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   BFH, 04.02.2016 - III R 14/15   

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https://dejure.org/2016,11890
BFH, 04.02.2016 - III R 14/15 (https://dejure.org/2016,11890)
BFH, Entscheidung vom 04.02.2016 - III R 14/15 (https://dejure.org/2016,11890)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - III R 14/15 (https://dejure.org/2016,11890)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG VZ 2014
    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2014
    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 121 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, §§ 8, 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung für ein Studium nach Abschluss einer Berufsausbildung mit 30-stündiger Wochenarbeitszeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
    Kindergeldberechtigung für ein Studium nach Abschluss einer Berufsausbildung mit 30-stündiger Wochenarbeitszeit

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeld: Studium kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unterhalt: Studium nach Ausbildungsende nicht Bestandteil einheitlicher Erstausbildung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld - und das Studium nach der Ausbildung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Studium kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kindergeld - Studium kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kindergeld entfällt bei Berufstätigkeit voraussetzendem Studium

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeld: Studium kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Studium kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2
    Kindergeld, Ausbildung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 145
  • FamRZ 2016, 1159
  • BStBl II 2016, 615
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus BFH, 04.02.2016 - III R 14/15
    Er macht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 2015 V R 27/14 (BFHE 249, 500) geltend, dass mehraktige Ausbildungsmaßnahmen dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren seien, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne.

    a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; in BFHE 249, 500, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, Rz 16).

    Das Ergebnis --die Annahme einer Zweitausbildung-- steht aufgrund eines nicht vergleichbaren Sachverhalts auch nicht in Widerspruch zum Urteil des BFH in BFHE 249, 500.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 - 6 K 1216/15

    Kindergeld: Zweitausbildung als Teil einer einheitlichen Gesamtausbildung?

    Auszug aus BFH, 04.02.2016 - III R 14/15
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2015 6 K 1216/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1537 veröffentlichten Urteil ab.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2015  6 K 1216/15 und den Bescheid der Familienkasse vom 26. November 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2015 aufzuheben.

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 04.02.2016 - III R 14/15
    a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; in BFHE 249, 500, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, Rz 16).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

    Auszug aus BFH, 04.02.2016 - III R 14/15
    a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; in BFHE 249, 500, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, Rz 16).
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus BFH, 04.02.2016 - III R 14/15
    a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; in BFHE 249, 500, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, Rz 16).
  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, darauf an, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 12; vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).

    Unschädlich sind lediglich Erwerbstätigkeiten, die der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn dienen (Senatsurteil in BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).

  • FG Niedersachsen, 06.02.2018 - 13 K 171/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zum "Bankfachwirt

    Nach dem BFH Urteil vom 4. Februar 2016 (BStBl II 2016, 615) liege keine einheitliche Erstausbildung mehr vor, wenn die weiterführende Ausbildung eine Berufstätigkeit voraussetze oder das Kind vor Beginn der weiterführenden Ausbildung eine Berufstätigkeit aufnehme, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung diene.

    Abzustellen ist darauf, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13 BStBl II 2015, 152; BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278; BFH-Beschluss vom 29. August 2017 XI B 57/17, juris).

    Die Ausbildungsabschnitte stellen sich deshalb als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung dar, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13 BStBl II 2015, 152; BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278; BFH-Beschluss vom 29. August 2017 XI B 57/17, juris).

    Dementsprechend greifen die Grundsätze, die der BFH in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 (III R 14/15, BStBl II 2016, 615) aufgestellt hat, im vorliegenden Fall nicht ein.

    Dementsprechend hat der BFH in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 (III R 14/15, BStBl II 2016, 615) für die Bejahung einer Zäsur darauf abgestellt, ob der zweite Ausbildungsabschnitt erst nach einer Berufstätigkeit begonnen werden konnte.

  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

    Nach der Rechtsprechung des BFH führt eine vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen und eine weitere Ausbildung damit als Zweitausbildung erscheinen lässt (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615).

    Der BFH nimmt eine solche Zäsur an, wenn der spätere Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit vor dem Beginn des Ausbildungsabschnitts voraussetzt (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris; ebenso FG Münster, Urteil vom 17.1.2018 3 K 2555/17 Kg).

    Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris).

