Rechtsprechung
   BFH, 14.03.2019 - V B 34/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,6604
BFH, 14.03.2019 - V B 34/17 (https://dejure.org/2019,6604)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2019 - V B 34/17 (https://dejure.org/2019,6604)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2019 - V B 34/17 (https://dejure.org/2019,6604)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,6604) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 FGO, § 4 FGO, § 5 Abs 1 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 21e GVG
    Doppelpräsident und Geschäftsverteilung

  • IWW

    § 27 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 10 Abs. 5 UStG, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 10 Abs. 5, 4 UStG, § 15a UStG, § 227 der Abgabenordnung (AO), § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 116 Abs. 6 FGO, § 119 Nr. 1 FGO, § 4 FGO, §§ 21e ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 547 Nr. 1 der Zivilprozessordnung, § 138 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 1 FGO, § 27 Abs. 1 DRiG, § 27 Abs. 2 DRiG, §§ 1 ff. FGO, § 59 Abs. 2 GVG, § 16 VwGO, § 11 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes, § 5 Abs. 1 FGO, § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG, § 31 FGO, § 21e Abs. 6 GVG, § 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern, § 6 Abs. 1 Satz 4 BGleiG, § 9 Abs. 2 UStG, § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG, § 10 Abs. 4 UStG, Art. 5 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz, Art. 20 Nr. 9 StMBG, Abs. 4 Nr. 2 UStG, Art. 5 Nr. 7 EURLUmsG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Vorschriftsmäßig bei der Besetzung des Gerichts mit dem Präsidenten des Finanzgerichts, der gleichzeitig Präsident eines weiteren Obergerichts ist

  • Betriebs-Berater

    Doppelpräsident und Geschäftsverteilung

  • Wolters Kluwer

    Vorschriftsmäßig bei der Besetzung des Gerichts mit dem Präsidenten des Finanzgerichts, der gleichzeitig Präsident eines weiteren Obergerichts ist

  • rewis.io

    Doppelpräsident und Geschäftsverteilung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verzicht auf Steuerbefreiungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Doppelpräsident und Geschäftsverteilung

  • rechtsportal.de

    Vorschriftsmäßig bei der Besetzung des Gerichts mit dem Präsidenten des Finanzgerichts, der gleichzeitig Präsident eines weiteren Obergerichts ist

  • datenbank.nwb.de

    Doppelpräsident und Geschäftsverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Vielbeschäftiger Richter

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Man kann nicht auf allen Hochzeiten tanzen - oder: Auch die Arbeitskraft eines Gerichtspräsidenten ist begrenzt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn der Präsident des OVG auch Präsident des Finanzgerichts ist...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kurklinik-Neubau mittels Vorschaltmodell - in Altfällen

  • lto.de (Pressebericht, 27.03.2019)

    BFH verbietet Ämterhäufung bei Richtern: Doppelpräsident mit fünf Senaten überfordert?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Doppelpräsident und Geschäftsverteilung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BFH, 08.09.2020 - I B 53/19

    Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig

    BFH, 14.03.2019 - V B 34/17

    Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Michael Sauthoff

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 263, 317
  • NJW 2019, 1326
  • BStBl II 2019, 489
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 12.03.2014 - X B 126/13

    Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den Geschäftsverteilungsplan eines FG

    Auszug aus BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
    a) Bei der Prüfung von § 119 Nr. 1 FGO ist die Rechtmäßigkeit des gemäß § 4 FGO i.V.m. §§ 21e ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans --anders als seine Auslegung und Würdigung durch das erkennende Gericht-- nicht nur auf Willkür, sondern nach der Rechtsprechung des BFH auf jeden Rechtsverstoß zu untersuchen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2014 X B 126/13, BFH/NV 2014, 1060, unter II.1.a; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 FGO Rz 26).

    Daher liegt ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO bei einem Spruchkörper auch dann vor, wenn die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans gegen § 4 FGO i.V.m. §§ 21e bis g GVG verstößt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 VI B 88/07, BFH/NV 2008, 401, unter 1.a, und in BFH/NV 2014, 1060, unter II.1.b bb).

