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   BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12   

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https://dejure.org/2014,16094
BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12 (https://dejure.org/2014,16094)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2014 - VI R 11/12 (https://dejure.org/2014,16094)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - VI R 11/12 (https://dejure.org/2014,16094)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • openjur.de

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG VZ 2007
    "Kein anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 5 EStG 2009 vom 08.12.2010, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009 vom 08.12.2010, EStG VZ 2007
    "Kein anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    “Kein anderer Arbeitsplatz” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • Betriebs-Berater

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • rewis.io

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
    Begriff des anderen Arbeitsplatzes i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG; Abzugsfähigkeit der Kosten für einen aus Gesundheitsgründen für Büroarbeiten nicht benutzbaren Raum

  • datenbank.nwb.de

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ?Kein anderer Arbeitsplatz? i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer"

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Des Pfarrers häusliches Arbeitszimmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer - und das ungenutzte Amtszimmer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum häuslichen Arbeitszimmer - Zugewiesener Arbeitsplatz muss zumutbar sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem Amtszimmer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des anderen Arbeitsplatzes i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG; Abzugsfähigkeit der Kosten für einen aus Gesundheitsgründen für Büroarbeiten nicht benutzbaren Raum

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer"

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Arbeitsplatz birgt Gesundheitsgefahr - Häusliches Arbeitszimmer kann abgesetzt werden

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem Amtszimmer

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmmer: Eventuell absetzbar bei marodem Büro

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Pfarrer vor BFH erfolgreich: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer” abzugsfähig

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer und "anderer Arbeitsplatz"

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem anderen Arbeitsplatz

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Pfarrer kann Arbeitszimmer in Privatwohnung absetzen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 150
  • BB 2014, 1686
  • DB 2014, 1530
  • BStBl II 2014, 674
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12
    Er steht aber nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; grundlegend Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; s. auch Senatsurteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.).

    An die entsprechende Tatsachenwürdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; Senatsentscheidung in BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127).

  • FG München, 24.11.2011 - 11 K 1167/11

    Begrenzter Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer: anderer

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1047 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12
    Er steht aber nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; grundlegend Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; s. auch Senatsurteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.).
  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12
    In einem solchen Fall muss der BFH das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (Senatsurteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 73).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12
    Ein "anderer Arbeitsplatz" steht daher i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber entsprechend verfügt hat (zur Rechtslage bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen s. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).
  • BFH, 22.02.2017 - III R 9/16

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380, Rz 18; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674, Rz 11, m.w.N.; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    c) Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und in BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674).

  • BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

    Da die Revision aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führt, muss der Senat nicht noch darüber entscheiden, ob die Kläger auch infolge eines Verfahrensfehlers in ihren Rechten verletzt sind (Senatsurteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2016 - 1 K 2571/14

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschuldozenten ist steuerlich anzuerkennen

    Der "andere Arbeitsplatz' steht aber nur dann "für die betriebliche oder berufliche Betätigung ... zur Verfügung', wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise tatsächlich nutzen kann (BFH Urteile vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674 m.w.N. und vom 14. Januar 2004 VI R 1/02, BFH/NV 2004, 943).

    Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz' erledigen kann (u.a. BFH Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, a.a.O.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2016 - 4 K 362/15

    Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG bei selbständig Tätigen

    Ob das der Fall ist, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung, die von den Finanzgerichten anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalles beantwortet werden muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.02.14 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674; VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    bb) Ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zu Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674).

    Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und in BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674).

  • FG München, 05.12.2016 - 7 K 2031/13

    Werbungskosten, Häusliches Arbeitszimmer, Doppelte Haushaltsführung,

    Diesbezüglich verweisen die Einspruchsentscheidungen auf das anhängige Verfahren beim BFH mit dem Aktenzeichen VI R 11/12.

    Hinsichtlich des Arbeitszimmers im Rahmen seiner Tätigkeit als Pfarrer in R hätten die Teileinspruchsentscheidungen keine Entscheidung getroffen, da das beim BFH anhängige Klageverfahren Az. VI R 11/12 abgewartet werde.

    Jedoch ist die Klage insoweit als Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 FGO zulässig, da der Grund für die Teileinspruchsentscheidung - das Abwarten der Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren Az. VI R 11/12 - nach der Entscheidung des BFH im Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12 nicht mehr besteht und damit kein zureichender Grund i.S. von § 46 Abs. 1 FGO für das Finanzamt mehr besteht, über den Einspruch insoweit nicht zu entscheiden.

    Dass das Pfarrbüro objektiv nicht nutzbar gewesen wäre, weil z.B. wegen Sanierungsbedarf Gesundheitsgefahr bestand (so der Sachverhalt im BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BStBl II 2014, 674), wurde nicht vorgebracht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 3 K 1544/13

    Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden

    Dies fordere auch der BFH in seinem Urteil vom 26. Februar 2014 in dem Verfahren VI R 11/12 (im Leitsatz).

    In den angeführten drei Urteilen vom 26. Februar 2014 (VI R 37/13, BFHE 245, 22; BStBl II 2014, 570; VI R 11/12 BFHE 245, 150; BStBl II 2014, 674; VI R 40/12 BFHE 245, 14; BStBl II 2014, 568) hat der BFH zu der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2, 3 zur Verfügung steht, folgende Grundsätze, die er bereits in früheren Entscheidungen entwickelt hat, wiederholt:.

  • FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19

    Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus

    bb) Ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zu Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 11/12, BStBl II 2014, 674).

    Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen (BFH-Urteile vom 05.10.2011 VI R 91/10, BStBl II 2012, 127, und in BStBl II 2014, 674).

  • FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 292/19

    Einordung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei ärztlicher

    In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,00 EUR begrenzt; allerdings gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin des Klägers von ihrem Direktionsrecht Gebrauch machte und die Zugriffsmöglichkeit des Klägers auf den Arbeitsplatz im Krankenhaus tatsächlich vereitelte (vgl. zur Berücksichtigung des Direktionsrechts des Arbeitgebers: BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014), ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers.

  • BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer

    Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann (Senatsurteile in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2004, 674).

    Ob die erforderliche Eignung vorliegt, hat das FG unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen (§ 118 Abs. 2 FGO; Senatsentscheidungen vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127; in BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21

    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei

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