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   BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11   

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https://dejure.org/2013,4265
BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11 (https://dejure.org/2013,4265)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2013 - XI R 25/11 (https://dejure.org/2013,4265)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - XI R 25/11 (https://dejure.org/2013,4265)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift - Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils

  • openjur.de

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift; Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 53 Abs 1, FGO § 53 Abs 2, FGO § 120 Abs 1 S 1, ZPO § 174, UStG § 14 Abs 2 S 2, UStG § 14 Abs 2 S 3, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG VZ 2009
    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift - Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils

  • Bundesfinanzhof

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift - Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 FGO, § 53 Abs 2 FGO, § 120 Abs 1 S 1 FGO, § 174 ZPO, § 14 Abs 2 S 2 UStG 2005
    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift - Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift – Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils

  • Betriebs-Berater

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift

  • rewis.io

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift - Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei wirksamem Widerspruch gegen eine Gutschrift

  • datenbank.nwb.de

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • heise.de (Pressebericht, 02.04.2013)

    Widerspruch gegen Gutschrift

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vorsteuerabzug und die widersprochene Gutschrift

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei wirksamem Widerspruch gegen eine Gutschrift

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuerliche Behandlung des Widerspruchs gegen eine Gutschrift

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug bei Widerspruch gegen Gutschrift

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Keine Vorsteuer bei Widerspruch gegen Gutschrift

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamen Widerspruch gegen Gutschrift

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 547
  • BB 2013, 725
  • BB 2013, 996
  • BB 2014, 1247
  • DB 2013, 15
  • DB 2013, 793
  • BStBl II 2013, 417
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.05.1993 - V R 110/88

    Der Widerspruch gegen den gesonderten Steuerausweis in einer Gutschrift wirkt

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11
    Die Klägerin trägt mit ihrer Revision vor, das FG habe es zu Unrecht und abweichend von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 1993 V R 110/88 (BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779) für unbeachtlich gehalten, ob der Widerruf des JI gegen die Gutschriften gegen Treu und Glauben verstoßen habe.

    In den vom FG für seine Begründung zitierten BFH-Urteilen in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779, und vom 10. Dezember 2009 XI R 7/08 (BFH/NV 2010, 1497) habe es sich --anders als im Streitfall-- um Fälle gehandelt, in denen ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht vorgelegen habe, weil den "Gutschriftausstellern ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit demselben Inhalt nicht zustand".

    Aus einer Gutschrift, die ihre Wirkung als Rechnung verloren hat, kann kein Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG begründet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779).

    aa) Die vorstehend dargelegte Auffassung des BFH in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779 wird von der Mehrheit im Schrifttum auch nach der Neufassung des § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG geteilt (vgl. Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 887; Scharpenberg in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 14 Rz 145; Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 161 Rz 175; Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 14 Rz 152; Widmann in Vogel/ Schwarz, UStG, § 14 Rz 53; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 14 UStG Rz 53; s.a. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, § 11 Rz 106).

    Im Gegenteil spricht gegen eine derartige Beschränkung, dass der Gesetzgeber auch nach Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779 die zwischenzeitlichen Änderungen des UStG nicht zum Anlass genommen hat, das Widerspruchsrecht einzuschränken.

    d) Soweit die Klägerin geltend macht, der BFH halte es für möglich, dass ein gegen Treu und Glauben verstoßender Widerruf einer Gutschrift steuerrechtlich unbeachtlich sein könnte (BFH-Urteil in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779, unter II.B.2. c), rechtfertigt dies im Streitfall keine andere Beurteilung.

    Der BFH hat insoweit --wie dargelegt-- in dem Urteil in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779, unter II.B.2. a bereits ausgeführt, dass ein Widerspruch gegen den Steuerausweis in einer Gutschrift auch dann wirksam ist, "wenn die Gutschrift sowohl den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht als auch die Umsatzsteuer zutreffend ausweist".

  • BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08

    Kein Vorsteuerabzug, wenn Leistungserbringer den Verzicht auf die Steuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11
    In den vom FG für seine Begründung zitierten BFH-Urteilen in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779, und vom 10. Dezember 2009 XI R 7/08 (BFH/NV 2010, 1497) habe es sich --anders als im Streitfall-- um Fälle gehandelt, in denen ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht vorgelegen habe, weil den "Gutschriftausstellern ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit demselben Inhalt nicht zustand".

    cc) Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit den BFH-Urteilen vom 25. Februar 1993 V R 78/88 (BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777), vom 11. Oktober 2007 V R 27/05 (BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438) und in BFH/NV 2010, 1497.

    Dem hat sich der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2010, 1497 angeschlossen; danach ist der Übergang zur Behandlung des Umsatzes als (wieder) steuerfrei nicht von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig und die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen.

  • BFH, 25.02.1993 - V R 78/88

    - Eine Rechnung kann auch ohne Rückgabe der ursprünglichen Rechnung berichtigt

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11
    cc) Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit den BFH-Urteilen vom 25. Februar 1993 V R 78/88 (BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777), vom 11. Oktober 2007 V R 27/05 (BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438) und in BFH/NV 2010, 1497.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777 ist, selbst wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber verpflichtet war, den (an sich steuerfreien) Umsatz gemäß § 9 UStG 1980 als steuerpflichtig zu behandeln und sich (zunächst) dementsprechend verhalten hat, der Übergang zur Behandlung des Umsatzes als steuerfrei nicht von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig, auch wenn die Vertragspartner ihre Leistungspflichten einschließlich der Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer bereits voll erfüllt haben.

  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11
    cc) Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit den BFH-Urteilen vom 25. Februar 1993 V R 78/88 (BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777), vom 11. Oktober 2007 V R 27/05 (BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438) und in BFH/NV 2010, 1497.

    In dem BFH-Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438 wird ausgeführt, dass die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen ist.

  • BFH, 21.02.2007 - VII B 84/06

    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils -

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11
    Wählt das Gericht --wie hier-- den Weg der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO, was bei einem Steuerberater wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Abs. 1 dieser Vorschrift zulässig ist, so ist das Urteil nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Beraters oder --sofern dieser nicht mit der Entgegennahme von Urteilen als Zustellung einen Mitarbeiter seiner Kanzlei beauftragt und dieser das Urteil entgegengenommen hat-- mit dem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten zugestellt, sondern erst dann, wenn der Bevollmächtigte es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2007 VII B 84/06, BFHE 216, 481, BStBl II 2007, 583, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15. Dezember 2009 VII R 46/08, BFH/NV 2010, 1315).

    Das Empfangsbekenntnis ist zwar als Urkunde über den Zustellungsvorgang nicht mehr konstitutiver Bestandteil der Zustellung, wohl aber die --in dem Empfangsbekenntnis verkörperte-- Bereitschaft des Bevollmächtigten, die Zustellung an einem bestimmten Tag entgegenzunehmen und die Bekanntgabe des Schriftstückes als Zustellung gegen sich gelten zu lassen (BFH-Beschluss in BFHE 216, 481, BStBl II 2007, 583).

  • BFH, 15.12.2009 - VII R 46/08

    Zoll: Nacherhebung der Einfuhrabgaben wegen nachträglich für ungültig erklärter

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11
    Wählt das Gericht --wie hier-- den Weg der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO, was bei einem Steuerberater wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Abs. 1 dieser Vorschrift zulässig ist, so ist das Urteil nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Beraters oder --sofern dieser nicht mit der Entgegennahme von Urteilen als Zustellung einen Mitarbeiter seiner Kanzlei beauftragt und dieser das Urteil entgegengenommen hat-- mit dem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten zugestellt, sondern erst dann, wenn der Bevollmächtigte es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2007 VII B 84/06, BFHE 216, 481, BStBl II 2007, 583, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15. Dezember 2009 VII R 46/08, BFH/NV 2010, 1315).
  • FG Thüringen, 25.05.2011 - 1 K 1006/09

