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   BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13   

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https://dejure.org/2015,46191
BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13 (https://dejure.org/2015,46191)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2015 - IV R 24/13 (https://dejure.org/2015,46191)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - IV R 24/13 (https://dejure.org/2015,46191)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für ein Golfturnier unterliegen dem Abzugsverbot

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 4, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG § 10b
    Aufwendungen für ein Golfturnier unterliegen dem Abzugsverbot

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für ein Golfturnier unterliegen dem Abzugsverbot

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Aufwendungen für ein Golfturnier unterliegen dem Abzugsverbot

  • IWW

    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG, § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), §§ 121, 100 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 4 Abs. 5 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 ff. EStG, § 135 Abs. 1, Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Durchführung eines Golfturniers als Betriebsausgaben

  • rewis.io

    Aufwendungen für ein Golfturnier unterliegen dem Abzugsverbot

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Durchführung eines Golfturniers als Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für ein Golfturnier unterliegen dem Abzugsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Golfturnier als Wohltätigkeitsveranstaltung - und keine Betriebsausgaben des Sponsors

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsausgaben: Golfturnier zu Wohltätigkeitszwecken nicht abziehbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unter welchen Umständen gilt der Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Betriebsausgabenabzug für Kosten eines Golfturniers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BFH zum Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltung von Golfturnieren

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren nur eingeschränkt möglich

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltung von Golfturnieren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Golfturniers als Betriebsausgaben abziehbar?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bewirtungsaufwendungen
    Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) in der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 EStG)
    Abgrenzungsfälle
    Sponsoring
    Begriff des Sponsorings
    Vorsteuerabzug
    Sonderregelungen zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG
    Gästehäuser sowie Aufwendungen für Jagd, Fischerei usw.
    Aufwendungen für Jagd, Fischerei usw.
    Ähnliche Zwecke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
    Veranstaltung von Golfturnieren

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 146
  • NJW 2016, 1040
  • DB 2016, 13
  • BStBl II 2017, 224
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 25/09

    Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13
    Soweit in der Versagung des Abzugs der Ausgaben ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt (BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824).

    Zum einen handelt es sich um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824, zu den BMF-Schreiben vom 22. August 2005 IV B 2-S 2144-41/05, BStBl I 2005, 845, und vom 11. Juli 2006 IV B 2-S 2144-53/06, BStBl I 2006, 447, betreffend die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen).

  • Drs-Bund, 30.04.1960 - BT-Drs III/1811
    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13
    b) Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah und "im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens" den Aufwand "nicht länger durch den Abzug ... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt" wissen wollte (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes --StÄndG-- 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 (heute Nr. 4) EStG bestätigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses, zu BTDrucks III/1941, S. 3).

    Auch diese Turniere weisen typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Steuerpflichtigen und/oder seiner Geschäftsfreunde auf (so bereits ausdrücklich in der Begründung zum Regierungsentwurf des StÄndG 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2008 X B 123/08, BFH/NV 2009, 752).

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11

    Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13
    Da das FG damit über Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 entschieden hat, die nicht mehr Verfahrensgegenstand waren, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716, m.w.N.).

    Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache, da die Änderungsbescheide hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthalten und die Sache spruchreif ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFH/NV 2014, 1716).

  • FG Hessen, 22.05.2013 - 11 K 1165/12

    Betriebliche Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers mit

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2013  11 K 1165/12 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung 2005 bis 2007 und Gewerbesteuermessbeträgen 2005 bis 2007 aufgehoben.

    Die vollständigen Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1477 abgedruckt.

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13
    Zum einen handelt es sich um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824, zu den BMF-Schreiben vom 22. August 2005 IV B 2-S 2144-41/05, BStBl I 2005, 845, und vom 11. Juli 2006 IV B 2-S 2144-53/06, BStBl I 2006, 447, betreffend die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 6 W 52/06

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13
    Zum einen handelt es sich um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824, zu den BMF-Schreiben vom 22. August 2005 IV B 2-S 2144-41/05, BStBl I 2005, 845, und vom 11. Juli 2006 IV B 2-S 2144-53/06, BStBl I 2006, 447, betreffend die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13
    Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile --regelmäßig Werbezwecke-- für das Unternehmen angestrebt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).
  • Drs-Bund, 23.06.1960 - BT-Drs III/1941
    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13
    b) Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah und "im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens" den Aufwand "nicht länger durch den Abzug ... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt" wissen wollte (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes --StÄndG-- 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 (heute Nr. 4) EStG bestätigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses, zu BTDrucks III/1941, S. 3).
  • BFH, 06.02.2014 - IV R 59/10

    Ein Steuerstundungsmodell setzt Feststellungen zum Werben mit Steuervorteilen

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13
    Sie ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 31).
  • BFH, 03.02.1993 - I R 18/92

    Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten bei gewerblicher Nutzung abzugsfähige

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - IV R 24/13
    Auch diese Turniere weisen typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Steuerpflichtigen und/oder seiner Geschäftsfreunde auf (so bereits ausdrücklich in der Begründung zum Regierungsentwurf des StÄndG 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2008 X B 123/08, BFH/NV 2009, 752).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

  • BFH, 29.12.2008 - X B 123/08

    Nicht abziehbare Betriebsausgaben - Verkündung eines Urteils

  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 28/17

    Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

    Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2015 - IV R 24/13, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224, und vom 03.02.1993 - I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441).

