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   BFH, 25.02.2014 - X R 10/12   

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https://dejure.org/2014,13584
BFH, 25.02.2014 - X R 10/12 (https://dejure.org/2014,13584)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2014 - X R 10/12 (https://dejure.org/2014,13584)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - X R 10/12 (https://dejure.org/2014,13584)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

  • openjur.de

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34 Abs 2 Nr 4, HGB § 252 Abs 1 Nr 4, EStG VZ 2005, EStG § 5
    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2002, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB, EStG VZ 2005, § 5 EStG 2002
    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

  • Betriebs-Berater

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

  • rewis.io

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
    Voraussetzungen der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften; Begriff der "außerordentlichen" Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG; Ertragsteuerliche Behandlung der Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer für mehrere ...

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifbegünstigung mehrjähriger Gewinneinkünfte - die nachträglich anerkannte Umsatzsteuerfreiheit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften; Auslegung des Begriffs der "außerordentlichen" Einkünfte i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 1
  • BB 2014, 1622
  • DB 2014, 1955
  • BStBl II 2014, 668
  • NZG 2014, 914
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 10/12
    In einer neueren Entscheidung habe der BFH diese Vorschrift jedoch angewendet, wenn eine zuvor streitige Forderung, die sich auf mehrere Jahre beziehe, nach einem erfolgreich geführten Rechtsstreit geballt zufließe (Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

    Schließlich hat der IV. Senat die Begünstigung einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten gewährt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte und von der kassenärztlichen Vereinigung im Streitjahr neben laufenden Einnahmen eine --die laufenden Jahreseinnahmen deutlich übersteigende-- Nachzahlung für sechs Jahre erhielt, die im Anschluss an ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts auf einer Neuordnung der Punktbewertung beruhte (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

    Bei den hier zu beurteilenden Umsatzsteuer-Erstattungen tritt aber nicht nur im Einzelfall, sondern "typischerweise" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.a) eine Progressionswirkung ein.

    Soweit einigen älteren Entscheidungen des IV. Senats (Urteile in BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354, und vom 2. August 1962 IV 177/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 99) die Auffassung zu entnehmen sein sollte, die Steuerermäßigung für mehrjährige Tätigkeiten sei zugunsten von Gewerbetreibenden generell nicht anwendbar, wäre dies zum einen durch die neuere Rechtsprechung des IV. Senats (vgl. Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) überholt, auch wenn der IV. Senat eine Anwendbarkeit auf Gewerbetreibende bisher nicht ausdrücklich bejaht hat.

    Allein der Umstand, dass sich die zusammengeballt zu versteuernde Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer "mehrjährigen" Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.b).

  • BFH, 10.05.1961 - IV 170/58 U

    Voraussetzungen der Gewährung der Vergünstigung des § 34 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 10/12
    Vor allem der IV. Senat des BFH hielt demgegenüber ungeachtet der Gesetzesänderung unverändert an den vom RFH entwickelten, den Wortlaut des § 34 Abs. 3 EStG 1955 einschränkenden Voraussetzungen fest und grenzte sich ausdrücklich von den Erleichterungen ab, die der Lohnsteuersenat für Arbeitnehmer gewährte (BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; ausführlich, auch zum Nachstehenden, BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; ferner BFH-Urteile vom 28. Juni 1973 IV R 77/70, BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, und vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621).

    Soweit einigen älteren Entscheidungen des IV. Senats (Urteile in BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354, und vom 2. August 1962 IV 177/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 99) die Auffassung zu entnehmen sein sollte, die Steuerermäßigung für mehrjährige Tätigkeiten sei zugunsten von Gewerbetreibenden generell nicht anwendbar, wäre dies zum einen durch die neuere Rechtsprechung des IV. Senats (vgl. Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) überholt, auch wenn der IV. Senat eine Anwendbarkeit auf Gewerbetreibende bisher nicht ausdrücklich bejaht hat.

    Er verwendet aber deutlich weiter gefasste Obersätze als sie noch der Entscheidung in BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354 zugrunde lagen.

  • BFH, 28.06.1973 - IV R 77/70

    Wirtschaftsprüfer - Testamentsvollstrecker - Auseinandersetzung eines Nachlasses

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 10/12
    Vor allem der IV. Senat des BFH hielt demgegenüber ungeachtet der Gesetzesänderung unverändert an den vom RFH entwickelten, den Wortlaut des § 34 Abs. 3 EStG 1955 einschränkenden Voraussetzungen fest und grenzte sich ausdrücklich von den Erleichterungen ab, die der Lohnsteuersenat für Arbeitnehmer gewährte (BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; ausführlich, auch zum Nachstehenden, BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; ferner BFH-Urteile vom 28. Juni 1973 IV R 77/70, BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, und vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621).

