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   BFH, 06.12.1960 - I 44/60 U   

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BFH, 06.12.1960 - I 44/60 U (https://dejure.org/1960,1179)
BFH, Entscheidung vom 06.12.1960 - I 44/60 U (https://dejure.org/1960,1179)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1960 - I 44/60 U (https://dejure.org/1960,1179)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Kapitalerträgen bei der Ermittlung der steuerlich abzugsfähigen Beitragsrückerstattung im Sachversicherungsgeschäft vorzunehmenden Überschußrechnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 72, 216
  • BStBl III 1961, 81
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • RFH, 09.01.1940 - I 71/39
    Auszug aus BFH, 06.12.1960 - I 44/60 U
    Werden den Versicherungsnehmern kraft der Satzung oder der Versicherungsbedingungen die zuviel erhobenen Beiträge zurückerstattet, sollen sie nicht versteuert werden (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38 vom 12. Dezember 1939, RStBl 1940 S. 463, Slg. Bd. 48 S. 79; I 71/39 vom 9. Januar 1940, RStBl 1940 S. 436, Slg. Bd. 48 S. 83, und I 97/43 vom 20. Juli 1943, RStBl 1943 S. 681, Slg. Bd. 53 S. 259).

    Das gilt jedoch nicht für die Ausschüttung von sonstigen Einnahmen (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38, I 97/43); denn nur die auf dem Überschuß des Versicherungsentgelts über den Aufwand des Versicherers beruhende Beitragsrückerstattung soll den steuerpflichtigen Gewinn nicht erhöhen (Urteil des Reichsfinanzhofs I 71/39).

    Der Reichsfinanzhof hat in verschiedenen Entscheidungen den in § 25 Abs. 1 Ziff. 2 der Ersten KStDV (jetzt § 6 Abs. 2 Ziff. 2 KStG 1955) genannten Überschuß als Gewinn aus dem versicherungstechnischen Geschäft bezeichnet (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38, I 71/39 und I 97/43).

    Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs I 71/39 soll die Rückgewähr aus dem Überschuß des Versicherungsentgelts über den Versicherungsaufwand (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs I 241/40 vom 11. Februar 1941, RStBl 1941 S. 181, Slg. Bd. 50 S. 43) samt Unkosten den steuerpflichtigen Gewinn nicht erhöhen und sollen zurückgewährte Beträge insoweit versteuert werden, als sie nicht aus dem versicherungstechnischen Geschäft, sondern aus Kapitalerträgen, Kapitalansammlungen oder sonstigen Einnahmen herrühren.

  • RFH, 12.12.1939 - I 365/38
    Auszug aus BFH, 06.12.1960 - I 44/60 U
    Werden den Versicherungsnehmern kraft der Satzung oder der Versicherungsbedingungen die zuviel erhobenen Beiträge zurückerstattet, sollen sie nicht versteuert werden (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38 vom 12. Dezember 1939, RStBl 1940 S. 463, Slg. Bd. 48 S. 79; I 71/39 vom 9. Januar 1940, RStBl 1940 S. 436, Slg. Bd. 48 S. 83, und I 97/43 vom 20. Juli 1943, RStBl 1943 S. 681, Slg. Bd. 53 S. 259).

    Das gilt jedoch nicht für die Ausschüttung von sonstigen Einnahmen (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38, I 97/43); denn nur die auf dem Überschuß des Versicherungsentgelts über den Aufwand des Versicherers beruhende Beitragsrückerstattung soll den steuerpflichtigen Gewinn nicht erhöhen (Urteil des Reichsfinanzhofs I 71/39).

    Der Reichsfinanzhof hat in verschiedenen Entscheidungen den in § 25 Abs. 1 Ziff. 2 der Ersten KStDV (jetzt § 6 Abs. 2 Ziff. 2 KStG 1955) genannten Überschuß als Gewinn aus dem versicherungstechnischen Geschäft bezeichnet (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38, I 71/39 und I 97/43).

