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   BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16   

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https://dejure.org/2018,51426
BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16 (https://dejure.org/2018,51426)
BFH, Entscheidung vom 25.09.2018 - GrS 2/16 (https://dejure.org/2018,51426)
BFH, Entscheidung vom 25. September 2018 - GrS 2/16 (https://dejure.org/2018,51426)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § ... 9 Nr 1 S 1, GewStG VZ 2007, GewStG VZ 2008, GewStG VZ 2009, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2013, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, AO § 39 Abs 2 Nr 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1
    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • Bundesfinanzhof

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • IWW

    § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes, § ... 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 709 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 714 BGB, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG, § 20 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV), § 20 Abs. 1 GewStDV, § 9 Nr. 1 GewStG, § 11 Abs. 2 FGO, § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 7 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG, § 11 Abs. 7 Satz 2 FGO, § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG, § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG, § 9 Ziff. 1 Satz 1 GewStG, Abschn. 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2, 3 GewStR 1998, Abschn. 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 16, 17 GewStR 1998, § 7 Satz 1 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 744 Abs. 1 BGB

  • Betriebs-Berater

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
    Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Beteiligung grundstücksverwaltender, gewerblich geprägter (Personen-)Gesellschaft an grundstücksverwaltender, nicht gewerblich geprägter Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Gewerbesteuerpflicht einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft; Anspruch auf erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

  • rewis.io

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • rechtsportal.de

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
    Umfang der Gewerbesteuerpflicht einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer zu Gunsten einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

  • Jurion (Kurzinformation)

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

  • Jurion (Kurzinformation)

    Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch bei Beteiligung an grundstücksverwaltender Gesellschaft möglich

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Erweiterte GewSt-Kürzung bei Beteiligung einer gewerblich geprägten Gesellschaft an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei nur mittelbarer Verwaltung von Grundbesitz über Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    "Eigener Grundbesitz" einer Gesellschaft - Gewerbesteuerkürzung bei einer gewerblich geprägten KG

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Klarheit zu erweiterter Kürzung bei Immobiliengesellschaften geschaffen

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Teilnahme an Gewerbesteuerkürzung bei Gewerbesteuer kraft Rechtsform

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Tochtergesellschaften verhindern die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, AO § 39 Abs 2 Nr 2
    Erweiterte Kürzung, Ausschließlichkeit, Grundstücksunternehmen, Beteiligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 263, 225
  • NJW 2019, 1243
  • ZIP 2019, 768
  • WM 2019, 828
  • DB 2019, 762
  • BStBl II 2019, 262
  • NZG 2019, 475
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (46)

  • BFH, 19.10.2010 - I R 67/09

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer

    Auszug aus BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16
    Nach dem BFH-Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 67/09 (BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367) erfordere "eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, dass das Grundstücksunternehmen (auch) zivilrechtlich Eigentümer des Grundbesitzes sei; die wirtschaftliche Zurechnung zum Betriebsvermögen des Grundstücksunternehmens genüge nicht.

    Der IV. Senat sieht sich indessen an einer die Revision zurückweisenden Entscheidung durch die Ausführungen im Urteil des I. Senats in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 gehindert.

    Nachdem auf Anfrage des IV. Senats der I. Senat in seiner Sitzung am 28. April 2016 beschlossen hatte, an seiner im Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten, rief der IV. Senat mit Beschluss in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202 gemäß § 11 Abs. 2 FGO den Großen Senat an.

    Die Vorlage des IV. Senats ist zulässig, da der IV. Senat hinsichtlich der Vorlagefrage vom Urteil des I. Senats in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 abweichen will (§ 11 Abs. 2 FGO), der I. Senat mitgeteilt hat, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO) und die Vorlagefrage für die vom vorlegenden Senat zu treffende Entscheidung entscheidungserheblich ist.

