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   BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14   

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https://dejure.org/2015,21668
BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14 (https://dejure.org/2015,21668)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2015 - XI R 10/14 (https://dejure.org/2015,21668)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2015 - XI R 10/14 (https://dejure.org/2015,21668)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 10 Abs 1 S 3, UStG § 15 Abs 4, UStR Abschn 150 Abs 7, UStAE Abschn 10.2 Abs 7
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1999, § 10 Abs 1 S 3 UStG 1999, § 15 Abs 4 UStG 1999, Abschn 150 Abs 7 UStR 2000, Abschn 10.2 Abs 7 UStAE
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • IWW

    § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 15 Abs. 2 UStG, Richtlinie 77/388/EWG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 4 Nr. 15b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG, Abschn. 150 Abs. 7 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000, Abschn. 10.2 Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, Art. 11 Teil A Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, § 4 Nr. 21 oder 22 UStG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g oder i der Richtlinie 77/388/EWG, § 15 Abs. 4 UStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütungen eines Vereins für die Durchführung von Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • rewis.io

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • ra.de
  • rewis.io

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütungen eines Vereins für die Durchführung von Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsmarktförderung - und die Umsatzsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbare Leistungen eines Vereins

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 268
  • BB 2015, 2069
  • BB 2015, 2147
  • DB 2015, 2004
  • BStBl II 2015, 862
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (55)

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    bb) Jedoch steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015 XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 22), da die Motive für die Begründung des Leistungsaustauschs den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage stellen (vgl. EuGH-Urteil Landboden-Agrardienste vom 18. Dezember 1997 C-384/95, EU:C:1997:627, UR 1998, 102, Rz 20; BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 43, m.w.N.).
  • BFH, 01.03.2016 - XI R 11/14

    Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

    Nach dieser für die Gerichte nicht bindenden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. April 2015 XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 25, m.w.N.) Verwaltungsanweisung ist es für die Steuerermäßigung unschädlich, wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum Transport des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann (vgl. auch Abschn. 12.16 Abs. 7 Satz 3 UStAE).
  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

    aa) Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169, unter II.1., Rz 22; vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, unter II., Rz 28; vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, unter II.1.a, Rz 16; vom 22. April 2015 XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 19) oder den Bewilligungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.2.e, Rz 28) abzustellen.

    Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. April 2005 V R 11/03, BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63, unter II.1.b aa, Rz 24; vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, unter II.1.b bb, Rz 43; in BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 20, mit zahlreichen Nachweisen).

    Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, binden die Gerichte nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 25).

  • FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16

    Umsatzsteuerbarkeit der Durchführung einer Maßnahme der Arbeitsmarktförderung -

    Im weiteren Verwaltungsverfahren vertrat das Finanzamt unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 22. April 2015 (XI R 10/14) erstmals im Schreiben vom 20. Oktober 2015 die Auffassung, dass die Maßnahmen im Rahmen des Projektes in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit der Zahlung der Fördergelder stünden.

    Die Klägerin wandte dagegen ein, dass das Urteil des BFH vom 22. April 2015 (XI R 10/14) auf den Streitfall nicht anwendbar sei.

    Dies müsse das Finanzamt grundsätzlich gegen sich gelten lassen - der BFH habe der pauschalen Verwaltungsauffassung erst im Jahr 2015 widersprochen (Verweis auf BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14).

    Die Rechtsfrage, ob echte Zuschüsse bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote zu berücksichtigen seien oder nicht, sei zu verneinen (Verweis auf BFH-Beschluss vom 14. April 2008, XI B 171/07; wohl anderer Ansicht BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, Bl. 48 GA).

    Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte (ggf. ideelle) Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Ebenso ist die Bezeichnung der Zuwendung (z.B. "Zuschuss", "Spende") unerheblich, sowie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u. a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862), oder dass ein steuerlich relevanter Zusammenhang bei einem aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheides gezahlten Betrages auch dann vorliegen kann, wenn dem Zuwendungsempfänger keine Primärpflicht zur Erbringung der geförderten Tätigkeit obliegt und er ein signifikantes Eigeninteresse an deren Durchführung hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Kiel, Urteil vom 16. Februar 2017, 4 K 35/14, EFG 2017, 776).

    Insbesondere nahm der BFH keine Änderung der Rechtsprechung durch sein Urteil vom 22. April 2015 (XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862) vor.

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 31/17

    Zuschüsse einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein

    Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung derart mit einer Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden an (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.1997 - V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169, unter II.1., Rz 22; vom 22.07.1999 - V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, unter II., Rz 28; vom 26.10.2000 - V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, unter II.1.a, Rz 16; vom 22.04.2015 - XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 19).

    Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 20; in BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 33).

    Eine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen nicht vor, wenn ein "Zuschuss" lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (z.B. BFH-Urteile in BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 21; in BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 34, jeweils m.w.N.).

    Schließlich hat das FG zu Recht beachtet, dass für die Annahme eines Leistungsaustauschs ohne Bedeutung ist, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklichen will; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt (vgl. BFH-Urteile vom 18.03.2004 - V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 24.09.2014 - V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rz 31; in BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 22), zumal die Motive für die Begründung eines Leistungsaustauschs den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage stellen (vgl. BFH-Beschluss vom 06.05.2014 - XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, Rz 24; BFH-Urteil vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, Rz 35, jeweils m.w.N.).