    Insbesondere ist die Versagung der Tarifbegünstigung im BFH-Urteil in BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729 --der Kläger war ein Wirtschaftsprüfer, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte-- nicht etwa auf die Gewinnermittlungsart gestützt worden, sondern darauf, dass der dortige Kläger nach Auffassung des BFH keine sich von seiner übrigen Betätigung unterscheidende "Sondertätigkeit" ausgeübt hatte.

  • BFH, 10.05.1961 - IV 275/59 U

    Umsatzsteuererstattung infolge des EuGH-Urteils "Linneweber/Akritidis" als

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 10/12
    Vor allem der IV. Senat des BFH hielt demgegenüber ungeachtet der Gesetzesänderung unverändert an den vom RFH entwickelten, den Wortlaut des § 34 Abs. 3 EStG 1955 einschränkenden Voraussetzungen fest und grenzte sich ausdrücklich von den Erleichterungen ab, die der Lohnsteuersenat für Arbeitnehmer gewährte (BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; ausführlich, auch zum Nachstehenden, BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; ferner BFH-Urteile vom 28. Juni 1973 IV R 77/70, BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, und vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621).

    So sind in Bezug auf Einkünftebestandteile, die erst durch die Führung eines Rechtsstreits realisiert werden können, auch Bezieher von Gewinneinkünften nicht "unabhängig und frei" (so die Formulierung im BFH-Urteil in BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532).

  • BFH, 31.08.2011 - X R 19/10

    Möglichkeit der Einordnung einer Umsatzsteuererstattung in eine Vergütung für

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 10/12
    Danach war dem Kläger eine Aktivierung der Steuererstattungsansprüche zu einem früheren Zeitpunkt als dem 31. Dezember 2005 aus Rechtsgründen verwehrt (vgl. zum Zeitpunkt der Aktivierung der Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche der Betreiber von Geldspielautomaten auch Senatsurteil vom 31. August 2011 X R 19/10, BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190).

    c) Soweit dem Senatsurteil in BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190, das sich ausschließlich mit dem Zeitpunkt der Aktivierung der Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche, nicht aber mit der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG befasst hat, eine andere Auffassung entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.

  • BFH, 02.08.1962 - IV 177/62

    Ausgleichszahlungen an HV als laufender Gewinn aus Gewerbe

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 10/12
    Soweit einigen älteren Entscheidungen des IV. Senats (Urteile in BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354, und vom 2. August 1962 IV 177/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 99) die Auffassung zu entnehmen sein sollte, die Steuerermäßigung für mehrjährige Tätigkeiten sei zugunsten von Gewerbetreibenden generell nicht anwendbar, wäre dies zum einen durch die neuere Rechtsprechung des IV. Senats (vgl. Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) überholt, auch wenn der IV. Senat eine Anwendbarkeit auf Gewerbetreibende bisher nicht ausdrücklich bejaht hat.
  • BFH, 15.02.1990 - IV R 13/89

    Von der Verwertungsgesellschaft WORT für Tätigkeit in der DDR an einen

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 10/12
    Vor allem der IV. Senat des BFH hielt demgegenüber ungeachtet der Gesetzesänderung unverändert an den vom RFH entwickelten, den Wortlaut des § 34 Abs. 3 EStG 1955 einschränkenden Voraussetzungen fest und grenzte sich ausdrücklich von den Erleichterungen ab, die der Lohnsteuersenat für Arbeitnehmer gewährte (BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; ausführlich, auch zum Nachstehenden, BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; ferner BFH-Urteile vom 28. Juni 1973 IV R 77/70, BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, und vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621).
  • BFH, 06.10.1993 - I R 98/92

    Prüfungspflicht des Finanzgericht bezüglich einer Einkunftserzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 10/12
    Zunächst bejahte der I. Senat des BFH erstmals die Voraussetzungen einer "abgrenzbaren Tätigkeit" bei einem Bezieher freiberuflicher Einkünfte und gewährte dadurch die Steuerermäßigung (Urteil vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).
  • BFH, 22.05.1975 - IV R 33/72