    Der I. Senat des BFH entschied schließlich mit Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367, dass auch der von einer nicht gewerblich geprägten, sondern lediglich vermögensverwaltend tätigen Untergesellschaft --im Streitfall eine rein vermögensverwaltend tätige Immobilien-KG-- verwaltete und genutzte Immobilienbestand die Obergesellschaft --im Streitfall eine GmbH als eine der vier Komplementäre der Immobilien-KG-- insoweit nicht zur erweiterten Kürzung berechtige.

    Dagegen entschied das Hessische FG mit Urteil vom 7. Mai 2012 8 K 2580/11 (juris) im Anschluss an das Urteil des I. Senats in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367, dass ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vorliege, wenn die Beteiligungsgesellschaft keine gewerblich geprägte Gesellschaft, sondern eine rein vermögensverwaltend tätige Erbengemeinschaft sei.

    Die Verwaltung verweist gegenwärtig im Gewerbesteuer-Handbuch 2016 (GewStH 2016) H 9.2 (2) unter "Beteiligungen" auf das Urteil des I. Senats in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367.

    Gegenwärtig wird der Tatbestand der erweiterten Kürzung insbesondere nach der Entscheidung des I. Senats des BFH in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 diskutiert.

    Die steuerrechtliche Literatur betrachtet die beiden Tatbestandsmerkmale "zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörender Grundbesitz" und "eigener Grundbesitz" überwiegend als gleichbedeutend, beruft sich dazu u.a. auf die frühere Rechtsprechung des I. Senats des BFH und sieht in dessen anderslautender Entscheidung in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 einen systematischen Widerspruch oder eine nicht ausdrücklich kenntlich gemachte Rechtsprechungsänderung.

    Sollte an der neuen Rechtsprechung des I. Senats des BFH in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 festgehalten werden, die jedenfalls irritierend sei, könnten auch gesamthänderische Erbengemeinschaften ihren Gesellschaftern oder Beteiligten keinen eigenen Grundbesitz mehr vermitteln.

    Die Kommentarliteratur folgt überwiegend nicht der Auffassung des I. Senats des BFH in dessen Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367.

    Nach Roser (in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Rz 113, 113a) verschärft die Entscheidung des I. Senats in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung, zumal die zivilrechtliche Auslegung des Begriffs nicht zu § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG passe.

    Diese Auslegungsgrundsätze blieben indessen unbeachtet, verstünde man den Tatbestand der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG allein als beliebige Begünstigung, die von engen tatbestandlichen Erfordernissen abhängig gemacht werden könne (so aber der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 65, 65c).

  • BFH, 22.01.1992 - I R 61/90

    Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG 1968/1974)

    Auszug aus BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16
    Die Klägerin hält die Revision mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 3. Februar 2010 IV R 26/07 (BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751) und vom 22. Januar 1992 I R 61/90 (BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628) für unbegründet; sie habe ausschließlich eigenen und nicht auch fremden Grundbesitz verwaltet.

    Dem stehe auch nicht das Urteil des I. Senats in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628 entgegen. Der BFH führe dort zwar aus, dass die beiden Begriffe bedeutungsgleich seien. Im dort entschiedenen Streitfall hätte diese Frage aber dahinstehen können. Denn die Eigentümerin des fraglichen Grundbesitzes sei dort eine gewerblich geprägte Personengesellschaft gewesen, der das Grundstück ebenso wie einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft ungeachtet des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nach Maßgabe des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen sei.

    Mit Urteil in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628 entschied der BFH, dass eigener Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1968/1974 nur der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz sei, weil § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die Kürzung von der Zugehörigkeit des Grundbesitzes zum Betriebsvermögen des Unternehmers abhängig mache und § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG daran anknüpfe.

    Auch in seinen Entscheidungen vom 17. Oktober 2002 I R 24/01 (BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355) und 30. November 2005 I R 54/04 (BFH/NV 2006, 1148) sah der I. Senat des BFH unter Bezugnahme auf sein Urteil I R 61/90 im Halten einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft unabhängig vom Umfang der Beteiligung und der daraus erzielten Einkünfte einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

    Daher könne die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen neben der eigenen Grundstücksverwaltung als Mitunternehmer an einer nur grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt sei (mit Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628).