    Unter Berücksichtigung der Grundsätze aus dem BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15 liegt im Streitfall daher keine Zäsur vor, die den notwendigen engen Zusammenhang entfallen und die weitere Ausbildung des Kindes C damit als Zweitausbildung erscheinen lässt.

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 6 K 3796/16

    Kindergeld: Berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie als Teil

    Allerdings wäre dann der zeitliche Zusammenhang nicht gewahrt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, und vom 29. August 2017 XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22).

    Eine Schädlichkeit für den zeitlichen Zusammenhang kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der zu beurteilende weitere Ausbildungsabschnitt eine vorausgegangene Berufstätigkeit einer bestimmten Dauer erfordert (vgl. BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, und vom 29. August 2017 XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, vgl. auch Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 11. Januar 2018 9 K 994/17 Kg, nrk., Rev. III R 8/18, juris).

  • BFH, 10.04.2019 - III R 43/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 - III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17

    Kindergeld - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur

    Der Kläger macht des Weiteren geltend, die Ausführungen der Familienkasse in der Klageerwiderung und deren Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 4.2.2016 (III R 14/15, BStBl II 2016, 615) träfen nicht auf den vorliegenden Fall zu.

    Das schließe nach der Rechtsprechung den notwendigen engen Zusammenhang zur Erstausbildung aus (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615).

    Zum anderen kann es aber auch so sein, dass bei einer mehraktigen Ausbildung ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung ist und sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. etwa die auch von den Beteiligten angeführten BFH-Urteile vom 4.2.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; vom 15.4.2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Hierfür ist es erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (vgl. etwa BFH-Urteile in BStBl II 2016, 615 und in BStBl II 2016, 163).

    Der BFH hat insoweit entschieden, dass der notwendige enge Zusammenhang regelmäßig nicht mehr vorliegt, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts voraussetzt, dass vorher eine Berufstätigkeit bzw. berufspraktische Erfahrung ausgeübt wurde (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 615, betr. ein Studium an der VWA, welches eine berufspraktische Tätigkeit von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraussetzte).

    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 615; vgl. hierzu auch etwa Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 2 K 1290/16, juris, Revision anhängig unter Az. III 43/17; FG Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2017 2 K 1605/17 Kg, juris, rkr; Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris, rkr).

  • BFH, 17.01.2019 - III R 8/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).

    aa) Der Senat hat im Urteil in BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615 entschieden, dass eine Einheit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht angenommen werden kann, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit voraussetzt, die das Kind zwischen dem ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt durchführt.

  • FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17

    Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum "Verbrauch" der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615 und vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, BFH/NV 2018, 22).

    Hierfür ist es erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615 und vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Der Bundesfinanzhof hat insoweit entschieden, dass der notwendige enge Zusammenhang regelmäßig nicht mehr vorliegt, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts voraussetzt, dass vorher eine Berufstätigkeit bzw. berufspraktische Erfahrung ausgeübt wurde (BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615, betreffend ein Studium an der VWA, welches eine berufspraktische Tätigkeit von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzte).

    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, BFH/NV 2018, 22; FG Saarland, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, juris - Revision anhängig unter III 43/17; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 2 K 1605/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 3/18 Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris).

    In dem Verfahren III R 14/15 (Urteil vom 04.02.2016, BStBl II 2016, 615) hatte der Bundesfinanzhof über einen Fall zu entscheiden, in dem für das berufsbegleitende Studium neben einer kaufmännischen Ausbildung eine einjährige Berufstätigkeit vorausgesetzt wurde.

  • FG Nürnberg, 04.03.2019 - 6 K 401/18

    Festsetzung von Kindergeld

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615 entschieden, dass ein Studium, das nach dem Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung aufgenommen werde und eine vorherige Berufstätigkeit voraussetze, nicht stets, sondern lediglich regelmäßig eine Zweitausbildung sei.

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016, a.a.O., Tz 12, juris-Dokumentation).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016, a.a.O., Tz. 12, juris-Dokumentation).

    Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016, a.a.O., erster Leitsatz und Tz 15, juris-Dokumentation).

    Denn diese Voraussetzung muss stets erfüllt sein, um zwei Ausbildungen als eine einheitliche Berufsausbildung einstufen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016, a.a.O., Tz 12, juris-Dokumentation).

