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   BFH, 19.07.1957 - VI 80/55 U   

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https://dejure.org/1957,1261
BFH, 19.07.1957 - VI 80/55 U (https://dejure.org/1957,1261)
BFH, Entscheidung vom 19.07.1957 - VI 80/55 U (https://dejure.org/1957,1261)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 1957 - VI 80/55 U (https://dejure.org/1957,1261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Behandlung der Schuldrückzahlung bei Vermögensverfall nach Aufnahme einer Schuld bei dem Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung - Voraussetzungen für die Behandlung von Aufwendungen zur Tilgung von Schulden als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 65, 399
  • NJW 1957, 1856
  • DB 1957, 1062
  • BStBl III 1957, 385
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BFH, 19.07.1957 - VI 80/55 U
    Nachdem § 26 EStG 1951 durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 (BStBl 1957 I S. 193) für rechtsungültig erklärt wurde, ist bei der endgültigen Steuerfestsetzung das in Aussicht stehende Gesetz über die Neuregelung der Ehegattenbesteuerung zu beachten.
  • BFH, 30.09.1954 - IV 602/53 U

    Außergewöhnliche Belastung durch Tilgung von Schulden

    Auszug aus BFH, 19.07.1957 - VI 80/55 U
    Aufwendungen zur Tilgung von Schulden können nach allgemeiner Auffassung für eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung gemäß § 33 EStG in Betracht kommen, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlaßt wurde, die als zwangsläufig und als außergewöhnlich im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 602/53 U vom 30. September 1954, Slg. Bd. 59 S. 381, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 357; Abschn. 210 a Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1951).
  • BFH, 17.04.1951 - GrS D 1/51
    Auszug aus BFH, 19.07.1957 - VI 80/55 U
    Er hat aber die Möglichkeit, die Steuergerichte im Fall der Ablehnung anzurufen, sofern die Behörden der Finanzverwaltung diese Entscheidung infolge unrichtiger Anwendung ihres Ermessens getroffen haben (Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr. S. D I/51 vom 17. April 1951, Slg. Bd. 55 S. 277, BStBl 1951 III S. 107).
  • BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75

    Aufwendungen aufgrund einer vom Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des

    Im Falle einer Bürgschaft kann die Zwangsläufigkeit deshalb nur dann bejaht werden, wenn die Übernahme der Bürgschaft nicht aber die spätere Zahlung aufgrund der Bürgschaft zwangsläufig war (vgl. auch BFH-Urteile VI R 123/66 vom 30. September 1954 IV 602/53 U, BFHE 59, 381, BStBl III 1954, 357; vom 19. Juli 1957 VI 80/55 U, BFHE 65, 399 BStBl III 1957, 385).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 54/03

    Außergewöhnliche Belastung: Darlehensumschuldung zwecks Erwerb eines EFH keine

    Umstände, die sich erst nach Aufnahme des Kredits ergeben, wie etwa ein späterer Vermögensverfall, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1957 VI 80/55 U, BFHE 65, 399, BStBl III 1957, 385; Stöcker in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 838; Blümich/Heger, a.a.O., § 33 Rz. 253).
  • BFH, 10.12.1971 - VI R 209/69

    Kosten der Berufsfortbildung bei Darlehensaufnahme

    Schließlich hat das FG auch zutreffend dargelegt, daß die Tilgung von Schulden zwar ausnahmsweise im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen des § 33 EStG berücksichtigt werden kann, nämlich dann, wenn die Schuldaufnahme selbst schon eine solche Belastung dargestellt hat (vgl. hierzu die Urteile des BFH VI 80/55 U vom 19. Juli 1957, BFH 65, 399, BStBl III 1957, 385, und IV R 59/68 vom 4. Oktober 1968, BFH 94, 442, BStBl II 1969, 179).
  • BFH, 17.10.1973 - VI R 143/71