    Nach dem Urteil I 365/38, in dessen Rechtssatz von dem nach § 25 Abs. 1 Ziff. 2 der Ersten KStDV errechneten technischen Betriebsüberschuß die Rede ist (auch Urteile des Reichsfinanzhofs I A 107/37 vom 13. April 1937, RStBl 1937 S. 901, Slg. Bd. 41 S. 199; I 77/38 vom 31. Mai 1938, RStBl 1938 S. 821, Slg. Bd. 44 S. 149), wird der technische Gewinn in der Weise festgestellt, daß von den auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen die dasselbe Wirtschaftsjahr betreffenden Versicherungsleistungen, Überträge und Rücklagen sowie sämtliche sonstigen persönlichen und sachlichen Betriebsausgaben abgesetzt werden.

  • RFH, 20.07.1943 - I 97/43
    Auszug aus BFH, 06.12.1960 - I 44/60 U
    Werden den Versicherungsnehmern kraft der Satzung oder der Versicherungsbedingungen die zuviel erhobenen Beiträge zurückerstattet, sollen sie nicht versteuert werden (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38 vom 12. Dezember 1939, RStBl 1940 S. 463, Slg. Bd. 48 S. 79; I 71/39 vom 9. Januar 1940, RStBl 1940 S. 436, Slg. Bd. 48 S. 83, und I 97/43 vom 20. Juli 1943, RStBl 1943 S. 681, Slg. Bd. 53 S. 259).

    Das gilt jedoch nicht für die Ausschüttung von sonstigen Einnahmen (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38, I 97/43); denn nur die auf dem Überschuß des Versicherungsentgelts über den Aufwand des Versicherers beruhende Beitragsrückerstattung soll den steuerpflichtigen Gewinn nicht erhöhen (Urteil des Reichsfinanzhofs I 71/39).

    Der Reichsfinanzhof hat in verschiedenen Entscheidungen den in § 25 Abs. 1 Ziff. 2 der Ersten KStDV (jetzt § 6 Abs. 2 Ziff. 2 KStG 1955) genannten Überschuß als Gewinn aus dem versicherungstechnischen Geschäft bezeichnet (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38, I 71/39 und I 97/43).

  • RFH, 31.05.1938 - I 77/38
    Auszug aus BFH, 06.12.1960 - I 44/60 U
    Nach dem Urteil I 365/38, in dessen Rechtssatz von dem nach § 25 Abs. 1 Ziff. 2 der Ersten KStDV errechneten technischen Betriebsüberschuß die Rede ist (auch Urteile des Reichsfinanzhofs I A 107/37 vom 13. April 1937, RStBl 1937 S. 901, Slg. Bd. 41 S. 199; I 77/38 vom 31. Mai 1938, RStBl 1938 S. 821, Slg. Bd. 44 S. 149), wird der technische Gewinn in der Weise festgestellt, daß von den auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen die dasselbe Wirtschaftsjahr betreffenden Versicherungsleistungen, Überträge und Rücklagen sowie sämtliche sonstigen persönlichen und sachlichen Betriebsausgaben abgesetzt werden.

    Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Reichsfinanzhofs I 77/38, nach dem auf den Versicherer gemäß § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) übergegangene Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers bei der Ermittlung des Überschusses im Sinne des § 25 Abs. 1 Ziff. 2 der Ersten KStDV (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 KStG 1955) zu berücksichtigen sind.