    Aus dem BFH-Urteil vom 04.02.2016, a.a.O. folgt nichts Anderes.

  • BFH, 11.12.2018 - III R 47/17

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

  • BFH, 21.03.2019 - III R 17/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

  • BFH, 20.02.2019 - III R 42/18

    Kindergeld: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 2774/18

    Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung des Kindes

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

  • FG Niedersachsen, 17.10.2017 - 13 K 76/17

    Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes beim Kindergeld während der

  • FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18

    Kindergeld - Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1902/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3559/17

    Kindergeld - Stellen eine Bankausbildung und ein anschließendes Bachelorstudium

  • BFH, 21.03.2019 - III R 12/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • FG Niedersachsen, 17.04.2018 - 13 K 178/17

    Vorliegen einer zu berücksichtigenden Berufsausbildung bei Durchführung eines

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1903/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1449/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • BFH, 11.12.2018 - III R 2/18

    (Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

  • BFH, 11.12.2018 - III R 32/17

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

  • FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw.

  • FG München, 08.11.2018 - 10 K 2238/18

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Festsetzung von Kindergeld

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17

    Kindergeld: Aufnahme eines Fernstudiums nach Abschluss einer Ausbildung zur

  • FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17

    Kindergeld ab Juli 2015 für T

  • BFH, 09.09.2020 - III R 10/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 - Kindergeld;

  • BFH, 23.01.2020 - III R 72/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

  • BFH, 22.10.2019 - III B 149/18

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; Übersehen eines

  • BFH, 10.04.2019 - III R 19/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16

    Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen

  • FG Nürnberg, 17.01.2018 - 7 K 826/16

    Verpflichtung der Familienkasse zur Zahlung des Kindergeldes

  • BFH, 29.08.2017 - XI B 57/17

    Fortbildung zur "Führungskraft Handel" nicht mehr Teil der Erstausbildung

  • FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18

    Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

  • FG Düsseldorf, 07.11.2018 - 7 K 1532/18

    Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

  • BFH, 21.03.2019 - III R 50/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18; teilweise

  • FG München, 12.12.2017 - 12 K 1694/17

    Arbeitsvertrag, Studiengang, Bescheid, Kindergeld, Bewerber, Arbeitsleistung,

  • BFH, 21.03.2019 - III R 18/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 22.05.2019 - III R 54/18

    Kindergeld

  • BFH, 17.01.2019 - III R 32/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

  • BFH, 23.10.2019 - III R 14/18

    Umorientierung während einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung

  • BFH, 22.05.2019 - III R 69/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur

  • BFH, 20.02.2019 - III R 52/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

  • BFH, 21.03.2019 - III R 40/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 19.02.2020 - III R 28/19

    Kindergeld; Anforderungen an die nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Umstände

  • FG Düsseldorf, 18.01.2019 - 7 K 2323/17

    Anspruch eines erwachsenen Auszubildenden auf die Gewährung von Kindergeld

  • BFH, 11.12.2018 - III R 22/18

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

  • FG Düsseldorf, 22.03.2019 - 7 K 2386/18

    Gewährung von Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und

  • FG Niedersachsen, 12.11.2019 - 13 K 171/17

    Berufsbegleitende Teilnahme an einem Bankcolleg als Bestandteil der erstmaligen

  • BFH, 09.09.2020 - III R 2/19

    Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

  • FG Niedersachsen, 15.03.2018 - 6 K 301/17

    Anspruch auf Kindergeld nach dem Abschluss einer Berufsausbildung; Verbrauch der

  • FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18

    Einkommensteuerliche Betrachtung eines Berufsabschlusses als Teil der

  • BFH, 23.01.2020 - III R 62/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

  • BFH, 20.02.2019 - III R 53/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • FG Münster, 31.10.2018 - 7 K 1015/18

    Kindergeld - Mehraktige Berufsausbildung, Anzeige

  • BFH, 18.02.2021 - III R 14/19

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; Öffentlich-rechtlich geordneter

  • BFH, 21.03.2019 - III R 16/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17

    Kindergeld

  • BFH, 26.05.2021 - III R 39/20

    Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben

  • BFH, 20.02.2019 - III R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 15 K 1377/18

    Kindergeldanspruch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - 3 K 3221/15

