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   BFH, 07.05.2020 - V R 40/19   

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https://dejure.org/2020,15313
BFH, 07.05.2020 - V R 40/19 (https://dejure.org/2020,15313)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2020 - V R 40/19 (https://dejure.org/2020,15313)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - V R 40/19 (https://dejure.org/2020,15313)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 2 Abs 2 Nr 2, UStG § 3 Abs 9a Nr 2, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 4 UAbs 2, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 11, UStG VZ 2005
    EuGH-Vorlage zur Organschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

    § 2 Abs 2 Nr 2 UStG 2005, § 3 Abs 9a Nr 2 UStG 2005, Art 4 Abs 4 UAbs 2 EWGRL 388/77, Art 6 Abs 2 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 5 EWGRL 388/77
    EuGH-Vorlage zur Organschaft

  • IWW

    Richtlinie 77/388/EWG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, § ... 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, § 3 Abs. 9a UStG, § 73 Satz 1 AO, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG, Richtlinie 2006/112/EG, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 168a MwStSystRL, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, § 2 Abs. 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 74 FGO

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und Leistungen innerhalb einer Organschaft aus einer Trägerin öffentlicher Verwaltung und einem Reinigungsunternehmen

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Vorlage zur Organschaft

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage zur Organschaft

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    EuGH-Vorlage zur Organschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und Leistungen innerhalb einer Organschaft aus einer Trägerin öffentlicher Verwaltung und einem Reinigungsunternehmen

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zur Organschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage zur Organschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen Organschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zur Wirkung einer Organschaft bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

  • pwc.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zur Wirkung einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 2 Abs 3, UStG § 2 Abs 2 Nr 2, UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 3 Abs 9a Nr 2
    Juristische Person, Wettbewerb, Wirtschaftliche Tätigkeit, Unternehmen, Hoheitliche Tätigkeit, Innenumsatz, Organschaft

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 2 Abs 3 ; UStG § 2 Abs 2 Nr 2 ; UStG § 1 Abs 1 Nr 1 ; UStG § 3 Abs 9a Nr 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 270, 166
  • DB 2020, 1380
  • NZG 2020, 1037
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 40/19
    Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der EuGH-Rechtsprechung zu den unternehmensfremden Zwecken i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (EuGH-Urteil VNLTO, EU:C:2009:88), dass bei einem Steuerpflichtigen,.

    Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den unternehmensfremden Zwecken im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union VNLTO vom 12.02.2009 - C-515/07, EU:C:2009:88), dass bei einem Steuerpflichtigen,.

    Der EuGH bezeichnet diese Tätigkeiten als "nichtwirtschaftliche Tätigkeit" (EuGH-Urteil VNLTO, EU:C:2009:88, Rz 35 f.).

    Derartige "ideelle Tätigkeiten" sind keine "der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie [77/388/EWG]" (EuGH-Urteil VNLTO, EU:C:2009:88, Rz 34).

    Der EuGH hat dies in seinem Urteil VNLTO (EU:C:2009:88) damit begründet,.

    Der EuGH hat im Urteil VNLTO (EU:C:2009:88) für Recht erkannt, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG auf die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen nicht anwendbar sind, die dem Unternehmen für die Zwecke anderer als der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen zugeordnet sind, so dass die Mehrwertsteuer, die aufgrund des Bezugs dieser für solche Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet wird, nicht abziehbar ist.

    In diesem Zusammenhang wird das EuGH-Urteil VNLTO (EU:C:2009:88) im nationalen Schrifttum seit Jahren kontrovers diskutiert und dabei überwiegend i.S. einer Nichtanwendung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG verstanden (vgl. z.B. Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 342; Küffner/von Streit, Deutsches Steuerrecht 2012, 636 ff., 639, und Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 1496; vgl. aber auch Wäger in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, Abschnitt I Kapitel 3 A, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG, Rz 350 ff., 390 ff.).

    Ob diese Rechtsprechung im Hinblick auf das EuGH-Urteil VNLTO (EU:C:2009:88) aufzugeben ist, obwohl dessen Bedeutung für den hier vorliegenden Zusammenhang nicht eindeutig ist, bedarf der Klärung durch den EuGH.