  • RFH, 21.05.1940 - I 112/39
    Auszug aus BFH, 06.12.1960 - I 44/60 U
    Die umstrittene Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht auf die Beitragsrückgewähr (Beitragsermäßigung), die nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen (Urteil des Reichsfinanzhofs I 112/39 vom 21. Mai 1940, RStBl 1940 S. 747, Slg. Bd. 48 S. 322) oder kraft Gesetzes, so zum Beispiel nach § 2 der Verordnung PR Nr. 13/54 vom 22. Dezember 1954 (Bundesanzeiger 1954 Nr. 249, Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen - VerBAV - 1955 S. 11), unabhängig vom Geschäftsergebnis erfolgt.
  • RFH, 11.02.1941 - I 241/40
    Auszug aus BFH, 06.12.1960 - I 44/60 U
    Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs I 71/39 soll die Rückgewähr aus dem Überschuß des Versicherungsentgelts über den Versicherungsaufwand (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs I 241/40 vom 11. Februar 1941, RStBl 1941 S. 181, Slg. Bd. 50 S. 43) samt Unkosten den steuerpflichtigen Gewinn nicht erhöhen und sollen zurückgewährte Beträge insoweit versteuert werden, als sie nicht aus dem versicherungstechnischen Geschäft, sondern aus Kapitalerträgen, Kapitalansammlungen oder sonstigen Einnahmen herrühren.
  • RFH, 13.04.1937 - I A 107/37
    Auszug aus BFH, 06.12.1960 - I 44/60 U
    Nach dem Urteil I 365/38, in dessen Rechtssatz von dem nach § 25 Abs. 1 Ziff. 2 der Ersten KStDV errechneten technischen Betriebsüberschuß die Rede ist (auch Urteile des Reichsfinanzhofs I A 107/37 vom 13. April 1937, RStBl 1937 S. 901, Slg. Bd. 41 S. 199; I 77/38 vom 31. Mai 1938, RStBl 1938 S. 821, Slg. Bd. 44 S. 149), wird der technische Gewinn in der Weise festgestellt, daß von den auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen die dasselbe Wirtschaftsjahr betreffenden Versicherungsleistungen, Überträge und Rücklagen sowie sämtliche sonstigen persönlichen und sachlichen Betriebsausgaben abgesetzt werden.
  • BFH, 21.10.1999 - I R 36/95

    Rückstellung für Beitragsrückerstattung

    Da der Begriff "versicherungstechnischer Überschuss" mehrdeutig ist (s. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1960 I 44/60 U, BFHE 72, 216, BStBl III 1961, 81), wurde er im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zwar nicht im Eingangssatz des § 21 Abs. 1 KStG 1977, aber in § 21 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1977 durch die Formulierung ersetzt: ... bis zur Höhe des "Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ergibt" (s. BTDrucks 7/5310 S. 13 --Zu § 21--).

    a) Beitragseinnahmen i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1984 sind nur die Entgelte, die Versicherungsunternehmen von den Versicherungsnehmern auf Grund der Versicherungsverträge für das Versprechen der vereinbarten Leistung im Versicherungsfall und etwaige versicherungsvertragliche Nebenleistungen (z.B. die Ausfertigung des Versicherungsscheins) erhalten (s. BFH-Urteil in BFHE 72, 216, BStBl III 1961, 81; Boetius, a.a.O., § 21 KStG Anm. 27; Recktenwald, a.a.O.; Uhrmann, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1991, 112; wohl auch Frotscher/Maas, a.a.O., § 21 KStG Rz. 14).

  • BFH, 06.08.1962 - I 197/60 U

    Begriff des Geschäftsergebnisses - Abzugsfähigkeit von den durch eine

    Der Sinn dieser Fassung scheint mir darin zu liegen, daß alle Beitragsrückerstattungen unbeschränkt abzugsfähig sein sollen, die völlig unabhängig vom Geschäftsergebnis, etwa auf Grund eines gesetzlichen Gebots zu leisten sind, wie dies z.B. bei der Beitragsrückgewähr auf Grund des § 2 und des § 3 der VO vom 2.9.1953 der Fall ist (so auch BFH-Urteil I 44/60 U vom 6.12.1960, BStBl 1961 III S. 81).