    Zuvor vertrat die Verwaltung unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628 die Auffassung, dass eigener Grundbesitz der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörende Grundbesitz sei (z.B. Abschn. 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2, 3 GewStR 1998) und angesichts des BFH-Urteils in BFHE 85, 115, BStBl III 1966, 253 die erweiterte Kürzung auch dann nicht zu versagen sei, wenn das Unternehmen sich an der gemeinschaftlichen Verwaltung eines Grundstücks beteiligte, dessen Miteigentümer es zu 2/3 Anteilen sei (Abschn. 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 16, 17 GewStR 1998 und Abschn. 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 19, 20 GewStR 1990).

    Das hatten so auch u.a. der I. Senat und der IV. Senat in früheren Urteilen noch übereinstimmend entschieden (z.B. BFH-Urteile vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799; vom 20. Januar 1982 I R 201/78, BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628).

  • BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten

    Auszug aus BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16
    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. Juli 2016 IV R 26/14 (BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202) dem Großen Senat des BFH auf Grundlage des § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Nachdem auf Anfrage des IV. Senats der I. Senat in seiner Sitzung am 28. April 2016 beschlossen hatte, an seiner im Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten, rief der IV. Senat mit Beschluss in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202 gemäß § 11 Abs. 2 FGO den Großen Senat an.

    Der Große Senat folgt damit der Auffassung des vorlegenden Senats, der zutreffend mit Blick auf die Rechtssystematik unter Rz 41 der Gründe seines Vorlagebeschlusses in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202 darauf hinweist, dass die zur erweiterten Kürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geschaffene Ausnahmevorschrift in Satz 5 Nr. 1a letztlich keinen Anwendungsbereich hätte, wenn es für die erweiterte Kürzung allein auf das zivilrechtliche Eigentum des Gesellschafters ankäme.

    Entsprechendes gilt für die zwei vom vorlegenden Senat herangezogenen Vergleichsfälle im Anwendungsbereich der erweiterten Kürzung (Rz 46 und 47 der Gründe des Vorlagebeschlusses in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202), die ebenfalls die systematisch widersprüchlichen Ergebnisse aufzeigen, wenn das Tatbestandsmerkmal eigener Grundbesitz allein als zivilrechtliches Eigentum zu verstehen wäre.

  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    b) "Eigener" Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 76 f.).

    Vielmehr reicht wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung aus (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 77; BFH-Beschluss vom 12.11.2009 - IV B 8/09, BFH/NV 2010, 464, unter 1.c).

    aaa) Dies steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, der darin besteht, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96, m.w.N.).

  • BFH, 11.04.2019 - III R 36/15

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden

    Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können stattdessen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (grundlegend Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH--  vom 25. September 2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262; BFH-Urteil vom 18. April 2000 - VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359).

    a) Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 73).

    Vielmehr stellt sich die enge Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten Kürzung als folgerichtige Umsetzung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes dar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 98).

  • BFH, 28.11.2019 - III R 34/17

    Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

    Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben, freizustellen (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96, m.w.N.).

    Die Annahme eigenen Grundbesitzes i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt nicht zwingend zivilrechtliches Eigentum des Unternehmers voraus, vielmehr reicht wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO aus (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 77; a.A. Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 65a).

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beim Halten von

    Nachdem die Klägerin zunächst die Auffassung vertreten hat, der Große Senat des BFH habe sich in seiner Entscheidung vom 25. September 2018 GrS 2/16 (BStBl II 2019, 262) der Auffassung des 4. Senats ausdrücklich angeschlossen, führt sie zuletzt aus, dass es wohl zutreffend sei, dass die Entscheidung des Großen Senats für das klägerische Begehren im Streitfall keine expliziten Hinweise enthalte.

    Der Große Senat sei in seiner Entscheidung vom 25. September 2018 GrS 2/16 (BStBl II 2019, 262) nicht explizit auf diese Thematik eingegangen.

    Die erweiterte Kürzung ist durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 73).

    Rechtsfolge der erweiterten Kürzung ist, dass die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung dieses eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht in den Gewerbeertrag und den Gewerbesteuermessbetrag eingehen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 73).

    (1) Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG knüpft nach seinem Wortlaut ausdrücklich an die dort genannten Tätigkeiten an (so wohl auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 73).

    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG will den nur kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 91).

    Das ist nach allgemeiner Auffassung auch noch der Regelungszweck nach dem derzeit geltenden Gewerbesteuerrecht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 92).

    Diese Auslegungsgrundsätze blieben indessen unbeachtet, verstünde man den Tatbestand der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG allein als beliebige Begünstigung, die von engen tatbestandlichen Erfordernissen abhängig gemacht werden könne (ausführlich Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 93-99).

    bb) Zudem hält der erkennende Senat es für fraglich, ob der Große Senat sich in seinem Beschluss vom 25. September 2018 GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) insoweit der Rechtsauffassung des IV. Senates angeschlossen hat.

    (1) Eine ausdrückliche Zustimmung zu der Rechtsauffassung des IV. Senats findet sich nicht in den Entscheidungsgründen des Beschluss des Großen Senats vom 25. September 2018 GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262), obwohl es naheliegend gewesen wäre, dies bei einer Bestätigung der Rechtsauffassung zu tun.

    Die erweiterte Kürzung sei - so der Große Senat - durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen sei die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen seien Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 73).

    Vielmehr stellt sich die enge Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten Kürzung als folgerichtige Umsetzung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes dar (BFH-Urteil vom 11. April 2019 III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

  • BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer

    Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem Fall der Beteiligung eines grundstücksverwaltenden, dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens an einer nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, der Gegenstand des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) war.

    Im Ergebnis liegt nach Maßgabe der durch § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO angeordneten Bruchteilsbetrachtung jedenfalls im Umfang dieses Anteils ein eigenes Wirtschaftsgut vor, im Fall der Beteiligung an einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft also regelmäßig eigener Grundbesitz (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 110 f.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verwaltung und Mitwirkungsrechte der Gesellschafterin ihren Miteigentumsanteilen entsprechen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 112 ff.).

    Mit der hier vertretenen Auffassung weicht der Senat weder von Entscheidungen anderer Senate des BFH ab, noch kommt der Streitfrage, insbesondere angesichts des jüngst ergangenen Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 i.S. des § 11 Abs. 4 FGO grundsätzliche Bedeutung zu.

  • FG Hamburg, 25.06.2019 - 2 K 235/16

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Beteiligung an gewerblich geprägten

    Die erweiterte Kürzung ist durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit dergestalt begrenzt, dass die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen; Rechtsfolge der erweiterten Kürzung ist, dass die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung dieses eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht in den Gewerbeertrag und den Gewerbesteuermessbetrag eingehen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen (BFH, Beschluss vom 25. September 2018, GrS 2/16, BStBl II 2019, 262, Rn. 73, juris).

    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht auf Grundlage des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 (GrS 2/16, BStBl II 2019, 262).

    Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass dann auch das Halten eines Anteiles an einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft, deren Grundbesitz dem Gesellschafter über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO unmittelbar zugerechnet wird, keine Tätigkeit sei, die über das ausschließliche Verwalten und Nutzen eigenen Grundbesitzes hinausgehe (BFH vom 25. September 2018, GrS 2/16, BStBl II 2019, 262, Rn. 112 ff., juris).

