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   BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12   

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https://dejure.org/2013,7514
BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12 (https://dejure.org/2013,7514)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2013 - VI R 46/12 (https://dejure.org/2013,7514)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - VI R 46/12 (https://dejure.org/2013,7514)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • openjur.de

    Doppelte Haushaltsführung; gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG VZ 2007
    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • Bundesfinanzhof

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, EStG VZ 2007
    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Doppelte Haushaltsführung – gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • rewis.io

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
    Begriff der doppelten Haushaltsführung bei Führung eines Hausstandes mit der Mutter

  • datenbank.nwb.de

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigener Hausstand trotz gemeinsamen Haushalts mit den Eltern?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Doppelte Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Doppelte Haushaltsführung - "eigener Hausstand" bei gemeinsamer Haushaltsführung von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die oppelte Haushaltsführung des erwachsenen Kindes

  • lto.de (Kurzinformation)

    BFH zu doppelter Haushaltsführung - Auch wer bei Mama wohnt, kann Zweitwohnung absetzen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen eines Falls der doppelten Haushaltsführung bei Führung eines Hausstandes der erwachsenen Kinder mit der Mutter

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem Haushalt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Eigener Hausstand bei der doppelten Haushaltsführung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung - "eigener Hausstand" bei gemeinsamer Haushaltsführung von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    "Eigener Hausstand" bei der Mutter

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Doppelte Haushaltsführung - "eigener Hausstand" bei gemeinsamer Haushaltsführung von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung - eigener Hausstand bei gemeinsamer Haushaltsführung von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Doppelter Haushalt - BFH erleichtert steuerliche Absetzbarkeit

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung - "eigener Hausstand" bei gemeinsamer Haushaltsführung von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • kanzlei-weinhold.de (Kurzinformation)

    "Hotel Mama” steuerlich gefördert - Doppelte Haushaltführung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung bei einem gemeinsamen Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung von Eltern und berufstätigen erwachsenen Kindern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Eigener Hausstand auch bei gemeinsamer Haushaltsführung mit Eltern möglich

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 241
  • NJW 2013, 1839
  • NZA 2013, 722
  • NZM 2013, 469
  • FamRZ 2013, 953
  • DB 2013, 15
  • DB 2013, 911
  • BStBl II 2013, 627
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12
    Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

    Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies vielmehr ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand dort fortgeführt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

    Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der --mit steigender Lebenserwartung immer häufiger-- alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern (BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820).

  • BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02

    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können die durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen grundsätzlich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunktes vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.).

    Insbesondere müssen die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden (BFH-Urteil in BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98).

  • BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12
    Deshalb kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (Senatsurteil vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BFH/NV 2013, 112).

    Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (Senatsurteile vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800, und in BFH/NV 2013, 112).

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.02.2012 - 3 K 2338/09

    Abzugsfähigkeit von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung bei einem ledigen

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1921 veröffentlicht.

    Er beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2012  3 K 2338/09 und die Einspruchsentscheidung vom 11. September 2009 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 4. März 2009 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 2.949 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Gesetzeslage bzw. Verwaltungspraxis.

  • BFH, 15.12.2005 - III R 27/05

    Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 bei

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12
    Der Senat hat es in dieser Entscheidung auch für unerheblich angesehen, dass sich der Arbeitnehmer in der ihm von seinen Eltern überlassenen Wohnung die Sanitäreinrichtung mit seiner Schwester teilen musste, weil ihm die übrigen Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichten (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 27/05, BFHE 212, 376, BStBl II 2006, 561, m.w.N.).
  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12
    Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der --mit steigender Lebenserwartung immer häufiger-- alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern (BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820).
  • BFH, 30.07.2009 - VI R 13/08

    Doppelte Haushaltsführung durch alleinstehenden Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12
    Entsprechendes gilt, wenn dem Arbeitnehmer die Küche nicht zur alleinigen Verfügung steht (BFH-Urteil vom 30. Juli 2009 VI R 13/08, BFH/NV 2009, 1986).
  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12
    In einem solchen Fall muss der BFH das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (Senatsurteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 73).
  • BFH, 21.04.2010 - VI R 26/09

    Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12
    Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 21. April 2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618, m.w.N.).
  • BFH, 28.03.2012 - VI R 87/10

    Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung - Bindung des BFH an die

    Auszug aus BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12
    Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (Senatsurteile vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800, und in BFH/NV 2013, 112).
  • FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18

    Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen für eine doppelte

    Die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl. II 2013, 627) soll nach Auffassung des BMF damit überholt sein.

    Auch einmalige oder außergewöhnliche Kosten seien zu berücksichtigen (etwa Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/ KStG - Kommentar, § 9 EStG Anm. 497 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627; Lochte in: Frotscher/ Guerts, EStG-Kommentar, 212. Aktualisierung 2019, § 9 Rz. 174; Heine/Trinks, NWB 2015, 3156, 3158: "außerordentliche Kosten eingeschlossen"; Fuhrmann in: Korn, EStG, § 9 Rz. 114).

