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   BFH, 09.01.1959 - III 89/58 U   

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BFH, 09.01.1959 - III 89/58 U (https://dejure.org/1959,960)
BFH, Entscheidung vom 09.01.1959 - III 89/58 U (https://dejure.org/1959,960)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 1959 - III 89/58 U (https://dejure.org/1959,960)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzug von Geschäftsguthaben von zum Jahresschluss ausscheidenden Genossen einerWarengenossenschaft bei der Feststellung des betrieblichen Einheitswertes auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres als Verbindlichkeiten vom Rohvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 68, 394
  • BStBl III 1959, 152
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73

    Personengesellschaft - Übertragung eines Gesellschaftsanteiles - Vereinbarung der

    Nach § 63 Abs. 2 BewG a. F. sei zwar grundsätzlich der Abschluß vom 31. Dezember zugrunde zu legen, nach dem Urteil des BFH vom 9. Januar 1959 III 89/58 U (BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152) seien aber noch solche Wandlungen zu berücksichtigen, die mit dem Beginn des Kalenderjahres einträten.

    Daß solche Veränderungen "im zeitlichen Schnittpunkt zwischen dem Ende des ablaufenden und dem Anfang des beginnenden Geschäftsjahres" (BFH-Urteil III 89/58 U) nicht immer in einer besonderen Abschichtungsbilanz als Übergang von der Schlußbilanz des Vorjahres zur Anfangsbilanz des Folgejahres ausgewiesen und sichtbar gemacht werden, ändert daran nichts.

    Das von der Klägerin erwähnte Urteil des BFH III 89/58 U, wonach Genossenschaften die Geschäftsguthaben ihrer zum Jahresschluß ausscheidenden Genossen bei der Feststellung des Einheitswerts auf den Beginn des folgenden Jahres als Verbindlichkeiten abziehen können, steht im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats.

  • BFH, 17.05.2000 - II R 2/98

    Einheitswert einer Genossenschaft

    Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 9. Januar 1959 III 89/58 U (BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152), die Geschäftsguthaben seien als Schuldposten zu berücksichtigen, selbst wenn sie ihren Eigenkapitalcharakter erst mit dem Beginn des darauf folgenden Geschäftsjahres verloren hätten, könne nicht gefolgt werden, weil dem die klare gesetzliche Regelung in § 106 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) entgegenstehe.

    Damit haben die Geschäftsguthaben dieser Mitglieder noch im Jahre 1993 ihren Eigenkapitalcharakter verloren und sich in schuldrechtliche Ansprüche auf eine Auseinandersetzungsforderung gegen die Klägerin, also in eine nach § 103 Abs. 1 BewG abziehbare Betriebsschuld umgewandelt (BFH-Urteil in BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152; hierzu auch Hunger in Hofbauer/Kupsch, Bonner Handbuch der Rechnungslegung, § 337 HGB Rdnr. 8).

    Da das zum Ende gelangte Geschäftsjahr sofort und ohne Unterbrechung in das nächste Geschäftsjahr übergeht, es demnach zwischen den beiden Jahren keine denkbare Zeiteinheit gibt, die, gelegentlich als "Schnittpunkt der Tage (oder Jahre)" bezeichnet, weder dem einen noch dem anderen Jahr zugeordnet werden kann, kann mit der Formulierung "zum Schluss eines Geschäftsjahres" nur ein Zeitpunkt angesprochen sein, der (noch) dem ablaufenden Geschäftsjahr zuzuordnen ist, oder --wie es das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1904 I.127/03 (RGZ 56, 425, 429) für diese Formulierung ausdrückt-- der "letzte messbare Zeitpunkt, ... in welchem alle Ereignisse des eben abgelaufenen, und noch keines des neu beginnenden Jahres ihre Wirkung ausüben" (vgl. auch BFH-Urteile vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366, und vom 22. September 1999 II R 33/97, BFHE 189, 533, BStBl II 2000, 2; offengelassen: BFH-Urteil in BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152).

  • BFH, 03.03.1978 - III R 126/75

    Teilwert - Vorratsvermögen - Einheitsbewertung - Betriebsvermögen

    Das Urteil des BFH vom 9. Januar 1959 III 89/58 U (BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152) rechtfertige die Entscheidung des FG nicht.

    Sie ist damit aber nicht ein Ereignis, das im Schnittpunkt des ablaufenden und des neuen Jahres i. S. des BFH-Urteils III 89/58 U liegt.

    Es war jedoch, wie der erkennende Senat in der Entscheidung III 89/58 U, der Meinung, daß es auch in dem vorliegenden Streitfall nicht gerechtfertigt sei, die Wertänderung unberücksichtigt zu lassen und damit der Steuerfestsetzung für die Zukunft, die möglicherweise für mehrere Jahre wirken kann, einen nicht mehr bestehenden Vermögensbestand zugrunde zu legen.

    Dem Entscheidungsfall III 89/58 U lag ein besonderer Sachverhalt zugrunde, der sachliche Rechtsfolgerungen zuließ, die nicht verallgemeinert werden können.