    Nichtselbständige Arbeit - Selbständige Nebentätigkeit - Pflegschaft -

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 10/12
    Vor allem der IV. Senat des BFH hielt demgegenüber ungeachtet der Gesetzesänderung unverändert an den vom RFH entwickelten, den Wortlaut des § 34 Abs. 3 EStG 1955 einschränkenden Voraussetzungen fest und grenzte sich ausdrücklich von den Erleichterungen ab, die der Lohnsteuersenat für Arbeitnehmer gewährte (BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; ausführlich, auch zum Nachstehenden, BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; ferner BFH-Urteile vom 28. Juni 1973 IV R 77/70, BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, und vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 10/12
    Darüber hinaus gewährte der XI. Senat die Begünstigung in einem Fall, in dem ein Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste erzielte, die er auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet hatte (Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • FG Düsseldorf, 16.04.2009 - 11 K 1764/08

    Umsatzsteuererstattungen führen nicht zu tarifbegünstigten Einkünften

  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/12

    Anwendbarkeit von Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz auch auf das

  • BVerfG, 20.07.2015 - 2 BvR 971/13

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche

  • FG Münster, 20.10.2011 - 6 K 2201/09

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines

  • BFH, 30.01.2013 - III R 84/11

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung von in einer Summe vereinnahmten

  • FG Niedersachsen, 14.12.2011 - 3 K 457/10

    Abgrenzung der außerordentlichen Einkünfte von solchen die einem ermäßigten

  • BFH, 17.02.1993 - I R 119/91

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • BVerfG, 10.02.1986 - 1 BvR 1097/85
  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

  • BFH, 15.03.2000 - II R 15/98

    Formunwirksames Vermächtnis - Steuererstattungsanspruch - Schuldenansatz

  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • BFH, 08.03.1957 - VI 32/56 U
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Zweck der Norm lässt sich eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Einkunftsarten entnehmen (grundlegend Senatsurteil vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 37 ff.; zur Anwendung auf Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 EStG auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 69).

    Als "Vergütung" in diesem Sinne kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (Senatsurteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47 f.).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dient es der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

    Mit Urteil vom 25. Februar 2014 hat der BFH entschieden (X R 10/12, BStBl II 2014, 668, juris-Ausdruck Rn.37, 38), dass § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Anwendung kommt.
  • BFH, 06.05.2020 - X R 24/19

    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der

    Als "Vergütung" in diesem Sinne kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47 f.).
  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Der Senat teilt die Rechtsauffassung des X. Senats, wonach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG --sofern im Übrigen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt (dazu 2.)-- anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfte aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt bezieht (BFH-Urteil vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 ff.).

    Ungeachtet dessen schließt sich der Senat für den Streitfall --wie bereits der X. Senat in dessen Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33-- der Rechtsauffassung des IV. Senats an.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 34 und 36.

    Eine solche Steuererstattung beruht nicht auf den --als üblich anzusehenden-- unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde zu den sich typischerweise stellenden Einzelfragen, sondern auf einer grundlegenden umsatzsteuerrechtlichen Neubeurteilung der Glücksspielumsätze (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 44).

    Damit lassen derartige Fälle typischerweise eine Progressionswirkung erwarten (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 35).

    c) Im Übrigen schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des X. Senats an, nach der § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in der hier gegebenen Fallkonstellation auch zugunsten der Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieb anwendbar ist, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln (BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 37 ff.).

    Der X. Senat hat in dem Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668 in Rz 45 ff. im Einzelnen dargelegt, dass Umsatzsteuer-Erstattungen der vorliegenden Art sowohl den Vergütungsbegriff als auch das Erfordernis erfüllen, für eine mehrjährige Tätigkeit bezogen zu werden.

  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

    Dies begründeten sie im Wesentlichen mit dem kurz zuvor veröffentlichten Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12 (BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668).

    a) Vergütungen sind nach der von der neueren Rechtsprechung verwendeten Definition alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12 (BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47; vgl. ferner BFH-Entscheidungen vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 21; vom 09.10.2018 - VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17, Rz 7, und vom 06.05.2020 - X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 13).

    a) Nach der für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG geltenden Systematik findet die weite Auslegung des Begriffs der "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" dadurch ihr Korrektiv, dass zusätzlich die "Außerordentlichkeit" der Einkünfte erforderlich ist, wozu auch eine typischerweise eintretende Progressionswirkung gehört (Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 48).

    b) Eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe, in der eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt, ist der infolge einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballte Zufluss einer solchen Vergütung (grundlegend BFH-Urteil vom 14.12.2006 - IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.a und Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 ff.; ebenso der VIII. Senat des BFH in Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Beschlüssen vom 09.10.2018 - VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17, Rz 8 und vom 20.01.2020 - VIII B 121/19, BFH/NV 2020, 506, Rz 5).

    aa) Für die Wertung, eine erst nach einem langjährigen Rechtsstreit realisierte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als außerordentlich anzusehen, spricht, dass Höhe und Zuflusszeitpunkt dieser Einkünfte für den Gewerbetreibenden aufgrund des Rechtsstreits nicht disponibel sind, dass aufgrund der erheblichen Höhe der Vergütung typischerweise eine Progressionswirkung eintritt und dass aufgrund des Vorsichtsprinzips zunächst ein Aktivierungsverbot zu beachten ist (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 ff.).

