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   BFH, 02.05.1961 - I 63/60 S   

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https://dejure.org/1961,496
BFH, 02.05.1961 - I 63/60 S (https://dejure.org/1961,496)
BFH, Entscheidung vom 02.05.1961 - I 63/60 S (https://dejure.org/1961,496)
BFH, Entscheidung vom 02. Mai 1961 - I 63/60 S (https://dejure.org/1961,496)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dauerschuld bei durchschnittlicher Laufzeit eines in gleichen Monatsraten zu tilgenden Kredits unter 12 Monaten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 73, 744
  • DB 1961, 1676
  • BStBl III 1961, 537
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.08.1959 - I 197/57 S

    Steuerschulden als laufende Geschäftsverbindlichkeiten oder Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 02.05.1961 - I 63/60 S
    Dient der Kredit der Finanzierung der für ein Unternehmen typischen laufenden Geschäftsvorfälle, so tritt das Zeitmoment an Bedeutung zurück (Urteil des Bundesfinanzhofs I 197/57 S vom 11. August 1959, BStBl 1959 III S. 428, Slg. Bd. 69 S. 447).
  • RFH, 08.11.1938 - I 266/38
    Auszug aus BFH, 02.05.1961 - I 63/60 S
    Dieser Beurteilung steht das Urteil des Reichsfinanzhofs I 266/38 vom 8. November 1938, RStBl 1939 S. 287, Slg. Bd. 45 S. 161, nicht entgegen, in dem der Reichsfinanzhof erklärte, daß ein Amortisationsdarlehen nicht dadurch zu einer kurzfristigen Schuld werde, daß von Anfang an eine laufende Tilgung vereinbart sei.
  • FG Düsseldorf, 04.09.1998 - 3 K 1197/95

    Berechnung des Gewinns aus Gewerbebetrieb; Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von

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  • BFH, 21.10.1999 - I R 106/98

    Dauerschuld bei unregelmäßiger Tilgung

    Die Laufzeit einer Schuld i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG bestimmt sich jedenfalls dann nach ihrer gesamten und nicht nach ihrer durchschnittlichen Laufzeit, wenn sie in unregelmäßigen Teilbeträgen getilgt wird (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537, und vom 20. Juli 1965 I R 7/65 U, BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620).

    Dabei hat der erkennende Senat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, daß bei einem Kredit, der in laufenden Raten getilgt wird, nicht die gesamte, sondern die durchschnittliche Laufzeit maßgebend sei (BFH-Urteile vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537; vom 20. Juli 1965 I 7/65 U, BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620).

    Auch die nur anteilige Behandlung der Schuld als Dauerschuld kommt nicht in Betracht; eine einheitliche Schuld, die als Dauerschuld zu beurteilen ist, behält diesen Charakter auch im Falle einer teilweisen Tilgung (vgl. bereits Senatsurteile in BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537; BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620).

  • BFH, 16.11.1978 - IV R 192/75

    Ein Kredit für die Anschaffung eines LKW durch ein Güterfernverkehrsunternehmen

    Auch der BFH habe deshalb vor dem Urteil I R 55/68 in ständiger Rechtsprechung entschieden, neben dem Anlaß für die Kreditaufnahme komme es entscheidend auf die Laufzeit des Kredites an (Urteile vom 13. April 1965 I 366/62 U, BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537).

    a) In dem BFH-Urteil I 63/60 S, das den kurzfristigen Kredit für den Erwerb neuer Kraftwagen bei einem Unternehmen der Kraftwagenvermietung betraf, wurde ausgeführt, daß es sich in der Regel dann nicht um für ein Unternehmen typische laufende Geschäftsvorfälle handele, wenn sie der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienten.

    Der I. Senat des BFH hat auf Anfrage erklärt, daß er an der in seinem Urteil I 63/60 S vertretenen Auffassung nicht mehr festhält, mit einer Erweiterung oder Verbesserung eines schon bestehenden Betriebs hänge bereits jedes Anschaffungsgeschäft zusammen, das ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zum Gegenstand habe.

  • BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78

    Kredite zur Beschaffung von dem Leasinggeber zuzurechnenden Leasinggegenständen

    Hingegen sind Schulden, die der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen, ihrem Charakter nach regelmäßig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt (z.B. BFH-Urteile vom 28. Juli 1976 I R 91/74, BFHE 119, 569/573, BStBl II 1976, 789; vom 20. Juli 1965 I 7/65 U, BFHE 83, 333, BStBl III 1965, 620; in BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416; vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537).

    a) wenn ein gewerblicher Autovermieter, der seine Kraftfahrzeuge im Hinblick auf ihre starke Abnutzung laufend durch neue ersetzt, zum Erwerb der Kraftfahrzeuge Kredite aufnimmt, es sei denn, daß deren durchschnittliche Laufzeit 12 Monate nicht übersteigt (Urteil in BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537).

