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   BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15   

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https://dejure.org/2017,30554
BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15 (https://dejure.org/2017,30554)
BFH, Entscheidung vom 20.06.2017 - VII R 27/15 (https://dejure.org/2017,30554)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - VII R 27/15 (https://dejure.org/2017,30554)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 309 Abs 1, AO § 321 Abs 1, AO § 281 Abs 3, ZPO § 857, ZPO § 829 Abs 1
    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

  • Bundesfinanzhof

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 309 Abs 1 AO, § 321 Abs 1 AO, § 281 Abs 3 AO, § 857 ZPO, § 829 Abs 1 ZPO
    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Pfändung einer Internet-Domain durch das Finanzamt bei Steuerschulden nicht ohne Weiteres zulässig

  • IWW

    § 321 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 857 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 316 AO, § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 321 Abs. 1 AO, § 316 Abs. 1 AO, § 138 Abs. 1 FGO, § 309 Abs. 1 AO, §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 857 Abs. 1 ZPO, § 857 ZPO, §§ 309 ff. AO, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 119 Abs. 1 AO, § 281 Abs. 3 AO, § 321 AO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Pfändbarkeit der Ansprüche aus einer Internet-Domain

  • online-und-recht.de

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

  • kanzlei.biz

    Pfändung von Forderungen gegenüber einer Vergabestelle

  • Betriebs-Berater

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

  • rewis.io

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

  • rechtsportal.de

    Pfändbarkeit der Ansprüche aus einer Internet-Domain

  • datenbank.nwb.de

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Internet Domains können bei der DENIC gepfändet werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Pfändung einer Internet-Domain aufgrund bestehender Steuerschulden zulässig sofern Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfändung einer Internet-Domain

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtmäßigkeit der Pfändung einer Internet-Domain

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen für Pfändung einer Internetdomain

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Steuerschulden: Kann die Internet-Domain gepfändet werden?

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 223
  • MMR 2017, 675
  • BB 2017, 2006
  • DB 2017, 18
  • DB 2017, 2012
  • K&R 2017, 672
  • BStBl II 2017, 1035
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

    Pfändung von Domains

    Auszug aus BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Beschluss vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3353) sei der Gegenstand einer Pfändung in eine Internet-Domain nicht die Internet-Domain selbst, die lediglich eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustünden.

    Entgegen der Ansicht des FG habe der BGH in seiner Entscheidung in NJW 2005, 3353 die Drittschuldnereigenschaft offen gelassen.

    Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des BGH (Beschluss in NJW 2005, 3353) und der Vorinstanz an, nach der eine Internet-Domain an sich zwar kein absolutes pfändbares Recht ist, aber die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht i.S. des § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein kann.

    Die dem Inhaber der Internet-Domain aus dem Registrierungsvertrag zustehenden Ansprüche lassen sich auch verwerten, z.B. durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353), durch öffentliche Versteigerung (Beschluss des AG Bad Berleburg vom 16. Mai 2001  6 M 576/00, Rechtspfleger 2001, 560), durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung (Stöber, a.a.O., Rz 1645b).

    Nach dem Sinn und Zweck des § 309 Abs. 1 AO kann sich das Arrestatorium bei der Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domainvertrag nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen wie z.B. die Löschung oder die Beendigung der Konnektierung und Übertragung der Domain auf einen Dritten, die dazu führen, dass Ansprüche des Schuldners --insbesondere die Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353)-- in einer Weise verändert werden, die den Gegenstand der Pfändung beeinträchtigen bzw. dessen Verwertung erschweren oder unmöglich machen.

    Offensichtlich hat das FA den Inhalt der Pfändungsverfügung an der Entscheidung des BGH in NJW 2005, 3353 ausgerichtet.

    Dabei muss der Zugriff auf die Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sein (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353).

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)

    Auszug aus BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 11. Juli 2014  2 BvR 2116/11 (NJW 2014, 3213) klargestellt, dass die Drittschuldnerschaft und das Arrestatorium nicht dem Zweck dienten, den Status quo einzufrieren und eine Übertragung oder Löschung der Domain zu verhindern.

    Auch das BVerfG hält es für möglich, dass sich aus § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Verbot an den Drittschuldner ergeben kann, eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner vorzunehmen (BVerfG-Beschluss in NJW 2014, 3213).