    Dort hatte der III. Senat über einen Sachverhalt zu entscheiden, der mit dem des Senatsurteils vom 25.02.2014 - X R 10/12 (BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668) nahezu identisch war.

    Der III. Senat des BFH wies die Revision des FA zurück (unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668) und verwarf die Anschlussrevision des Klägers wegen fehlender Beschwer als unzulässig.

  • FG Münster, 24.10.2023 - 1 K 1990/22

    Ermäßigte Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Rente

    aa) Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des BFH hat den Anwendungsbereich von § 34 EStG seit jeher auf solche Einkünfte beschränkt, die von den übrigen (laufenden) Einkünften des Steuerpflichtigen abgrenzbar sind und sich daher als "außerordentlich" darstellen (zur Entwicklung der Rechtsprechung s. BFH-Urteil vom 25.2.2014 X R 10/12, BStBl. II 2014, 668, Rn. 22 ff.).

    Der BFH hat zu den gewerblichen Einkünften, bei denen es häufig zu schwankenden Einnahmen und damit zur Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum kommen kann, entschieden, die weite Auslegung des Begriffs der "Vergütung" müsse im Rahmen der Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dadurch ihr Korrektiv finden, dass weiterhin die "Außerordentlichkeit" der Einkünfte erforderlich ist, wozu auch eine typischerweise eintretende Progressionswirkung gehört (BFH-Urteil vom 25.2.2014 X R 10/12, BStBl. II 2014, 668, Rn. 48).

    Jedenfalls dann, wenn Einkünftebestandteile erst durch die Führung eines Rechtsstreits realisiert werden können, sind deren Bezieher nicht "unabhängig und frei" und es bestehen keine Gestaltungsmöglichkeiten (BFH-Urteil vom 25.2.2014 X R 10/12, BStBl. II 2014, 668, Rn. 34).

  • BFH, 07.05.2015 - VI R 44/13

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit - Verletzung

    Der selbständig Tätige ist in seinen finanziellen und wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich frei und unabhängig (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668); der Arbeitnehmer jedoch nicht.
  • FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18

    Betriebliche Altersvorsorge: Keine Anwendung des § 34 EStG auf

    Weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Zweck der Norm lässt sich eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Einkunftsarten entnehmen (grundlegend BFH-Urteil vom 25. Februar 2014, X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668; zur Anwendung auf Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 EStG siehe BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58; vgl. zuletzt insbesondere BFH-Urteil vom 20. September 2016, X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).

    Als "Vergütung" in diesem Sinne kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47 f.).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dient es der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33).

  • BFH, 06.05.2020 - X R 7/19

    (Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer

    Als "Vergütung" in diesem Sinne kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47 f.).
  • FG Düsseldorf, 19.07.2016 - 10 K 2384/10

    Festsetzung von Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit aufgrund einer

    Das Gericht verweist dazu auf die Ausführungen im BFH-Urteil vom 25. Februar 2014 X R 10/12 (BStBl II 2014, 668), die es für zutreffend hält und denen es sich deshalb anschließt.
  • BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die

  • BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21

    Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG

  • FG Münster, 29.10.2020 - 15 K 1271/16

    Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß

  • BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei

  • BFH, 16.09.2015 - III R 22/14

    Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines Grundstückspachtvertrages

  • BFH, 25.08.2015 - VIII R 2/13

    Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aufgrund einer

  • BFH, 29.06.2022 - X R 6/20

    Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von

  • BFH, 19.08.2019 - X B 155/18

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Verteilung einer Kapitalzahlung

  • FG Münster, 29.10.2019 - 15 K 1271/16

    Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung

  • FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17

    Ermäßigte Besteuerung der Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente

  • BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07. 08. 2014 VI R 57/12 -

  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 425/22

    Begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der sog.

  • FG München, 04.05.2021 - 2 K 1666/20

    Steuererstattung als außerordentliche Einkünfte

  • FG Nürnberg, 10.05.2017 - 3 K 1935/15

    Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte

  • FG Nürnberg, 13.11.2018 - 1 K 833/17

    Besteuerung von Arbeitslohnnachzahlungen bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

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