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   BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11   

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https://dejure.org/2014,20886
BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11 (https://dejure.org/2014,20886)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2014 - VIII R 31/11 (https://dejure.org/2014,20886)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - VIII R 31/11 (https://dejure.org/2014,20886)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person - Verfassungsmäßigkeit von 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG - Bindung an das beschränkte Klagebegehren - Teilweise inhaltsgleich mit ...

  • openjur.de

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person; Verfassungsmäßigkeit von 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG; Bindung an das beschränkte Klagebegehren; Teilweise inhaltsgleich mit ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32d Abs 1, EStG §... 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b S 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, AO § 15, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, EStG VZ 2009, GG Art 20 Abs 3, FGO § 96 Abs 1 S 2, EStG § 32a Abs 1
    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person - Verfassungsmäßigkeit von 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG - Bindung an das beschränkte Klagebegehren - Teilweise inhaltsgleich mit ...

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person - Verfassungsmäßigkeit von 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG - Bindung an das beschränkte Klagebegehren - Teilweise inhaltsgleich mit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32d Abs 1 EStG 2009, § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b S 2 EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 15 AO, Art 2 Abs 1 GG
    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person - Verfassungsmäßigkeit von 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG - Bindung an das beschränkte Klagebegehren - Teilweise inhaltsgleich mit ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person – Verfassungsmäßigkeit von 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG – Bindung an das beschränkte Klagebegehren – Teilweise ...

  • Betriebs-Berater

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person - Bindung an das beschränkte Klagebegehren

  • rewis.io

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person - Verfassungsmäßigkeit von 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG - Bindung an das beschränkte Klagebegehren - Teilweise inhaltsgleich mit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des Abgeltungssteuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Darlehensgewährung unter Angehörigen

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Mutter der Gesellschafterin, das Darlehn an die GmbH - und die Abgeltungssteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Abgeltungsteuersatz bei Darlehen einer dem Anteilseigner nahestehenden Person an GmbH

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Darlehensgewährung an eine GmbH

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung an GmbH durch dem Anteilseigner nahestehende Person - Bindung an das beschränkte Klagebegehren

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anwendung der Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen Angehörigen, nahe stehenden Personen und Gesellschafterfremdfinanzierung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer: Darlehen an GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen Nahestehenden und Tarifbesteuerung bei Gesellschafterfremdfinanzierung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Abgeltungssteuer: Kein Ausschluss wegen relevanter Beteiligung Angehöriger

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Finanzierung von Familienunternehmen durch Familienangehörige

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 531
  • ZIP 2014, 1681 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 1632
  • BB 2014, 2070
  • DB 2014, 1965
  • BStBl II 2014, 995
  • NZG 2014, 1117
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Niedersachsen, 06.07.2011 - 4 K 322/10

    Unterliegen von Zinsen aus einem Privatdarlehen dem gesonderten Steuertarif für

    Auszug aus BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11
    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 242 veröffentlichten Urteil vom 6. Juli 2011  4 K 322/10 ab.

    Die Revisionsklägerin beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. Juli 2011  4 K 322/10 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2009 vom 30. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2010 die tariflich besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen um 6.290 EUR zu verringern, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Einkünfte um diesen Betrag zu erhöhen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 9/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Auszug aus BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11
    Auf die Ausführungen hierzu im Urteil vom 29. April 2014 VIII R 9/13 (BFHE 245, 343) wird verwiesen.
  • BFH, 17.07.2013 - X R 31/12

    Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen - Unschädliche Erwähnung überholter

    Auszug aus BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11
    ausgeführten Gründen in vollem Umfang Erfolg hat, ist nicht darüber zu entscheiden, ob die von der Klägerin in Höhe von 6.290 EUR erklärten Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung gänzlich unberücksichtigt bleiben müssten, weil der von der Klägerin und der GmbH geschlossene Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält (hierzu im Einzelnen BFH-Urteile vom 22. Oktober 2013 X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374; vom 17. Juli 2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015; vom 22. Januar 2013 IX R 70/10, BFH/NV 2013, 1067).
  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung -

    Auszug aus BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11
    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13 (BFHE 245, 352) wird verwiesen.
  • BFH, 22.10.2013 - X R 26/11

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der

    Auszug aus BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11
    ausgeführten Gründen in vollem Umfang Erfolg hat, ist nicht darüber zu entscheiden, ob die von der Klägerin in Höhe von 6.290 EUR erklärten Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung gänzlich unberücksichtigt bleiben müssten, weil der von der Klägerin und der GmbH geschlossene Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält (hierzu im Einzelnen BFH-Urteile vom 22. Oktober 2013 X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374; vom 17. Juli 2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015; vom 22. Januar 2013 IX R 70/10, BFH/NV 2013, 1067).
  • BFH, 08.03.2012 - V R 49/10

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 UStG - Grundsatz der Bindung an

    Auszug aus BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11
    Das heißt, das Gericht darf dem Kläger nicht etwas zusprechen, was dieser nicht beantragt hat ("ne ultra petita"), und auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Urteil vom 8. März 2012 V R 49/10, BFH/NV 2012, 1665, m.w.N.).
  • BFH, 30.11.2010 - VIII R 19/07

    Zurückverweisung wegen nicht tragender tatsächlicher Feststellungen des FG -

    Auszug aus BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11
    Dies gilt auch für die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Zinszahlungen der GmbH als vGA den Anteilseignern und nicht der Klägerin zuzurechnen sein könnten und wie die Weiterleitung dieses Vorteils an die Klägerin steuerlich zu beurteilen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 70/10

    Steuerliche Nichtanerkennung eines nicht vertragsgemäß durchgeführten

    Auszug aus BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11
    ausgeführten Gründen in vollem Umfang Erfolg hat, ist nicht darüber zu entscheiden, ob die von der Klägerin in Höhe von 6.290 EUR erklärten Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung gänzlich unberücksichtigt bleiben müssten, weil der von der Klägerin und der GmbH geschlossene Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält (hierzu im Einzelnen BFH-Urteile vom 22. Oktober 2013 X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374; vom 17. Juli 2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015; vom 22. Januar 2013 IX R 70/10, BFH/NV 2013, 1067).
  • BGH, 17.02.2011 - IX ZR 131/10

    Insolvenzverfahren: Gleichstellung des von einer nahestehenden Person des

    Auszug aus BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11
    Gegen eine analoge Anwendung der Definition des § 138 InsO spricht, dass diese auf einen anderen Regelungsbereich zugeschnitten ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2011 IX ZR 131/10, BGHZ 188, 363).
  • BFH, 01.07.2021 - VIII R 4/18

    Rentenzahlungen aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen begünstigten

    Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht dem Kläger nicht etwas zusprechen, was dieser nicht beantragt hat ("ne ultra petita"), und auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Urteil vom 14.05.2014 - VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    aa) Bei dem Begriff "nahe stehende Person" in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der normspezifisch für Zwecke des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG auszulegen ist (vgl. ausführlich BFH-Urteile vom 29.04.2014 - VIII R 9/13, BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986, Rz 19-21, und vom 14.05.2014 - VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 12-14).
  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21

    Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen

    Im Übrigen hat der BFH an der durch § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG bewirkten Ungleichbehandlung der Anteilseigner im Vergleich zu den durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Steuerpflichtigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteile vom 14. Mai 2014, VIII R 31/11, BStBl. II 2014, 995; vom 29. April 2014, VIII R 9/13, BStBl. II 2014, 986; vom 29. April 2014, VIII R 44/13, BStBl. II 2014, 992 und vom 29. April 2014, VIII R 35/13, BStBl. II 2014, 990 - teilweise inhaltsgleich).
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 14.05.2014 - VIII R 31/11 (BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995) in Anlehnung an die Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/4841, S. 61) entschieden hat, genügt ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Interesse allein nicht, um ein Näheverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Anteilseigner der Kapitalgesellschaft zu begründen.

