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   BFH, 25.10.2016 - I R 57/15   

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https://dejure.org/2016,48625
BFH, 25.10.2016 - I R 57/15 (https://dejure.org/2016,48625)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2016 - I R 57/15 (https://dejure.org/2016,48625)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - I R 57/15 (https://dejure.org/2016,48625)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, HGB § 247 Abs 2, GewStG VZ 2008
    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

  • Bundesfinanzhof

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002 vom 20.12.2007, § 247 Abs 2 HGB, GewStG VZ 2008
    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e
    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen als von sog. Durchführungsgesellschaft für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen zu zahlendes Entgelt

  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

  • rewis.io

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 247 Abs. 2
    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

  • rechtsportal.de

    GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 247 Abs. 2
    Voraussetzungen der Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermittlung von Messeflächen: Entgelte zählen nicht zum Anlagevermögen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hinzurechnung bei Messeständen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen bei Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen für Messeflächen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Tatort Berlin-Brandenburg - Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Ausstattungsgegenstände bei Filmproduktionen

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten auf dem Prüfstand

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzzahlungen
    Aktuelle Hinweise

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, BGB § 535
    Gewerbeertrag, Hinzurechnung, Miete, Mietvertrag, Anlagevermögen

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 280
  • BB 2017, 85
  • DB 2017, 37
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 04.06.2014 - I R 70/12

    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - I R 57/15
    Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre (Senatsurteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung im Sinne einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BTDrucks 16/4841, S. 78; Senatsurteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    Dies hat der Senat im Zusammenhang mit der "Durchleitung" von Immobilien bereits entschieden (Senatsurteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289); die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2016  1 BvR 2836/14, DE:BVerfG:2016:rk20160226.1bvr283614, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 491).

  • BFH, 29.11.1972 - I R 178/70

    Zur Frage der Zuordnung der benutzten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - I R 57/15
    Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre (Senatsurteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    bb) Die Annahme von Anlagevermögen muss aber auch im Rahmen der gebotenen Fiktion den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen, sie muss sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder in BStBl I 2012, 654, Rz 29b).

  • BFH, 30.03.1994 - I R 123/93

    Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG auch bei kurzfristigen Mietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - I R 57/15
    Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre (Senatsurteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

  • FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - I R 57/15
    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Juni 2015  7 K 3250/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 5. Juni 2013 sowie der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2012 aufgehoben.

    Die Klage war erfolglos (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 8. Juni 2015  7 K 3250/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1835).

  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - I R 57/15
    Soweit die Auslegung den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den BFH als Revisionsgericht, selbst wenn die vorgenommene Auslegung nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251; vom 5. Juni 2013 I R 37/12, BFH/NV 2013, 1628; abweichend Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 1d Rz 8b a.E.), bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
  • FG Niedersachsen, 07.07.2011 - 10 K 78/10

    Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zum

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - I R 57/15
    Daran ist ungeachtet der Kritik (Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 17) festzuhalten (s.a. Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juli 2011  10 K 78/10, EFG 2011, 2100 [die Revision war unzulässig, s. BFH-Beschluss vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117]; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012, BStBl I 2012, 654, Rz 29a).
  • BFH, 27.11.1975 - IV R 192/71

    Instandhaltungs- und Versicherungskosten als Miet- und Pachtzinsen i. S. des § 8

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - I R 57/15
    Ist ausländisches Recht auf den Vertrag anwendbar, ist für den Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG entscheidend, ob der Vertrag bei Anwendung deutschen Rechts als Miet- oder Pachtvertrag anzusehen wäre (BFH-Urteil vom 27. November 1975 IV R 192/71, BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 8 Nr. 1d Rz 6; Blümich/ Hofmeister, § 8 GewStG Rz 231 i.V.m. Rz 203; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 22).
  • BFH, 31.07.1985 - VIII R 261/81

    Zur Hinzurechnung wegen gemieteter Wirtschaftsgüter bei Nutzungsüberlassung an

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - I R 57/15
    Der Nutzungsvertrag muss seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1985 VIII R 261/81, BFHE 145, 134, BStBl II 1986, 304; Senatsurteil vom 10. Juli 1996 I R 132/94, BFHE 181, 337, BStBl II 1997, 226).
  • BFH, 10.07.1996 - I R 132/94

