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   BFH, 20.05.2014 - II R 44/12   

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https://dejure.org/2014,16938
BFH, 20.05.2014 - II R 44/12 (https://dejure.org/2014,16938)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2014 - II R 44/12 (https://dejure.org/2014,16938)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - II R 44/12 (https://dejure.org/2014,16938)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

  • openjur.de

    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

  • Bundesfinanzhof

    EGRL 36/2005 Art 1, EGRL 36/2005 Art 2, EGRL 36/2005 Art 3 Abs 1, EGRL 36/2005 Art 5, EGRL 123/2006 Art 16, EGRL 123/2006 Art ... 17 Nr 6, AEUV Art 54, AEUV Art 56, AEUV Art 57, AEUV Art 62, StBerG § 2, StBerG § 3, StBerG § 3a, StBerG § 32, StBerG § 33, StBerG § 35, StBerG § 49, AO § 80 Abs 5
    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

  • Bundesfinanzhof

    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

    Art 1 EGRL 36/2005, Art 2 EGRL 36/2005, Art 3 Abs 1 EGRL 36/2005, Art 5 EGRL 36/2005, Art 16 EGRL 123/2006
    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

  • cpm-steuerberater.de

    Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten – Innergemeinschaftliches Verbringen – Keine “Beteiligung an einer Steuerhinterziehung” durch bloßes Unterlassen im Hinblick auf die Erwerbsbesteuerung

  • Betriebs-Berater

    Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen - EuGH-Vorlage

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage: Zur Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die niederländische Steuerberatungs-Ltd.

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausländische Steuerberater - Beschränkungen mit Dienstleistungsfreiheit vereinbar?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen durch eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft?

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 278
  • ZIP 2014, 57
  • EuZW 2014, 760
  • BB 2014, 1749
  • DB 2014, 1982
  • BStBl II 2014, 907
  • NZG 2015, 80
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - II R 44/12
    aa) Die Richtlinie 2005/36/EG hat nach ihrem Art. 1 zum Gegenstand, die Vorschriften festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Urteil Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 33).

    bb) Die Richtlinie 2005/36/EG schließt, selbst wenn insoweit eine abgeschlossene Rechtsharmonisierung auf Unionsebene vorliegen würde, die Berufung auf den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in Art. 56 AEUV nicht aus, wenn das Ausgangsverfahren nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fällt (vgl. Urteil Konstantinides, EU:C:2013:542, Rn. 43).

    cc) Art. 56 AEUV verlangt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen --selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten--, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil Konstantinides, EU:C:2013:542, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem umfasst der Begriff der Beschränkung insbesondere die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den freien Dienstleistungsverkehr in den übrigen Mitgliedstaaten berühren (vgl. Urteile Konstantinides, EU:C:2013:542, Rn. 45, und Kommission/Italien, C-565/08, EU:C:2011:188, Rn. 46).

    Der Verbraucherschutz ist als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannt (vgl. Urteile Säger/Dennemeyer, C-76/90, EU:C:1991:331, Rn. 17, und Konstantinides, EU:C:2013:542, Rn. 51).

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - II R 44/12
    Die Regelungen über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind im Allgemeininteresse geboten; die mit der Steuerberatung verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Februar 1967  1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173, 179, und vom 27. Januar 1982  1 BvR 807/80, BStBl II 1982, 281, 286).

    Zudem sollen die Steuerpflichtigen vor Nachteilen bewahrt werden, die ihnen dadurch entstehen können, dass sie steuerlich von Personen beraten werden, die nicht die erforderliche berufliche oder persönliche Qualifikation besitzen (vgl. BVerfG-Beschluss in BStBl II 1982, 281, 286).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - II R 44/12
    Das FG hat auch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin in Deutschland niedergelassen ist, weil die Geschäftsräume der A-Ltd. eine ständige Präsenz der Klägerin begründen, und deshalb die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 ff. AEUV anzuwenden sind (vgl. Urteile Kommission/Portugal, C-171/02, EU:C:2004:270, Rn. 24; Stoß u.a., C-316/07 u.a., EU:C:2010:504, Rn. 59; Duomo Gpa u.a., C-357/10 u.a., EU:C:2012:283, Rn. 30).

