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   BFH, 23.11.2016 - X R 8/14   

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https://dejure.org/2016,58286
BFH, 23.11.2016 - X R 8/14 (https://dejure.org/2016,58286)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2016 - X R 8/14 (https://dejure.org/2016,58286)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2016 - X R 8/14 (https://dejure.org/2016,58286)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BGB § 133, BGB § ... 157, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, FGO § 118 Abs 2, ZPO § 323, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 4, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 4, EStG § 52 Abs 1
    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • Bundesfinanzhof

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 05.07.2004, § 118 Abs 2 FGO, § 323 ZPO
    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 157; EStG a. F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 323
    Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag; Einordnung als Leibrente

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung wiederkehrender Barleistungen aufgrund eines vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrages

  • rewis.io

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung wiederkehrender Barleistungen aufgrund eines vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrages

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorweggenommenen Erbfolge - und die Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen II

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Besteuerung von Versorgungsleistungen
    Versorgungsleistungen aus unentgeltlichen Vermögensübergaben
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 22 Nr 1, ZPO § 323
    Dauernde Last, Leibrente, Hofübergabe, Landwirtschaft, Änderung, Versorgungsleistung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 415
  • FamRZ 2017, 934
  • BStBl II 2017, 512
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 8/14
    Auch im Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 54/94 (BFHE 184, 337, BStBl I 1997, 813), wonach die Bezugnahme auf § 323 ZPO nicht ausreiche, wenn die Höhe der Leistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig sei, die einer Wertsicherungsklausel entsprächen, sei ein ertragloses Grundstück übertragen worden.

    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet (Senatsurteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile in BFH/NV 1994, 848, m.w.N. der älteren Rechtsprechung, und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).

    In den Urteilen in BFH/NV 1994, 848 und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 hat der erkennende Senat diese Entscheidungen bestätigt und im Beschluss in BFH/NV 2007, 1501 dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.

    Infolge der Übertragung von existenzsicherndem Vermögen zur Weiterführung durch die nachfolgende Generation sind die Lebensverhältnisse von Übergeber und Übernehmer in besonderer Weise miteinander verknüpft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, m.w.N.).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 8/14
    aa) Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.).

    cc) Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.c).

    Die Beteiligten lassen sich von dem Gedanken leiten, dass die übertragene existenzsichernde Wirtschaftseinheit der Familie erhalten bleiben soll (so schon Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

  • BFH, 09.05.2007 - X B 162/06

    Vorweggenommene Erbfolge: Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 8/14
    Der Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 X B 162/06 (BFH/NV 2007, 1501), wonach wiederkehrende Leistungen dann als Leibrente anzusehen seien, wenn die Abänderbarkeit bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen sei, könne auf den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nicht angewendet werden.

    Das im Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1501 zitierte Senatsurteil vom 15. März 1994 X R 93/90 (BFH/NV 1994, 848) beziehe sich auf einen Sachverhalt, in dem ein ertragloses Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Unterhaltszahlungen übertragen worden sei.

    In den Urteilen in BFH/NV 1994, 848 und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 hat der erkennende Senat diese Entscheidungen bestätigt und im Beschluss in BFH/NV 2007, 1501 dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.

  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 8/14
    Das im Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1501 zitierte Senatsurteil vom 15. März 1994 X R 93/90 (BFH/NV 1994, 848) beziehe sich auf einen Sachverhalt, in dem ein ertragloses Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Unterhaltszahlungen übertragen worden sei.

    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile in BFH/NV 1994, 848, m.w.N. der älteren Rechtsprechung, und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).

    In den Urteilen in BFH/NV 1994, 848 und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 hat der erkennende Senat diese Entscheidungen bestätigt und im Beschluss in BFH/NV 2007, 1501 dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.

  • BFH, 15.03.2000 - X R 50/98

    Dauernde Last; Instandhaltungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 8/14
    Diese Verpflichtung entspricht im Wesentlichen derjenigen des Vermieters nach § 535 BGB; vgl. Senatsurteil vom 15. März 2000 X R 50/98, BFH/NV 2000, 1089).

    Entsprechende Feststellungen werden im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BFH/NV 2000, 1089).