    Obwohl sich das Geschäftsergebnis des einleitenden Relativsatzes in § 22 Abs. 1 KStDV nicht mit dem Überschuß im Sinn der Ziffer 2 deckt (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs I 44/60 U vom 6. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 81, Slg. Bd. 72 S. 216), so wird doch das Vorliegen eines Geschäftsergebnisses als Voraussetzung der Abzugsfähigkeit der Beitragsrückerstattung in den Ziffern 1 und 2 jedenfalls bei der Sachversicherung (Ziffer 2) in der Regel keine erhebliche Bedeutung haben, weil, wenn ein die Beitragsrückerstattung deckender Überschuß im Sinne der Ziffer 2 vorhanden ist, in aller Regel auch ein entsprechender handelsbilanzmäßiger Überschuß erzielt wurde.

    Denn wie bereits im Urteil des Bundesfinanzhofs I 44/60 U ausgeführt ist, gilt § 22 KStDV nicht für Beitragsrückerstattungen, auf die der Versicherungsnehmer einen gesetzlichen Anspruch hat.

  • BFH, 09.06.1999 - I R 17/97

    Beitragsrückerstattungen bei Lebensversicherungen

    Auf BRE, die unabhängig vom handelsrechtlichen Jahresergebnis aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gewährt werden (sog. erfolgsunabhängige BRE), ist § 21 KStG 1984/1991 nach der von der Finanzverwaltung und im Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung nicht anzuwenden (s. Bundesminister der Finanzen --BMF--, Erlaß vom 7. März 1978 IV B 7 -S 2775- 10/78, BStBl I 1978, 160; Boetius, a.a.O., Anm. 211-213; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, § 21 Rz. 7; Goldenbaum, a.a.O., § 21 Rz. 9, 10; Eversberg in Dötsch/ Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 21 KStG Rz. 11; Blümich/Freericks, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 21 KStG Rz. 4; Streck, Körperschaftsteuergesetz, 5. Aufl. 1997, § 21 Anm. 3; Recktenwald in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 21 Rz. 2; Klein/Laube/ Schöberle, Handbuch des Körperschaftsteuerrechts, § 21 Anm. 2 a; s.a. Reichsfinanzhof --RFH--, Urteil vom 21. Mai 1940 I 112/39, RStBl 1940, 747; Senatsurteil vom 6. Dezember 1960 I 44/60 U, BFHE 72, 216, BStBl III 1961, 81).
  • FG Nürnberg, 31.01.1995 - I 117/90
    Insoweit besteht auch Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH vom 6. Dezember 1960 I 44/60 U , BStBl. III 1961, 81 hier 82 vorletzter Absatz, mit weiteren Nachweisen).

    Die Entscheidung des BFH vom 6. Dezember 1960 I 44/60 U (a.a.O.), wonach Kapitalerträge, die aus den Gegenwerten der Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen in der Kraftfahrzeugversicherung stammen, nicht unter den Begriff der Betriebseinnahmen fallen und daher bei der für die Ermittlung der abzugsfähigen Beitragsrückerstattung vorzunehmenden Überschußrechnung nicht berücksichtigt werden dürfen, steht dieser Auffassung nur scheinbar entgegen.

  • BFH, 26.06.1968 - I 127/65

    Verrechnung der Zinseinnahmen von Umlagevorschüssen mit Versicherungsleistungen

    Der BFH hat zwar entschieden, daß Kapitalerträge, die aus den Gegenwerten der Rückstellungen für Beitragsrückerstattung in der Kraftfahrzeugversicherung stammen, nicht unter den Begriff der Betriebseinnahmen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 KStG fallen und daher bei der für die Ermittlung der abzugsfähigen Beitragsrückerstattung vorzunehmenden Überschußrechnung nicht berücksichtigt werden dürfen (BFH-Urteil I 44/60 U vom 6. Dezember 1960 BFH 72, 216, BStBl III 1961, 81).

    Sie müssen nur - das verlangt das BFH-Urteil I 44/60 U, a.a.O. - unmittelbar aus den Beiträgen des betreffenden Wirtschaftsjahrs herrühren.

  • FG München, 22.01.1997 - 7 K 3704/94

    Anforderungen an die Abzugsbeschränkung bei der Körperschaftsteuer; Steuerliche

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