    Zur Frage des Gegenstands einer (Teil-)Betriebsverpachtung i. S. des § 8 Nr. 7

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - I R 57/15
    Der Nutzungsvertrag muss seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1985 VIII R 261/81, BFHE 145, 134, BStBl II 1986, 304; Senatsurteil vom 10. Juli 1996 I R 132/94, BFHE 181, 337, BStBl II 1997, 226).
  • BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels verfassungsrechtlich ausgerichteten

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - I R 57/15
    Dies hat der Senat im Zusammenhang mit der "Durchleitung" von Immobilien bereits entschieden (Senatsurteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289); die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2016  1 BvR 2836/14, DE:BVerfG:2016:rk20160226.1bvr283614, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 491).
  • BFH, 05.06.2013 - I R 37/12

    Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsverpachtung nach § 8 Nr. 7 Satz 2

  • BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen

  • BFH, 28.06.1978 - I R 131/76

    Druckerei - Deutsche Bundesbahn - Eisenbahnfrachtbrief - Prüfungsstempel -

  • BFH, 15.06.1983 - I R 113/79

    Hinzurechnung der Hälfte der Mietzinsen, wenn bei gemischtem Vertrag die

  • FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 10 K 2717/17

    Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner Entscheidung I R 57/15 vom 25.10.2016 ausgeführt, dass Entgelte für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG unterliegen würden.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil I R 57/15. Denn dieses betreffe lediglich die Vermittler von Messestandflächen, nicht aber die Endnutzer. Gegenstand des vorgenannten Urteils sei die Frage gewesen, ob ein Unternehmen, welches im Zuge seiner Geschäftstätigkeit bei Vorliegen entsprechender Kundenaufträge diesen Kunden die Teilnahme an Messen Dritter ermöglicht habe, den Aufwand für die Anmietung von Messeflächen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG hinzuzurechnen habe. Dies habe der BFH letztlich deshalb verneint, weil das Tatbestandsmerkmal des fiktiven Anlagevermögens nicht erfüllt sei, da in einem derartigen Sonderfall allein aufgrund auftragsbezogener Weisung eines Auftraggebers bestimmte (Messe-)Flächen angemietet würden.

    Das Urteil des BFH vom 25.10.2016 - I R 57/15 (BFH/NV 2017, 388) steht dem nicht entgegen.

  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Der Tatbestand sieht keine Differenzierung nach dem Ort der Belegenheit der unbeweglichen Wirtschaftsgüter vor; die Regelung betrifft daher auch Nutzungsentgelte, die an Vermieter/Verpächter für eine Nutzungsüberlassung im Ausland gezahlt werden (BFH-Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz 11, m.w.N.).

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung i.S. einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BTDrucks 16/4841, S. 78; BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 18).

    cc) Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 19) und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 21, m.w.N.).

    Entsprechend hat der BFH im Fall der Messe-Durchführungsgesellschaft trotz Festhaltens am Durchleitungsgedanken (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 20), von einer Zuordnung zum Anlagevermögen abgesehen, weil die Klägerin nach ihrem Geschäftszweck die an ihre Kunden durchgeleiteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten hätte.

    c) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des I. Senats zum Fall der Messe-Durchführungsgesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 255, 280).

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

    Diese Prüfung muss sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz 21, m.w.N.).

    Dies gilt auch für unbewegliche Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 19).

    Angesichts der Zufälligkeit der Auswahlentscheidung des Auftraggebers konnte in diesem Fall nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Durchführungsgesellschaft entsprechende Flächen ständig in ihrem Betrieb vorgehalten hätte (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 21).

    b) Es liegt vorliegend auch kein Sonderfall vor, in dem es nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 255, 280 ausnahmsweise an fiktivem Anlagevermögen fehlt.

  • BFH, 12.11.2020 - III R 38/17

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller

    Die Klägerin sei --anders als die Messe-Durchführungsgesellschaft in der vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15 (BFHE 255, 280) entschiedenen Sache-- bei den Anmietungen auch nicht bloß als Dienstleisterin oder Mittlerin aufgetreten, sondern habe unternehmerische Entscheidungen treffen können.

    Das BFH-Urteil in BFHE 255, 280, dessen Bedeutung und Reichweite nicht ganz klar sei, stehe der Annahme fiktiven Anlagevermögens nicht entgegen.

    Der I. Senat gehe insofern von einem Sonderfall aus; falls der III. Senat dies anders sehe und sich auf die Grundsätze des Urteils in BFHE 255, 280 stützen wolle, müsse er den Großen Senat anrufen.

    Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i.S. des bürgerlichen Rechts sein (z.B. BFH-Urteil in BFHE 255, 280).

    Die Prüfung muss daher den Geschäftsgegenstand des Unternehmens in den Blick nehmen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, Rz 19, mit Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 21); die Fiktion darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet.

    Dabei wäre auch zu berücksichtigen, ob ein Eigentumserwerb an den angemieteten unbeweglichen oder beweglichen Wirtschaftsgütern dem betrieblichen Gebrauch der Klägerin auf Dauer dienlich sein könnte, was --wie in dem eine Messedurchführungsgesellschaft betreffenden BFH-Urteil in BFHE 255, 280-- hier wegen der Herstellung von Filmen als Einzelprojekten ohne Verbindung zu anderen Filmen der Klägerin zweifelhaft erscheinen kann.

  • FG Münster, 09.06.2020 - 9 K 1816/18

    Gewerbesteuer - Zur Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von

    Hierzu habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 8.12.2016 IV R 24/11 und vom 25.10.2016 I R 57/15 Stellung genommen.

    Diese Prüfung muss sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, BFH/NV 2017, 388; in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

  • FG Düsseldorf, 24.09.2018 - 3 K 2728/16

    Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der

    Dabei braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden, ob die Aufwendungen der Klägerin für den sog. Hoteleinkauf - entsprechend der Sichtweise der Finanzverwaltung (OFD NRW, Verfügung vom 4. November 2013, DB 2013, 2711) und der Auffassung des FG Münster (Urteil vom 4. Februar 2016 9 K 1472/13, EFG 2016, 925; ebenso Breinersdorfer, DB 2014, 1762; a.A. etwa Sarrazin, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rn. 17; Mohr, Inkongruenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S. 174 ff.) - jedenfalls teilweise als Miet- oder Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zu qualifizieren sind, d.h. ob die Hoteleinkaufsverträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverhältnisse im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 5. Oktober 2016 I R 57/15, BFH/NV 2017, 388).

    Dabei ist soweit wie möglich auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen (BFH-Urteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 25. Oktober 2016 I R 57/15, BFH/NV 2017, 388).

    Eine Hinzurechnung ist in einer solchen Konstellation weder nach dem Gesetzeswortlaut noch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2016 I R 57/15, BFH/NV 2017, 388).

    Die Klägerin fungiert als "Mittlerin" zwischen den Leistungsträgern - den Hotelbetreibern vor Ort - und ihren Kunden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2016 I R 57/15, BFH/NV 2017, 388, Rn. 21 zur Messedurchführungsgesellschaft: "Mittler" zwischen Messeveranstalter und Auftraggeber; Roser, GmbH-Rundschau - GmbHR - 2018, 183, 187) bzw. als "Organisatorin" (Klein, DStR 2014, 1321, 1324).

    Das Urteil des I. Senats des BFH zur Messedurchführungsgesellschaft (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2016 I R 57/15, BFH/NV 2017, 388, Rn. 21) steht der Ablehnung fiktiven Anlagevermögens im Streitfall nicht entgegen, sondern stützt diese.

  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1122/19

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei

    In der Folge wäre das Entgelt insgesamt als Miet- und Pachtzins zu behandeln (BFH-Urteil vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz. 14 bis 16, wonach die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz [FG München, Urteil vom 8.6.2015 7 K 3250/12] nicht beanstandet wurde).

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung im Sinne einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BT-Drucks. 16/4841, Seite 78; BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz. 18; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 22).

    Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen (BFH-Urteile vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 19; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 23) und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz. 21, m.w.N.; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 23; FG Münster, Urteil vom 9.6.2020 9 K 1816/18 G, EFG 2020, 1689, Rz. 22).

    Der Senat berücksichtigt hierbei auch, dass der BFH in einem Fall, in dem die dortige Klägerin als "Mittlerin" für Messestände fungierte und hierzu Messestände von Messeveranstaltern anmietete und an Messeteilnehmer weitervermietete, nicht von fiktivem Anlagevermögen ausgegangen ist (BFH-Urteil vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz. 21).

  • BFH, 23.03.2022 - III R 14/21

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung im Sinne einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BTDrucks 16/4841, S. 78 ff.; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFHE 255, 280, BFH/NV 2017, 388, Rz 18).

    cc) Zu Recht ist das FG weiter davon ausgegangen, dass die Prüfung den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 23, m.w.N.) und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren muss (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, BFH/NV 2017, 388, Rz 21, m.w.N.).

    Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 255, 280, BFH/NV 2017, 388. Diese Entscheidung betraf eine Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen, die nur aufgrund auftragsbezogener Weisung über die Teilnahme an einer konkreten Messe (Ort und Zeit) gegenüber dem dortigen Messeveranstalter tätig wurde, indem sie die dortigen Flächen anmietete und wiederum anderen Unternehmen zur Nutzung anbot.

  • FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der

    Insoweit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem in dem BFH-Urteil vom 25.10.2016 (Az. I R 57/15) zugrunde liegenden und eine Durchführungsgesellschaft betreffenden Sachverhalt.

    Hierzu verweist das FA auf das Urteil des FG München vom 8.6.2015 (1 K 57/15; nachfolgend BFH vom 25.10.2016 I R 57/15).

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung im Sinne einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BFH-Urteile vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFH/NV 2017, 388; vom 25.7.2019 - III R 22/16, BStBl. II 2020, 51; vom 12.11.2020 - III R 38/17, BStBl. II 2022, 283; vgl. auch BT-Drs.

    Die Prüfung hat sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen zu orientieren (BFH-Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFH/NV 2017, 388, m.w.N.).

    (4) Entgegen der Auffassung des FA kann auch der Entscheidung des BFH vom 25.10.2016 (I R 57/15, BStBl. II 2022, 273) keine allgemeine Einordnung eines Messeteilnahmevertrags als Mietvertrag entnommen werden.

  • FG Niedersachsen, 06.12.2018 - 10 K 188/17

    Streit über die Hinzurechnung von Mietaufwendungen zum Gewerbeertrag

    Ergänzend führt er aus, dass auch der BFH in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2016 I R 57/15 entschieden habe, dass Verträge mit Messeveranstaltern nach ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt als Mietverträge im Sinne der §§ 535 ff BGB anzusehen seien.

    Ist ausländisches Recht auf den Vertrag anwendbar, ist für den Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG entscheidend, ob der Vertrag bei Anwendung deutschen Rechts als Miet- oder Pachtvertrag anzusehen wäre (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016 I R 57/15, BFH/NV 2017, 388 m.w.N - ebenfalls zu Mietzinsen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen ergangen).

    Die ergänzenden (z.B. technischen) Nebenleistungen sind weder als wesentliche noch als mietfremde Elemente anzusehen; darüber hinaus sind Zusatzleistungen gegen zusätzliches Entgelt als (auch rechtlich) trennbare Leistungskomponenten zu würdigen (so auch FG München vom 8. Juni 2015 7 K 3250/12, bestätigt durch Urteil des BFH vom 25. Oktober 2016 I R 57/15, BFH/NV 2017, 388).

    Diese Prüfung muss sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz 21, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 2762/19

    Hinzurechnung von Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG für die

  • BFH, 12.10.2023 - III R 39/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei

  • BFH, 20.10.2022 - III R 35/21

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2017 - 11 K 11196/17

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände -

  • FG Schleswig-Holstein, 30.06.2020 - 1 K 55/16

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung

  • BFH, 19.01.2023 - III R 22/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Messe-,

  • BFH, 17.08.2023 - III R 59/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von

  • BFH, 23.03.2023 - III R 5/22

    (Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines

  • BFH, 13.10.2021 - I R 18/18

    Beschränkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich

  • BFH, 01.06.2022 - III R 56/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse im Handel

  • FG München, 22.10.2018 - 7 K 2239/16

    Bestimmung des Gewerbesteuermessbetrags - Nebenkosten zu Leasingraten als

  • FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17

    Gewerbesteuer: Außenwerbung und gewerbesteuerliche Hinzurechnung

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21

    Aufwand für Übernachtungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer als hinzuzurechnender

  • FG Sachsen, 14.07.2021 - 4 K 737/19

    Zurechnung der Aufwendungen für die Übernachtung der Arbeitnehmer dem

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