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   BFH, 30.01.2013 - III R 72/11   

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https://dejure.org/2013,14044
BFH, 30.01.2013 - III R 72/11 (https://dejure.org/2013,14044)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2013 - III R 72/11 (https://dejure.org/2013,14044)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - III R 72/11 (https://dejure.org/2013,14044)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

  • openjur.de

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 6b Abs 3, EStG § 6c Abs 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 6b Abs 3, EStG § 6c Abs 1
    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

  • Bundesfinanzhof

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 EStG 1990, § 4 Abs 3 EStG 1990, § 6b Abs 3 EStG 1990, § 6c Abs 1 EStG 1990, § 4 Abs 1 EStG 1997
    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

  • Betriebs-Berater

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

  • rewis.io

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

  • datenbank.nwb.de

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG und das Gewinnermittlungswahlrechts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufspaltung - und die erforderliche personelle Verflechtung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG; Grundsätze zur Überschussermittlung von Einnahmen über die Werbungskosten i.S.v. § 4 Abs. 3 EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnermittlungswahlrecht und Rücklagenbildung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 541
  • BB 2013, 1713
  • DB 2013, 1523
  • BStBl II 2013, 684
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 72/11
    Denn die vom FG beschriebene Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten durch den Kläger ist grundsätzlich keine Einnahmenüberschussrechnung i.S. von § 4 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 16. September 2009 X R 48/07, BFH/NV 2010, 212, betr. gewerblicher Grundstückshandel).

    Ob das Wahlrecht auch dann zugunsten der Einnahmenüberschussrechnung ausgeübt wird, wenn dem Steuerpflichtigen das Bewusstsein fehlt, einen Gewinn zu ermitteln, er aber bei der Ermittlung (vermeintlicher) Überschusseinkünfte die Minimalanforderungen der Einnahmenüberschussrechnung erfüllt (dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 212), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

    c) Wurde das unbefristete Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung noch nicht ausgeübt, dann könnte nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFH/NV 2010, 212 auch jetzt noch der Gewinn entweder durch Einnahmenüberschussrechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden.

  • BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86

    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 72/11
    Bezüglich der Geschäfte des täglichen Lebens ist es auch unerheblich, dass ein Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG bei Beschlüssen kein Stimmrecht hat, welche die Vornahme eines solchen Rechtsgeschäfts gegenüber diesem Gesellschafter betreffen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455).
  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 72/11
    Der personellen Verflechtung steht auch nicht entgegen, wenn der Gesellschaftsvertrag für selten vorkommende Geschäfte, die nicht zur laufenden Geschäftsführung gehören (sog. Geschäfte außerhalb des täglichen Lebens), einstimmig zu fassende Gesellschafterbeschlüsse erfordert (BFH-Urteil vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; kritisch hierzu Söffing, Betriebs-Berater 1998, 397), sofern das Überlassungsverhältnis nicht gegen den Willen der Person, die das Besitzunternehmen beherrscht --im Streitfall der Kläger--, aufgelöst werden kann (BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778, m.w.N.).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 72/11
    Eine für die Betriebsaufspaltung ebenfalls erforderliche personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).
  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 72/11
    Eine für die Betriebsaufspaltung ebenfalls erforderliche personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 45/09

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 72/11
    Der personellen Verflechtung steht auch nicht entgegen, wenn der Gesellschaftsvertrag für selten vorkommende Geschäfte, die nicht zur laufenden Geschäftsführung gehören (sog. Geschäfte außerhalb des täglichen Lebens), einstimmig zu fassende Gesellschafterbeschlüsse erfordert (BFH-Urteil vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; kritisch hierzu Söffing, Betriebs-Berater 1998, 397), sofern das Überlassungsverhältnis nicht gegen den Willen der Person, die das Besitzunternehmen beherrscht --im Streitfall der Kläger--, aufgelöst werden kann (BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778, m.w.N.).
  • BFH, 16.02.2012 - X B 99/10

    Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - III R 72/11
    Die für die Betriebsaufspaltung erforderliche --hier unstreitige-- sachliche Verflechtung ergibt sich daraus, dass die im Alleineigentum des Klägers stehenden, an die GmbH --Betriebsgesellschaft-- verpachteten Grundstücke die räumliche und funktionale Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit bildeten und es ihr ermöglichten, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 2012 X B 99/10, BFH/NV 2012, 1110, m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2021 - X R 5/19

    Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

    a) Seit dem BFH-Urteil vom 12.11.1985 - VIII R 240/81 (BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296, unter I.3.b) vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Ansicht, dass es für eine Beherrschung im Sinne der Betriebsaufspaltung auf das für die Geschäfte des täglichen Lebens maßgebende Stimmrechtsverhältnis ankommt (ebenso etwa BFH-Urteile vom 27.08.1992 - IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.1.a, und vom 30.01.2013 - III R 72/11, BFHE 240, 541, BStBl II 2013, 684, Rz 12; Senatsurteil vom 21.08.1996 - X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 3.).
  • BFH, 12.04.2022 - VI R 22/20

    Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein

    Die für die Rücklage nach § 6c EStG oder § 6b EStG erforderliche Dokumentation kann dabei auch noch im zweiten Rechtsgang geschaffen oder dargelegt werden (BFH-Urteil vom 30.01.2013 - III R 72/11, BFHE 240, 541, BStBl II 2013, 684).
  • FG Sachsen, 29.04.2014 - 3 K 492/13

    Ermäßigte Umsatzbesteuerung für Auftragsforschung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfordert das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung eine bestimmte sachliche und eine bestimmte personelle Verflechtung (zuletzt BFH, Urteil vom 30.01.2013 - III R 72/11 -, BFHE 240, 541 = BStBl II 2013, 684).
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