    Denn der BFH rechtfertigt diese Ansicht im Hinblick auf eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ausdrücklich damit, dass die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte und -pflichten durch den Gesellschafter aufgrund der Zuordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zu seinem Vermögen gleichsam Ausdruck des Nutzens und Verwaltens eigenen Grundbesitzes sei (BFH vom 25. September 2018, GrS 2/16, BStBl II 2019, 262, Rn. 114, juris).

    Dabei verkennt er nicht, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung den Regelungszweck der erweiterten Kürzung darin sieht, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben, freizustellen; § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG korrigiert mithin eine am ursprünglichen gewerbesteuerlichen Belastungsgrund ausgerichtete, über sie hinausgehende, allein rechtsformveranlasste Steuerbelastung, soweit sie das Verwalten und Nutzen eigenen Grundbesitzes betrifft (BFH vom 25. September 2018, GrS 2/16, BStBl II 2019, 262, Rn. 96 ff., juris).

    Die erweiterte Kürzung ist keine beliebige Steuerbegünstigungsnorm, die von engen tatbestandlichen Erfordernissen abhängig gemacht werden kann (so aber BFH, Urteil vom 19. Oktober 2010, I R 67/09, BStBl II 2011, 367), sondern Instrument der folgerichtigen Fortschreibung des gewerbesteuerlichen Belastungsgrundes (BFH vom 25. September 2018, GrS 2/16, BStBl II 2019, 262, Rn. 98, juris).

    Denn nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, die nach der Entscheidung des Großen Senats bei Ermittlung des Gewerbeertrags im Sinn des § 7 GewStG einschließlich der Auslegung des § 9 GewStG Anwendung finden (BFH vom 25. September 2018, GrS 2/16, BStBl II 2019, 262, Rn. 79 ff., juris), sind die im zivilrechtlichen Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen.

    Denn wie der Große Senat herausgestellt hat, sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Sinn des § 7 GewStG einschließlich der Auslegung des § 9 GewStG ertragsteuerliche Grundsätze zu berücksichtigen (BFH vom 25. September 2018, GrS 2/16, BStBl II 2019, 262, Rn. 79 ff., juris).

    Der Fall ist gerade nicht vergleichbar mit der Beteiligung einer gewerblich geprägten Obergesellschaft an einer vermögensverwaltenden Untergesellschaft, wobei die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Untergesellschaft erst kraft Rechtsform auf Ebene der Obergesellschaften in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden (vgl. BFH vom 25. September 2018, GrS 2/16, BStBl II 2019, 262, Rn. 15, juris).

  • BFH, 16.09.2021 - IV R 7/18

    Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

    b) Denn eine Personengesellschaft "verwaltet" --anders als bei zum Sonderbetriebsvermögen I und damit zum "Betriebsvermögen des Unternehmers" gehörendem Grundbesitz ihrer Gesellschafter, der der Personengesellschaft als "eigener" Grundbesitz i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zuzurechnen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 76 ff.), und anders als bei einer im Gesamthandsvermögen gehaltenen Beteiligung-- eine als Sonderbetriebsvermögen II behandelte Beteiligung eines ihrer Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft nicht.
  • BFH, 27.06.2019 - IV R 45/16

    Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 27.06.2019 IV R 44/16 - Keine Gewährung der

    Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem Fall der Beteiligung eines grundstücksverwaltenden, dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens an einer nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, der Gegenstand des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) war.

    Im Ergebnis liegt nach Maßgabe der durch § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO angeordneten Bruchteilsbetrachtung jedenfalls im Umfang dieses Anteils ein eigenes Wirtschaftsgut vor, im Fall der Beteiligung an einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft also regelmäßig eigener Grundbesitz (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 110 f.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verwaltung und Mitwirkungsrechte der Gesellschafterin ihren Miteigentumsanteilen entsprechen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz  112 ff.).

    Mit der hier vertretenen Auffassung weicht der Senat weder von Entscheidungen anderer Senate des BFH ab, noch kommt der Streitfrage, insbesondere angesichts des jüngst ergangenen Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 i.S. des § 11 Abs. 4 FGO grundsätzliche Bedeutung zu.