  • BFH, 10.12.2007 - VI B 88/07

    Verfahrensmangel wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden

    Auszug aus BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
    Daher liegt ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO bei einem Spruchkörper auch dann vor, wenn die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans gegen § 4 FGO i.V.m. §§ 21e bis g GVG verstößt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 VI B 88/07, BFH/NV 2008, 401, unter 1.a, und in BFH/NV 2014, 1060, unter II.1.b bb).
  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
    bb) Der gesetzlichen Verpflichtung des Präsidenten, den Vorsitz in einem Senat seines FG zu übernehmen, liegt das Leitbild des Richterpräsidenten zugrunde, dem nicht nur die Aufgaben der Dienstaufsicht und Gerichtsverwaltung (§ 31 FGO) obliegen und der sich daher nicht auf die bloße Rolle einer um Effizienz bemühten Führungskraft beschränken darf (Sunder-Plassmann in HHSp, § 10 FGO Rz 7), sondern der --wie alle anderen Senatsvorsitzenden-- den erforderlichen richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben muss (BGH-Beschluss vom 19. Juni 1962 GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, Leitsatz; bestätigt durch BGH-Beschluss vom 23. August 2016 X ARZ 292/16, juris).
  • BGH, 24.10.1973 - 2 StR 613/72

    Nichtmitwirkung eines Richters auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden der

    Auszug aus BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
    Nimmt z.B. ein Hochschullehrer auch richterliche Aufgaben wahr, so muss bereits im Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt werden, dass und inwieweit er durch seine Tätigkeit als Hochschullehrer verhindert ist, die richterlichen Aufgaben zu erfüllen (BGH-Beschluss vom 24. Oktober 1973  2 StR 613/72, BGHSt 25, 239, Leitsatz).
  • BFH, 09.11.1995 - XI B 149/94

    Bestellung eines Bevollmächtigten aufgrund der Annahme der nicht ausreichenden

    Auszug aus BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
    Der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung für das FG geltende Geschäftsverteilungsplan 2017 (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 3/95, VIII R 4/95, VIII R 5/95, BFH/NV 1996, 481, unter II.1.) enthielt nicht den erforderlichen Vermerk zum Umfang der Arbeitskraft, die der Präsident der Senatsarbeit widmete.
  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 3/95
    Auszug aus BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
    Der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung für das FG geltende Geschäftsverteilungsplan 2017 (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 3/95, VIII R 4/95, VIII R 5/95, BFH/NV 1996, 481, unter II.1.) enthielt nicht den erforderlichen Vermerk zum Umfang der Arbeitskraft, die der Präsident der Senatsarbeit widmete.
  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 4/95
    Auszug aus BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
    Der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung für das FG geltende Geschäftsverteilungsplan 2017 (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 3/95, VIII R 4/95, VIII R 5/95, BFH/NV 1996, 481, unter II.1.) enthielt nicht den erforderlichen Vermerk zum Umfang der Arbeitskraft, die der Präsident der Senatsarbeit widmete.
  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 5/95
    Auszug aus BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
    Der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung für das FG geltende Geschäftsverteilungsplan 2017 (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 3/95, VIII R 4/95, VIII R 5/95, BFH/NV 1996, 481, unter II.1.) enthielt nicht den erforderlichen Vermerk zum Umfang der Arbeitskraft, die der Präsident der Senatsarbeit widmete.
  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Auszug aus BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
    Gleiches gilt für einen Doppelvorsitz in zwei Senaten eines Gerichts mit übereinstimmenden Zuständigkeitsbereichen, den die Rechtsprechung für Übergangszeiträume nicht beanstandet hat (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 23. Mai 2012  2 BvR 610/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 2334, unter III.1.d).
  • BGH, 23.08.2016 - X ARZ 292/16

    Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden eines Senats bei Zuweisung zum Senat

    Auszug aus BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
    bb) Der gesetzlichen Verpflichtung des Präsidenten, den Vorsitz in einem Senat seines FG zu übernehmen, liegt das Leitbild des Richterpräsidenten zugrunde, dem nicht nur die Aufgaben der Dienstaufsicht und Gerichtsverwaltung (§ 31 FGO) obliegen und der sich daher nicht auf die bloße Rolle einer um Effizienz bemühten Führungskraft beschränken darf (Sunder-Plassmann in HHSp, § 10 FGO Rz 7), sondern der --wie alle anderen Senatsvorsitzenden-- den erforderlichen richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben muss (BGH-Beschluss vom 19. Juni 1962 GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, Leitsatz; bestätigt durch BGH-Beschluss vom 23. August 2016 X ARZ 292/16, juris).
  • BFH, 01.03.2018 - V R 35/17

    BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2017 - 2 K 257/13

    Gerichtliche Nachprüfung einer Billigkeitsentscheidung - zum Erlass

  • BFH, 08.09.2020 - I B 53/19

    Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig

    NV: Die gleichzeitige Ernennung des Präsidenten eines OVG zum Präsidenten eines FG ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in der FGO gemäß § 27 Abs. 2 DRiG grundsätzlich zulässig (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom 14.03.2019 - V B 34/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489).

    a) In seinem Beschluss vom 14.03.2019 - V B 34/17 (BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489) hat der BFH gefordert, dass der Geschäftsverteilungsplan des FG gemäß § 4 FGO i.V.m. §§ 21e bis g des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) erkennen lassen muss, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im FG zugewiesen ist.