    Wie bereits ausgeführt, hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung in NJW 2014, 3213 zum Ausdruck gebracht, dass als --nach § 857 Abs. 1 ZPO-- zu unterlassende Leistung die notwendige Mitwirkung an einer verbotswidrigen Verfügung des Schuldners, wie eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner, in Betracht kommt.

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98

    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

    Auszug aus BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (Senatsentscheidungen vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5; vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).

    Bei rechtmäßiger Ermessensausübung darf die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsmaßnahme nur erlassen, wenn sie aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze oder sogar aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass der Vollstreckungsschuldner möglicherweise Forderungen gegen den Drittschuldner hat (Senatsurteil in BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).

  • AG Frankfurt/Main, 26.01.2009 - 32 C 1317/08

    Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in Internet-Domains ; Anspruch auf

    Auszug aus BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
    Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main habe mit Urteilen vom 26. Januar 2009  32 C 1317/08 - 22, 32 C 1317/08 (MultiMedia und Recht --MMR-- 2009, 709) und vom 22. Oktober 2010  32 C 682/10-18 entschieden, dass sie (die Klägerin) bei Domainpfändungen nicht Drittschuldner und der Erlass eines Arrestatoriums sinnlos sei.

    Es begegnet daher keinen Bedenken, die Klägerin als Drittschuldner anzusehen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2016  2 K 5/15, juris; a.A. Urteil des AG Frankfurt am Main in MMR 2009, 709).

  • BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90

    Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf

    Auszug aus BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (Senatsentscheidungen vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5; vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
  • AG Frankfurt/Main, 22.10.2010 - 32 C 682/10
    Auszug aus BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
    Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main habe mit Urteilen vom 26. Januar 2009  32 C 1317/08 - 22, 32 C 1317/08 (MultiMedia und Recht --MMR-- 2009, 709) und vom 22. Oktober 2010  32 C 682/10-18 entschieden, dass sie (die Klägerin) bei Domainpfändungen nicht Drittschuldner und der Erlass eines Arrestatoriums sinnlos sei.
  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (Senatsentscheidungen vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5; vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 185/14

    grit-lehmann.de - Namensschutz im Internet: Registrierung eines aus einem

    Auszug aus BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
    Zudem kann sich jeder Namensträger die Priorität für einen aus dem bürgerlichen Namen gebildeten Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der Klägerin sichern (BGH-Urteil vom 24. März 2016 I ZR 185/14, MMR 2017, 29).
  • VG Dresden, 12.04.2016 - 2 K 5/15
    Auszug aus BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
    Es begegnet daher keinen Bedenken, die Klägerin als Drittschuldner anzusehen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2016  2 K 5/15, juris; a.A. Urteil des AG Frankfurt am Main in MMR 2009, 709).
  • FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 781/14

    DENIC ist bei Domainpfändung Drittschuldner

    Auszug aus BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. September 2015  7 K 781/14 AO aufgehoben.
  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

  • BGH, 22.12.1971 - VIII ZR 162/70

    Einwendungen des Drittschuldners

  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

  • BFH, 24.07.1984 - VII R 135/83

    Pfändung - Forderung - Rechtmäßigkeit

  • AG Bad Berleburg, 16.05.2001 - 6 M 576/00

    Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher im Internet - § 844 ZPO, Verwertung

  • BFH, 15.09.2020 - VII R 42/18

    Pfändung einer Internet-Domain

    NV: Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 - VII R 27/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035).

    NV: Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 - VII R 27/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035).

    An die Stelle des Zahlungsverbots nach § 309 Abs. 1 AO habe das FA ein modifiziertes Leistungsverbot gesetzt (vgl. Senatsurteil vom 20.06.2017 - VII R 27/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035, Rz 18).

    Anders als in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Fall in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 enthalte die Einspruchsentscheidung vorliegend keinerlei Aussage zu Inhalt und Bedeutung des Leistungsverbots, welche zur Auslegung hätte herangezogen werden können.

    Es sei zweifelhaft, ob die streitgegenständliche Pfändung nach den Grundsätzen im Urteil des erkennenden Senats in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 verhältnismäßig sei.

