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   BFH, 28.01.2015 - VIII R 13/13   

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https://dejure.org/2015,3812
BFH, 28.01.2015 - VIII R 13/13 (https://dejure.org/2015,3812)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2015 - VIII R 13/13 (https://dejure.org/2015,3812)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - VIII R 13/13 (https://dejure.org/2015,3812)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32d Abs 6, EStG § 20 Abs 9, GG Art 3 Abs 1
    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

  • Bundesfinanzhof

    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32d Abs 6 EStG 2009, § 20 Abs 9 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG
    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § ... 20 Abs. 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG, § 32d Abs. 6 EStG, § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 20 EStG, § 2 EStG, § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 9 EStG, § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG, § 32d Abs. 2 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 5b EStG, § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG, §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO), § 163 AO, § 32d EStG, § 4 AO, § 32d Abs. 2 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Werbungskostenabzugs i.R.d. Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • cpm-steuerberater.de

    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

  • Betriebs-Berater

    Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

  • rewis.io

    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2009 § 32d Abs. 6; EStG § 2009 § 20 Abs. 9
    Umfang des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abgeltungsteuer: Auch bei sog. Günstigerprüfung kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgeltungssteuer - die Günstigerprüfung und der Werbungskostenabzug

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei sog. Günstigerprüfung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer - Auch bei sogenannter Günstigerprüfung kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kapitalertragssteuer: Kein Werbungskostenabzug bei niedriger Besteuerung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer: Auch bei sog. Günstigerprüfung kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abgeltungsteuer: Auch bei sog. Günstigerprüfung kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Werbungskostenabzug trotz Abgeltungssteuer?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer: Auch bei Günstigerprüfung kein Abzug tatsächlicher Werbungskosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beschränkter Werbungskostenabzug bei Abgeltungsteuer auf dem Prüfstand

  • steuerzahler.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Werbungskostenabzug im Rahmen der Abgeltungsteuer

  • steuerberaten.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abgeltungssteuer: Bereits mehrere Musterverfahren vor BFH anhängig

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 125
  • BB 2015, 725
  • DB 2015, 656
  • BStBl II 2015, 393
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 01.07.2014 - VIII R 53/12

    Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - VIII R 13/13
    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Gründe seiner Entscheidung vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12 (BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975).

    Diese Ungleichbehandlung innerhalb des Systems der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist aber auch durch den Vereinfachungs- und Pauschalierungszweck der Regelung in § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG gerechtfertigt, der für den typischen Fall des Kleinanlegers über den Abzug des Sparerpauschbetrags auch im Fall der Günstigerprüfung zu einer realitätsgerechten Berücksichtigung der Aufwendungen führt (Senatsentscheidung in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975).

    Insgesamt bestätigen diese Zahlen, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 EUR eine verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte sowie mit der Senkung des Steuertarifs von bisher bis zu 45 % auf nunmehr 25 % zugleich eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen hat (vgl. dazu Moritz/Strohm in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 20 n.F. Rz 44 f., m.w.N.; ebenso Schmidt/Weber-Grellet, 33. Aufl., § 20 Rz 206; Senatsurteil in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975).

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2012 - 9 K 1637/10

    Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - VIII R 13/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012  9 K 1637/10 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1041 veröffentlichten Urteil insoweit statt, als die geltend gemachten Werbungskosten den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG) überstiegen.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 9 K 1637/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Auszug aus BFH, 28.01.2015 - VIII R 13/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 9. November 1988  1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, unter B.II.1. der Gründe, m.w.N.; BFH-Urteile vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177, unter II.2.a der Gründe; vom 21. Oktober 2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277).

    Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 187, 177, m.w.N.).

  • BFH, 30.11.2016 - VIII R 11/14

    Hinzurechnung abgeltend besteuerter negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen im

    Durch die Antragstellung können Steuerpflichtige, deren Belastung mit der tariflichen Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte niedriger als der gesonderte Steuertarif in Höhe von 25 % ist, erreichen, dass ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den übrigen Einkünften diesem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden (s. BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2010, 94, Rz 149 f.; in BStBl I 2016, 85, Rz 149; BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13, BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393, Rz 13).

    Dies gilt auch, wenn wie im Streitfall ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird und die Hinzurechnung vorzunehmen ist (BFH-Urteil in BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393, Rz 21 ff.), da die Regelung des § 20 Abs. 9 EStG auch im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG anzuwenden ist, weil nur die "nach § 20" zu ermittelnden Kapitaleinkünfte i.S. des § 32d Abs. 1 EStG den tariflich belasteten Einkünften gemäß § 2 EStG hinzugerechnet werden können.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die BFH-Entscheidungen in BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393; in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975; vom 2. Dezember 2014 VIII R 34/13 (BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2016  2 BvR 878/15, juris), und vom 9. Juni 2015 VIII R 12/14 (BFHE 251, 401, BStBl II 2016, 199).