    Kein Vorsteuerabzug aus widersprochener Gutschrift: Berechtigung des

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 375).
  • FG Nürnberg, 27.10.2020 - 2 K 483/18

    Umsatzsteuer 2010 - abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus

    Das vom Finanzamt herangezogene Urteil des BFH vom 23.01.2013 (XI R 25/11) sei mit der aktuellen Rechtsprechung des BFH und des EuGH nicht zu vereinbaren.

    Stattdessen habe auch im Sachverhalt zum BFH-Verfahren XI R 25/11 der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt; dies habe somit keine Auswirkung auf die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG.

    Aus einer Gutschrift, die ihre Wirkung als Rechnung verloren hat, kann kein Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG begründet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.1993 V R 110/88, BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779, Rn. 27; BFH-Urteil vom 23.01.2013 XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rn. 21; offen gelassen im BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 2/13, BStBl II 2013, 844, Rn. 28).

    d) Da die Klägerin infolge der ihr zugegangenen Widersprüche über keine ordnungsgemäße Rechnung mehr verfügt, ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig (BFH-Urteil vom 23.01.2013 XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417).

    Soweit die Klägerin auf die in der Literatur geäußerte Kritik gegen das Urteil des BFH verweist, wonach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG im Wege teleologischer Auslegung nur für den Fall einer unrichtigen Gutschrift gelten solle und ein Widerspruch gegen eine zutreffende Gutschrift deshalb keine Wirkung habe (Hummels, UR 2012, 497; Stadie, UStG, § 14 Rn. 259 ff. Stand 05/2018; zustimmend Korn in Bunjes, UStG, § 14 Rn. 60; zweifelnd auch Leipold in Sölch/Ringleb, § 14 Rn. 196 "unionsrechtliche Klärung geboten"; Weymüller in Weymüller, UStG, § 14 Rn. 217 ff; Neeser in Wäger, UStG, § 14 Rn. 59; offen gelassen von BFH im Urteil vom 25.04.2013 V R 2/13, BStBl II 2013, 844 Rn. 28), ist der BFH dieser Auffassung in seinem Urteil vom 23.01.2013 XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417 ausdrücklich nicht gefolgt.

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil der 5. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25.04.2013 (V R 2/13, BFHE 241, 304, BStBl II 2013, 844, Rn. 28) ausdrücklich offenließ, ob er sich dem Urteil des 11. Senats des BFH vom 23.01.2013 (XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417), auf welches sich die vorliegende Entscheidung maßgebend stützt, anschließen könnte.

  • BFH, 02.12.2020 - II R 22/18

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen

    Bei einer solchen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist das Urteil erst dann zugestellt, wenn der Bevollmächtigte oder ein beauftragter Mitarbeiter es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen (für den Bevollmächtigten BFH-Urteil vom 23.01.2013 - XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 17, m.w.N.; für den Mitarbeiter bzw. Angehörigen einer Sozietät BFH-Beschluss vom 01.02.2008 - IV B 68/07, juris, unter II.1.a und b; BFH-Urteil in BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 17).

    Konstitutiv ist aber nach wie vor die --in dem Empfangsbekenntnis verkörperte-- Bereitschaft des Anwalts, die Zustellung an einem bestimmten Tag entgegenzunehmen und die Bekanntgabe des Schriftstückes als Zustellung gegen sich gelten zu lassen (BFH-Urteil in BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 17).