    Dies geschah unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489.

    b) Die in dem BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489 offen gelassene Frage, ob ein generelles Verbot der Doppelpräsidentschaft besteht, verneint der erkennende Senat.

    Diese Vorgaben gelten zwar auch für Gerichtspräsidenten als Vorsitzende (Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH in BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris) sowie für Finanzgerichte (BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489).

    e) Da nicht erkennbar ist, dass der BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489 von dieser Rechtsprechung des BGH abweichen sollte, führt auch die Formulierung dieses Beschlusses, dass "die Zuweisung eines Präsidenten zur Senatsarbeit im FG mit weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitskraft" nicht dem "Leitbild des Richterpräsidenten eines FG" entspreche, zu keinem anderen Ergebnis.

    Dies ergibt sich letztlich auch aus Rz 24 des BFH-Beschlusses in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489, da dort die Übernahme von Aufgaben der Justizverwaltung durch einen Richter an seinem eigenen Gericht (FG) ausdrücklich ausgenommen wird.

  • BFH, 03.06.2020 - II B 54/19

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen

    Daher liegt ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO bei einem Spruchkörper auch dann vor, wenn die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans z.B. gegen § 4 FGO i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 1, § 21g Abs. 1 und Abs. 2 GVG verstößt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 1060, Rz 11, und vom 14.03.2019 - V B 34/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489, Rz 12 f.).
  • BFH, 30.06.2023 - V B 13/22

    "Videokonferenz" und gesetzlicher Richter

    a) Der absolute Revisionsgrund des § 119 Nr. 1 FGO (vgl. auch § 547 Nr. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- und § 138 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) dient insbesondere dazu, das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Sachlichkeit der Gerichte zu sichern (Senatsbeschluss vom 14.03.2019 - V B 34/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489, Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

    Mit Schreiben vom 26.04.2019 hat das FA außerdem auf Anfrage des Senats mitgeteilt, entsprechend dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.03.2019 - V B 34/17 (BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489) liege im Streitfall ein Besetzungsmangel vor.

    Dass das FA diese Rüge innerhalb der Frist hätte erheben können, zeigt insbesondere die Verfahrensgeschichte des Verfahrens V B 34/17 (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489, Rz 9), in dem die nämliche Verfahrensrüge von dem dortigen Verfahrensbeteiligten bereits im Jahr 2017 erhoben worden sein muss.

  • BFH, 17.08.2022 - I R 17/19

    Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989

    Dem FA ist allerdings darin zu folgen, dass im Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Urteils (22.01.2019) nach den Maßgaben des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.03.2019 - V B 34/17 (BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489) in der Person des Präsidenten des Gerichts ein Besetzungsmangel i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorlag, da der in diesem Zeitpunkt geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (§ 4 FGO i.V.m. §§ 21e bis g des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG--) für das Geschäftsjahr 2019, der konstitutiv auch die Besetzung für bereits anhängige Sachen geregelt hat (s. allgemein z.B. BFH-Beschluss vom 11.07.2006 - IX B 179/05, BFH/NV 2006, 1873; Brandis in Tipke/Kruse, § 4 FGO Rz 17, m.w.N.), für den Präsidenten, der zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit war, nicht erkennen ließ, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft er seinem Senat im FG (2. Senat) zugewiesen war.
  • BFH, 11.04.2019 - IV R 3/17

    Zuwegung zu einer Windenergieanlage als Betriebsvorrichtung

    Nach dem BFH-Beschluss vom 14. März 2019 V B 34/17 (BFHE 263, 317) war das FG im Jahr 2017 bei Mitwirkung seines Präsidenten i.S. von § 119 Nr. 1 FGO nicht ordnungsgemäß besetzt, weil der Präsident des FG zugleich Präsident des Oberverwaltungsgerichts war, den Vorsitz in Spruchkörpern beider Gerichte führte und der Geschäftsverteilungsplan des FG nicht erkennen ließ, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident dem FG zugewiesen war.
  • BFH, 25.07.2023 - VIII B 31/22

    Zu den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge hinsichtlich

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsverstoß geeignet ist, die Sachlichkeit der Entscheidungsfindung in Frage zu stellen (vgl. zum Geschäftsverteilungsplan BFH-Beschluss vom 14.03.2019 - V B 34/17, Rz 12 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht