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   BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11   

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https://dejure.org/2013,38093
BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11 (https://dejure.org/2013,38093)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2013 - VI R 6/11 (https://dejure.org/2013,38093)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2013 - VI R 6/11 (https://dejure.org/2013,38093)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz

  • openjur.de

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz

  • Bundesfinanzhof

    DBA CHE Art 15a, DBA CHE Art 3 Abs 2, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 3 Nr 62 S 1, EStG § 3 Nr 62 S 3, EStG § 3 Nr 62 S 4, SGB 4 § 3 Nr 1, FGO § 155, FGO § 121 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 107, ZPO § 545 Abs 1, ZPO § 560, FGO § 118 Abs 2
    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz

  • Bundesfinanzhof

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 15a DBA CHE, Art 3 Abs 2 DBA CHE, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 3 Nr 62 S 1 EStG 1997, § 3 Nr 62 S 3 EStG 1997
    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz

  • IWW
  • rewis.io

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung überobligatorisch erbrachter Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz

  • datenbank.nwb.de

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung überobligatorisch erbrachter Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Besteuerung von Betriebsrenten aus der Schweiz in Deutschland

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit von überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen an schweizerische Pensionskasse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Minderwertausgleich beim Fahrzeugleasing nicht umsatzsteuerpflichtig

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitgeberzuschuss für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG
    Altersvorsorge
    Beiträge i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 210
  • BB 2014, 85
  • DB 2014, 513
  • BStBl II 2016, 650
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11
    Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern --Zukunftssicherung-- (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).
  • BFH, 30.06.2011 - VI R 37/09

    Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien - Erlangung der wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11
    Insoweit obliegt die Feststellung und Auslegung des ausländischen Rechts grundsätzlich dem FG (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923, m.w.N.); das Revisionsgericht ist an die Feststellungen über Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts wie an tatsächliche Feststellungen gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 545 Abs. 1, § 560 der Zivilprozessordnung --ZPO--), nachdem ihm gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2010 - VI R 57/08

    Beiträge des Arbeitgebers i. S. des § 3 Nr. 63 EStG

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11
    Bei im Inland beschäftigten Arbeitnehmern sind freiwillige Arbeitgeberleistungen an eine Pensionskasse als Arbeitslohn steuerbar (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2010 VI R 57/08, BFHE 232, 158, BStBl II 2011, 978) und nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.
  • BFH, 25.01.2005 - I R 63/03

    Abgrenzung Betrieb gewerblicher Art/Hoheitsbetrieb: Vermessungsamt und

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11
    Insoweit obliegt die Feststellung und Auslegung des ausländischen Rechts grundsätzlich dem FG (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923, m.w.N.); das Revisionsgericht ist an die Feststellungen über Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts wie an tatsächliche Feststellungen gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 545 Abs. 1, § 560 der Zivilprozessordnung --ZPO--), nachdem ihm gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, m.w.N.).
  • BFH, 29.04.2009 - X R 31/08

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11
    Da der Begriff der unselbständigen Arbeit im Abkommen selbst nicht definiert ist, ist --soweit sich aus der Systematik des DBA-Schweiz nichts Gegenteiliges ergibt-- gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz auf das nationale Recht abzustellen (Wassermeyer in Debatin/ Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 15 Rz 53; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625; Brandis in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15 Rz 26).
  • BFH, 18.05.2004 - VI R 11/01

    Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11
    Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2005 - VIII R 3/03

    Urteilsberichtigung

    Auszug aus BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11
    Das für diesen Berichtigungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2005 VIII R 3/03, BFH/NV 2006, 565) ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben.
  • BFH, 16.09.2015 - I R 83/11

    Sog. Vorbezug für Wohneigentum einer Schweizer öffentlich-rechtlichen

    Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer solchen Kasse sind als Beiträge i.S. des § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG 2002 innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG 2002 steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2002 steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers anzurechnen (Anschluss an die BFH-Urteile vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210; vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, und vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BFHE 249, 39).

    Auch insoweit kann, um Wiederholungen zu vermeiden, uneingeschränkt auf die BFH-Urteile in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 und in BFHE 249, 39, sowie zusätzlich auch auf das BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210 Bezug genommen werden.

  • BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20

    Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    b) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder eine diesem nahestehende Person für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes (sogenannte Zukunftssicherungsleistungen) abzusichern (Senatsurteile vom 24.09.2013 - VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 12 und vom 24.08.2017 - VI R 58/15, BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72, Rz 16).

    Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht (vgl. Senatsurteile vom 18.05.2004 - VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014 und vom 24.09.2013 - VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 13).