    Das zwangsvollstreckungsrechtliche Leistungsverbot lasse sich nicht durch ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot ersetzen, wie vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 postuliert.

    Das FA schließt sich der Vorinstanz und der Auffassung des erkennenden Senats in seiner Entscheidung in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 an.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 ausgeführt hat, können die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht i.S. des § 857 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.10.2018 - VII ZR 288/17, BGHZ 220, 68, und BGH-Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).

    Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 (ebenso BGH-Urteil in BGHZ 220, 68, Rz 16).

    Wie der Senat bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, hätte die Anordnung eines Zahlungsverbots im Streitfall keinen Sinn ergeben, weil es sich nicht um die Pfändung einer Geldforderung handelt (Senatsurteil in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035, Rz 18).

    Daher handelt es sich um ein modifiziertes Leistungsverbot (Senatsurteil in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035, Rz 15).

    Anders als im bereits entschiedenen Fall in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 hat das FA im Streitfall die Pfändungsverfügung in der Einspruchsentscheidung nicht näher erläutert, so dass es zur Auslegung allein auf den Wortlaut der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung ankommen kann.

    Wie bereits ausgeführt, unterscheidet sich der Streitfall von dem bereits entschiedenen Fall in BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035 dadurch, dass das FA die Pfändungsverfügung nicht nachträglich in der Einspruchsentscheidung erläutert hat.

  • FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15

    Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer

    Der BFH habe die Drittschuldnereigenschaft der Klägerin zwar bejaht, dies sei jedoch lediglich in einem obiter dictum erfolgt (BFH vom 20. Juni 2017, VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Zwar seien die Ausführungen des BFH zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeitsprüfung unzutreffend, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung verstoße jedoch hiergegen (BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Zudem habe der BFH zwischenzeitlich entschieden, dass die Klägerin Drittschuldnerin sei (BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Rechtsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen ist § 321 i. V. m. §§ 309, 314 AO , da die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners aus dem Domainvertrag Gegenstand der Pfändung sind und es sich hierbei um andere Vermögensrechte i.S.d. § 321 Abs. 1 AO handelt (BGH vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 ; BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Dies folgt aus den Ausführungen des BFH in der Entscheidung vom 20. Juni 2017 VII R 27/15 (BStBl II 2017, 1035 ), die der Senat für zutreffend hält und denen er sich anschließt.

    2.1.2.1 Soweit die Klägerin geltend macht, das Urteil des BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15 (BStBl II 2017, 1035 ) sei verfassungswidrig, da die klägerische Argumentation ignoriert worden sei, ist dies für das vorliegende Verfahren unerheblich.

    Dies entsprach den Besonderheiten des konkreten Falles (vgl. BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Daher konnte sich das Arrestatorium nach Sinn und Zweck des § 321 Abs. 1 i.V.m. § 309 Abs. 1 AO nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen, die dazu führen, dass der Gegenstand der Pfändung beeinträchtigt bzw. dessen Verwertung erschwert oder unmöglich gemacht werden würde (vgl. BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Denn das Leistungsverbot ist als allgemeines Beeinträchtigungsverbot auszulegen (vgl. BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Unter Beachtung des schutzwürdigen Interesses des Vollstreckungsschuldners muss hinreichender Anlass für die Annahme bestehen, dass die Pfändung zu dem Erfolg der Befriedigung der Forderungen der Behörde führen könnte, so dass sich eine Pfändung in das bewegliche Vermögen als unzulässig erweist, wenn die gepfändeten Gegenstände oder die gepfändeten anderen Vermögensrechte (§ 321 AO ) wertlos bzw. unverkäuflich sind (BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ).

    Ob dies unter dem auf § 281 Abs. 3 AO gestützten Verbot der nutzlosen Pfändung lediglich zur Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung führt und sich der Drittschuldner hierauf berufen kann (so BFH vom 20. Juni 2017 VII R 27/15, BStBl II 2017, 1035 ; a.A. vgl. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO § 281 AO Stand: Juni 2014, Rn 29), kann dahinstehen.

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16

    Internet-Domain; Ansprüche aus Domainvertrag; Pfändung, Verwertung,

    Dies ist der Fall, wenn die Mitwirkung an einer Übertragung der Domain auf einen neuen Inhaber und eine Löschung der Domain untersagt werden (vgl. zu § 119 AO: BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 18).

    Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche kann aber als Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (zu § 857 Abs. 1 ZPO: BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, juris Rn. 12; zu § 857 ZPO und § 321 Abs. 1 AO: BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 9; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c).

    Nach dem Sinn und Zweck des § 309 Abs. 1 AO kann sich das Arrestatorium bei der Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domainvertrag nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen wie z. B. die Löschung oder die Beendigung der Konnektierung und Übertragung der Domain auf einen Dritten, die dazu führen, dass Ansprüche des Schuldners - insbesondere die Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung - in einer Weise verändert werden, die den Gegenstand der Pfändung beeinträchtigt bzw. dessen Verwertung erschwert oder unmöglich macht (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 15).

    Für die Eigenschaft einer Person als Drittschuldner reicht es aus, dass deren Rechtsstellung von der Pfändung betroffen ist oder dass ihre Leistung zur Ausübung eines gepfändeten Rechts erforderlich ist (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 4; BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 11).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin an dem gepfändeten Recht beteiligt ist (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rnrn. 12f.; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c).

    Als zu unterlassende Leistung kommt die notwendige Mitwirkung an einer verbotswidrigen Verfügung des Schuldners, wie eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner, in Betracht (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - juris Rn. 31).

    53 Eine Verwertung der dem Inhaber der Internet-Domain aus einem Registrierungsvertrag zustehenden Ansprüche kann erfolgen durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - 7 ZB 5/05 - juris Rn. 16; BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 9; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c).

    Da sich die Pfändung und Übertragung im Wege der Zwangsvollstreckung auf sekundäre Gläubigerrechte erstreckt und der Gläubiger auch die Befugnis zur Geltendmachung der unselbständigen Gestaltungsrechte erlangt, kann der Erwerber alle Rechte eines Domain-Inhabers ausüben (OLG Frankfurt, Urt. v. 9. November 2017 - 1 U 137/16 -, juris).54 Ferner besteht die Möglichkeit einer Verwertung der Ansprüche durch öffentliche Versteigerung oder durch Versteigerung im Internet, durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 9; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c).

    Zu einer solchen Auskunft ist der Drittschuldner jedoch nach § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verpflichtet (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 16).

    Unter Beachtung des schutzwürdigen Interesses des Vollstreckungsschuldners muss hinreichender Anlass für die Annahme bestehen, dass die Pfändung zu einem zumindest teilweisen Erfolg der Befriedigung der Forderungen der Behörde führen könnte, sodass sich eine Pfändung in das bewegliche Vermögen als unzulässig erweist, wenn die gepfändeten Gegenstände oder die gepfändeten anderen Vermögensrechte wertlos bzw. unverkäuflich sind (vgl. BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 21 m. w. N).

  • BGH, 11.10.2018 - VII ZR 288/17

    Zur Pfändung einer .de-Domain mit der DENIC eG als Drittschuldnerin und zur

    Die DENIC eG ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag Drittschuldnerin, da die Pfändung dieser Rechte unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis eingreift und somit die Rechtsstellung der DENIC eG betrifft (so bereits BFHE 258, 223, juris Rn. 10 ff.).

    Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 Rn. 29, BGHZ 192, 204; BFHE 258, 223, juris Rn. 9).

    Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 13 m.w.N.; BFHE 258, 223, juris Rn. 9).

  • OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17

    Vollstreckungsgegenklage: Aufrechnung mit rechtswegfremder noch nicht

    Der Kläger meint, aus einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs(BFH, Urteil vom 20.6.2017 - VII R 27/15 -, juris Rdnr. 9) und aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(BGH, Beschluss vom 5.7.2005 - VII ZB 5/05 -, juris), nach der die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein könne und deren Verwertung zum Beispiel durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert - die sich als Ausnahme zur Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert darstelle - erfolgen könne, ergebe sich, dass § 317 AO diese Möglichkeit der Verwertung eröffne - was in Einzelfällen durchaus zutreffen kann - und sie daher auch in Bezug auf eine gepfändete Eigentümergrundschuld eine zulässige Verwertungsart sei.