    Wäre die Klägerin in Deutschland niedergelassen, fiele sie in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit, wie er in Art. 49 AEUV definiert ist (vgl. Urteil Duomo Gpa u.a., EU:C:2012:283, Rn. 30).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - II R 44/12
    Das FG hat auch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin in Deutschland niedergelassen ist, weil die Geschäftsräume der A-Ltd. eine ständige Präsenz der Klägerin begründen, und deshalb die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 ff. AEUV anzuwenden sind (vgl. Urteile Kommission/Portugal, C-171/02, EU:C:2004:270, Rn. 24; Stoß u.a., C-316/07 u.a., EU:C:2010:504, Rn. 59; Duomo Gpa u.a., C-357/10 u.a., EU:C:2012:283, Rn. 30).

    Wäre sie dagegen nicht in Deutschland niedergelassen, so wäre sie ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV fiele (vgl. Urteil Kommission/Portugal, EU:C:2004:270, Rn. 24).

  • EuGH, 29.03.2011 - C-565/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - II R 44/12
    Zudem umfasst der Begriff der Beschränkung insbesondere die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den freien Dienstleistungsverkehr in den übrigen Mitgliedstaaten berühren (vgl. Urteile Konstantinides, EU:C:2013:542, Rn. 45, und Kommission/Italien, C-565/08, EU:C:2011:188, Rn. 46).

    Eine solche Beschränkung besteht, wenn einem Dienstleister die Möglichkeit genommen wird, unter Bedingungen eines normalen und wirksamen Wettbewerbs in den Markt des Aufnahmemitgliedstaats einzutreten (vgl. Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:188, Rn. 51).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - II R 44/12
    Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken, wenn der Dienstleister rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Beruf reglementiert ist (vgl. Urteil Kommission/Portugal, C-458/08, EU:C:2010:692, Rn. 91).

    Ist der fragliche Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert, so muss der Dienstleister zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen (vgl. Urteil Kommission/Portugal, EU:C:2010:692, Rn. 91).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - II R 44/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er niedergelassen ist, und wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist (Urteil Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 60).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - II R 44/12
    Der Verbraucherschutz ist als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannt (vgl. Urteile Säger/Dennemeyer, C-76/90, EU:C:1991:331, Rn. 17, und Konstantinides, EU:C:2013:542, Rn. 51).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - II R 44/12
    Die Regelungen über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind im Allgemeininteresse geboten; die mit der Steuerberatung verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Februar 1967  1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173, 179, und vom 27. Januar 1982  1 BvR 807/80, BStBl II 1982, 281, 286).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - II R 44/12
    In Anbetracht der Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem EuGH wird nicht verlangt, dass das vorlegende Gericht vor einer Vorlage an den EuGH sämtliche Tatsachenerhebungen und die rechtliche Würdigung vornimmt, die ihm im Rahmen seiner Rechtsprechungsaufgabe obliegen (vgl. Urteil Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 39).
  • FG Niedersachsen, 19.07.2012 - 6 K 152/12

    Zurückweisung von lediglich bei der Anfertigung einer Steuererklärung

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1203/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Wenn der Beklagte "Voraussetzungen" für die Dienstleistungserbringung aus dem Urteil des BFH vom 16.09.2016 (Az. II R 44/12, im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015, C-342/14) ableite, verkenne der Beklagte die EU-Normenhierarchie.

    Im BFH-Urteil vom 16.09.2016 (Az. II R 44/12, im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015 C-342/14) werde auf das BFH-Urteil vom 21.07.2011 (Az. II R 6/10, BStBl II 211, 906) verwiesen.

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat den Antrag der Klägerin in seinem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 28.02.2023 (Az. VII B 24/22 n.v.) dahingehend verstanden, dass die Klägerin neben der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zugleich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO erhoben hat (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.a; a.A. wohl BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., NZB VII B 14/23).

    Ein mit der Anfertigung und Abgabe der Steuererklärung Betrauter wird hinsichtlich der darin enthaltenen Erklärungen nicht als Bevollmächtigter, sondern lediglich als Erfüllungsgehilfe des Steuerpflichtigen tätig (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter II.3.b. m.w.N.).

    Beistand ist eine Person oder Vereinigung, die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren unterstützt, ohne ihn zu vertreten (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter II.3.b. m.w.N.).

    Wird eine Person oder Vereinigung, die als Beistand bei der Anfertigung und Abgabe einer Steuererklärung mitgewirkt hat, vom Finanzamt - wie im Streitfall - fälschlicherweise als Bevollmächtigte zurückgewiesen, ist der Bescheid nach § 128 AO dahin umzudeuten, dass die Zurückweisung die Person oder Vereinigung als Beistand betrifft (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter II.3.).

    Der II. Senat des BFH hat im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH ausgeführt, dass es, wenn es keine nationalen Regelungen gebe, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlaubten, Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte sei, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründe; denn der EuGH habe hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn 57).