    Dies könnte aber als im Widerspruch zum EuGH-Urteil VNLTO (EU:C:2009:88) stehend angesehen werden.

    Dem Senat ist die Entscheidung verwehrt, ob das EuGH-Urteil VNLTO (EU:C:2009:88) auch im Rahmen einer eigenständigen Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ohne Bezug zum Vorsteuerabzug maßgeblich ist.

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 40/19
    Denn der XI. Senat des BFH sieht es insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Skandia America (USA) vom 17.09.2014 - C-7/13 (EU:C:2014:2225, Rz 28) zu einer "Mehrwertsteuergruppe" als klärungsbedürftig an, ob die Bestimmungen der Richtlinie "es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - XI R 16/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2020, 338, erste Vorlagefrage; Aktenzeichen des EuGH: C-141/20, Rechtssache Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, betreffend die Klage einer GmbH, die geltend macht, Organgesellschaft zu sein).

    Demgegenüber vermag der Senat in einer --sich jedenfalls aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nicht ergebenden-- Verpflichtung zur Schaffung einer eigenständigen Mehrwertsteuergruppe i.S. einer "fiktiven Einrichtung" (BFH-Beschluss in UR 2020, 338, Rz 58), bei der dann "alle Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe die Steuer gemeinsam, das heißt als Gesamtschuldner, schulden" (BFH-Beschluss in UR 2020, 338, Rz 56) und für die "zivilrechtlich" eine entsprechende "Gesellschaftsform" (BFH-Beschluss in UR 2020, 338, Rz 57) mit einer Aufteilungsregelung für die gemeinsame Steuerschuld im Verhältnis zwischen den eng miteinander verbundenen Personen vorgesehen sein müsste, keine Verwaltungsvereinfachung zu erblicken.

    Für die Auffassung, dass die Richtlinie es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen, sprechen aus Sicht des Senats auch nicht die EuGH-Urteile Skandia America (USA) (EU:C:2014:2225, Rz 28 f., 35 und 37); Kommission/Irland vom 09.04.2013 - C-85/11 (EU:C:2013:217, Rz 40 und 48) und Ampliscientifica und Amplifin vom 22.05.2008 - C-162/07 (EU:C:2008:301, Rz 19) - vgl. hierzu BFH-Beschluss in UR 2020, 338, Rz 50 und 54.

    Im Übrigen steht die Behandlung der eng miteinander verbundenen Personen als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen einer Mitverantwortlichkeit der anderen Personen nicht entgegen (vgl. hierzu BFH-Beschluss in UR 2020, 338, Rz 56).

  • EuGH, 17.09.2014 - C-7/13

    Skandia America Corp. (USA) - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 40/19
    Denn der XI. Senat des BFH sieht es insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Skandia America (USA) vom 17.09.2014 - C-7/13 (EU:C:2014:2225, Rz 28) zu einer "Mehrwertsteuergruppe" als klärungsbedürftig an, ob die Bestimmungen der Richtlinie "es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - XI R 16/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2020, 338, erste Vorlagefrage; Aktenzeichen des EuGH: C-141/20, Rechtssache Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, betreffend die Klage einer GmbH, die geltend macht, Organgesellschaft zu sein).

    Für die Auffassung, dass die Richtlinie es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen, sprechen aus Sicht des Senats auch nicht die EuGH-Urteile Skandia America (USA) (EU:C:2014:2225, Rz 28 f., 35 und 37); Kommission/Irland vom 09.04.2013 - C-85/11 (EU:C:2013:217, Rz 40 und 48) und Ampliscientifica und Amplifin vom 22.05.2008 - C-162/07 (EU:C:2008:301, Rz 19) - vgl. hierzu BFH-Beschluss in UR 2020, 338, Rz 50 und 54.

    Insbesondere ging es im EuGH-Urteil Skandia America (USA) (EU:C:2014:2225) lediglich um die Zusammenfassung einer festen Niederlassung, die eine in einem Drittstaat ansässige Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat unterhält, mit einer im selben Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dieser Muttergesellschaft.