    Für Schweizer Pensionskassen in der Rechtsform einer Stiftung des Privatrechts ist es ständige Rechtsprechung, dass der überobligatorischen Vorsorge ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zugrunde liegt (vgl. Senatsurteil vom 24.09.2013 - VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650; BFH-Urteile vom 26.11.2014 - VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BStBl II 2016, 253 und vom 01.10.2015 - X R 43/11, BFHE 251, 313, BStBl II 2016, 685).

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

    Halbsatz EStG innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers anzurechnen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210).

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer --wie im Streitfall dem Kläger-- gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, unentziehbare Rechtsansprüche auf Leistung zustehen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210 für schweizerische Pensionskassen; siehe zum Vorliegen dieses Rechtsanspruchs Rz 65 bis 67 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1799).

    Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse seien hingegen als Beiträge i.S. des § 3 Nr. 62 Satz 4  1. Halbsatz EStG innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen seien die gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers anzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 243, 210).

    Damit ist für die Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 und Satz 4 EStG im Streitjahr auch nach dem Inkrafttreten des AltEinkG wie im BFH-Urteil in BFHE 243, 210 zwischen der Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen in das Obligatorium und in das Überobligatorium zu unterscheiden.

    § 3 Nr. 62 Satz 4  1. Halbsatz EStG befreit zwar nach dem BFH-Urteil in BFHE 243, 210 überobligatorische Arbeitgeberbeiträge wie im Streitfall.

    Normzweck der Regelung ist neben der Gleichstellung mit inländischen Arbeitnehmern, die im Inland versichert sind, auch die Vermeidung einer Überprivilegierung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern, indem die Steuerfreiheit der für diese geleisteten freiwilligen Arbeitgeberleistungen nur auf solche Ausnahmefälle beschränkt sein soll, in denen verpflichtend zu erbringende Zukunftssicherungsleistungen lediglich eine Grundversorgung gewährleisten und insgesamt Arbeitgeberbeiträge in Höhe der steuerfrei gestellten inländischen gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträge nicht erreichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 210, unter Rz 24 mit Hinweis auf BTDrucks 8/2501, 18; von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 62 Rz B 62/79; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 3 Nr. 62 EStG Rz 8).

  • BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche

    aa) Die Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts obliegt grundsätzlich dem FG (Senatsurteil vom 30.06.2011 - VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923, Rz 17); das Revisionsgericht ist an die Feststellungen über Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts wie an tatsächliche Feststellungen gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 545 Abs. 1, § 560 der Zivilprozessordnung), da ihm gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt ist (Senatsurteil vom 24.09.2013 - VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 13, m.w.N.).

    Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen (hier dem BMSVG) beruht (Senatsurteile in BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, und in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 13).

    und 3. Alternative EStG genannten Zukunftssicherungsleistungen, also die Arbeitgeberbeiträge aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung, den auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1  1. Alternative EStG) gleichgestellt (Senatsurteil in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 16; Bleschick, EFG 2017, 1250).

    Entsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit auch nur solche Arbeitgeberbeiträge als von § 3 Nr. 62 EStG erfasst angesehen, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind (s. BFH-Urteil vom 16.10.2002 - XI R 75/00, BFHE 200, 548, BStBl II 2003, 288, unter II.1.a; Senatsurteil in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 16).

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

    Für die Würdigung des FG spricht ferner auch, dass der VI. Senat des BFH zur Rechtslage vor dem Streitjahr (Streitjahre bis 2001) in einer Entscheidung vom 24. September 2013 VI R 6/11 (BFHE 243, 210, unter II.3.a) Arbeitgeberbeiträge, die in die AHV und eine schweizerische Pensionskasse für das Obligatorium geleistet wurden, auf der Ebene des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG als "Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung" beurteilt hat.

    eee) Die vorstehende Beurteilung steht im Übrigen damit in Einklang, dass Arbeitgeberbeiträge in das Überobligatorium nach der Rechtsprechung des BFH keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind, sondern gemäß § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG als "gleichgestellte" Beiträge eingestuft werden (BFH-Urteil in BFHE 243, 210, unter II.3.a).

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17

    (Einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung

    Danach hat bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind (vgl. BFH, Urteile vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, vom 24. September 2013 VI R 6/11, BStBl II 2016, 650 und vom 17. Mai 2017 X R 10/15, BStBl II 2017, 1251).

    d) Für die Qualifizierung der Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR als Arbeitslohn spricht im Übrigen auch die BFH-Rechtsprechung zur gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG bestehenden Steuerfreiheit von schweizerischen obligatorischen Arbeitgeberbeiträgen zur AHV/IV sowie in Pensionskassen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650 und in BStBl II 2017, 1251, juris-Rn. 52 sowie die BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 53 f. und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen; zu § 3 Nr. 62 EStG vgl. auch ausführlich unten Ziff. 2 c).

