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   BFH, 10.10.1957 - IV 98/56 U   

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BFH, 10.10.1957 - IV 98/56 U (https://dejure.org/1957,777)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1957 - IV 98/56 U (https://dejure.org/1957,777)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1957 - IV 98/56 U (https://dejure.org/1957,777)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung von vierteljährlichen Abschlusszahlungen als wiederkehrende Einnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 66, 52
  • BStBl III 1958, 23
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • OFH, 21.09.1948 - III 41/48
    Auszug aus BFH, 10.10.1957 - IV 98/56 U
    Zutreffend ist die Vorentscheidung davon ausgegangen, daß es nach dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs III 41/48 S vom 21. September 1948 (Slg. Bd. 54 S. 267, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen 1948 S. 331, Steuer und Wirtschaft 1948 Nr. 52) für die Zurechnung von Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an ihre Vertragsärzte bei Gewinnermittlung nach dem Uberschuß der Einnahmen über die Ausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) nicht darauf ankommt, zu welchem Kalenderjahr die Zahlungen wirtschaftlich gehören, sondern allein auf den Zeitpunkt, in dem sie mit der Überweisung tatsächlich zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • BFH, 01.08.2007 - XI R 48/05

    Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe -

    b) In dem Urteil vom 10. Oktober 1957 IV 98/56 U (BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23) hatte der BFH unter Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Zahlungen der KV entschieden, dass die geleisteten vierteljährlichen Abschlusszahlungen auf die Kassenleistungen bei den Ärzten keine regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG seien, da ein fester Zahlungs- und Fälligkeitstermin nicht vorgesehen sei.

    Im Unterschied zu der Entscheidung in BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23 bejahte der IV. Senat in diesem Fall auch die Fälligkeit der Zahlungen.

    In der Entscheidung in BFHE 71, 111, BStBl III 1960, 291 bezog sich der IV. Senat auf die (überholte) Entscheidung in BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23; jedenfalls die Umsatzsteuern und die Telefongebühren gehörten nicht zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG.

  • BFH, 16.02.2022 - X R 2/21

    Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben

    (b) Der Anwendungsbereich dieser Sonderregelung (vgl. zu diesem Begriff bereits BFH-Urteil vom 10.10.1957 - IV 98/56 U, BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23) ist beschränkt auf solche regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben, die rund um die Jahreswende zugeflossen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG) bzw. geleistet worden sind (Abs. 2 Satz 2).
  • BFH, 09.05.1974 - VI R 161/72

    Zur Zuordnung von kurz nach Ende des Kalenderjahres geleisteten Ausgaben

    Das FG teilte nicht die Auffassung des FA, welches in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1957 IV 98/56 U, BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23) angenommen hatte, daß die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nur auf solche Ausgaben angewendet werden kann, die am Ende des Kalenderjahres fällig werden.

    Das Urteil des BFH IV 98/56 U gebe für eine Fälligkeit am Ende des Kalenderjahres keine Begründung.

    Es führt u. a. aus: Das FG habe sich in Widerspruch zu dem Urteil des BFH IV 98/56 U gesetzt.

    Diesen Grundsatz hat der BFH zur zeitlichen Zuordnung von Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG bereits in seinem Urteil IV 98/56 U ausgesprochen.

    Dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung wird nach Auffassung des Senats nur eine Auslegung gerecht, die wie im Falle des Urteils IV 98/56 U die Anwendung der Ausnahmeregelung auf solche Fälle beschränkt, in denen nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Ausgabe (bzw. Einnahme) erst kurze Zeit vor Ende des Kalenderjahres (bzw. nach Beginn des Kalenderjahres), zu dem sie wirtschaftlich gehört, zahlbar, d. h. fällig geworden ist.

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84

    Anfang Januar zugeflossene Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung

    Anders als nach dem im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Oktober 1957 IV 98/56 U (BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23) zu beurteilenden Sachverhalt seien im Streitfall bestimmte Fälligkeiten für die Abschlagszahlungen vorgesehen; denn nach § 10 Abs. 2 des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (HVM-Niedersachsen) seien die monatlichen Abschlagszahlungen stets wenige Tage nach Ablauf des Monats zu zahlen.