  • EuGH, 15.09.2016 - C-400/15

    Landkreis Potsdam-Mittelmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 40/19
    Zudem hat der EuGH dies in seinem Urteil Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 15.09.2016 - C-400/15 (EU:C:2016:687, Rz 31 ff.) in Bezug auf die hoheitliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestätigt.
  • BFH, 10.02.1994 - V R 33/92

    1. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an eine Schule oder an einen Verein

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 40/19
    Verwendet die Stadt ihr Schwimmbad oder Teile hiervon auch zur Nutzung durch ihre städtischen Schulen wie etwa für den schulischen Schwimmunterricht, ging der Senat bislang von einer Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG aus, da er die hoheitliche Nutzung für den Schulbetrieb als unternehmensfremd ansah (BFH-Urteil vom 10.02.1994 - V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668, unter II.3.).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 40/19
    Der EuGH hat seine Rechtsprechung gegen Kritik verteidigt (EuGH-Urteil Puffer vom 23.04.2009 - C-460/07, EU:C:2009:254).
  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 40/19
    Diese Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Steuerpflichtige Lieferungen und Dienstleistungen gegen Entgelt i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erbringt oder zu erbringen beabsichtigt (EuGH-Urteil Gemeente Borsele vom 12.05.2016 - C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 21).
  • BFH, 02.12.2015 - V R 15/14

    Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen - kein ermäßigter Steuersatz für

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 40/19
    Dies entspricht der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Senats (vergleiche --vgl.-- zum Beispiel --z.B.-- Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.06.1967 - V R 89/66, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 89, 402; vom 02.12.2015 - V R 15/14, BFHE 252, 158, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2017, 553).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-480/10

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 40/19
    Hierfür spricht auch der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck der Verwaltungsvereinfachung, wie er sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergibt (EuGH-Urteil Kommission/Schweden vom 25.04.2013 - C-480/10, EU:C:2013:263, Rz 37).
  • EuGH, 01.12.2022 - C-141/20

    Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 40/19
    Denn der XI. Senat des BFH sieht es insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Skandia America (USA) vom 17.09.2014 - C-7/13 (EU:C:2014:2225, Rz 28) zu einer "Mehrwertsteuergruppe" als klärungsbedürftig an, ob die Bestimmungen der Richtlinie "es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - XI R 16/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2020, 338, erste Vorlagefrage; Aktenzeichen des EuGH: C-141/20, Rechtssache Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, betreffend die Klage einer GmbH, die geltend macht, Organgesellschaft zu sein).
  • EuGH, 09.04.2013 - C-85/11

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 18/17

    Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • BFH, 22.06.1967 - V R 89/66

    Vorliegen von Anzeichen für wirtschaftliche Eingliederung

  • BFH, 26.01.2023 - V R 20/22

    Organschaft: Erneute EuGH-Vorlage

    Der Senat hat im Revisionsverfahren das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluss vom 07.05.2020 - V R 40/19 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 270, 166; im Folgenden: erstes Vorabentscheidungsersuchen) zwei Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    g) Soweit die Tätigkeit der Klägerin entweder nicht steuerbar oder steuerfrei sein sollte, wird das FG unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 494, unter II.2., Rz 20 ff.; vom 24.09.2014 - V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rz 37; vom 16.09.2015 - XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, Rz 38; BFH-Beschluss vom 07.05.2020 - V R 40/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2020, 1367, Rz 42, 45 ff.) über die zutreffende Höhe des Vorsteuerabzugs der Klägerin zu entscheiden haben.
  • BFH, 01.02.2022 - V R 23/21

    Organschaft bei GmbH & Co. KG

    Auf weitergehende Fragen zur Anwendung des Unionsrechts, insbesondere zu Art. 11 MwStSystRL (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.12.2019 - XI R 16/18, BFHE 268, 240, und vom 07.05.2020 - V R 40/19, BFHE 270, 166) kommt es vorliegend nicht an.

    So stellt sich vorliegend mangels Organschaft nicht die Frage, ob entgegen einer bestehenden Organschaft aus der Richtlinie abzuleiten ist, dass der Organträger kein Steuerschuldner ist (BFH-Beschluss in BFHE 270, 166).