    Da zudem nicht entscheidend ist, ob die ausgeübten Tätigkeiten in der Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen und geregelten Aufgaben im Allgemeininteresse bestehen (vgl. EuGH-Urteile Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Rz 41 f.; Ntp. Nagyszenas, EU:C:2018:91, HFR 2018, 335, Rz 39), konnte das FG schlussfolgern, dass der Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen dem Kläger bzw. K und den Trägern öffentlicher Aufgaben (X bzw. RVX) nicht entgegensteht, dass die Allgemeinheit, d.h. Bürger, Vereinsmitglieder oder die Wirtschaft der Stadt, Vorteile aus den streitgegenständlichen Leistungen ziehen sollen (vgl. allgemein EuGH-Urteil Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997 - C-384/95, EU:C:1997:627, UR 1998, 102, Rz 20; BFH-Urteil in BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 20, m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst

    Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte (ggf. ideelle) Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Ebenso ist die Bezeichnung der Zuwendung (z.B. "Zuschuss", "Spende") unerheblich, sowie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Auf dieser Grundlage hat der BFH im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u.a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Auf dieser Grundlage hat der BFH im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u.a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit weiteren Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862; s.a. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019, XI R 31/17, HFR 2020, 555-557 zur Leistung eines Fremdenverkehrsvereins gegen einen Sachkostenzuschuss von einer Stadt).

    Der erkennende Senat hat zudem entschieden, dass von der öffentlichen Hand geleistete Zuschüsse an eine Gesellschaft, die Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung durchführt, ein Entgelt für eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung sein können, wenn zwischen der Maßnahme (Leistung) und dem Zuschuss (Entgelt) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Mai 2017, 4 K 46/16, EFG 2017, 1468; zur Steuerbarkeit von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung vgl. bspw. auch BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862).

  • FG Niedersachsen, 30.01.2019 - 11 K 87/18

    Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit echten

    Keine Leistung gegen Entgelt liegt allerdings vor, wenn der die Zahlung lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 2000 V R 10/00, BFH/NV 2001, 400; vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749; vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862, Rn. 21).

    Für die Annahme eines Leistungsaustausches gegen Entgelt und Auswirkungen auf die Vorsteuer kommt es auf die Rechtsform, in der die Leistungen erbracht werden nach dem Urteil des BFH vom 22. April 2015 (XI R 10/14, BStBl II 2015, 862 Rn. 22) grundsätzlich nicht an.

    Ist - wie im vorliegenden Fall für einen Teil der Umsätze - keine direkte Aufteilung möglich, ist es sachgerecht, die Vorsteuerbeträge anhand der Gesamtumsätze aufzuteilen, wobei hier auch die als "Zuschüsse" oder ähnlich deklarierten Zahlungen zu berücksichtigen sind, die im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Tätigkeiten stehen (BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 54/13, BFH/NV 2015, 364; Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862; Urteil vom 16. September 2015, XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252).

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    Für diese --vom FG erneut vorzunehmende-- Prüfung ist die Rechtsform des möglicherweise Leistenden, der dem Leistungsempfänger einen verbrauchsfähigen Vorteil verschaffen müsste, nicht erheblich (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2015 - XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 22; EuGH-Urteil SPÖ Landesorganisation Kärnten, EU:C:2009:619, Rz 20).
  • FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 50236/13

    Von einer Stadt geleisteter Zuschuss an eine ein Schwimmbad betreibende

    Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte (ggf. ideelle) Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Ebenso ist die Bezeichnung der Zuwendung (z.B. "Zuschuss", "Spende") unerheblich, sowie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Auf dieser Grundlage hat der BFH im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

  • FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde bei der Vermietung einer Anlegerbrücke

    Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte (ggf. ideelle) Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Ebenso ist die Bezeichnung der Zuwendung (z.B. "Zuschuss", "Spende") unerheblich, sowie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Auf dieser Grundlage hat der BFH im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u.a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

  • BFH, 27.01.2016 - X R 2/14

    Nutzungsausfallentschädigung für Kfz - Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze

  • BFH, 22.02.2017 - XI R 17/15

    Erschließung eines Baugebiets; Zahlungen der Grundstückserwerber an

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15

    Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung eines Berufsverbandes

  • FG Münster, 16.05.2019 - 5 K 3053/16

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob eine Aufteilung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist,

  • FG Niedersachsen, 16.11.2017 - 11 K 19/17

    Übernahme der Tierkörperbeseitigungspflicht vom Landkreis im Rahmen einer

  • FG Schleswig-Holstein, 29.09.2021 - 4 K 118/18

    Keine Vorsteuerkürzung bei ausschließlich für Zwecke eines Eigenbetriebs

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12

    Umsatzsteuer 2009, 2010

  • FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22

    Freiwillige Beitragszahlungen an wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio als

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 7 K 7194/17

    Umsatzsteuer 2013

  • FG Baden-Württemberg, 20.06.2018 - 9 K 3596/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung eines Zuschusses im Rahmen einer

  • FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21

    Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Umsätze eines pandemiebedingt geschlossenen

  • BFH, 21.03.2018 - XI B 113/17

    Keine Anwendung des Art. 13 MwStSystRL auf eine beliehene GmbH, die von der

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 1 K 1967/17

    Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch oder nichtsteuerbarer Zuschuss bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2015 - 6 K 1361/12

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Erziehungsbeistandes - Vereinbarkeit

  • FG München, 18.03.2020 - 3 K 3318/18

    Vorkosten als Entgelt für eigenständige umsatzsteuerpflichtige sonstige

  • FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21

    Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und

  • FG Schleswig-Holstein, 06.02.2018 - 4 K 121/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldern, die ein Vermittler für einen

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