    Das Beherrschungsverhältnis muss so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses für den Abschluss des Darlehens mit der S-GmbH im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 15, 16).

    b) Schließlich kann ein Näheverhältnis auch bestehen, wenn die Vertragsparteien (hier: der Kläger und die S-GmbH) ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen haben (Senatsurteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 15, 16).

  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt

    aa) Bei dem Begriff "nahe stehende Person" in § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht nach den Maßstäben des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder § 138 der Insolvenzordnung, sondern normspezifisch für Zwecke des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auszulegen ist (vgl. ausführlich BFH-Urteile vom 29. April 2014 VIII R 9/13, BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986, Rz 19-21, und vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 12-14).

    Eine solche "enge Beziehung" hat der Senat auf Grundlage der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/4841, S. 61) im Verhältnis natürlicher Personen zueinander bejaht, wenn die nahe stehende Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 14; vom 28. Januar 2015 VIII R 8/14, BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397, Rz 12).

  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei

    b) Bei dem Begriff der nahe stehenden Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der normspezifisch für Zwecke des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG auszulegen ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2014 - VIII R 9/13, BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986, und vom 14.05.2014 - VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995).

    Das Beherrschungsverhältnis muss so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses für den Abschluss des Darlehens im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 15 f.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, genügt ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes, persönliches Interesse für sich genommen nicht, um ein Näheverhältnis zwischen Ehegatten zu begründen (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, und vom 16.06.2020 - VIII R 5/17, BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807).

    Das Beherrschungsverhältnis muss nämlich so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses für den Abschluss des Darlehens mit dem Gläubiger im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 15, 16, sowie in BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, Rz 23).

    e) Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall kein Näheverhältnis aufgrund eines wirtschaftlichen Interesses an der Erzielung der Einkünfte des jeweils anderen bestand (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995).

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 50/15

    Wahrung der Festsetzungsfrist bei Bekanntgabe unmittelbar gegenüber dem

    Das Gericht darf dem Kläger nicht etwas zusprechen, was dieser nicht beantragt hat, und auch nicht über etwas anderes entscheiden, als was der Kläger zur Entscheidung gestellt hat (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995).
  • BFH, 19.10.2017 - III R 25/15

    Kindergeld: Streitgegenstand einer (Untätigkeits-)Klage gegen einen

    Es darf dem Kläger insbesondere nicht etwas zusprechen, was dieser nicht beantragt hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2020 - IX R 5/20

    Ausfall einer privaten Darlehensforderung

    Ein aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse reicht dafür nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2014 - VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 14; vom 16.06.2020 - VIII R 5/17, BFHE 269, 179, BStBl II 2020 807, Rz 23; vgl. auch Schmidt/Levedag, a.a.O., § 32d Rz 7; Blümich/Werth, § 32d EStG Rz 68 ff.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13

    Tarifbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines bloß mittelbar Beteiligten

    Es ist jedoch davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei dieser Regelung ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichen soll, um ein Näheverhältnis zu begründen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11, BStBl II 2014, 995; BFH-Urteil vom 20. August 2014 VIII R 31/11).

    Ein Beherrschungsverhältnis setzt voraus, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 9/13, BStBl II 2014, 986; BFH-Urteil vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11, a. a. O.).

  • FG Hessen, 20.12.2022 - 5 K 1615/20

    Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten i.R. eines

  • FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14

    Einkommensteuer: Keine Anwendung von § 32 d EStG auf mittelbare Beteiligungen

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 873/18

    Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz bei Rückzahlung einer Verbindlichkeit einer GmbH

  • BFH, 12.07.2022 - VIII R 18/19

    Kein Zufluss bei nur buchmäßigem Festhalten einer Schuldverpflichtung

  • FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15

    Zugrundezulegender Streitwert im Rahmen der Kostenfestsetzung bei einem

  • BFH, 27.06.2023 - VIII R 15/21

    Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im

  • FG Düsseldorf, 05.06.2019 - 2 K 1544/17

    Sonderausgabenabzug: Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für Kirchensteuer auf

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 3100/11

    Einkommensteuersatz auf Zinsen aus der Stundung eines Kaufpreises zwischen

  • FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 718/13

    Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus

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