  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21

    Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen

    Da auch für diejenigen Steuerpflichtigen, die dem Abgeltungsteuersatz unterlägen, das in § 20 Abs. 9 EStG verankerte Abzugsverbot für die tatsächlich entstandenen Werbungskosten gelte, würden die Steuerpflichtigen, für die nach § 32d Abs. 6 EStG aufgrund der Günstigerprüfung der Regelsteuersatz zum Tragen komme, gegenüber den vom Abgeltungsteuersatz Betroffenen insoweit nicht schlechter gestellt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015, VIII R 13/13, BStBl. II 2015, 393).
  • BFH, 12.05.2015 - VIII R 14/13

    Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Günstigerprüfung) nach §

    Sie soll nicht zur Korrektur einer rechtswidrigen Einkommensteuerfestsetzung führen, sondern ist als Billigkeitsmaßnahme zu verstehen, mit der Steuerpflichtige, deren Steuersatz noch niedriger als 25 % liegt, eine weitere Begünstigung erfahren (Senatsurteil vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13, BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393).
  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 6/17

    Erstmaliger Eintritt der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf

    Für diese Sichtweise spricht auch, dass das Wahlrecht gemäß § 32d Abs. 6 EStG Sozialzwecknormcharakter hat und die Härten der abgeltenden Besteuerung der Kapitaleinkünfte abfedern und insbesondere Steuerpflichtigen, deren Belastung mit der tariflichen Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte niedriger als der gesonderte Steuertarif in Höhe von 25 % ist --hier: den Klägern--, die Möglichkeit eröffnen soll, ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen gemeinsam mit den übrigen Einkünften der niedrigeren tariflichen Belastung zu unterwerfen (Senatsurteile vom 28.01.2015 - VIII R 13/13, BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393, Rz 13; in BFHE 256, 455, BStBl II 2017, 443, Rz 41; BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 149).

    Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bei Durchführung der Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Kapitaleinkünfte der Kläger in der bislang veranlagten Höhe den übrigen Einkünften hinzuzurechnen sind (s. zur Hinzurechnung Senatsurteil in BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393; BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 149, 150).

  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 41/15

    Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von

    Die vom FG gegen diese Rechtsprechung unter Bezugnahme auf einige finanzgerichtliche Urteile erhobenen Einwendungen geben keine Veranlassung, von dieser BFH-Rechtsprechung abzugehen, wie der Senat mit Urteilen vom 2. Dezember 2014 VIII R 34/13 (BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387), vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13 (BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393) und vom 9. Juni 2015 VIII R 12/14 (BFHE 251, 401, BStBl II 2016, 199) erneut unter Hinweis auf den Ausschluss des Werbungskostenabzugs durch § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG für "nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge" und nach diesem Zeitpunkt angefallene, d.h. abgeflossene Werbungskosten entschieden hat.

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG des Weiteren verfassungsgemäß (BFH-Urteile in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975; in BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393), auch soweit es den Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausschließt, die im Veranlagungszeitraum 2009 --nach Inkrafttreten der Regelungen über die Abgeltungsteuer-- entstanden sind, aber mit vor dem 1. Januar 2009 erzielten Kapitalerträgen zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975; vom 21. Oktober 2014 VIII R 48/12, BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270).

  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 12/14

    Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG für Aufwendungen im Jahr

    Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß (Anschluss an BFH-Urteile vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975; vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13, BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG verfassungsgemäß (BFH-Urteile in BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975; vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13, BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393).

  • BFH, 11.12.2018 - III R 23/16

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Leasing

    Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes dagegen nur ausnahmsweise möglich, wenn nämlich die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13, BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393, Rz 24).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2013 - 9 K 218/12

    Berücksichtigung von durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur

    (3) Da die streitbefangenen Reparaturkosten unstreitig Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellen (s.o.), würde bei einer durch die bisherigen FG-Rechtsprechung vorgenommenen (einschränkenden) Auslegung ansonsten § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG in seiner Wirkung einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleichkommen (vgl. z.B. zur Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2012 9 K 1637/10, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 13/13; zur Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots des § 9 Abs. 6 EStG siehe Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG, Anm. 711 u. Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG, Anm. 9).
  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 1059/11

    Abzugsfähigkeit des Verlustes aus Optionsscheinverfall - Abgeltungsteuer:

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zwar mit Urteil vom 17.12.2012 9 K 1637/10, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 13/13, EFG 2013, 1041 (mit Anm. Trossen, EFG 2013, 1045, vgl. hierzu auch Mertens/Karrenbrock, DStR 2013, 950) entschieden, dass die Regelung in § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG 2009 verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig seien, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liege, weil ein absolutes und unumkehrbares Abzugsverbot von Werbungskosten in diesen Fällen verfassungswidrig sei.

    Soweit das Finanzgericht Baden-Württemberg zur Rechtfertigung der von ihm für erforderlich gehaltenen verfassungskonformen Auslegung von § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG in seinem Urteil vom 17.12.2012 9 K 1637/10, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 13/13, a.a.O., gestützt auf eine Analyse des Halbeinkünfteverfahrens durch das Statistische Bundesamt im Rahmen der Einkommensteuerstatistik 2002, anführt, dass in etwa 20% der Fälle tatsächlich höhere Werbungskosten als 801 ? anfielen (Jochum in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar Stand: 02/2011, § 20 RNr. K62) und zudem nicht sicher sei, dass die verbleibende Gruppe von 20 % nahezu ausschließlich Bezieher höherer Einkommen seien, führen allein diese Umstände nach Auffassung des erkennenden Senats im Rahmen der erforderlichen Gesamtwertung nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG.

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, zumal zum Problem der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG bereits unter Az. VIII R 13/13 ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG über den Streitfall hinaus in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung hat und höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage noch nicht vorliegt.

  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 1035/11

    Abgeltungsteuer: Abschaffung des tatsächlichen Werbungskostenabzug

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zwar mit Urteil vom 17.12.2012 9 K 1637/10, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 13/13, EFG 2013, 1041 (mit Anm. Trossen, EFG 2013, 1045, vgl. hierzu auch Mertens/Karrenbrock, DStR 2013, 950) entschieden, dass die Regelung in § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG 2009 verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig seien, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liege, weil ein absolutes und unumkehrbares Abzugsverbot von Werbungskosten in diesen Fällen verfassungswidrig sei.

    Soweit das Finanzgericht Baden-Württemberg zur Rechtfertigung der von ihm für erforderlich gehaltenen verfassungskonformen Auslegung von § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG in seinem Urteil vom 17.12.2012 9 K 1637/10, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 13/13, a.a.O., gestützt auf eine Analyse des Halbeinkünfteverfahrens durch das Statistische Bundesamt im Rahmen der Einkommensteuerstatistik 2002, anführt, dass in etwa 20% der Fälle tatsächlich höhere Werbungskosten als 801 ? anfielen (Jochum in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar Stand: 02/2011, § 20 RNr. K62) und zudem nicht sicher sei, dass die verbleibende Gruppe von 20 % nahezu ausschließlich Bezieher höherer Einkommen seien, führen allein diese Umstände nach Auffassung des erkennenden Senats im Rahmen der erforderlichen Gesamtwertung nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG.

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, zumal zum Problem der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG bereits unter Az. VIII R 13/13 ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG über den Streitfall hinaus in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung hat und höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage noch nicht vorliegt.

  • FG Hessen, 06.11.2018 - 12 K 1328/17

    Erträge aus rückabgewickelten Darlehensvertrag als Kapitaleinkünfte

  • FG Köln, 05.08.2020 - 3 K 3319/17

    Materielle Verfassungsmäßigkeit des Verbots Verbot des Abzugs der tatsächlichen

  • FG Münster, 30.09.2015 - 3 K 1277/11

    Werbungskostenausschluss für Kapitaleinkünfte ab 2009

  • FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19

    Steuerpflicht einer Vergleichszahlung im Anschluss an den Widerruf eines

  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

  • BFH, 01.09.2016 - VI B 26/16

    Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Vorliegen einer Divergenz

  • FG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 2 V 22/17

    Aussetzung der Vollziehung: Berücksichtigung der aufgrund der Günstigerprüfung

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 6 K 1295/11

    Ausschluss des tatsächlichen Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus

  • FG Düsseldorf, 05.06.2019 - 2 K 1544/17

    Sonderausgabenabzug: Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für Kirchensteuer auf

  • FG Schleswig-Holstein, 30.04.2015 - 4 K 39/13

    Besteuerung von im Veranlagungszeitraum 2010 zugeflossenen Stückzinsen aus der

  • FG Düsseldorf, 16.07.2020 - 15 K 279/19

    Berücksichtigung eines nachträglichen Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d

  • FG Düsseldorf, 18.05.2021 - 10 K 1362/18

    Abgeltungssteuer für von einer niederländischen Kapitalgesellschaft erhaltene

  • FG Köln, 19.01.2022 - 5 K 1371/20

    Steuerpflicht einer Vergleichszahlung nach vorherigem Widerruf des

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