  • BFH, 26.08.2021 - V R 13/20

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft

    Dabei kommt es auf die Vereinbarkeit von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit Art. 11 MwStSystRL und die sich daraus ergebende Frage, ob Steuerfestsetzungen gegenüber dem Organträger oder gegenüber einer sog. Mehrwertsteuergruppe zu erlassen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.12.2019 - XI R 16/18, BFHE 268, 240, und vom 07.05.2020 - V R 40/19, BFHE 270, 166), nicht an.
  • BFH, 23.07.2020 - V R 32/19

    Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft

    Auf die Frage der Vereinbarkeit der Organschaft mit dem Unionsrecht (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 11.12.2019 - XI R 16/18, BFHE 268, 240, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2020, 645, und vom 07.05.2020 - V R 40/19, BFHE 270, 166, DStR 2020, 1367) kommt es im Streitfall, in dem der vom FA geltend gemachte Steueranspruch auch auf der Grundlage einer Organschaft nicht besteht, nicht an.
  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    c) Dabei kommt es auf die Vereinbarkeit von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und die sich daraus (u.a.) ergebende Frage, ob Steuerfestsetzungen gegenüber dem Organträger oder gegenüber einer sog. Mehrwertsteuergruppe zu erlassen sind (vgl. zu den an den Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- gerichteten Vorlagefragen BFH-Beschlüsse vom 11.12.2019 - XI R 16/18, BFHE 268, 240 --Az. des EuGH: C-141/20--; vom 07.05.2020 - V R 40/19, BFHE 270, 166 --Az. des EuGH: C-269/20--), nicht an.
  • FG Münster, 25.11.2021 - 5 K 3819/18

    Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, bei der die Rechtsvorgängerin der

    Es bestünden erhebliche Zweifel an der EU-Rechtskonformität, des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), weil die deutsche Regelung, anders als Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL nicht den Organkreis, sondern den Organträger als Steuersubjekt ansehe (BFH-Vorlagebeschlüsse vom 11.12.2019, XI R 16/18 und vom 07.05.2020, V R 40/19).

    Die Revisionszulassung erfolgt im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 11.12.2019, XI R 16/18 und vom 07.05.2020, V R 40/19.

  • FG Münster, 02.11.2021 - 15 K 2736/18

    Besteuerung der Bereitstellung von Flüssigfuttermittel für die Schweinemast über

    ff) Vor dem Hintergrund des Vorstehenden kann die Klägerin nicht als Schuldnerin der Umsatzsteuer angesehen werden, wobei insoweit unerheblich ist, ob Steuerschuldner der Umsatzsteuer für die von der Klägerin erbrachten Leistungen der Organträger oder eine hiervon unabhängige Mehrwertsteuergruppe ist (BFH-Beschluss vom 7.5.2020 V R 40/19, BFHE 270, 166; BFH-Beschluss vom 11.12.2019 XI R 16/18, BFHE 268, 240).
  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22

    Steuerhinterziehung (erforderliche Darstellung der Berechnung der hinterzogenen

    (3) Da schon die Voraussetzungen einer Organschaft nicht feststehen, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen einer Organschaft nach nationalem Recht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - XI R 16/18, BFHE 268, 240 und vom 7. Mai 2020 - V R 40/19, BFHE 270, 166; Az. des EuGH C-141/20 und C-269/20).
  • FG Sachsen, 03.02.2021 - 2 K 763/20

    Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an einen Bauträger i.R.e.

    Auf die Frage der Vereinbarkeit der Organschaft mit dem Unionsrecht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofes vom 11. Dezember 2019 - XI R 16/18 und vom 7. Mai 2020 - V R 40/19, jeweils zitiert nach Juris) kommt es im Streitfall, in dem der vom Beklagten geltend gemachte Steueranspruch auch auf der Grundlage einer Organschaft nicht besteht, nicht an.
  • FG Münster, 23.02.2022 - 5 K 977/19

    Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Steuerfreiheit innergemeinschaftliche

  • FG Niedersachsen, 02.02.2023 - 5 K 168/19

    Seeschiff; Umschlaggesellschaft; Vermietung; Zur Steuerpflicht mittelbarer

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