  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 8/14
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 264, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 315) hervorgehoben, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei die Sonderstellung der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" --d.h. der Ausschluss der ansonsten gebotenen Wertverrechnung mit einer Gegenleistung-- allein durch den Gesichtspunkt, dass es den Beteiligten typischerweise darauf ankomme, dass die Kinder nur aus dem Ertrag, den die übergebene Ertragsgrundlage abwerfe, die Versorgungsleistungen erbringen sollten; auch die Besteuerung beim Bezieher als wiederkehrende Bezüge sei allein deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sich der Sache nach die Eltern einen bestimmten Ertrag des bereits übergebenen Vermögens vorbehielten.

    Die Zurechnung von Aufwendungen des Übernehmers als Einkünfte des Übergebers ist nur gerechtfertigt, soweit diese den bei einem Altenteilsvertrag typischen Umfang nicht überschreiten (vgl. hierzu auch BVerfG-Beschluss in HFR 1993, 264, DStR 1993, 315).

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 158/01

    Formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 8/14
    Die vom Vermögensübernehmer geschuldete Erhaltungspflicht umfasst die Instandhaltung zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes und zur Vermeidung von Schäden sowie die Instandsetzung, also die Beseitigung von Gebrauchsbeeinträchtigungen aufgrund üblicher Abnutzung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2005 XII ZR 158/01, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2006, 84).
  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 8/14
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 8/14
    Die Abänderbarkeit kann aber auch aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags folgen (Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 3., 4.).
  • BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93

    Im Austausch gegen ein bei Vermögensübergabe vorbehaltenes Wohnrecht nachträglich

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 8/14
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

  • BFH, 25.03.1992 - X R 38/86

    Abzugsfähigkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

  • BFH, 28.01.1986 - IX R 12/80

    Wiederkehrende Barleistung - Vermögensübertragungsvertrag - Leibrente -

  • BFH, 24.07.1996 - X R 167/95

    Unterhaltszahlungen an den Übergeber eines Einfamilienhauses, das der Übernehmer

  • BFH, 26.01.1994 - X R 141/90

    Einkommensteuer; Abänderbarkeit eines Vermögensübergabevertrags gegen

  • BFH, 02.11.2000 - X B 50/00

    Konstante Versorgungsleistungen: Nachträgliche Vereinbarung

  • BFH, 28.01.1986 - IX R 5/80

    Außerbetriebliche Natur von wiederkehrenden Leistungen der Kinder an ihre Eltern

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 2355/13

    Dauernde Last oder Rente

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.07.2019 - 5 K 2332/17

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, allerdings ohne Kostenübernahme

    Mit Beschluss vom 18. März 2014 war das Verfahren im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) X R 8/14 und X R 9/14 im Einverständnis mit den Beteiligten zum Ruhen gebracht worden.

    Nach Ergehen der Urteile vom 23. November 2016 zu X R 8/14 und vom 3. Mai 2017 zu X R 9/14 wurde das Verfahren fortgeführt.

    Hierzu haben der Große Senat des BFH im Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) und im Anschluss daran die Rechtsprechung des X. Senats für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last folgende Grundsätze aufgestellt (dazu BFH, Urteil vom 23. November 2016 - X R 8/14 -, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512, m.w.N.):.

    Diese Regelung spricht - insoweit gleichlaufend zu den Urteilen des BFH vom 23. November 2016, X R 8/14 (a.a.O.) und vom 3. Mai 2017, X R 9/14 (BFH/NV 2017, 1164 ff.) - für die Absicht der Vertragsparteien, eine gleichbleibende Barleistung im Sinne einer Leibrente zu vereinbaren.

  • BFH, 15.11.2023 - X R 3/21

    Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007

    Diese Wertung ist gerechtfertigt, wenn nicht ersichtlich ist, in welchen Fällen die Anpassungsklausel angesichts einer vereinbarten, mit Ausnahme der Übernahme des Pflegerisikos recht umfassenden Versorgung der Übergeber überhaupt noch zum Tragen hätte kommen können (vgl. Senatsurteile vom 23.11.2016 - X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512, Rz 40 ff.; vom 03.05.2017 - X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164, Rz 34 ff.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach den Urteilen des BFH vom 23. November 2016 (X R 16/14, BStBl II 2017, 517; X R 8/14, BStBl II 2017, 512) und vom 3. Mai 2017 (X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164) stellten wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund einer begünstigten Vermögensübertragung vereinbart würden, dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar seien.