    Nach der vorhergehenden Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; ebenso BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884) war u. U. auch bei einer solchen Konstellation das Vorliegen eines eigenen Hausstandes denkbar, denn der BFH wertete das Merkmal einer finanziellen Beteiligung am Hausstand lediglich als - wenn auch gewichtiges - Indiz.

    Daraus folgt für die Auslegung der Gesetzesergänzung zunächst, dass - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 16. Januar 2013 (VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627) nicht gänzlich überholt ist, sondern lediglich im Hinblick auf die vom BFH angenommene Indizwirkung des Merkmals der finanziellen Beteiligung.

    Damit ist davon auszugehen, dass auch nach der Gesetzesergänzung ein lediger Arbeitnehmer in einem Mehrgenerationenhaushalt einen eigenen Hausstand unterhalten kann (so Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/ KStG - Kommentar, § 9 EStG Anm. 497 unter Hinweis auf BFH, Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BStBl II 2013, 208 und 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627; a.A. Plenker, DB 2014, Nr. 21 M 9).

    Soweit man auch bei der ab 2014 geltenden Rechtslage verlangt, dass der Arbeitnehmer bei einem Zusammenleben mit den Eltern - in Abgrenzung zu einer schädlichen Eingliederung in einen fremden Haushalt - die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen muss, so ist dieses jedenfalls bei Arbeitnehmern, die wirtschaftlich selbstständig und berufstätig sind, und mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, regelmäßig zu vermuten (sog. Regelvermutung, vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627).

    Dies entspricht auch der bisherigen Auffassung des BFH (Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627).

    Daher können auch einmalige oder außergewöhnliche Kosten mitzählen (so zutr. Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/ KStG - Kommentar, § 9 EStG Anm. 497 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627; Lochte in: Frotscher/ Guerts, EStG-Kommentar, 212. Aktualisierung 2019, § 9 Rz. 174; Heine/Trinks, NWB 2015, 3156, 3158; Fuhrmann in: Korn, EStG, § 9 Rz. 114).

  • BFH, 08.10.2014 - VI R 16/14

    Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten

    Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, m.w.N.).
  • BFH, 01.03.2017 - VI B 74/16

    Doppelte Haushaltsführung - kein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern

    Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anwendung des in den Senatsurteilen vom 16. Januar 2013 VI R 46/12 (BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627), vom 14. November 2013 VI R 10/13 (BFH/NV 2014, 507) und vom 5. Juni 2014 VI R 76/13 (BFH/NV 2014, 1884) aufgestellten Grundsatzes, wonach bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, im Regelfall davon auszugehen ist, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen (Regelvermutung), erst von einer bestimmten Altersgrenze abhängig sei oder ob es ausreiche, dass die Kinder volljährig, berufstätig und auf Grund ihres Einkommens wirtschaftlich selbständig seien, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

    Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, weil dann dort regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten ist (Senatsurteile in BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; in BFH/NV 2014, 507, und in BFH/NV 2014, 1884).

  • FG München, 27.11.2014 - 15 K 1981/12

    Doppelte Haushaltsführung bei alleinstehender Berufsanfängerin

    Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, vgl. Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, sog. Schlafstätten-Urteil) komme ein Abzug nicht in Betracht, da die Klägerin den Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert habe und die Ber Wohnung lediglich für Besuchszwecke vorhalte.

    Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH-, vgl. zuletzt Urteile vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFH/NV 2013, 1015, und vom 21. April 2010 VI R 26/09, BStBl II 2012, 618).

    Denn dort ist regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627).

  • FG Nürnberg, 18.07.2016 - 4 K 323/16

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei der Erzielung von Einkünften

    In jüngeren Entscheidungen habe der Bundesfinanzhof (unter Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 05.06.2014 VI R 76/13, vom 14.11.2013 VI R 10/13, vom 16.01.2013 VI R 46/12 und vom 26.07.2012 VI R 10/12) ausgeführt, dass bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern davon auszugehen sei, dass sie die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmten, so dass ihnen dieser Haushalt als "eigener" zugerechnet werden könne (Regelvermutung).

    Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627 und vom 05.06.2014 VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884).

    Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627; vom 28.03.2012 VI R 87/10, BStBl II 2012, 800 und vom 26.07.2012 VI R 10/12, BStBl II 2013, 208).

    aa) Zunächst kann nach der im Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.01.2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627, aufgestellten Regelvermutung, dass ältere, wirtschaftlich selbstständige, berufstätige Kinder, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann, nicht ohne Weiteres im Streitfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der Haushalt seiner Eltern als eigener Haushalt zugerechnet werden kann.

    Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof im Urteilsfall vom 16.01.2013 VI R 46/12 die Vermutungsregelung insbesondere deshalb angewandt, weil die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte gedient hat.

    Allerdings ist dem Merkmal der finanziellen Beteiligung eine gewichtige Indizfunktion beizumessen (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627).

  • FG Münster, 07.10.2020 - 13 K 1756/18

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen unterhalten junge Arbeitnehmer in

    Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 05.06.2014 - VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884, Juris Rn. 10; BFH-Urteil vom 14.11.2013 - VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507, Juris Rn. 13; BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627, Juris Rn. 9).