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 39/12

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen

    d) In welchem Umfang derartige Gutschriften im Streitfall erteilt worden sind und ob die Klägerin den Gutschriften evtl. widersprochen hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417; Wagner, MwStR 2013, 534), hat das FG --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- nicht festgestellt.
  • BFH, 26.06.2019 - XI R 5/18

    Rechnung i.S. des § 14c UStG; Verweis auf Jahreskonditionsvereinbarung; Ausweis

    Denn daraus könnte sich allenfalls eine Steuerschuldnerschaft des (ihr nicht widersprechenden) Empfängers der Gutschrift ergeben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23.01.2013 - XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 26; s. aber auch BFH-Urteile vom 12.01.2006 - V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II.2., Rz 26; vom 13.03.2008 - V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, unter II.1.b bb, Rz 23, zur Nichtanwendbarkeit des § 14c UStG auf die ursprüngliche, nicht berichtigte Rechnung).
  • BFH, 26.04.2018 - V R 23/16

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

    b) Im Streitjahr 2008 kann es dahinstehen, ob auch hier die Verwendungsabsicht bei Leistungsbezug oder stattdessen die tatsächliche Verwendung im Jahr 2008 für den Vorsteuerabzug maßgebend ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 XI R 25/11 BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 669; Abschn. 15a.2 Abs. 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die

    Die Finanzverwaltung soll unter anderem bei zivilrechtlich begründeten Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien nicht entscheiden müssen, welche der Meinungen zutreffend ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013 - XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 27).

    Ebenso ist deshalb zum Beispiel die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013 - XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 30).

    bb) Erforderlich ist aber ein Widerspruch im Sinne einer wirksamen Willenserklärung (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013 - XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 21).

  • BFH, 25.04.2013 - V R 2/13

    Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung

    Im Streitfall kann offenbleiben, ob sich der erkennende Senat dem Urteil des XI. Senats des BFH anschließen könnte, nach dem die bloße Erklärung eines Widerspruchs gegen eine Gutschrift deren Rechtswirkung entfallen lässt (BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417); jedenfalls begründet die Berichtigung einer Rechnung, die sich auf einen gesetzlich geschuldeten Steuerausweis bezieht, keine Berichtigungspflicht nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG; denn die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 UStG, der die sinngemäße Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG anordnet, liegen bei einem zutreffenden Steuerausweis ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 UStG, der eine Änderung der Bemessungsgrundlage voraussetzt, oder einer der in § 17 Abs. 2 UStG als Grundlage für eine sinngemäße Anwendung bezeichneten Sachverhalte.
  • FG Niedersachsen, 28.06.2018 - 5 K 250/16

    Umsatzsteuerfreiheit von Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings

    Die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung werden dann allerdings erreicht bzw. überschritten, wenn die einschränkende Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift keinen Anhalt mehr im Wortlaut der Rechtsnorm findet (BFH Urteil vom 9. August 2007 V R 27/04, BFH/NV 2007, 2213; vom 23. Januar 2013 XI R 25/11, BStBl, II 2013, 417; vom 3. Dezember 2015 V R 43/13, BStBl. II 2016, 858).
  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 247/13

    Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich

    (c) Jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der die Umsatzsteuer zivilrechtlich nicht geschuldet wird und auch nicht gezahlt wurde, folgt der beschließende Senat daher nicht der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (oben (3)), sondern der Auffassung des BFH, der zufolge der Vorsteuerabzug eine gültige Rechnung mit Umsatzsteuerausweis voraussetzt und es auf die einer Rechnungsberichtigung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen und die Frage, ob die berichtigte Rechnung die Umsatzsteuer zutreffend ausweist oder die Berichtigung auf rechtlichen Fehlvorstellungen beruht, nicht ankommt (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 V B 64/12, BFH/NV 2013, 1135; BFH-Urteil vom 23.01.2013 XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417; ähnlich Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 Rz. 561.1, der den Widerruf des eigentlich zutreffenden Steuerausweises (nur) dann als wirksam und zur Berichtigung des Vorsteuerabzuges verpflichtend ansieht, wenn der Rechnungsaussteller zugleich einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an den Rechnungsempfänger zurückzahlt; kritisch gegenüber der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 15 Rz. 87, Fn. 383).
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