    (2) § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG ist nicht nur im reinen Inlandsfall anwendbar, sondern auch, wenn sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers betreffenden Beitragsleistung aus ausländischen sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden ausländischen Bestimmung ergibt (vgl. die BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BStBl II 2004, 1014 sowie in BStBl II 2016, 650, BStBl II 2017, 1251 und DStR 2020, 1428 mit weiteren Nachweisen).

    Die in § 3 Nr. 62 Satz 1 2. und 3. Alternative EStG genannten Zukunftssicherungsleistungen, also die Arbeitgeberbeiträge aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung, sind den auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 1. Alternative EStG) gleichgestellt (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650 und DStR 2020, 1428, juris-Rn. 24).

    Dementsprechend sind in der Vergangenheit auch nur solche Arbeitgeberbeiträge als von § 3 Nr. 62 EStG erfasst angesehen worden, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650, juris-Rn. 16 und in DStR 2020, 1428, juris-Rn. 31).

    Während obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der AHV/IV gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind, sind überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse als Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG nur innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG anzurechnen (vgl. die Leitsätze des BFH-Urteils in BStBl II 2016, 650 sowie juris-Rn. 19 ff.; vgl. auch die BFH-Urteile vom 26. November 2014 VIII R 39/10 BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 61 ff., in BStBl II 2016, 675, in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12 ff. sowie den zweiten Leitsatz des BFH-Urteils vom 16. September 2015 I R 83/11, BStBl II 2016, 681 und juris-Rn. 20).

    Da hierunter auch die Arbeitgeberbeiträge zur AHV/IV und die obligatorischen Arbeitgeberbeiträge zu einer Schweizer Pensionskasse fallen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650, juris-Rn. 14 ff., 23 ff., in BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 68, in BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 54, in BStBl II 2016, 681, juris-Rn. 20 und in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 20 sowie den Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg in EFG 2020, 1245, juris-Rn. 40) und diese nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG befreiten Arbeitgeberbeiträge im Fall des Klägers die Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR übersteigen, wird eine etwaige dem Grunde nach gegebene Steuerfreiheit jedenfalls in voller Höhe aufgezehrt.

  • FG Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 3 K 2913/13

    Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von

    der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 hinsichtlich der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskassen der D-AG und der B-AG zu Recht für vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO, weil die Auslegung der Vorschriften zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Arbeitgeberbeiträgen an Schweizerische Pensionskassen als steuerpflichtige/steuerfreie Lohnzuwendungen (§ 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes --EStG 2011--) und zur Abziehbarkeit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen als Sonderausgaben in Gestalt von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2 EStG [2011]) bzw. von privaten Versicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Halbsätze 3 und 4 EStG [2011] usw.) --wie auch im vorliegenden Streitfall-- Gegenstand von Verfahren beim BFH war (Az. u.a.: VI R 6/11 zu § 3 Nr. 62 EStG [2011] --Hinweis auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 18. November 2010 3 K 273/07, juris-- bzw. VIII R 39/10 zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a EStG [2011] --Hinweis auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 28. April 2010 3 K 1285/08, juris--).

    b) Aus den zuvor dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass es sich bei den Verfahren zu den Az. VI R 6/11 und VIII R 39/10 um --wie für die Vorläufigerklärung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO erforderlich-- Musterverfahren handelte (Klein/Rüsken, AO, Kommentar, 12. Aufl., 2014, § 165 Anm. 28a).

    Denn durch die im Einvernehmen mit dem Kläger erlassene Vorläufigerklärung droht dem Kläger kein Rechtsverlust und der Senat kann demzufolge in der vorliegenden Streitsache, die in keinem Zusammenhang mit der Auslegung des EStG in den Musterverfahren zu den Az. VI R 6/11 und VIII R 39/10 steht, entscheiden (BFH-Urteil vom 18. September 2007 IX R 42/05, BStBl II 2008, 26).

    d) Der Grund für die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung war im Streitfall auch noch nicht deshalb weggefallen, weil der BFH mit den Urteilen vom 24. September 2013 VI R 6/11 (BFH/NV 2014, 241, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) und vom 26. November 2014 VIII R 39/10, (BFH/NV 2015, 1145, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) die Rechtsfragen zur Auslegung des § 3 Nr. 62 EStG 2011 und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a EStG 2011 entschieden hat.