  • BFH, 22.09.1999 - II R 33/97

    Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlung

    Da der zum Ende gelangte (Stich-)Tag sofort und ohne Unterbrechung in den nächsten Tag übergeht, es demnach zwischen den Tagen keine denkbare Zeiteinheit gibt, die, gelegentlich als "Schnittpunkt der Tage (oder Jahre)" bezeichnet, weder dem einen noch dem anderen Tag zugeordnet werden kann, kann mit der Formulierung "mit Ablauf des Stichtags der Bilanz" nur ein Zeitpunkt angesprochen sein, der (noch) dem "Stichtag der Bilanz" zuzuordnen ist, oder --wie es das Reichsgericht in seiner Entscheidung 11. Januar 1904 I.127/03 (RGZ 56, 425, 429) für die Formulierung "am Jahresschlusse" ausdrückt-- der "letzte meßbare Zeitpunkt, ... in welchem alle Ereignisse des eben abgelaufenen, und noch keines des neu beginnenden Jahres ihre Wirkung ausüben" (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366, und vom 9. Januar 1959 III 89/58 U, BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152; ebenso: Widmann/Maier, Umwandlungsrecht --Ablageordner 3 UmwStG alt-- § 2 UmwStG 1977 Anm. 4486).
  • FG Münster, 18.09.1997 - 3 K 3756/95

    Grundsätze der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens; Abzugsfähigkeit von

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  • BFH, 18.10.1963 - III 152/61 U

    Vornahme der Fortschreibung des zu bewertenden Wirtschaftsguts am Stichtag der

    Es steht nun nichts im Wege, als Monat, der dem Neufeststellungszeitpunkt 'unmittelbar folgt', in Fällen, in denen die Neufeststellung auf den Beginn eines Kalendermonats stattfindet, schon den Kalendermonat anzusetzen, der mit dem Neufeststellungszeitpunkt beginnt." Auf Grund dieses Urteils und des Urteils des Reichsfinanzhofs III A 6/33 vom 14. Juni 1933 (Reichssteuerblatt 1933 S. 1347) hat der Senat durch Urteil III 89/58 U vom 9. Januar 1959 (BStBl 1959 III S. 152, Slg. Bd. 68 S. 394) entschieden, daß eine Vermögensänderung, die im Schnittpunkt des ablaufenden und des neu beginnenden Geschäftsjahres liegt, in der Regel für den Feststellungszeitpunkt des Einheitswertes (1. Januar) auch dann noch zu berücksichtigen ist, wenn die Vermögensänderung nicht schon am Abschlußzeitpunkt des vorangegangenen Kalenderjahres eingetreten ist, sondern erst mit dem Beginn des neuen Jahres.

    Entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 89/58 U hat der Senat durch Urteil III 428/59 vom 28. September 1962 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Bewertungsgesetz, § 23 Rechtsspruch 8) entschieden, daß bei Neugründung eines gewerblichen Betriebes am Beginn des Kalenderjahres der Nachfeststellungszeitpunkt der 1. Januar dieses Jahres ist.

  • FG Münster, 21.03.2005 - 9 K 4368/00

    Behandlung von Ansprüchen ausgeschiedener Genossen auf Rückzahlung ihrer

    Denn mit dem Ausschluss der Genossen aus der Y. e.G. und dem daraus resultierenden Entstehen der Ansprüche auf Auszahlung der Geschäftsguthaben (vgl. dazu BGH-Urteil vom 24. Juni 2002 II ZR 256/01, BGHReport 2002, 925 m.w.N.) hat eine Umwandlung des auf die ausgeschlossenen Genossen entfallenden Teils des Geschäftsguthabens der Y. e.G. von Eigen- in Fremdkapital stattgefunden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Januar 1959 III 89/58 U, BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152 und vom 17. Mai 2002 II R 2/98, BFHE 191, 399, BStBl II 2000, 456; s.a. Förschle in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 5. Aufl. 2003, § 337 HGB Rn. 10; zu gekündigten Geschäftsguthaben s Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, Kommentar zum KStG, § 29 KStG 1999, Rz. 90).
  • BFH, 09.09.1992 - II R 109/89

    Zeitpunkt für Zurechnung des Grundbesitzes bei Grundstücksveräußerung

    Darüber hinaus ist eine Nachfeststellung aber auch dann auf den 1. Januar eines bestimmten Kalenderjahres vorzunehmen, wenn die wirtschaftliche Einheit mit dem Beginn dieses Stichtages entstanden ist (so schon Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Oktober 1963 III 152/61 U, BFHE 78, 1, BStBl III 1964, 2, 3, den parallel gelagerten Fall des Fortschreibungszeitpunkts betreffend; vgl. ferner auch BFH-Urteile vom 9. Januar 1959 III 89/58 U, BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152, und vom 28. September 1962 III 428/59, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, altes Recht, Bewertungsgesetz, § 23, Rechtsspruch 8, betreffend den Nachfeststellungszeitpunkt; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 15. Aufl., § 19 BewG Rdnr. 18 und § 23 BewG Rdnr. 40; Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 9. Aufl., § 23 BewG Rdnr. 36 i. V. m. § 21 BewG Rdnr. 19).
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