    Insoweit reiche es nicht aus, dass der Dienstleister über Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit verfüge (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Entscheidend sei danach die Qualifikation der jeweils für die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich handelnden Person, welche die konkrete Steuerberatungsleistung erbringe (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben könnten, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssten (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rn. 64 f., m.w.N.).

    Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 FGO hinsichtlich des Verhältnisses von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Wenn der Beklagte "Voraussetzungen" für die Dienstleistungserbringung aus dem Urteil des BFH vom 16.09.2016 (Az. II R 44/12, im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015, C-342/14) ableite, verkenne der Beklagte die EU-Normenhierarchie.

    Im BFH-Urteil vom 16.09.2016 (Az. II R 44/12, im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.12.2015, C-342/14) werde auf das BFH-Urteil vom 21.07.2011 (Az. II R 6/10, BStBl II 211, 906) verwiesen.

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat den Antrag der Klägerin in seinem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 28.02.2023 (Az. VII B 25/22 n.v.) dahingehend verstanden, dass die Klägerin neben der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zugleich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO erhoben hat (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.a.; a.A. wohl BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., NZB VII B 14/23).

    Der II. Senat des BFH hat im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH ausgeführt, dass es, wenn es keine nationalen Regelungen gebe, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlaubten, Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte sei, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründe; denn der EuGH habe hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn 57).

    Insoweit reiche es nicht aus, dass der Dienstleister über Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit verfüge (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Entscheidend sei danach die Qualifikation der jeweils für die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich handelnden Person, welche die konkrete Steuerberatungsleistung erbringe (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben könnten, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssten (BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rn. 64 f., m.w.N.).

    Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

  • BFH, 14.03.2016 - X B 101/14

    Zurückweisung einer natürlichen Person als Prozessbevollmächtigter (hier:

    Demzufolge hätte der Verweis der Kläger auf den Vorlagebeschluss des II. Senats des BFH vom 20. Mai 2014 II R 44/12 (BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907) potentiell ausreichend sein können, um den --in Fällen der Offenkundigkeit herabgesetzten-- Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht zu werden.

    aa) Die in dem von den Klägern zitierten Vorlagebeschluss des II. Senats aufgeworfenen --drei-- Rechtsfragen beziehen sich allesamt auf die Befugnis von im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungs gesellschaften zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland bzw. darauf, ob und inwiefern die einschlägigen, in erster Linie natürliche Personen betreffenden EU-Rechtsnormen, namentlich Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 255, 22), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABlEU Nr. L 180, 9 --Richtlinie 2005/36/EG--), Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABlEU Nr. L 376, 36) und Art. 56 AEUV, auch auf solche Gesellschaften Anwendung finden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907, unter II.3.b bb, cc, II.3.c bb und II.3.d aa, ee).

    bb) Dieser Darlegungsmangel erstreckt sich insbesondere auch auf die in dem genannten BFH-Beschluss (BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907) als Teilaspekt der Vorlagefrage 1 unter II.3.b cc gestellte Frage, ob Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG Dienstleistungen erfasst, die eine Gesellschaft im Niederlassungsmitgliedsstaat erbringt, in dem der ausgeübte Beruf nicht reglementiert ist (hier: in den Niederlanden), wenn der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist, in dem die Tätigkeit an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen i.S. von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG gebunden ist (hier: in Deutschland).

    Der pauschale Verweis auf den Vorlagebeschluss in BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907 genügte dem offensichtlich nicht.

    Davon wollte der II. Senat im Vorlagebeschluss in BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907 --ersichtlich-- nicht abweichen.

    Nur in diesem Fall stellt sich die --vom II. Senat des BFH im Verfahren II R 44/12 zu klärende-- Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen § 3a StBerG zur Anwendung kommen kann, wenn sich der Dienstleistende physisch nicht in den Aufnahmemitgliedsstaat begibt (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 51-60, BB 2016, 36).

    Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener prozessualer Überholung bzw. Erledigung erübrigte sich eine weitergehende Befassung mit den Anträgen der Kläger, wonach der erkennende Senat dem EuGH "dieselben" Fragen wie im BFH-Beschluss in BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907 zur Vorabentscheidung vorlegen bzw. das Ruhen des vorliegenden Verfahrens anordnen solle.