  • BFH, 09.02.2006 - IV R 15/04

    AfA für vermietetes Flugzeug

    Ein Wirtschaftsgut ist auch nicht deshalb dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern (BFH-Urteile vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537; vom 13. Januar 1972 V R 47/71, BFHE 106, 142, BStBl II 1972, 744; vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58).
  • FG Münster, 04.10.2019 - 14 K 610/18

    Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen bei der Vermietung von Europaletten

    Die Rechtsprechung hat deshalb Kraftfahrzeuge eines Fahrzeugvermieters ungeachtet ihres häufigem Umschlags nicht zum Umlaufvermögen, sondern zum Anlagevermögen gerechnet, weil bei einem Fahrzeugvermieter, anders als bei einem Fahrzeughändler, die Vermietung den Unternehmensgegenstand ausmacht, der An- und Verkauf der Fahrzeuge zur Schaffung und zum Erhalt eines stets modernen und zuverlässigen Fahrzeugparks somit nur eine durch die Eigentümlichkeit des Geschäftsbetriebs bedingte Annextätigkeit darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 02.05.1961 - I 63/60 S, BStBl. III 1961, 537 und vom 13.01.1972 - V R 47/71, BStBl. II 1972, 744).
  • BFH, 02.02.1990 - III R 165/85

    Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die an Kunden mit dem Ziel der

    Wenn das FG daher auch aus dem Gegenstand des Gewerbes der Klägerin geschlossen hat, daß die vermieteten und anschließend veräußerten Geräte dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind, so entspricht dies der Rechtsprechung des BFH, der für die Frage nach der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder Umlaufvermögen auch die Eigenart des Geschäftsbetriebes für maßgebend gehalten hat (BFH-Urteile vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537; vom 13. April 1965 I 366/62 U, BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416, und vom 13. Januar 1972 V R 47/71, BFHE 106, 142, BStBl II 1972, 744).
  • BFH, 13.01.1972 - V R 47/71

    Buy-back-Fahrzeuge - Vermietung an Selbstfahrer - Anlagevermögen -

    Der I. Senat des BFH hat Fahrzeuge, die an Selbstfahrer vermietet werden, dem Anlagevermögen zugerechnet und entschieden, die Kraftwagen seien auch nicht deswegen Umlaufvermögen, weil sie infolge des Geschäftsprinzips des Unternehmers, immer voll einsatzbereite und zuverlässige Fahrzeuge zu vermieten, schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit veräußert werden müßten; die Veräußerung sei keine Eigentümlichkeit des Geschäftsbetriebs (BFH-Urteil I 63/60 S vom 2. Mai 1961, BFH 73, 744, BStBl III 1961, 537, vgl. auch BFH-Urteil I 366/62 U vom 13. April 1965, BFH 82, 466, BStBl III 1965, 416 für die Omnibusse eines Personenbeförderungsunternehmens).
  • FG Düsseldorf, 04.06.2019 - 10 K 34/15

    Ablehnung der Gewährung von AfA (Absetzungen für Abnutzungen) bei errichteten

    Die Rechtsprechung hat deshalb Kraftfahrzeuge eines Fahrzeugvermieters ungeachtet ihres häufigen Umschlags nicht zum Umlaufvermögen, sondern zum Anlagevermögen gerechnet, weil bei einem Fahrzeugvermieter anders als bei einem Fahrzeughändler die Vermietung den Unternehmensgegenstand ausmacht, der An- und Verkauf der Fahrzeuge zur Schaffung und zum Erhalt eines stets modernen und zuverlässigen Fuhrparks somit nur eine durch die Eigentümlichkeit des Geschäftsbetriebs bedingte Annextätigkeit darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BStBl III 1961, 537, und vom 13. Januar 1972 V R 47/71, BStBl II 1972, 744).
  • BFH, 28.07.1976 - I R 91/74

    Langfristige Schulden - Erwerb von Bimsaussbeuterechten - Dauerschuldcharakter -

    Das Betriebskapital wird verbessert, wenn z. B. ein gebrauchtes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens durch ein neues ersetzt wird (vgl. das BFH-Urteil vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537, das einen Leihwagenunternehmer betraf, der laufend seine Kraftfahrzeuge durch neue ersetzte).
  • BFH, 08.02.1984 - I R 15/80

    Schuld mit wechselndem Bestand nicht generell nur in Höhe des Mindestbestandes

  • BFH, 15.11.1983 - VIII R 179/83

    Wechselschulden als Dauerschulden

  • BFH, 01.07.1981 - I R 148/78

    Einheitlich gestaltete Fässer und Kisten sind einer selbständigen Nutzung i. S.

  • BFH, 13.04.1978 - IV R 141/74

    Handelsvertreter - Verkaufsprovision - Provision - Gewerbeertrag -

  • BFH, 08.10.1987 - IV R 19/86

    Anforderungen an die Feststellung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge

  • BFH, 20.07.1965 - I 7/65 U

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zu dem Gewinn aus Gewerbebetrieb

  • BFH, 13.04.1965 - I 366/62 U

    Inhalt von Dauerschuldzinsen nach § 8 Ziff. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) -

  • BFH, 10.10.1961 - I 63/60 U

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die Nachsichtgewährung bei

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