    Dabei sieht § 321 Abs. 5 AO (bzw. § 857 Abs. 5 ZPO) in Bezug auf die Verwertung veräußerlicher Vermögensrechte - wie etwa der Gesamtheit der sich aus einem Domainvertrag ergebenden schuldrechtlichen Ansprüche - die Möglichkeit vor, deren Veräußerung anzuordnen, dies ohne dass die Voraussetzungen des § 317 AO vorliegen müssten.(Tipke/Kruse, a.a.O., § 321 Rdnr. 15) Ein solches veräußerliches Vermögensrecht im Sinn des § 321 Abs. 1 AO kann - wie der Bundesfinanzhof im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat - auch durch Überweisung an Zahlungs statt verwertet werden.(BFH, Urteil vom 20.6.2017, a.a.O., Rdnr. 9, und BGH, Beschluss vom 5.7.2005, a.a.O., Rdnr. 16) Der Schluss des Klägers, § 317 AO eröffne bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen in Bezug auf die gepfändete Eigentümergrundschuld den Anwendungsbereich des § 835 Abs. 2 ZPO, findet indes in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine tragfähige Grundlage.

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
    Vielmehr steht die Entscheidung im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs, nach dem die Gesamtheit der zwischen dem jeweiligen Domaininhaber und der Beschwerdeführerin bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Domainvertrag (Anspruchsbündel) ein pfändbares Vermögensrecht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO bzw. § 321 Abs. 1 AO sein kann (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - juris Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - juris Rn. 29; Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - juris Rn. 19; BFH, Urteil vom 20. Juni 2017 - VII R 27/15 - juris Rn. 9).

    Auch gegen die - ausführlich begründete - Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei Drittschuldnerin und das an diese gerichtete Leistungsverbot i.S.d. § 321 Abs. 1 AO i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AO (sog. Arrestatorium) diene dem Zweck zu unterbinden, dass - speziell durch Übertragung oder Löschung der Domain - die gepfändeten Gesamtansprüche untergehen, ist vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - juris Rn. 16; BFH, Urteil vom 20. Juni 2017 - VII R 27/15 - juris Rn. 10 ff.) verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 13.19

    Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung hinsichtlich Untersagung der DENIC eG

    Im Übrigen sind grundsätzlich klärungsfähige Fragen hinsichtlich der Drittschuldnerstellung der Klägerin durch die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen weitgehend geklärt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - juris; BFH, Urteil vom 20. Juni 2017 - VII R 27/15 - BFHE 258, 223).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2017 - 1 U 137/16

    Anspruch auf Umregistrierung einer Domain nach Pfändung des

    c) Nach diesen Maßstäben sind mit Wirksamwerden der Überweisung an Zahlungs statt durch Zustellung (am 11.01.2013) des Beschlusses vom 30.11.2012 an die Beklagte als Drittschuldnerin (§§ 835 Abs. 3, 829 Abs. 3 ZPO; als solche ist die Beklagte anzusehen, vgl. etwa BFH, Urteil vom 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, BFHE nn, Rn. 14; Stöber, a.a.O. Rn. 1645 a), die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Schuldner A gegenüber der Beklagten aus dem der Registrierung der Domain "(...).de" zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustanden, auf den Kläger übergegangen, der damit die Rechtstellung des Schuldners als Domaininhaber übernommen hat.
  • BGH, 19.12.2018 - VII ZR 288/17

    Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund eines

    Das Berufungsgericht hat die Drittschuldnereigenschaft der Beklagten ebenfalls bejaht und hierbei unter anderem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2017 (BFHE 258, 223) Bezug genommen.
  • FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14

    Pfändung von Internet-Domains: Unbestimmtheit des Leistungsverbots - Anspruch auf

    d) Soweit vorliegend das Leistungsverbot inhaltlich nicht hinreichend klar und eindeutig bestimmt ist, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Streitfall in streiterheblicher Weise von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des FG Münster (Urteil vom 16.09.2015 7 K 781/14 AO, EFG 2015, 2028 Revision anhängig Az. VII R 27/15) und dem VG Dresden (Urteil vom 12.04.2016 2 K 5/15, juris, Berufung anhängig) zugrunde lagen.

    Die Revision wird insbesondere im Hinblick auf das bereits beim VII. Senat des BFH anhängige Verfahren (Az. VII R 27/15) zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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