    Kindergeldrecht - Mindestumfang einer Ausbildung

  • BFH, 17.03.2020 - III R 31/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 - Kindergeld;

  • BFH, 20.02.2019 - III R 35/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 18.12.2019 - III R 21/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur

  • BFH, 10.04.2019 - III R 48/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17

    Kindergeld - Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei

  • BFH, 10.04.2019 - III R 51/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 21.03.2019 - III R 56/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 20.02.2019 - III R 44/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

  • BFH, 10.04.2019 - III R 33/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 10.04.2019 - III R 36/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • FG Münster, 22.01.2019 - 12 K 3654/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit der Absolvierung eines Masterstudiums;

  • FG Münster, 17.01.2018 - 3 K 2555/17

    Ausbildung - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung

  • BFH, 23.01.2020 - III R 29/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur

  • FG Düsseldorf, 28.05.2018 - 7 K 123/18

    Gewährung und Festsetzung von Kindergeld bzgl. Beendigung einer Ausbildung in dem

  • FG Niedersachsen, 04.04.2018 - 3 K 152/17

    Kindergeld: Nachweisanforderungen bei mehraktiger Ausbildung

  • BFH, 17.03.2020 - III R 32/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18; im

  • FG Niedersachsen, 09.06.2022 - 2 K 165/21

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung für eine innerhalb eines

  • FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18

    Gewährung von Kindergeld für einen Volljährigen bis zum Abschluss einer

  • FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 370/21

    Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG

  • FG Münster, 13.12.2018 - 3 K 577/18

    Bewilligung von Kindergeld bei Abschluss einer erstmaligen einheitlichen

  • FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 223/18

    Gewährung von Kindergeld hinsichtlich Qualifizierung von mehraktigen

  • BFH, 23.01.2020 - III R 30/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Inhaltsgleich

  • FG Düsseldorf, 18.07.2018 - 7 K 576/18

    Gewährung von Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder

  • FG Niedersachsen, 17.11.2021 - 9 K 114/21

    Anspruch einer in Weiterbildung befindlichen Ärztin auf Kindergeld

  • FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Verwaltungsfachwirt

  • FG Düsseldorf, 26.09.2018 - 7 K 1149/18

    Gewährung von Kindergeld bei Vorliegen einer einheitlichen Ausbildung durch

  • FG Münster, 17.10.2022 - 7 K 591/22

    Streit um einen Anspruch auf Kindergeld; Angestrebte Ausbildung zum

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 5 K 34/20

    Darstellen des Masterstudiengangs noch als Teil einer einheitlichen

  • FG Niedersachsen, 08.12.2020 - 3 K 152/17

    Anspruch auf Kindergeld wegen Absolvierung der Erstausbildung bei Teilnahme am

  • FG Düsseldorf, 28.05.2018 - 7 K 2356/17

    Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18

    Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem berufsbegleitendem Studium als

  • FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 224/18

    Gewährung von Kindergeld i.R.e. Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 1541/17

    Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung: Prüfung zur Steuerfachwirtin als

  • FG Düsseldorf, 18.07.2018 - 7 K 1480/18

    Kindergeldanspruch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines

  • FG München, 30.06.2020 - 12 K 2634/19

    Ablehnung der Kindergeldfestsetzung

  • FG Hessen, 20.03.2019 - 2 K 1026/18

    Kindergeldanspruch eines Steuerpflichtigen für ein volljähriges Kind bei

  • FG Düsseldorf, 26.09.2018 - 7 K 850/18

    Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für die Zeit während der Ausbildung zum

  • FG München, 30.09.2020 - 7 K 2947/19

    Kindergeldanspruch nach Aufnahme eines berufsbegleitenden Masterstudiums im

  • FG Münster, 12.06.2019 - 7 K 3030/18

    Kindergeld - Stellen die Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und

  • FG Düsseldorf, 28.05.2018 - 7 K 3294/17

    Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin

  • FG Köln, 14.05.2018 - 7 K 2906/17

    Gewährung von Kindergeld nach dem Abschluss einer dualen Ausbildung zum

  • FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17

    Kein Kindergeldanspruch mangels einheitlicher Erstausbildung nach

  • FG Münster, 19.05.2020 - 13 K 2359/19
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