    Das Urteil in BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23 sei über die Beurteilung vierteljährlicher Abschlußzahlungen hinaus für alle Honorarleistungen der Kassenärztlichen Vereinigung maßgebend.

    Die Leistungen seien nicht als wiederkehrende Einnahmen anzusehen, weil sie auf öffentlich-rechtlichen Ansprüchen beruhten, für die nach dem Urteil in BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23 keine festen Fälligkeits- und Zuflußzeitpunkte bestünden.

  • BFH, 23.09.1999 - IV R 1/99

    Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Zufluss von Pachtzinsen

    Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1957 IV 98/56 U, BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23, und vom 9. Mai 1974 VI R 161/72, BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547) komme es darauf an, wann die Pachtzahlung fällig geworden sei.
  • BSG, 17.02.2011 - B 10 KG 5/09 R

    Kindergeld - Kind - Berufsausbildung - Einkünfte - Bezüge - Grenzbetrag -

    Dabei handelt es sich um solche Einnahmen, die nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis grundsätzlich am Beginn oder am Ende des Kalenderjahres zahlbar sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören (vgl BFHE 66, 52, 54; BFHE 112, 373, 376) .
  • FG Niedersachsen, 19.06.1998 - XIII 525/94

    Beurteilung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit einer Einnahme zu einem bestimmten

    Die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 18. Oktober 1957 IV 98/56 U, BStBl III 1958, 23) hat zutreffend angenommen, daß es bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG nicht darauf ankommt, zu welchem Kalenderjahr die Zahlungen wirtschaftlich gehören, sondern allein auf den Zeitpunkt, in dem sie mit der Überweisung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG tatsächlich zugeflossen sind.

    Das BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 161/72, BStBl II 1974, 547 nimmt auf das vorerwähnte BFH-Urteil vom 10. Oktober 1957 IV 98/56 U ausdrücklich Bezug.

  • FG Schleswig-Holstein, 20.07.1972 - I 9/72

    Absetzbarkeit einer gezahlten Prämie für eine Lebensversicherung als

    § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG enthält nicht den Begriff "Fälligkeit am Ende des Kalenderjahres" (gegen BFH-Urteil vom 10.10.1957 BStBl 1958 III S. 23).

    Das FA befindet sich mit seiner Auslegung zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und dem überwiegenden Teil der Literatur (vgl. BFH-Urteil vom 10. Okt. 1957 in BStBl 1958 III S. 23, Komm. zum EStG : Herrmann-Heuer, 14. Aufl., Anm. 8-12 zu § 11 EStG , Littmann, 10. Aufl., Anm. 5 zu § 11 EStG, Lademann-Lensky-Brokhoff, Anm. 6 zu § 11 EStG, Blümich-Falk, Anm. 4 zu § 11).

  • BFH, 28.01.1960 - IV 226/58 S

    Personeller Anwendungsbereich der Vorschriften über die Ermittlung der

    Von diesen Ausgaben gehören jedenfalls die Umsatzsteuern und die Telefongebühren nicht zu den regelmäßig wiederkehrenden im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 98/56 U vom 10. Oktober 1957, BStBl 1958 III S. 23, Slg. Bd. 66 S. 52).
  • BFH, 03.06.1975 - VIII R 47/70

    Jahresbeginn - Gutgebrachte Zinsen auf Spareinlagen - Spareinlage - Sparbuch -

    Der BFH hat diese Meinung ebenfalls in seinem Urteil vom 10. Oktober 1957 IV 98/56 U (BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23), allerdings in einem anderen Zusammenhang, vertreten.
  • BFH, 20.02.1964 - IV 4/61 U

    Ermittlung des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit (hier: Zahnarzt)

  • FG Köln, 13.09.2023 - 9 K 2150/20

    Betriebsausgaben - Ansatz einer erst zu Beginn des Folgejahres angemeldeten

  • FG Hessen, 18.04.1989 - 3 K 2491/88

    Einkommensteuer; von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung geleistete

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