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   BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12   

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https://dejure.org/2014,48392
BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12 (https://dejure.org/2014,48392)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2014 - VIII R 3/12 (https://dejure.org/2014,48392)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2014 - VIII R 3/12 (https://dejure.org/2014,48392)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Pensionär; Ermittlung des Anteils der abziehbaren Kosten bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5, EStG VZ 2007, WoFlV § 2 Abs 3 Nr 1
    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Pensionär; Ermittlung des Anteils der abziehbaren Kosten bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer

  • Bundesfinanzhof

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Pensionär; Ermittlung des Anteils der abziehbaren Kosten bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009 vom 08.12.2010, § 9 Abs 5 EStG 2002, EStG VZ 2007, § 2 Abs 3 Nr 1 WoFlV
    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Pensionär; Ermittlung des Anteils der abziehbaren Kosten bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer

  • IWW

    § 129 der Abgabenordnung, § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG, § 9 Abs. 5 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 11 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV), § 5 WoFlV, § 2 Abs. 1 WoFlV, § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WoFlV, § 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV, § 42 Abs. 4 II. BV

  • cpm-steuerberater.de

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Pensionär; Ermittlung des Anteils der abziehbaren Kosten bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer

  • Betriebs-Berater

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Pensionär

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Pensionär; Ermittlung des Anteils der abziehbaren Kosten bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5
    Häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5
    Umfang der Abzugsfähigkeit der Kosten eines Pensionärs für ein häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Pensionär; Ermittlung des Anteils der abziehbaren Kosten bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkiet bei einem Pensionär

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Pensionär als Gutachter - und das Arbeitszimmer im Keller

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einkommenssteuer eines Pensionärs - Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auch ein Keller kann als häusliches Arbeitszimmer voll anerkannt werden; Umfang der Abzugsfähigkeit der Kosten eines Pensionärs für ein häusliches Arbeitszimmer; Abzugsfähigkeit der Kosten für ein im Keller belegenes Arbeitszimmer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Anteils der abziehbaren Kosten bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches "Keller-Arbeitszimmer" eines pensionierten Ingenieurs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer im Keller

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pensionär

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Wann ist das häusliche Arbeitszimmer eines Pensionärs (auch im Keller) voll abziehbar?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 05.03.2015)

    Arbeitszimmer leichter für die Steuer nutzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Kann ich als Rentner mein Arbeitszimmer bei der Einkommensteuer absetzen?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer für die Nebentätigkeit eines Rentners voll abziehbar

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ermittlung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 10
  • BB 2015, 789
  • BStBl II 2015, 382
  • NZA-RR 2015, 258
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12
    Diese Berechnung führt im Ergebnis dazu, dass die Aufwendungen für Nebenräume unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung nach dem Verhältnis der für die (Haupt-) Wohnräume ermittelten Nutzung aufgeteilt werden (BFH-Urteile vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500; vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

    b) Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, betrieblich oder beruflich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen, sind die abziehbaren Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereiches (betrieblich oder beruflich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes --und zwar unter Einbeziehung aller Haupt- und Nebenräume-- aufzuteilen (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; BFH-Beschluss vom 4. November 2003 VI B 138/03, BFH/NV 2004, 197).

    Denn dann bliebe der auf die außerbetrieblich genutzten Nebenräume entfallende und damit privat veranlasste Kostenanteil unberücksichtigt (BFH-Urteile in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, und in BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

    Dient ein Raum unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z.B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung mit Mobiliar) dem Standard eines Wohnraumes und nicht dem eines Zubehörraumes vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung, dass der Raum im Kellergeschoss liegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 1995  11 K 195/90 E, EFG 1995, 1059).

  • BFH, 05.09.1990 - X R 3/89

    Ermittlung der Kosten für betrieblich genutzte Nebenräume nach dem Verhältnis der

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12
    Diese Berechnung führt im Ergebnis dazu, dass die Aufwendungen für Nebenräume unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung nach dem Verhältnis der für die (Haupt-) Wohnräume ermittelten Nutzung aufgeteilt werden (BFH-Urteile vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500; vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

    Denn dann bliebe der auf die außerbetrieblich genutzten Nebenräume entfallende und damit privat veranlasste Kostenanteil unberücksichtigt (BFH-Urteile in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, und in BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12
    Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris).

    Die Gewichtung dieser einzelnen Indizien ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen und obliegt dem FG als Tatsachengericht (BFH-Urteile in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris).

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 5/09

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12
    Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris).