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 9/19

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer

    NV: Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

    Im hiergegen gerichteten Revisionsverfahren (IV R 26/14) entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die mit Beschluss des IV. Senats des BFH vom 21. Juli 2016 - IV R 26/14 (BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202) vorgelegte Rechtsfrage dahin, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

    Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

    Zwar ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Klägerin unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren ist.

  • BFH, 11.04.2019 - III R 5/18

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden

    Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können stattdessen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (grundlegend Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262; BFH-Urteil vom 18. April 2000 - VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359).

    a) Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 73).

    Vielmehr stellt sich die enge Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten Kürzung als folgerichtige Umsetzung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes dar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 98).

    d) Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und des Gesetzeszwecks, eine doppelte Besteuerung desselben Wirtschaftsguts durch die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zu vermeiden, ist die erweiterte Kürzung nicht allen vermögensverwaltenden Unternehmen zu gewähren, die kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen, sondern nur denen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 91 f.).

  • BFH, 18.05.2021 - I R 77/17

    Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR

  • BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19

    Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit

  • BFH, 18.12.2019 - III R 36/17

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden

  • BFH, 20.04.2023 - III R 53/20

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender

  • BFH, 11.04.2019 - III R 6/18

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden

  • BFH, 27.10.2021 - III R 7/19

    Keine erweiterte Kürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18

    Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • BFH, 22.05.2019 - III R 21/16

    Erweiterte Kürzung bei Beteiligung an grundstücksverwaltender

  • FG Köln, 17.01.2024 - 13 K 843/20
  • BFH, 25.05.2023 - IV R 33/19

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 11/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.06.2019 IV R 9/19 (IV R

  • BFH, 19.09.2019 - IV R 32/16

    Anwendung des § 15a EStG bei Beteiligung der KG an Zebragesellschaft

  • FG Münster, 21.01.2020 - 6 K 1384/18

    Gewerbesteuer - Ist der Betrieb von vier Weihnachtsmarktständen an drei Tagen im

  • BFH, 01.06.2022 - III R 3/21

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog.

  • FG Baden-Württemberg, 14.08.2020 - 6 K 200/19

    Zur Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Bezug einer Haftungsvergütung durch

  • FG Münster, 11.05.2021 - 9 K 2274/19

    Vorliegen der Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung;

  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 3367/20

    Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkäufen außerhalb der

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 8 K 8045/19

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei kürzungsschädlicher

  • BFH, 16.02.2023 - III R 49/20

    Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2

  • FG Münster, 11.02.2022 - 14 K 2267/19

    Gewerbesteuer - Stellen eine Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand und

  • BFH, 01.12.2016 - IV R 27/14

    Erweiterte Kürzung, Ausschließlichkeit, Grundstücksunternehmen, Beteiligung

  • FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20

    Ausschluss einer Anwendung der erweiterten Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

  • FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22

    Grundstückshandel bei städtebaulichem Veräußerungszwang

  • FG Düsseldorf, 26.06.2023 - 10 K 2800/20

    Versagung der erweiterten Kürzung im Falle der Wertung von verschiedenen

  • FG Düsseldorf, 22.04.2021 - 9 K 2652/19

    Vornahme einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages einer Genossenschaft

  • FG Schleswig-Holstein, 29.09.2021 - 4 K 36/20

    Schädlichkeit von Inventarpensionsgeschäften im Zusammenhang mit einer

  • BFH, 23.03.2023 - III R 49/20

    Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2019 - 8 K 8045/19

    Gewerbesteuermessbetrag 2012

  • BFH, 18.06.2019 - IV R 10/19

    Erweiterte Kürzung, Grundstück, Personengesellschaft, Miteigentum, Zurechnung

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.09.2023 - 8 K 8162/21

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags durch Tätigkeit im Bereich der Verwaltung

  • FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22

    Kein gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt und Fassadensanierung - Zur

  • FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die kraft

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