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   BFH, 13.11.2012 - VI R 38/11   

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https://dejure.org/2012,44927
BFH, 13.11.2012 - VI R 38/11 (https://dejure.org/2012,44927)
BFH, Entscheidung vom 13.11.2012 - VI R 38/11 (https://dejure.org/2012,44927)
BFH, Entscheidung vom 13. November 2012 - VI R 38/11 (https://dejure.org/2012,44927)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

  • openjur.de

    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 41c Abs 3, LStDV § 2, AO § 164 Abs 2 S 1, AO § 168 S 1, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

  • Bundesfinanzhof

    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 41c Abs 3 EStG 2002, § 2 LStDV, § 164 Abs 2 S 1 AO, § 168 S 1 AO
    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

  • Betriebs-Berater

    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn

  • rewis.io

    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Behandlung von durch einen Arbeitnehmer veruntreuten Beträgen; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

  • datenbank.nwb.de

    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung der Lohnsteueranmeldung - und die bereits erteilte Lohnsteuerbescheinigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veruntreute Beträge als Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von durch einen Arbeitnehmer veruntreuten Beträgen; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Lohnsteuerrechtliche Behandlung einer eigenmächtigen Vergütungsüberzahlung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veruntreute Beträge sind kein Arbeitslohn

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung zu Gunsten des Arbeitgebers nach Übermittlung der LoSt-Bescheinigung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Veruntreute Gehaltszahlung kein Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 403
  • NZA 2013, 954
  • BB 2013, 661
  • DB 2013, 322
  • BStBl II 2013, 929
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.10.2008 - VI R 10/05

    Änderung der Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO nach Übermittlung oder

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 38/11
    Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen, denn diese ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, so wie er tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2007 VI R 57/04, BFHE 220, 124, BStBl II 2008, 434; vom 30. Oktober 2008 VI R 10/05, BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354).

    Denn bei der darin festgesetzten, mit der Zahlung des Arbeitslohns entstehenden Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers handelt es sich um einen gesetzlich bestimmten "Sollbetrag" und nicht um einen durch den tatsächlichen Lohnsteuerabzug bestimmten "Istbetrag" (BFH-Urteil in BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354, m.w.N.).

  • FG Saarland, 21.06.2011 - 1 K 1196/08

    Eigenmächtige erhöhte Lohnauszahlungen eines Personalsachbearbeiters an sich

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 38/11
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1926 veröffentlichten Gründen in Bezug auf die Lohnsteuer-Anmeldungen der Jahre 2005 und 2006 statt.

    Es beantragt, das Urteil des FG des Saarlandes vom 21. Juni 2011 1 K 1196/08 hinsichtlich der Streitjahre 2005 und 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 05.07.1996 - VI R 10/96

    Der Wert einer vorwiegend touristisch ausgerichteten Reise, zu der ein

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 38/11
    Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht oder nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545).
  • BFH, 22.05.2002 - VIII R 74/99

    Kindergeld; zu Unrecht ausbezahlter Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 38/11
    Unerheblich ist auch, ob Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei diesem verbleiben können (BFH-Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430).
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 17/03

    Rückzahlung von Arbeitslohn - Rückzahlungsverpflichtung - rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 38/11
    Die Rückzahlung ist in diesem Fall erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830).
  • BFH, 13.12.2007 - VI R 57/04

    Zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 38/11
    Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen, denn diese ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, so wie er tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2007 VI R 57/04, BFHE 220, 124, BStBl II 2008, 434; vom 30. Oktober 2008 VI R 10/05, BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2022 - L 12 BA 3/20

    Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitslohns aus Anlass einer

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner Entscheidung vom 13.11.2012 (VI R 38/11) betont, dass der tatsächliche Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Lohnsteueranmeldung nicht von Bedeutung sei.

    Ihr kommt damit dieselbe Rechtswirkung wie einem entsprechenden Steuerbescheid zu; sie stellt einen fingierten Verwaltungsakt dar (Oellerich, a.a.O., Rn. 26; 36), der den "Sollbetrag" der zu entrichtenden Steuern bestimmt (BFH, Urteil vom 13.11.2012 - VI R 38/11 - juris, Rn. 16).

    Daher ist eine Änderung der letztgenannten Schuld nach Maßgabe der allgemeinen Korrekturvorschriften der AO möglich, insbesondere solange noch der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO) besteht (BFH, Urteil vom 13.11.2012, a.a.O., Rn. 16 f.; Urteil vom 30.10.2008 - VI R 10/05 - juris, Rn. 9 f.; Heuermann, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Stand: Oktober 2021, § 41a EStG, Rn. 24; ders., a.a.O., § 41c EStG, Rn. 24; Krüger, a.a.O.) - hier also auch noch am 31.3.2016, als die Klägerin dem Finanzamt die korrigierte Lohnsteueranmeldung übermittelte.

