/93, Tolsma, www.eur-lex.europa.eu; BFH, Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09, BStBl. II 2012, 365, juris Rn. 28; Schlussantrag der Generalanwältin vom 7. Juni 2018 zur Rechtssache C-295/17, Rn. 35, www.curia.eu).

    Die Besteuerung des Entgelts vor Leistungserbringung setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, das heißt der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt sind, insbesondere die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (BFH, Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09, BStBl. II 2012, 365, juris Rn. 15; vgl. Kostecka, Weymüller, UStG, 2. Auflage 2019, § 13 Rn. 33.4).

    Dieser sieht vor: "Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag." Art. 65 RL 2006/112 ist allerdings als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und findet keine Anwendung, wenn die Erbringung der Dienstleistung zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, C-660 und C-661 - Kollroß und Wirtl, www.curia.eu; EuGH, Urteil vom 13. März 2014, C-107/13 - FIRIN, www.curia.eu; EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, C-419/02 - BUPA, www.curia.eu; BFH, Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09, BStBl. II 2012, 365, juris Rn. 18).

  • BFH, 04.07.2013 - V R 8/10

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen -

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank, BStBl II 2012, 945 Rdnrn. 18 ff.; BFH-Urteil vom 15. September 2011 V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365).
  • BFH, 05.12.2018 - XI R 8/14

    Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für

    aa) Der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG steht die Rechtsprechung des V. Senats des BFH in den Urteilen vom 2. September 2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 8. September 2011 V R 43/10 (BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27), vom 15. September 2011 V R 36/09 (BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) sowie in BFH/NV 2015, 708 (Rz 16) entgegen, wonach die Steuer- wie auch die Vorsteuerberichtigung aus (Voraus- bzw.) Anzahlungen unter Berücksichtigung des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 49 ff.; in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 55 und 65; zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Voraussetzung der tatsächlichen Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts ferner BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, BFHE 261, 451, UR 2018, 678, Rz 55 ff., m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.05.2016 - 4 K 20/13

    Umsatzsteuerrechtliche Entgeltminderung beim Einbehalt von erhaltenen Anzahlungen

    Eine umsatzsteuerlich wirksame Korrektur der ursprünglichen Anzahlungsrechnung komme daher nur hinsichtlich des Betrages in Betracht, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden sei (Verweis auf BFH-Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09).

    Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wies das Finanzamt auf das BFH-Urteil vom 15. September 2011 (BStBl II 2012, 365) hin und vertrat die Auffassung, dass der Vergleich zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG führe, jedoch nur in der Höhe, in welchem das erhaltene Entgelt zurückgezahlt worden sei.

    Vereinnahme der Unternehmer eine Anzahlung, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, komme es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage (Verweis auf BFH-Urteile vom 2. September 2010, BStBl II 2011, 991 sowie vom 15. September 2011, BStBl II 2012, 365).

    Diese Annahme steht nicht der hier getroffenen entgegen, denn auch die hier getroffene Annahme geht nicht davon aus, dass bereits die Entstehung eines Rückzahlungsanspruchs (im Streitfall der Schuldnerin gegen die Klägerin) für die Korrektur ausreicht, sondern erst die - den Rückzahlungsanspruch zum Erlöschen bringende - Verrechnung desselben im Rahmen eines (echten) Schadenersatzanspruchs (vgl. dazu die o.g. Literatur; auch das BFH-Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09, BStBl II 2012, 365, Tz. 26 [[...]], geht davon aus, dass eine Rückzahlung durch Aufrechnung mit einem echten Schadenersatzanspruch möglich ist).

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16

    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes

    aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegend die Rechtsprechung des V. Senats des BFH in den Urteilen vom 2. September 2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 8. September 2011 V R 43/10 (BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27), vom 15. September 2011 V R 36/09 (BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) sowie in BFH/NV 2015, 708 (Rz 16) entgegensteht, wonach die Steuer- wie auch die Vorsteuerberichtigung aus (Voraus- bzw.) Anzahlungen unter Berücksichtigung des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 49 ff.; in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 55 und 65; zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Voraussetzung der tatsächlichen Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts ferner BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, BFHE 261, 451, UR 2018, 678, Rz 55 ff., m.w.N.).
  • FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12

    Vorsteuerabzug aus einer Rechnung für ein bezahltes aber nicht geliefertes

  • BFH, 27.03.2019 - V R 6/19

    Zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

  • FG Niedersachsen, 22.05.2012 - 5 K 259/11

    Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG bei Zurückzahlung des

  • BFH, 27.03.2019 - V R 11/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.03.2019 V R 6/19 (V R 33/16)

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