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   BFH, 11.07.1952 - III 112/51 S   

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https://dejure.org/1952,636
BFH, 11.07.1952 - III 112/51 S (https://dejure.org/1952,636)
BFH, Entscheidung vom 11.07.1952 - III 112/51 S (https://dejure.org/1952,636)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 1952 - III 112/51 S (https://dejure.org/1952,636)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung einer Versicherungssumme aus einer Todesfallversicherung - Versicherungssumme aus einer Erbschaft durch einen Versicherungsvertrag mit dem Erblasser - Vertrag bezüglich einer Lebensversicherung zur Begünstigung eines Dritten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 56, 622
  • BStBl III 1952, 240
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 30.06.1999 - II R 70/97

    Bezugsrechtsübertragung aus einer Lebensversicherung

    Zuwendungsgegenstand ist in diesen Fällen vielmehr (erst) die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung (vgl. im Ergebnis wie hier: BFH-Urteile vom 11. Juli 1952 III 112/51 S, BFHE 56, 622, BStBl III 1952, 240, und in BFHE 57, 648, BStBl III 1953, 247); im Streitfall sind dies die an die Klägerin tatsächlich zur Auszahlung gelangten Versicherungsleistungen.
  • FG Münster, 24.07.1997 - 3 K 4674/96

    Bezugsrechte aus Lebensversicherungen

    Das beklagte FA verweise zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.07.1952 - II 112/51 -, BStBl III 1952, 240.

    Der Senat schließt sich damit den Entscheidungen des BFH an, dass die dem unwiderruflich Begünstigen zugedachte freigebige Zuwendung nicht schon im Zeitpunkt der unwiderruflichen Begünstigung, sondern erst im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bzw. der Fälligkeit der Versicherung vollzogen ist (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1952 - III 112/51 S -, BStBl III 1952, 240 und vom 12. Juni 1952 - III 19/52 S -, BStBl III 1953, 247; ebenso Meincke, Rdn. 44; Troll § 7 ErbStG Rdn. 14).

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2001 - 2 K 444/99

    Erbschaftsbesteuerung und Steuerentstehung bei zu Gunsten eines Dritten

    Hierunter fallen insbesondere zu Gunsten Dritter abgeschlossene Lebensversicherungsverträge (vgl. Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz § 3, Tz. 288), und zwar auch dann, wenn der Begünstigte vor dem Tod des Versicherungsnehmers unwiderruflich als Bezugsberechtigter benannt war (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. Juli 1952 III 112/51 S, BStBl III 1952, 240).
  • FG Baden-Württemberg, 30.01.1998 - 9 K 73/96

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Nachprüfbarkeit von

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  • LG Paderborn, 14.01.2008 - 4 O 595/06

    Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen;

    Hier entspricht es einer allgemeinen Auffassung, dass der Erwerb des Bezugsberechtigten in Gestalt des vollen Wertes der Versicherungssumme der Erbschaftssteuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt (RFHE 23, 242; BFHE 56, 622 (624); BFHE 57, 648 (649-650); BFHE NJW 1999, 3736).
  • BFH, 12.06.1953 - III 19/52 S

    Steuerrechtliche und zivilrechtliche Beurteilung der Begünstigung eines Dritten

    Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seinem Urteil III 112/51 S vom 11. Juni 1952 - veröffentlicht im Bundessteuerblatt (BStBl. 1952 III S. 240, Slg. Bd. 56 S. 622 -) ausgeführt, daß der Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Ziff. 4 ErbStG der endgültige, mit dem Tode des Erblassers eintretende Erwerb der Versicherungssumme als Ganzes unterliegt.
  • BFH, 27.11.1985 - II R 159/82

    Berücksichtigung des Erwerbs einer restlichen Kaufpreisforderung bei der

    In beiden Fällen kommt nur die Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 in Betracht (so auch für den Fall der Lebensversicherung das Urteil des BFH vom 11. Juli 1952 III 112/51 S, BFHE 56, 623, BStBl III 1952, 240).
  • BFH, 20.11.1952 - IV 6/52 U

    Einordnung von Lebensversicherungprämien als abzugsfähige Sonderausgaben -

    Dem III. Senat des Bundesfinanzhofs erscheine die Gestaltungsmacht des Versicherungsnehmers von solcher Bedeutung, daß er in dem Urteil III 112/51 S vom 11. Juli 1932 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 III S. 240) auch bei unwiderruflicher Begünstigung angenommen habe, daß erst mit dem Tode des Versicherungsnehmers ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vorliege.
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