  • SG Oldenburg, 29.01.2020 - S 8 BA 383/18

    Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung wegen Durchführung einer

    Denn bei der darin festgesetzten, mit der Zahlung des Arbeitslohns entstehenden Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers handele es sich um einen gesetzlich bestimmten "Sollbetrag" und nicht um einen durch den tatsächlichen Lohnsteuerabzug bestimmten "Istbetrag" (BFH, Urteil vom 13. November 2012 - VI R 38/11 -, BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, Rn. 16).

    Nach dem erkennenden Senat sei eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach Maßgabe der allgemeinen Korrekturvorschriften möglich [...], solange der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO) noch bestehe (BFH, Urteil vom 13. November 2012 - VI R 38/11 -, BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, Rn. 17).

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 266/16

    Besonderer Erfüllungseinwand des Arbeitgebers bei Lohnsteuerabzug

    Die Lohnsteuerbescheinigung ist Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BFH 13. November 2012 - VI R 38/11 - Rn. 16, BFHE 239, 403) .
  • BFH, 30.09.2020 - VI R 34/18

    Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG

    Nicht zum Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG gehören dagegen dem Arbeitnehmer nicht zustehende Beträge, die er unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse auf sein Konto überweist (Senatsurteil vom 13.11.2012 - VI R 38/11, BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929).

    Es fehlt bereits an dem Merkmal der "Gewährung" von Vorteilen (s. Senatsurteil in BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, Rz 15).

    Eine solche Änderung ist insbesondere zulässig, solange noch ein Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) besteht (Senatsurteile vom 30.10.2008 - VI R 10/05, BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354, und in BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, Rz 17).

    b) § 41c Abs. 3 EStG stand einer Änderung der Steuerfestsetzung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bislang nicht entgegen (Senatsurteile in BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354, und in BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, Rz 16).

    Nach Ansicht des Senats ist der tatsächliche Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit der Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung oder eines an deren Stelle tretenden Festsetzungsbescheids indes nicht von Bedeutung, weil es sich bei der darin festgesetzten, mit der Zahlung des Arbeitslohns entstehenden Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers um einen gesetzlich bestimmten "Sollbetrag" und nicht um einen durch den tatsächlichen Lohnsteuerabzug bestimmten "Istbetrag" handelt (s. Senatsurteile in BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354, und in BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, Rz 16).

  • FG Münster, 08.06.2018 - 1 K 1085/17

    Änderung von Lohnsteueranmeldungen zugunsten des Arbeitgebers hinsichtlich

    Zur Begründung des danach verbleibenden Klagebegehrens führt sie an, dass der BFH in seiner Entscheidung vom 13.11.2012 (Az. VI R 38/11) ausgeführt habe, dass veruntreute Beträge keinen Arbeitslohn darstellten und die hiermit einhergehenden Lohnsteueranmeldungen auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nach Maßgabe der "allgemeinen Korrekturvorschriften" änderbar seien.

    Darüber hinaus sind auf (formell bestandskräftige) Lohnsteueranmeldungen die allgemeinen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung (§§ 172 ff. AO) anwendbar (siehe BFH-Urteil vom 13.11.2012 VI R 38/11, BFHE 239, 403, BStBl. II 2013, 929; BFH-Beschluss vom 14.07.1999 I B 151/98, BFHE 190, 1, BStBl. II 2001, 556 zur Kapitalertragsteuer).

    Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor, so dass hierauf auch keine Lohnsteuer anzumelden und abzuführen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2012 VI R 38/11, a. a. O.).

    Die Regelung des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG steht einer solchen Änderung nicht entgegen, weil sie sich nur auf den (tatsächlichen) Lohnsteuerabzug bezieht, der wiederum im Zusammenhang mit einer Lohnsteueranmeldung nicht von Bedeutung ist (siehe hierzu BFH-Urteil vom 13.11.2012 VI R 38/11, a. a. O.).

    Der Bundesrat habe eine Änderung der Lohnsteuerfestsetzung nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur in Fällen zulassen wollen, die mit dem vom BFH am 13.11.2012 VI R 38/11 (BStBl. II 2013, 929) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar seien.