    Privatreise - Unfall - Beschädigung eines Pkw - Leihe - Überlassung aus

    Bei der Entscheidung über die Zwangsläufigkeit und damit über die Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen hat der erkennende Senat sowohl bei Bürgschaftsverpflichtungen (Urteil vom 25. Oktober 1963 VI 246/62, StRK, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 618), als auch bei der Aufnahme von Schulden überhaupt (Urteil des BFH vom 19. Juli 1957 VI 80/55 U, BFHE 65, 399, BStBl III 1957, 385) auf die Vorgänge zurückgegriffen, die die Verpflichtung ausgelöst haben.
  • FG Sachsen, 08.09.2010 - 8 K 935/09

    Keine Abzugsfähigkeit der Zahlungen zur Rückführung von Schulden in einem

    Daran ändert nichts, wenn sich - wie im Streitfall - die Zahlungsfähigkeit des Klägers erheblich verschlechtert hatte und die wirtschaftliche Belastung durch die Tilgungsleistungen deshalb ungleich höher ausfällt, denn auf die Umstände, die sich erst nach Aufnahme eines Kredits bzw. dem Entstehen einer Schuld herausstellen, kommt es bei der Anwendung der Vorschrift des § 33 EStG grundsätzlich nicht an (vgl. BFH-Urteil vom VI 80/55 U BStBl III, 1957, 385; so auch nachfolgend Schmidt, EStG , Kommentar, § 33 Rdnr. 35 zum Stichwort Schuldentilgung).
  • BFH, 12.12.1963 - IV 287/60 U
    Daran ändert auch nichts, daß der Bf. nach der Schuldaufnahme durch die Konkurse der KG und der GmbH erhebliche Teile seines Vermögens verlor (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 80/55 U vom 19. Juli 1957, BStBl 1957 III S. 385, Slg. Bd. 65 S. 399).
  • BFH, 12.05.1967 - VI R 123/66

    Gezahlte Schuldzinsen eines Vorstandsmitglieds als Werbungskosten

    Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Darlehen auf, so können nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die Rückzahlungen nach § 33 EStG nur berücksichtigungsfähig sein, wenn die Aufnahme der Schuld auf eine außergewöhnliche Belastung im Sinn dieser Vorschrift zurückzuführen ist (Urteile IV 602/53 U vom 30. September 1954, BFH 59, 381, BStBl III 1954, 357; VI 80/55 U vom 19. Juli 1957, BFH 65, 399, BStBl III 1957, 385).
  • BFH, 23.06.1961 - VI 99/61 U

    Berücksichtigung von kreditfinanzierten Aussteuereinkäufen als außergewöhnliche

    Wird eine Schuldaufnahme durch Aufwendungen veranlaßt, die zwangsläufig und außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG 1957 sind, so liegt eine Belastung im Sinne des § 33 EStG erst im Jahr der Tilgung der Schulden vor (Urteil des Senats VI 80/55 U vom 19. Juli 1957, BStBl 1957 III S. 385, Slg. Bd. 65 S. 399).
  • BFH, 27.03.1958 - VI 290/57 U

    Einkommensteuermindernde Berücksichtigung der Begleichung von Schulden durch

    Man muß vielmehr, wenn es um die Erfüllung von Verbindlichkeiten geht, auch den Grund der Schuldaufnahme berücksichtigen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats VI 80/55 U vom 19. Juli 1957, Slg. Bd. 65 S. 399, BStBl 1957 III S. 385).
  • BFH, 14.12.1962 - VI 206/61

    Steuerermäßigung wegen außergewöhnlichen Belastungen - Freiwilligkeit und

    Wenn ein Stpfl. Verbindlichkeiten erfüllt, so geschieht das nur zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG, wenn bereits das Eingehen der Verbindlichkeiten selbst zwangsläufig war, nicht aber, wenn der Stpfl. die Verbindlichkeiten freiwillig eingegangen ist (Urteile des Senats VI 80/55 U vom 19. Juli 1957, BStBl 1957 III S. 385, und VI 225/59 vom 13. Juni 1960, StRK, EStG, § 33, Rechtsspruch 116).
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