    Zu den Betriebsausgaben gehören nach der Rechtsprechung auch Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (BFH-Urteile vom 16.12.2015 - IV R 24/13, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224, und vom 03.02.1993 - I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2016 - 4 K 1218/14

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben

    d) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei dem "Sponsoringerlass" des BMF um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV R 24/13 -, juris, Rdn. 34).

    Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile - regelmäßig Werbezwecke - für das Unternehmen erstrebt werden (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV R 24/13 -, juris, Rdn. 34).

    Dieses gesetzlich angeordnete Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen könnte auch im Wege einer anderslautenden Verwaltungsanweisung nicht umgangen werden (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV R 24/13 -, juris, Rdn. 34).

  • BFH, 13.07.2022 - I R 52/20

    Spende an Tochtergesellschaft - Abgrenzung zur verdeckten Einlage

    Ein Betriebsausgabenabzug kommt dagegen nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile --regelmäßig Werbezwecke-- für das Unternehmen angestrebt werden (BFH-Urteil vom 16.12.2015 - IV R 24/13, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224, Rz 34), wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist.
  • FG Niedersachsen, 03.01.2022 - 11 K 200/20

    Abzug von Vorsteuerbeträgen aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit

    Demgemäß gehören zu den Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Vereinen auch solche Aufwendungen, die etwa darin liegen, dass der Unternehmer wirtschaftliche Vorteile aufgrund der Sicherung oder Erhöhung seines Ansehens erzielen kann (vgl. z.B. das vom Kläger zitierte Urteil des BFH v. 16.12.2015 - IV R 24/13, BStBl II 2017, 224).
  • BFH, 11.04.2017 - IX R 46/15

    Poolvereinbarung und Veräußerung einer Beteiligung - Abgrenzung zwischen

    Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehören bei der Auslegung von Verträgen auch die vollständige Erfassung des Vertragstextes und --darauf fußend-- die Einbeziehung der systematischen Stellung der zu beachtenden Regelungen im jeweiligen Gesamtzusammenhang (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 19. August 2015 X R 30/12, BFH/NV 2016, 203, unter II.3.a aa, m.w.N., und vom 16. Dezember 2015 IV R 24/13, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224, unter II.2.c ee).
  • BFH, 20.07.2018 - IX R 31/17

    Ablösezahlung für Besserungsscheine als unselbständiger Bestandteil des

    Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehören bei der Auslegung von Verträgen auch die vollständige Erfassung des Vertragstextes und --darauf fußend-- die Einbeziehung der systematischen Stellung der zu beachtenden Regelungen im jeweiligen Gesamtzusammenhang (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2015 IV R 24/13, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224, unter II.2.c ee; in BFH/NV 2017, 1030).
  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 2370/17

    Vorliegen von nicht abzugsfähigen Aufwendungen als Geschenke und

    d) Da die streitigen Aufwendungen bereits aus den vorstehenden Gründen nicht abzugsfähig sind, kann dahinstehen, ob die Aufwendungen, soweit sie auf die B Trophy entfallen, entsprechend des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2015 - IV R 24/13 -, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224 auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähig sind.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2021 - 3 K 227/19

    Vorsteuerabzugsverbot bei Aufwendungen aus der Vercharterung von Segeljachten

    Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es deshalb nicht; vielmehr wird der mögliche Streit über die private Veranlassung der Aufwendungen typisierend erledigt (BFH, Urt. vom 14.10.2015, I R 74/13, BStBl II 2017, 222; Urt. vom 16.12.2015, IV R 24/13, BStBl II 2017, 224).
  • FG Köln, 07.03.2016 - 2 K 2031/13

    Vergütung von Vorsteuern bei einem Binnenschifffahrtunternehmen mit Sitz in der

    Dies gilt auch, wenn die Verwaltungsanweisung einen für den Steuerpflichtigen günstigen Inhalt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, 16.12.2015, IV R 24/13, juris).
  • FG Köln, 10.03.2016 - 2 K 1877/14

    Vergütung von Vorsteuern bei einem Binnenschifffahrtunternehmen mit Sitz in der

    Dies gilt auch, wenn die Verwaltungsanweisung einen für den Steuerpflichtigen günstigen Inhalt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, 16.12.2015, IV R 24/13, juris).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2022 - 3 K 75/22

    Sanierung einer Ritterburg bei Vorliegen eines unternehmerischen Konzepts: Kein

  • FG Hessen, 22.05.2013 - 11 K 1165/12
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