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 19/12

    Behandlung der durch einen Rechtsanwalt veruntreuten Fremdgelder in der

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH und des BGH führen Geldbeträge, derer der Steuerpflichtige sich im Rahmen einer Untreue bemächtigt, nicht zu steuerbaren Einkünften, da dieser Zufluss nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang steht (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 13. November 2012 VI R 38/11, BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, unter Rz 15; vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238, unter 3.c., zu unberechtigten Entnahmen eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvermögen; vom 20. Dezember 1994 IX R 122/92, BFHE 177, 50, BStBl II 1995, 534, unter 2.; vom 20. Juli 1994 I B 11/94, BFH/NV 1995, 198, unter II.6.c aa; vom 19. März 1987 IV R 140/84, BFH/NV 1987, 577, unter 1.a; BGH-Beschluss vom 20. Februar 1990  3 StR 10/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 521).
  • FG Düsseldorf, 08.06.2016 - 2 K 2541/15

    Anspruch eines Arbeitnehmers mit ausschließlichem Wohnsitz in Österreich auf

    Denn dies würde voraussetzen, dass sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft habe, für die Lohnsteuer einbehalten worden sei (BFH-Urteil vom 13.11.2012 VI R 38/11, BStBl II 2013, 929; vgl. auch § 41c Abs. 3 Satz 4 bis 6 EStG i. d. F. d. Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2014, 1266).

    Denn nach Auffassung des BFH sei der tatsächliche Lohnsteuerabzug (Istbetrag) für die gesetzlich bestimmte Entrichtungsschuld (Sollbetrag) nicht von Bedeutung (z. B. BFH-Urteil vom 13.11.2012 VI R 38/11, BStBl II 2013, 929).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteile vom 13.11.2012 VI R 38/11, BStBl II 2013, 929; vom 21.10.2009 I R 70/08, BStBl II 2012, 493; vom 30.10.2008 VI R 10/05, BStBl II 2009, 354) ist eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO mit Hilfe des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I, 1266, 1272) in § 41c Abs. 3 Satz 4 bis 6 EStG erstmals ausdrücklich eingeschränkt (vgl. BMF-Schreiben vom 07.11.2013, BStBl I 2013, 1474, zum BFH-Urteil vom 13.11.2012 VI R 38/11, BStBl II 2013, 929).

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20

    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer

    (a) § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG normiert für den Arbeitgeber in Bezug auf die pauschale Lohnsteuer, die er auf Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1, § 39b EStG) und in diesem Sinne zu übernehmen hat, eine ?Entrichtungssteuerschuld? (BFH, Urteile vom 13. November 2012 - VI R 38/11 Rn. 16, BFHE 239, 403 und vom 30. Oktober 2008 - VI R 10/05 Rn. 9, BFHE 223, 202); damit wird nach §§ 40 ff. EStG eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers begründet (BFH, Urteil vom 15. Mai 1992 - VI R 106/88 Rn. 22, BFHE 168, 532; vgl. dort aber auch Rn. 25).
  • FG Niedersachsen, 19.02.2014 - 9 K 217/12

    Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile beim beherrschenden

    Zum Arbeitslohn gehören daher auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern kann (BFH-Urteil vom 13. November 2012 VI R 38/11, BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929).

    Diese Beträge sind dann nicht als Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen sind (BFH-Urteil vom 13. November 2012 VI R 38/11, BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929).

    Die zurückgezahlten Beträge sind vielmehr im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 33/03, BFHE 214, 92, BStBl II 2006, 911; vom 4. Mai 2006 VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830 und vom 13. November 2012 VI R 38/11, BStBl II 2013, 929).

  • FG Düsseldorf, 28.01.2016 - 16 K 3444/14

    Auswirkungen einer nur teilweisen inländischen Besteuerung von Einnahmen aus

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 13.11.2012 VI R 38/11, (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2013, 929) bestätigt, dass die Festsetzung der Lohnsteuerentrichtungsschuld unter Berücksichtigung des Vorbehalts der Nachprüfung auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung geändert werden dürfe.

    Gleiches ist dem in Reaktion auf das Urteil des BFH vom 13.11.2012 VI R 38/11, BStBl II 2013, 929, verfassten Schreiben des BMF vom 7.11.2013, BStBl I 2013, 1474 entgegenzuhalten.

    Auch mit Urteil vom 13.11.2012 VI R 38/11, BStBl II 2013, 929, hat der VI. Senat des BFH, wie zuvor schon durch Urteil vom 30.10.2008 VI R 10/05, BStBl II 2009, 354, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 c Abs. 3 EStG) zulässig ist.

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14

    Zufluss von Arbeitslohn - Antrag auf Änderung nach §§ 164 Abs. 2, 168 AO entgegen

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2019 - 2 K 768/16

    Mitarbeiterverpflegung durch Restaurantschecks - Bewertung der Sachbezüge

  • FG München, 13.03.2015 - 8 K 3098/13

    Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom

  • FG Köln, 20.04.2016 - 12 K 574/15

    Korrektur des Lohnsteuerabzugs nach Übermittlung der

  • FG Köln, 24.10.2014 - 3 K 2765/13
  • FG Düsseldorf, 21.08.2015 - 16 K 461/14

    Anspruch eines Unternehmens auf Erstattung von abgeführter deutscher Lohnsteuer

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