  • BFH, 19.10.2016 - II R 44/12

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Mai 2014 II R 44/12 (BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, über die der EuGH mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14 (EU:C:2015:827) entschieden hat.
  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    Unvereinbarkeit des Vereinszwecks mit dem Steuerberatungsgesetz ( StBerG );

    Die hierfür angeführte besondere Komplexität und Schwierigkeit der rechtlichen Materie (vgl. etwa BFHE 246, 278 Rn. 111; siehe auch BVerfGE 21, 227, 235 f.) ist in anderen rechtlichen Bereichen ebenfalls gegeben (vgl. Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 6 Rn. 7b; Piekenbrock, AnwBl 2011, 848, 850; Deckenbrock, AnwBl 2019, 554, 555;Kilian, DStR 2020, 406, 408; Deckenbrock/Keß, AnwBl Online 2021, 328, 332, 333).
  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20

    Steuerberater-LLP

    Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über die Beschränkung der Steuerberatungstätigkeit auf bestimmte Personen und Gesellschaften, die nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminieren, dienen dem zwingenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung steuerlicher Regelungen, der Verhinderung von Steuerhinterziehung und dem Schutz der Verbraucher vor unqualifizierter Hilfeleistung (BFHE 246, 278 Rn. 109 f. mwN).
  • BFH, 18.01.2017 - II R 48/14

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

    Mit der Revision bringt der Kläger vor, er sei als Bevollmächtigter zuzulassen gewesen, was der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Vorlageverfahren II R 44/12 bestätigen werde.

    Der Senat setzte mit Beschluss vom 18. November 2014 das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des BFH (Beschluss vom 20. Mai 2014 II R 44/12, BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907) aus.

    Eine solche Befugnis ist auch für eine Person erforderlich, die vom Ausland aus Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in Deutschland leistet, selbst wenn sie sich zur Erbringung der Dienstleistungen nicht auf deutsches Gebiet begibt (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 20, und vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, für Steuerberatungsgesellschaften).

  • FG Köln, 19.09.2014 - 9 V 2144/14

    Hilfe in Steuersachen durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften

    Der Bundesfinanzhof - BFH - habe mit Beschluss vom 20. Mai 2014 (II R 44/12) die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Mit Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2014 hat der II. Senat des BFH im Verfahren II R 44/12 (BFH/NV 2014, 1463) dem Gerichtshof der Europäischem Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht verlangt wird, dass das vorlegende Gericht vor einer Vorlage sämtliche Tatsachenerhebungen und die rechtliche Würdigung vornimmt, die ihm im Rahmen seiner Rechtsprechungsaufgabe obliegen und es vielmehr reicht, dass sich der Gegenstand sowie diejenigen Punkte des Ausgangsrechtsstreits, die für die Unionsrechtsordnung hauptsächlich von Interesse sind, aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergeben, damit sich die Mitgliedstaaten äußern und wirkungsvoll am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligen können (BFH-Beschluss vom 20. Mai 2014, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 113/16

    Rechtswidrige Zurückweisung eines Bevollmächtigten für alle anhängigen und

    bb) Der BFH hat in dem Revisionsverfahren II R 44/12, das das Senatsurteil vom 19. Juli 2012 (6 K 152/12) zum Gegenstand hat, dem EuGH mit Beschluss vom 20. Mai 2014 (in DB 2014, 456) vorab folgenden Fragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH (Beschluss vom 20. Mai 2014 II R 44/12, DB 2014, 456) an den EuGH (Az. C-342/14) Bezug genommen.

  • BFH, 19.12.2014 - II B 115/14

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Zurückweisung eines

    Es ging davon aus, dass die Anträge insgesamt zulässig und im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2014 II R 44/12 (BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907) auch begründet seien.

    Der BFH hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, mit dem mehrere Fragen geklärt werden sollen, die auch im Streitfall maßgeblich sind (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 246, 278, BStBl II 2014, 907; Az beim EuGH C-342/14).

  • BGH, 25.02.2016 - I ZR 79/15

    Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei einer geschäftsmäßigen Hilfe in

  • BFH, 18.01.2017 - II R 5/14

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

  • BFH, 18.01.2017 - II R 3/14

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

  • BFH, 10.02.2016 - VII B 185/14

    Führung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters - Art und Weise

  • BFH, 18.01.2017 - II R 6/14

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

  • FG Niedersachsen, 24.10.2013 - 6 K 286/12

    Zurückweisung eines Beistandes für ein Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren

  • FG Köln, 02.12.2013 - 9 K 2644/10

    Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte

  • FG Köln, 26.11.2015 - 12 K 3926/12

    Abgabenordnung: Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen

  • FG Köln, 13.10.2014 - 10 V 2123/14

    Zurückweisung als aussetzungsfähiger Verwaltungsakt

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