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   BFH, 11.11.2015 - V R 37/14   

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https://dejure.org/2015,44482
BFH, 11.11.2015 - V R 37/14 (https://dejure.org/2015,44482)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2015 - V R 37/14 (https://dejure.org/2015,44482)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2015 - V R 37/14 (https://dejure.org/2015,44482)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 12 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst l, UStAE Abschn 4.12.1 Abs 6, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010
    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

  • Bundesfinanzhof

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 12 Buchst a UStG 2005, Art 13 Teil B Buchst b EWGRL 388/77, Art 135 Abs 1 Buchst l EGRL 112/2006, Abschn 4.12.1 Abs 6 UStAE, UStG VZ 2006
    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

  • IWW

    § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergeset... zes (UStG), § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG, Abschn. 4.12.1 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), Abschn. 4.12.1 Abs. 6 UStAE, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenwohnparks

  • Betriebs-Berater

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

  • rewis.io

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerbefreiungen: Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenwohnparks

  • datenbank.nwb.de

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verpachtung von Einrichtungsgegenständen als Nebenleistung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Inventar des Pflegeheims - und seine Überlassung als Nebenleistung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung für Vermietung möblierter Räume eines Seniorenpflegeheims

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Seniorenwohnheims

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung zur Verpachtung steuerfrei

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Grundstücken mit Einrichtung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 517
  • NZM 2016, 274
  • BB 2016, 469
  • BStBl II 2017, 1259
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 37/14
    Hierauf und auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteile vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 30 ff.; vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 14 ff.) und des BFH (z.B. Beschluss vom 28. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, Rz 42 ff.; Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380BStBl II 2013, 352, Rz 18 ff.) wird Bezug genommen.

    Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 36).

    Auch dass für die Pächterin ggf. die Möglichkeit bestand, Inventar von Dritten zu pachten oder zu mieten, spricht nicht entscheidend gegen eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229 Rz 41; Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 26).

    Bildet hingegen ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, kann davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 42).

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen obliegt die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, den nationalen Gerichten, die dabei die notwendigen Bewertungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, unter denen die Vermietung und die sie begleitenden Leistungen abgewickelt werden, vorzunehmen haben (EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 46; vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz 55; Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 20; vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, EU:C:2013:15, Rz 33).

    c) Ausgehend hiervon ist die Würdigung des FG auch vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229 nicht zu beanstanden.

    Denn Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder notwendig sind, können entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 36).

    Allerdings sind insbesondere Mietnebenkosten zugrunde liegende Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Wasser, Elektrizität oder Wärme, über deren Verbrauch der Mieter entscheiden kann und die durch die Anbringung von individuellen Zählern kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 39).

  • BFH, 20.08.2009 - V R 21/08

    Vermietung eines Seniorenpflegeheimes incl. Überlassung der gesamten

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 37/14
    Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. August 2009 V R 21/08 (BFH/NV 2010, 473), die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung zur Verpachtung des Grundstücks als umsatzsteuerfrei zu behandeln und die Umsatzsteuerfestsetzungen entsprechend zu berichtigen.

    Das rechtfertige eine andere umsatzsteuerrechtliche Beurteilung als im Sachverhalt des BFH-Urteils in BFH/NV 2010, 473.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, die Grundsätze, die der Senat u.a. bereits in seinem Urteil in BFH/NV 2010, 473 dargelegt hat.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 2010, 473 darüber hinaus auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt.

    Diese Rechtsprechung wird, worauf der Senat im Urteil in BFH/NV 2010, 473 ebenfalls hingewiesen hat, durch das EuGH-Urteil vom 12. Februar 1998 C-346/95 (Elisabeth Blasi, EU:C:1998:51, Rz 17 ff.) bestätigt.

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 37/14
    Hierauf und auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteile vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 30 ff.; vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 14 ff.) und des BFH (z.B. Beschluss vom 28. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, Rz 42 ff.; Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380BStBl II 2013, 352, Rz 18 ff.) wird Bezug genommen.

    Auch dass für die Pächterin ggf. die Möglichkeit bestand, Inventar von Dritten zu pachten oder zu mieten, spricht nicht entscheidend gegen eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229 Rz 41; Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 26).