    Denn die für eine Vorläufigerklärung erforderliche Ungewissheit hinsichtlich der hier in Rede stehenden Auslegung des EStG endet gemäß § 165 Abs. 2 Satz 3 AO (i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO) erst, sobald feststeht, dass die Grundsätze der BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 241 und in BFH/NV 2015, 1145 über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind.

    Ein solche Entscheidung der Finanzverwaltung (z.B. durch eine Veröffentlichung der Urteile VI R 6/11 und VIII R 39/10 im BStBl II) steht noch aus.

  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Der BFH hat in inzwischen ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Beiträge des Arbeitgebers in die AHV und in das Obligatorium der privatrechtlichen Pensionskasse gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind (Urteile vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 27, und in BFHE 249, 39, BStBl II 2016, 665, Rz 62 ff.), und zwar in der jeweils gesetzlich geschuldeten Höhe.
  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen

    Austrittsleistungen, die einem Grenzgänger nach dem Reglement einer schweizerischen sog. Anlagestiftung wegen des Wechsels zu einem neuen schweizerischen Arbeitgeber gewährt werden und aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung von dieser unmittelbar auf ein sog. Freizügigkeitskonto des Grenzgängers als Eintrittsleistung zu zahlen sind, sind im Inland nicht steuerbar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210).

    Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 26. November 2014 VIII R 31/10 (BFHE 249, 12) und VIII R 39/10 (BFHE 249, 39) ausgeführt hat, sind Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber an eine rechtlich selbständige schweizerische Anlagestiftung leistet, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Anlagestiftung --wie im Streitfall dem Kläger-- auf Grundlage des Stiftungsreglements ein unentziehbarer individueller Rechtsanspruch auf Leistung (hier: die Einmalzahlung in den im Reglement III vorgesehenen Fällen) zusteht (vgl. auch BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210, für Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische Pensionskasse).

    aa) Zur Steuerfreistellung von Arbeitgeberbeiträgen in schweizerische Pensionskassen hat der VI. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 243, 210 für die Streitjahre bis einschließlich 2001 entschieden, dass obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind.

    Denn auf diese freiwilligen (vertraglich geschuldeten) Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 7.206,11 CHF sind gemäß § 3 Nr. 62 Satz 4  2. Halbsatz EStG die gesetzlichen Pflichtbeiträge, die die Arbeitgeber des Klägers in die AHV/IV und das Obligatorium der Pensionskassen geleistet haben, anzurechnen (siehe Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BFHE 249, 39, dort unter III.2., und BFH-Urteil in BFHE 243, 210, unter Rz 26 ff.).

  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18

    Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    Denn nach dieser Bestimmung hat bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind (BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 6/11, BStBl II 2016, 650 m.w.N.).

    Es genügt, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. zu Beiträgen an Schweizer Pensionskassen BFH-Urteile vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 29; vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BStBl II 2016, 665 Rz. 61; vom 24. September 2013 in BStBl II 2016, 650; vgl. zu Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto des Arbeitgebers auch BFH-Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16, BStBl II 2019, 496 Rz. 33).

    Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht (BFH-Urteile vom 24. September 2013 in BStBl II 2016, 650 Rz. 13 und vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BStBl II 2004, 1014 Rz. 13).

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 3 K 1213/20

    Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer

  • BFH, 01.10.2015 - X R 43/11

    Steuerliche Behandlung der Todesfallleistung einer schweizerischen

  • BFH, 25.01.2017 - X R 51/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer schweizerischen

  • BFH, 30.03.2017 - IV R 9/15

    Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der

  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2020 - 3 K 3139/19

    Steuerliche Behandlung von Prämien zur Schweizer Unfallversicherung für die

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 K 623/22

    Grenzgänger nach Art. 15a DBA CHE: Anwendbarkeit und Auslegung der seit

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 1285/09

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs einer öffentlich-rechtlichen

  • FG München, 15.01.2021 - 13 K 2270/15

    Sozialversicherungsrechtlicher Entgeltbegriff

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10

    Verlust des Grenzgängerstatus eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers wegen

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 984/20

    Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zu Schweizer privatrechtlichen

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 3835/11

    Keine Steuerbefreiung für Arbeitslohn, der von einem Grenzgänger zur Schweiz zur

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 1080/10

    Einmaleinlage des Schweizer Arbeitgebers in eine Schweizerische Pensionskasse zur

  • FG Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 14 K 2402/18

    Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische privatrechtliche

  • FG München, 13.12.2022 - 4 K 2087/11

    Antrag auf Berichtigung eines Urteils

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