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   BFH, 14.04.2016 - III R 23/14   

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https://dejure.org/2016,14751
BFH, 14.04.2016 - III R 23/14 (https://dejure.org/2016,14751)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2016 - III R 23/14 (https://dejure.org/2016,14751)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2016 - III R 23/14 (https://dejure.org/2016,14751)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesfinanzhof

    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9c Abs 1 S 1 EStG 2009 vom 22.12.2008, § 9c Abs 1 S 2 EStG 2009 vom 22.12.2008, EStG VZ 2009
    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit von durch eine erst angestrebte Tätigkeit veranlassten Kinderbetreuungskosten

  • rewis.io

    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2009 a.F. § 9c
    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

  • rechtsportal.de

    EStG § 2009 a.F. § 9c
    Berücksichtigungsfähigkeit von durch eine erst angestrebte Tätigkeit veranlassten Kinderbetreuungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kinderbetreuungskosten durch eine angestrebte Tätigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9c Abs 1
    Kinderbetreuungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 254
  • FamRZ 2016, 1359
  • BStBl II 2017, 53
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.07.2012 - III R 80/09

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - III R 23/14
    a) Das Gebot der horizontalen Steuergleichheit und das Benachteiligungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes gebieten, die durch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 5. Juli 2012 III R 80/09, BFHE 238, 76, BStBl II 2012, 816, Rz 21).

    Sie war dem Gesetzgeber stets bewusst und berechtigte ihn --unbeschadet der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen im Einzelnen--, diese Kosten für Veranlagungszeiträume bis 2005 dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen (§ 33c EStG) zu unterstellen, sie im Streitjahr zum Abzug "wie"-Betriebsausgaben bzw. "wie"-Werbungskosten oder bei fehlender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen und sie seit dem Veranlagungszeitraum 2012 nur noch als Sonderausgaben zu behandeln (Senatsurteil in BFHE 238, 76, BStBl II 2012, 816).

  • BFH, 16.11.2011 - VI R 97/10

    Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - III R 23/14
    Werbungskosten können auch dann abgezogen werden, wenn sie nach Beendigung einer Tätigkeit anfallen, durch die Überschusseinkünfte erzielt werden (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78, zu Schuldzinsen nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie; vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343, und vom 3. September 2015 VI R 58/13, BFHE 251, 429, BStBl II 2016, 305, beide zu Bürgschaftsaufwendungen eines Arbeitnehmers); der Grund für die Aufwendungen muss dann jedoch bereits zu dem Zeitpunkt gelegt sein, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde.
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - III R 23/14
    Werbungskosten können auch dann abgezogen werden, wenn sie nach Beendigung einer Tätigkeit anfallen, durch die Überschusseinkünfte erzielt werden (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78, zu Schuldzinsen nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie; vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343, und vom 3. September 2015 VI R 58/13, BFHE 251, 429, BStBl II 2016, 305, beide zu Bürgschaftsaufwendungen eines Arbeitnehmers); der Grund für die Aufwendungen muss dann jedoch bereits zu dem Zeitpunkt gelegt sein, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde.
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 58/13

    Mittelbare Beteiligung - Werbungskosten des Arbeitnehmers aus

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - III R 23/14
    Werbungskosten können auch dann abgezogen werden, wenn sie nach Beendigung einer Tätigkeit anfallen, durch die Überschusseinkünfte erzielt werden (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78, zu Schuldzinsen nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie; vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343, und vom 3. September 2015 VI R 58/13, BFHE 251, 429, BStBl II 2016, 305, beide zu Bürgschaftsaufwendungen eines Arbeitnehmers); der Grund für die Aufwendungen muss dann jedoch bereits zu dem Zeitpunkt gelegt sein, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde.
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - III R 23/14
    Die sowohl betriebliche oder berufliche als auch private Veranlassung von Kinderbetreuungskosten (dazu Hey in Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2001 ff., 2003), die insbesondere auf der Entscheidung für Kinder beruht, welche eine Betreuung erst erfordert (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2005  2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, Rz 75), steht dem Abzug nicht entgegen.
  • BFH, 16.06.2015 - IX R 21/14

    Vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen des § 21 EStG - Keine Anwendung von §

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - III R 23/14
    Werbungskosten können auch durch eine künftige, erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sein (sog. vorweggenommene Werbungskosten, z.B. Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 13/12, BFHE 239, 123, BStBl II 2014, 28, zu Aufwendungen für ein Promotionsstudium im Ausland; BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 21/14, BFH/NV 2015, 1567, zu beabsichtigter Vermietung eines Gebäudes).
  • FG Schleswig-Holstein, 22.05.2014 - 1 K 1/13

    Abzugsfähigkeit der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ab 2009 gem. § 9c

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - III R 23/14
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2014  1 K 1/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 11.07.2013 - VI R 37/12

    Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - III R 23/14
    b) Der Abzug von Werbungskosten, die § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" definiert, setzt lediglich voraus, dass sie durch den Beruf oder die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte veranlasst sind (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 2013 VI R 37/12, BFHE 242, 56, BStBl II 2013, 815, betr. Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 115; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 9 Rz 21).
  • BFH, 27.09.2012 - III R 13/12

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes

    Auszug aus BFH, 14.04.2016 - III R 23/14
    Werbungskosten können auch durch eine künftige, erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sein (sog. vorweggenommene Werbungskosten, z.B. Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 13/12, BFHE 239, 123, BStBl II 2014, 28, zu Aufwendungen für ein Promotionsstudium im Ausland; BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 21/14, BFH/NV 2015, 1567, zu beabsichtigter Vermietung eines Gebäudes).
  • BFH, 14.04.2021 - III R 30/20

    Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfrei gezahlter

    Soweit nach § 9c EStG Kinderbetreuungskosten wie "Werbungskosten" (vgl. Senatsurteil vom 14.04.2016 - III R 23/14, BFHE 253, 254, BStBl II 2017, 53, Rz 13 f.) bzw. wie "Betriebsausgaben" abgezogen werden konnten, galt die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG, nach der Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen.
  • BFH, 01.09.2021 - III R 54/20

    Kein Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfreier

    Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass die Kindergartenbeiträge als Werbungskosten einzuordnen sind und deshalb schon dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen, denn Kinderbetreuungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2012 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben zu behandeln (Senatsurteil vom 14.04.2016 - III R 23/14, BFHE 253, 254, BStBl II 2017, 53, Rz 16, m.w.N.).

    Soweit nach § 9c EStG Kinderbetreuungskosten wie "Werbungskosten" (vgl. Senatsurteil in BFHE 253, 254, BStBl II 2017, 53, Rz 13 f.) bzw. wie "Betriebsausgaben" abgezogen werden konnten, galt die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG, nach der Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

  • FG Köln, 14.08.2020 - 14 K 139/20

    Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfrei gezahlten

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Kinderbetreuungskosten als solche Werbungskosten sein können, wenn sie aufgebracht werden, um die Einkunftserzielung durch eine nichtselbständige Berufstätigkeit zu ermöglichen (vgl. dazu zur früheren Rechtslage BFH-Urteil vom 14.04.2016 III R 23/14, BStBl II 2017, 53, Rz. 17 ff.).

    Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil - entgegen der insoweit nicht entscheidungserheblichen - Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 14.04.2016 III R 23/14, BStBl II 2017, 53, Rz. 16; vom 05.07.2012 III R 80/09, BFHE 238, 76, BStBl II 2012, 816, diese Zuordnung nicht "ausschließlich" ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 6 M 12.17

    Abfindungen als Einkommen im Sinne des § 21 Abs 1 BAföG

    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die von dem Verwaltungsgericht Berlin zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 14. April 2016 (III R 23/14) zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als der Prozesskostenhilfeantrag bereits entscheidungsreif gewesen sei, rechtfertigt auch dies keine von der Vorinstanz abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage.
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