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen obliegt die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, den nationalen Gerichten, die dabei die notwendigen Bewertungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, unter denen die Vermietung und die sie begleitenden Leistungen abgewickelt werden, vorzunehmen haben (EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 46; vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz 55; Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 20; vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, EU:C:2013:15, Rz 33).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 37/14
    Eine entscheidende Bedeutung kommt der gesonderten Rechnungsstellung und eigenständigen Bildung des Leistungspreises für das Vorliegen selbständiger Leistungen hingegen nicht zu (EuGH-Urteil vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, EU:C:2013:15, Rz 44).

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen obliegt die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, den nationalen Gerichten, die dabei die notwendigen Bewertungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, unter denen die Vermietung und die sie begleitenden Leistungen abgewickelt werden, vorzunehmen haben (EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 46; vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz 55; Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 20; vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, EU:C:2013:15, Rz 33).

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 37/14
    Hierauf und auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteile vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 30 ff.; vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 14 ff.) und des BFH (z.B. Beschluss vom 28. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, Rz 42 ff.; Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380BStBl II 2013, 352, Rz 18 ff.) wird Bezug genommen.

    Diese Gesamtbetrachtung ist im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet (z.B. BFH-Urteile vom 13. November 2013 XI R 24/11, BFHE 243, 471, Rz 42; in BFHE 240, 380BStBl II 2013, 352, Rz 29; vom 13. Januar 2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461, Rz 23).

  • FG Niedersachsen, 13.02.2014 - 5 K 282/12

    Steuerfreiheit sowohl der Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 37/14
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. Februar 2014  5 K 282/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 17.12.2014 - XI R 16/11

    Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 37/14
    Der XI. Senat hat sich dem angeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFH/NV 2015, 636, Rz 21; vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398, Rz 23).
  • BFH, 13.11.2013 - XI R 24/11

    Zur umsatzsteuerfreien Kreditgewährung im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 37/14
    Diese Gesamtbetrachtung ist im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet (z.B. BFH-Urteile vom 13. November 2013 XI R 24/11, BFHE 243, 471, Rz 42; in BFHE 240, 380BStBl II 2013, 352, Rz 29; vom 13. Januar 2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461, Rz 23).
  • BFH, 19.02.2014 - XI R 1/12

    Fortsetzung eines zuvor aufgrund Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 37/14
    Der XI. Senat hat sich dem angeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFH/NV 2015, 636, Rz 21; vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398, Rz 23).
  • BFH, 08.08.2013 - V R 7/13

    Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Unterkunftsgewährung an Erntehelfer -

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - V R 37/14
    Diese Rechtsprechung hat der Senat fortgeführt (z.B. BFH-Urteile vom 8. August 2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952, Rz 16; vom 22. August 2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058, Rz 12).
  • BFH, 22.08.2013 - V R 18/12

    Zimmervermietung an Prostituierte - Kein ermäßigter Umsatzsteuertarif

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

  • BFH, 13.01.2011 - V R 63/09

    Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen -

  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung -

  • RFH, 05.05.1939 - V 498/38
  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

  • EuGH, 12.02.1998 - C-346/95

    STEUERRECHT

  • RFH, 23.02.1940 - V 303/38
  • BFH, 16.05.2018 - XI R 28/16

    Zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

    Denn die Überlassung von Mobiliar eines Pflegeheims kann als Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung --wovon die Vorentscheidung zu Recht ausgegangen ist und vom FA mit der Revision nicht mehr angegriffen wird-- gleichfalls steuerfrei sein (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 473, Leitsatz; vom 11. November 2015 V R 37/14, BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259, Rz 16).
  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19

    Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit

    Das BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14 zur Umsatzsteuerfreiheit von mitverpachtetem beweglichen Inventar eines Pflegeheims sei nicht auf mitverpachtete Betriebsvorrichtungen anzuwenden (Absch. 4.12.1 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2017, BStBl I 2017, S. 1664).

    Dies gilt nach der neueren BFH-Rechtsprechung, welcher sich der erkennende Senat anschließt, jedoch nicht, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtet werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14, BStBl II 2017 1259, BFH/NV 2016, 495; Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 12 Rz 173; aA Englisch, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 12 Rz 142).

    Auch nach Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 UStAE, auf welchen sich das FA beruft, erstreckt die Steuerbefreiung sich in Regel auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims gemäß dem BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14, BStBl 2017 11, 1259.

    Nach der Rechtsprechung des BFH umfasst die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14, BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259).

    Ausgehend hiervon hat der BFH in seinem Urteil vom 11.11.2015 V R 37/14, BFHE 251, 517, HFR 2016, 639, entschieden, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 lit. a UStG steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handelt.

  • BFH, 26.05.2021 - V R 22/20

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

    Ergänzend verwies das FG auch darauf, dass der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden habe, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handele (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 37/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 251, 517, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2017, 1259).

    In der Überlassung dieses Inventars, die für sich genommen nicht nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist, hat der Senat eine Nebenleistung zu der nach dieser Bestimmung steuerfreien Gebäudeüberlassung gesehen (BFH-Urteil in BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259).

  • FG Niedersachsen, 25.02.2021 - 11 K 201/19

    Lieferung von selbst erzeugtem Strom i.R.e. Vermietung von Wohnraum als eine

    Entscheidend ist dabei die Sicht des sog. Durchschnittsverbrauchers (EuGH-Urteil v. 11.6.2009 - C-572/07, RLRE Tellmer Property , DStR 2009, 1260, Rz. 17 ff.; BFH-Urt. v. 11.11.2015 - V R 37/14, BStBl II 2017, 1259 m.w.N.).

    Auch der BFH hat in seiner neueren Rechtsprechung die Rechtsauffassung des EuGH aufgegriffen und in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 darauf verwiesen, dass insbesondere den Mietnebenkosten zugrunde liegende Leistungen - wie das Zurverfügungstellen von Wasser, Elektrizität oder Wärme - über deren Verbrauch der Mieter entscheiden kann und die durch die Anbringung von individuellen Zählern kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen sind (BFH-Urt. v. 11.11.2015 - V R 37/14, BStBl II 2017, 1259).

    In der Entscheidung V R 37/14 kam es darauf jedoch nicht an, weil es sich um einen anderen Sachverhalt handelte.

    Die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen Vermietungsleistungen und Leistungen über Nebenkosten eine einheitliche Leistung oder zwei getrennte Leistungen darstellen, hat der BFH in der Entscheidung V R 37/14 (a.a.O.) zwar angesprochen aber nicht zu entscheiden gehabt.

  • FG Münster, 06.04.2021 - 5 K 3866/18

    Energielieferungen als unstelbstständige Nebenleistungen zu umsatzsteuerfreien

    Auch im Urteil des BFH vom 11.11.2015, V R 37/14 werde auf das oben genannte EuGH-Urteil zustimmend Bezug genommen.
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit

    Bildet nämlich ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, kann davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung darstellen (BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14, BStBl II 2017, 1259 Rn. 16 f.).

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob kurzfristige Überlassungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgenommen sind (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, BStBl II 2010, 208 und vom 11. November 2015 V R 37/14, BStBl II 2017, 1259 Rn. 14 sowie BFH-Beschluss vom 7. Mai 2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242).

  • FG München, 27.02.2019 - 3 K 1976/17

    Umsätze aus der Vermietung von eingerichteten und funktionsfähigen Zahnarztpraxen

    Hier sei auf das BFH-Urteil vom 20. August 2009 unter dem Aktenzeichen V R 21/08 und auf das BFH-Urteil vom 11. November 2015 unter dem Aktenzeichen V R 37/14 zu verweisen.

    - von der Vermietung untrennbar und bilden mit dieser eine einheitliche Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14, BStBl II 2017, 1259, Rz. 16 mit Verweis auf EuGH-Urteil vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, ECLI:EU:C:2015:229, UR 2015, 427, Rz. 36).).

    dd) Da somit bei der "Vermietung" der Ausstattung der Zahnarztpraxen nicht vom Bestehen einer bloßen Nebenleistung zur "Raumvermietung" ausgegangen werden kann, können die vorliegenden Leistungen der Überlassung der Räume sowie der Praxisausstattung, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entweder nur unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen oder von der "Vermietung" untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden (vgl. nur BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14 BStBl II 2017, 1259, Rz. 16).

    ff) Für den Streitfall ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BFH vom 11. November 2015 (V R 37/14, BStBl II 2017, 1259) und vom 20. August 2009 (V R 21/08, UR 2010, 263), denn der diesen Urteilen zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar.