    Unter der bisherigen Rechtslage und nach der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung handelte es sich bei dem Innehaben einer Wohnung und der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht um unabdingbare Tatbestandsvoraussetzungen eines eigenen Hausstandes; vielmehr handelte es sich um Indizien, die nicht zwingend erfüllt sein mussten, jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes sprechen konnten (zur alten Rechtslage vgl. insb. das BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627, welches den Gesetzgeber zur Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG veranlasst hat).

    Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei der Vereinbarung einer Kostenbeteiligung zwar um ein durchaus gewichtiges, jedoch nicht um ein zwingendes Indiz für das Unterhalten eines eigenen, gemeinsam Hausstands (BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627, Juris Rn. 11, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 28.03.2012 - VI R 87/10, BStBl. II 2012, 800).

    Das Niedersächsische Finanzgericht stützt sein Urteil ausdrücklich auf die BFH-Rechtsprechung, die auch dem vorliegenden Urteil zugrunde liegt (z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2014 - VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884; BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627).

  • FG Münster, 26.09.2018 - 7 K 3215/16

    Doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie

    In der Gesamtschau entspricht diese Situation nicht mehr derjenigen eines Gastes, der zu Besuch kommt oder der - wie etwa junge Arbeitnehmer kurz nach Beendigung ihrer Ausbildung, die noch ihr Kinderzimmer bewohnen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.1.2013 VI R 46/12, BStBl. II 2013, 627) - in einen fremden Haushalt eingegliedert sind.
  • BFH, 05.06.2014 - VI R 76/13

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt - Entscheidung nach § 139

    NV: Der Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung für den (gemeinsamen) Hausstand durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten durch den Steuerpflichtigen bedarf es nicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627).

    Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; s. auch Senatsurteile vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800; vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208).

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen,

    Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen hingegen am Heimatort zu verorten ist, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, m.w.N.).

    Deshalb kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (Senatsurteil in BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, m.w.N.).

  • FG Münster, 12.03.2014 - 6 K 3093/11

    Alleinstehender Arbeitnehmer, eigener Hausstand

    Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris; BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; BFH-Urteil vom 05.10.1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430; BStBl II 1995, 180).

    Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen hingegen am Heimatort zu verorten ist, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris; BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627).

    Deshalb kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BFH/NV 2013, 1015 m.w.N.; BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris m.w.N.).

    Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris, BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BFH/NV 2013, 1015; BFH-Urteil vom 26.07.2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208; BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618).

  • BFH, 07.05.2015 - VI R 71/14

    Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Eheleuten

  • FG Niedersachsen, 19.04.2018 - 5 K 262/16

    Streit über die Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen eines ins Ausland

  • FG München, 23.09.2016 - 1 K 1125/13

    Keine doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben Berufstätiger mit ihren Kindern

  • FG Düsseldorf, 28.05.2020 - 9 K 719/17

    Doppelte Haushaltsführung bei Auslandsstudium: Eigener Hausstand im Wohnhaus der

  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2141/12

    Doppelte Haushaltsführung und Nutzung der Wohnung am Beschäftigungsort als reine

  • BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19

    Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten

  • BFH, 10.04.2014 - VI R 79/13

    Doppelte Haushaltsführung durch alleinstehenden Arbeitnehmer - Möglichkeit der

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 40/12

    Abziehbarkeit von Wohnheimkosten am Ausbildungsort als Werbungskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2021 - 3 K 1255/20

    Steuerliche Anerkennung von Unterkunftskosten eines Botschafters im Ausland

  • BFH, 06.08.2014 - VI B 38/14

    Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls bei Ermittlung des

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.02.2018 - 13 K 13187/16

    Keine doppelte Haushaltsführung eines jüngeren unverheirateten Polizisten nach

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2015 - 4 K 62/13

    Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Lebensmittelpunkt eines Promotionsstudenten

  • FG Baden-Württemberg, 04.10.2016 - 5 K 1058/13

    NATO-Truppenstatut und unbeschränkte Steuerpflicht - Prüfungskompetenz des

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 1498/11

    Keine Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2015 - 6 K 1315/13

    Keine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden

  • FG Nürnberg, 17.09.2021 - 7 K 313/19

    Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer

  • FG Hamburg, 17.04.2013 - 6 K 134/11

    Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand eines erwachsenen Kindes in einer

  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 309/20

    Anerkennung geltend gemachter Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als

  • FG Niedersachsen, 19.04.2018 - 5 K 256/16

    EStG 2009, EStG VZ 2014

  • FG Thüringen, 11.05.2017 - 1 K 408/15

    Begründung einer doppelten Haushaltsführung: notwendige Unterkunftskosten i.S.

  • FG Hamburg, 20.04.2015 - 5 K 3/12

    Werbungskostenabzug von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung -

  • FG Niedersachsen, 19.04.2018 - 5 K 266/16

    EStG 2009, EStG VZ 2014

  • FG Münster, 18.10.2013 - 4 K 582/10

    Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

  • FG München, 01.03.2023 - 1 K 2311/20

    Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Mehrgenerationenhaushalt

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