    Die Ausnahme, nämlich die Unbeachtlichkeit einer Abänderungsvereinbarung, habe der BFH in dem mit Urteil vom 23. November 2016 (X R 8/14, BStBl II 2017, 512) entschiedenen Fall bei Ausschluss eines Mehrbedarfs aufgrund einer eventuellen Pflegebedürftigkeit oder einer Aufnahme in ein Alten- bzw. Pflegeheim in dem Umstand gesehen, dass die Anpassungsklausel im streitigen Fall redundant gewesen sei.

    Für die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; BFH, Urteil vom 03. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164).

    Vor allem hätten Vertragsbeteiligte, die eine Anpassung der Versorgungsleistungen infolge Pflegebedürftigkeit/Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim ausschlössen, diesen Punkt bei Vertragsabschluss sehr wohl bedacht (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; BFH, Urteil vom 03. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164).

    So hat er im Revisionsverfahren X R 8/14 den Einwand der dortigen Kläger, es sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags nicht absehbar, ob eine dauernde Pflegebedürftigkeit der Vermögensübergeber bzw. deren Aufnahme in einem Alten-/Pflegeheim überhaupt eintrete, ausdrücklich nicht gelten lassen; denn dies liege zumindest im Bereich des Möglichen und sei von den Vertragsparteien in Anbetracht des vereinbarten Ausschlusses der Abänderbarkeit erkennbar in Betracht gezogen worden (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512).

  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    In den Urteilen in BFH/NV 1994, 848 und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 hat der erkennende Senat diese Entscheidungen bestätigt und im Beschluss vom 9. Mai 2007 X B 162/06 (BFH/NV 2007, 1501) sowie im Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14 (BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512) dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.
  • BFH, 16.06.2021 - X R 31/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und

    Im Urteil vom 23.11.2016 - X R 8/14 (BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512, Rz 40 ff.) hatte der Senat erstmals einen klassischen Hofübergabevertrag zu beurteilen, in dem trotz Bezugnahme auf § 323 ZPO eine Änderung der Höhe der Leistungen infolge eines Mehrbedarfs wegen dauernder Pflegebedürftigkeit oder einer Heimaufnahme ausgeschlossen war.

    Zwar ist für die Höhe der nach § 323 ZPO angepassten Versorgungsleistungen auch die Leistungsfähigkeit des Vermögensübernehmers entscheidend, so dass er Zahlungen zur Erfüllung der (angepassten) Versorgungsleistungen nicht leisten muss, wenn er diese nicht aus den Erträgen des übernommenen Vermögens erbringen kann, sondern dessen Substanz entnehmen müsste (vgl. Senatsurteil in BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512, Rz 43).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2020 - 3 K 1959/18

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Die wiederkehrenden Leistungen sind auch dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird (BFH-Urteile vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; vom 3. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501).

    45 Zwar war die Frage, ob eine Inbezugnahme des § 323 ZPO für die Abänderbarkeit von wiederkehrenden Leistungen ausreicht, wenn diese weder in Fällen der dauerhaften Pflegebedürftigkeit noch bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim Anwendung finden sollte (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 848; in BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; in BFH/NV 2017, 1164; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1501) oder wenn ein Abänderungsverlangen nicht auf den Mehrbedarf des Übergebers in Folge auswärtiger Unterbringung gestützt werden kann, sich der Vermögensübernehmer jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen (BFH-Urteil in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517), bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen.

  • BFH, 16.06.2021 - X R 29/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.06.2021 X R 31/20 -

    Das FG hat zu letzterer Voraussetzung zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, in seiner Entscheidung aber im Rahmen der Bildung der Obersätze (vgl. EFG 2019, 1540, Rz 29) u.a. das Senatsurteil vom 23.11.2016 - X R 8/14 (BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512, Rz 30) herangezogen, denen dieses Erfordernis zu entnehmen ist.
  • BFH, 20.06.2017 - X R 38/16

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Verklammerung zweier

    In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass der erkennende Senat entschieden hat, ein Übernehmer sei nicht verpflichtet, zur Erbringung von Versorgungsleistungen die Substanz des übernommenen Vermögens anzugreifen (Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512, Rz 43).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18

    Ansehen von erhaltenen Zahlungen aufgrund des Vermächtnisses als sonstige

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats GrS 1/90 davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (zu den Grundsätzen für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last siehe u.a. die BFH-Urteile vom 23.11.2016 X R 8/14, BFHE 256, 415 , BStBl II 2017, 512 , und vom 18.07.2013X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, mit einer Vielzahl weiterer Nachweise zur Rechtsprechung).
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