    Während die Zahlungen für das "Inventar" dort nur etwa 10 Prozent des monatlichen Mietzinses für die Verpachtung des Grundstücks betrugen (vgl. Rz. 2 des BFH-Urteils vom 11. November 2015 V R 37/14, BStBl II 2017, 1259 und Rz. 2 des BFH-Urteils vom 20. August 2009 V R 21/08, UR 2010, 263), stellt sich dieses Verhältnis im Streitfall völlig anders dar (s.o. in Tz. II.1.b.cc.).

    Außerdem unterscheidet sich der dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil (V R 37/14, BStBl II 2017, 1259) zugrundeliegende Sachverhalt auch dadurch vom vorliegenden Sachverhalt, dass dort die Pächterin zur Ersatzanschaffung (oder Vergütung) für zerstörte, unbrauchbare oder fehlende Ausstattungselemente verpflichtet war (vgl. Rz. 2 des BFH-Urteils vom 11. November 2015 V R 37/14 a.a.O.), während im Streitfall die Klägerin für eventuelle Neuanschaffungen verantwortlich ist.

  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

    Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Leistungsempfänger so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, und die Leistung aufgrund der Verflechtung nur insgesamt in Anspruch genommen werden kann (BFH, Urteile vom 02.08.2018 V R 6/16, juris; vom 13.06.2018 XI R 2/16, juris; vom 11.11.2015 V R 37/14, BStBl II 2017, 1259; vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352; EuGH, Urteile vom 18.01.210 C-463/16 -Stadion Amsterdam CV-, EU:C:2018:22, DStR 2018, 246; vom 10.11.2016 C-432/15 -Bastova-, EU:C:2016:855, UR 2016, 913).

    Eine wirtschaftliche selbständige Leistung wird jedoch nicht dadurch zur unselbständigen Nebenleistung, weil sie die Nutzung einer anderen Leistung erleichtert, solange davon auszugehen ist, dass sie für den Leistungsempfänger im Wesentlichen einen eigenen Zweck erfüllt und nicht nur das Mittel darstellt, um die andere Leistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteile vom 08.12.2016 C-208/15 -Stock ´94-, EU:C:2016:936, Rn. 27, UR 2017, 28; vom 27.09.2012 C-392/11 -Field Fisher Waterhouse-, EU:C:2012:597, Rn. 15 ff, UR 2012, 964; vom 11.06.2009 C-572/07 -Tellmer Property-, EU:C:2009:365, Rn. 18, BFH/NV 2009, 1368; BFH, Urteil vom 11.11.2015 V R 37/14, BStBl II 2017, 1259).

    Das Vorliegen einer gesonderten Entgeltvereinbarung bei Leistungen, die auch von Dritten erbracht werden können, ist lediglich ein (weiteres) Indiz für das Vorliegen selbständiger Leistungen (EuGH, Urteil vom 17.01.2013 C-224/11 -BGZ -Leasing-, EU:C:2013:15, Rn. 44, UR 2013, 262; BFH, Urteil vom 11.11.2015 V R 37/14, BStBl II 2017, 1259).

  • FG Münster, 13.09.2016 - 5 K 412/13

    Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine

    Sollten nach Ergehen des BFH-Urteils vom 11.11.2015 V R 37/14, BFHE 251, 517, HFR 2016, 639), das bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sei, die streitigen Umsätze der Klägerin steuerfrei sein, schulde die Klägerin die USt unstreitig nach § 14c Abs. 1 UStG.

    cc) Ausgehend hiervon hat der BFH in seinem Urteil vom 11.11.2015 V R 37/14, BFHE 251, 517, HFR 2016, 639, für eine mit dem vorliegenden Sachverhalt identischen Fall entschieden, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 lit. a UStG steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handelt.

  • BFH, 17.08.2023 - V R 7/23

    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit

    Ergänzend verwies das FG auch darauf, dass der Bundesfinanzhof entschieden habe, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handele (Senatsurteil vom 11.11.2015 - V R 37/14, BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259).

    Die Beurteilung bei Betriebsvorrichtungen entspricht damit der bei der Überlassung von Inventar (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.11.2015 - V R 37/14, BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259).

  • BFH, 24.08.2023 - V R 49/20

    Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen

  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 15/17

    Lieferung von Wärme als unselbständige Nebenleistung zu einer Vermietung von

  • FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15

    Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden im Hinblick auf die

  • FG Niedersachsen, 13.02.2014 - 5 K 282/12
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