    Die Gewichtung dieser einzelnen Indizien ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen und obliegt dem FG als Tatsachengericht (BFH-Urteile in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris).

  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 184/08

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers -

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12
    Damit sind nicht nur die Einkunftsarten, bei denen eine Tätigkeit des Steuerpflichtigen prägend ist, bei der Beurteilung der Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, sondern auch solche, bei denen die "Nutzenziehung" im Vordergrund steht (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie --teilweise-- sonstige Einkünfte, BFH-Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850).

    dd) Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im BFH-Beschluss in BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850.

  • BFH, 04.11.2003 - VI B 138/03

    Kostenberechnung bei Einbeziehung von Nebenräumen

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12
    b) Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, betrieblich oder beruflich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen, sind die abziehbaren Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereiches (betrieblich oder beruflich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes --und zwar unter Einbeziehung aller Haupt- und Nebenräume-- aufzuteilen (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; BFH-Beschluss vom 4. November 2003 VI B 138/03, BFH/NV 2004, 197).
  • BFH, 10.04.1987 - VI R 94/86

    Zur Berechnung der anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12
    Diese Berechnung führt im Ergebnis dazu, dass die Aufwendungen für Nebenräume unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung nach dem Verhältnis der für die (Haupt-) Wohnräume ermittelten Nutzung aufgeteilt werden (BFH-Urteile vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500; vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).
  • BFH, 13.10.2003 - VI R 27/02

    Häusliches Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12
    Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln (vgl. zur Begründung im Einzelnen sowie zu den gebildeten Fallgruppen BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).
  • BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 52.73

    Steuerbegünstigte Wohnung - Anrechnung von Kellergeschoßräumen - Einfamilienhaus

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12
    Allein ihre Lage im Keller macht sie noch nicht zu Kellerräumen i.S. des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV (vgl. zu § 42 Abs. 4 II. BV: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1985  8 C 116/83, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report-Zivilrecht 1986, 635; vom 11. Juni 1975 VIII C 52.73, BVerwGE 48, 324).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83

    Steuerbegünstigter Wohnungsbau - Wohnflächenberechnung - Wirtschaftsräume und

    Auszug aus BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12
    Allein ihre Lage im Keller macht sie noch nicht zu Kellerräumen i.S. des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV (vgl. zu § 42 Abs. 4 II. BV: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1985  8 C 116/83, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report-Zivilrecht 1986, 635; vom 11. Juni 1975 VIII C 52.73, BVerwGE 48, 324).
  • FG Düsseldorf, 18.07.1995 - 11 K 195/90

    Einkommensteuer; Kostenmiete und Wohnflächenberechnung

  • FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07

    Versorgungsbezüge bei unwiderruflicher Freistellung vom Dienst bis zur Versetzung

  • BFH, 06.02.2013 - VI R 28/11

    Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge

  • BFH, 30.01.2007 - XI B 84/06

    NZB: häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit

  • BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13

    Häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus - Einbindung eines Kellerraumes in

  • BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93

    1. Emeritenbezüge sind Einkünfte aus früheren Dienstleistungen; Aufwendungen für

  • FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

  • BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06

    Divergenz

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 65/05

    Häusliches Arbeitszimmer: "Mittelpunkt" der Tätigkeit

  • BFH, 22.10.2007 - XI B 12/07

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 8/13

    Arbeitszimmer für Klavierlehrerin - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der "Mittelpunkt" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG --für alle Berufsgruppen gleichermaßen-- nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (Senatsurteil vom 11. November 2014 VIII R 3/12, BFHE 248, 10, BStBl II 2015, 382, unter Verweis auf BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59; vom 15. März 2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2007 XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47, m.w.N.).

    Dies hat zur Folge, dass bei der Feststellung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen nicht im Wortsinne auf die betriebliche und berufliche Tätigkeit, sondern in einem umfassenden Sinne auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist (Senatsurteil in BFHE 248, 10, BStBl II 2015, 382).

    Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 248, 10, BStBl II 2015, 382, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).

    Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen (Senatsurteil in BFHE 248, 10, BStBl II 2015, 382, unter Verweis auf BFH-Urteile vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris).

    Zu berücksichtigen sind weitere Gesichtspunkte wie z.B. das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und der auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallende Zeitaufwand (z.B. Senatsurteil in BFHE 248, 10, BStBl II 2015, 382).

  • FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14

    Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den

    Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln (BFH-Urteile vom 13.10.2003 VI R 27/02, BFHE 2 104, 88, BStBl. II 2004, 771; vom 11.11.2014 VIII R 3/12, Juris).

    Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle selbständige Vollzeitbeschäftigung aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen (BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/12, Juris m.w.N.).

    Dabei hat der BFH jüngst klargestellt, dass in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Hinblick auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur solche Tätigkeit mit einzubeziehen sind, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern (BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/12, Juris).

  • FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18

    Einkommensteuer: Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte - Arbeitszimmer bei

    Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei dem vom Kläger genutzten Kellerraum um ein häusliches Arbeitszimmer handelt (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/12, BFHE 248, 10, BStBl II 2015, 382).

    Bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer ist der Fläche des Arbeitszimmers (20 m²) die gesamte Wohnfläche des Objektes zuzüglich der Fläche des im Keller belegenen Arbeitszimmers gegenüberzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/12, BFHE 248, 10, BStBl II 2015, 382).

  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13

    Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Maßgebend ist, ob - unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung - das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (BFH, Urteile vom 16.07.2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 und vom 11.11.2014 VIII R 3/12, BStBl. II 2015, 382 und Beschluss vom 24.04.2015 VIII B 100/14, bei juris).
  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Es sprechen daher aus Sicht des Senats gute Gründe dafür, die Renten- und Versorgungsbezüge bei der Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit des Klägers außer Ansatz zu lassen und nur tatsächliche aktuelle Betätigungen einzubeziehen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.11.2011, 12 K 264/09, EFG 2012, 593, Revision anhängig unter VIII R 3/12, wohl auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2012, 8 K 254/11, EFG 2012, 2100, FG Münster, Urteil vom 18.06.2009, 10 K 645/08 E, Juris, FG Köln, Urteil vom 10.12.2008, 7 K 97/07, EFG 2009, 649).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 13 D 38/20

    Untersagung des Betriebs von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von

    Die Bedeutung des von der Antragstellerin als unbestimmt kritisierten Begriffs des Schwerpunkts - ein in der Rechtssprache häufig genutzter Begriff, vgl. z. B. als Tatbestandsmerkmal: § 15 Abs. 4 StromStV (Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich für die Gewährung von Steuererleichterungen im Bereich der Stromsteuer); sowie als ein in der Rechtsprechung herangezogenes Kriterium: BFH, Urteil vom 11. November 2014 - VIII R 3/12 -, juris, Rn. 22, m. w. N. (zur Bestimmung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG bildet); BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - VII ZB 38/20 -, juris, Rn. 26 f. (zur Beantwortung der Frage, welche Regelungen im Zivilrecht bei sog. typengemischten Verträgen anwendbar sind), - kann mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden zuverlässig ermittelt werden.
  • BFH, 24.04.2015 - VIII B 100/14

    Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 FGO bei Streit um den Mittelpunkt i. S. d.

    Das FG knüpft somit an die ständige Rechtsprechung des BFH an, dass bei mehreren Erwerbstätigkeiten eines Steuerpflichtigen der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit zu bestimmen ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177, unter Rz 39; vom 11. November 2014 VIII R 3/12, BFH/NV 2015, 559, unter Rz 32).
  • FG Baden-Württemberg, 04.03.2015 - 6 K 610/14

    Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt eines Dirigenten und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der "Mittelpunkt" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG für alle Berufsgruppen gleichermaßen nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 - VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59, vom 15. März 2007 - VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133, und zuletzt vom 11. November 2014 - VIII R 3/12, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2015, 470).Bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit - teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, bestimmt sich der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20

    Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg

    z. B. als Tatbestandsmerkmal: § 15 Abs. 4 StromStV (Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich für die Gewährung von Steuererleichterungen im Bereich der Stromsteuer); sowie als ein in der Rechtsprechung herangezogenes Kriterium: BFH, Urteil vom 11. November 2014 - VIII R 3/12 -, juris, Rn. 22, m. w. N. (zur Bestimmung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung i. Satz v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG bildet); BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - VII ZB 38/20 -, juris, Rn. 26 f. (zur Beantwortung der Frage, welche Regelungen im Zivilrecht bei sog. typengemischten Verträgen anwendbar sind),.
  • FG Nürnberg, 12.11.2015 - 4 K 129/14

    Berücksichtigung von Werbungskosten eines Berufsschullehrers für ein im Keller

    Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich; auch Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sich als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 30.01.2014 VI B 125/13, BFH/NV 2014, 668 und BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/12, BStBl II 2015, 382).
  • FG Bremen, 05.09.2016 - 2 K 79/14

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für den Einbau eines

  • FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09
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