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   BFH, 27.04.1961 - V 263/58 U   

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https://dejure.org/1961,830
BFH, 27.04.1961 - V 263/58 U (https://dejure.org/1961,830)
BFH, Entscheidung vom 27.04.1961 - V 263/58 U (https://dejure.org/1961,830)
BFH, Entscheidung vom 27. April 1961 - V 263/58 U (https://dejure.org/1961,830)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Inhalt der Einordnung einer vereinbarten Entschädigung als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung oder als echter Schadensersatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 73, 90
  • BStBl III 1961, 300
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 27.06.2012 - VIII ZR 165/11

    Neuwagenkauf: Wirksamkeit einer 15%-Schadenspauschale bei Nichtabnahme eines

    Denn dies wäre nur für die Frage entscheidend, ob die Beklagte der Klägerin auf die geltend gemachte Pauschale von 2.967 EUR noch zusätzlich 19 % Mehrwertsteuer zu erstatten hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, WM 2011, 2141 Rn. 9 ff. mwN; BFHE 73, 90 ff.).
  • AG München, 28.01.2016 - 213 C 27099/15

    Absage eines OP-Termins

    Die Vereinnahmung von Stornogebühren als Schadensersatz stellt mangels Leistungsaustausch keine steuerbare Leistung dar, so dass die Zedentin überhaupt keine Umsatzsteuer abzuführen hätte (vgl. schon BFH, Urteil vom 27. April 1961 - V 263/58 U -, BFHE 73, 90).
  • BFH, 27.08.1970 - V R 159/66

    Vergütung - Kündigung - Vertragliche Auflösung - Werklieferungsvertrag - Entgelt

    Denn die Steuerpflichtige habe nicht ihre Dienste zur jederzeitigen Inanspruchnahme zur Verfügung gestellt, sondern habe -- wie der Verkäufer bei einem gegen Entschädigung aufgelösten Kaufvertrag, für den der BFH im Urteil V 263/58 U vom 27. April 1961 (BFH 73, 90, BStBl III 1961, 300) das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungsbereitschaft verneint habe -- vor allem liefern wollen.

    Die Besteller haben also nicht für den Verzicht bezahlt, sondern den verbindlichen Werklieferungsvertrag, soweit sie sich davon nicht lösen konnten, erfüllt (vgl. dazu Nr. 2 des Urteils des BFH V 263/58 U vom 27. April 1961, BFH 73, 90, BStBl III 1961, 300).

    Beim Kauf-, Werk oder Werklieferungsvertrag dagegen verfügt der Unternehmer über den Einsatz seiner Arbeitskraft und seiner Betriebsmittel selbst (vgl. dazu Nr. 3 des BFH-Urteils V 263/58 U, a. a. O.).

  • BFH, 25.11.1986 - V R 109/78

    1. Das von sog. Schwarzfahrern eingezogene "erhöhte Fahrgeld/Beförderungsentgelt"

    Die Klägerin wandte sich dagegen mit dem Vortrag, das erhöhte Fahrgeld/Beförderungsentgelt sei kein Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967, sondern eine Vertragsstrafe, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehöre (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. April 1961 V 263/58 U, BFHE 73, 90, BStBl III 1961, 300); sie werde nicht wegen der Beförderungsleistung, sondern deswegen erbracht, weil der "Schwarzfahrer" ohne gültigen Fahrtausweis angetroffen werde.
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 58/93

    Keine Entgeltsminderung bei Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nicht

    Die Vertragsstrafe ist dann auf diesen Anspruch anzurechnen (§ 341 Abs. 2 i. V. m. § 340 Abs. 2 BGB) und stellt sich insoweit als pauschalierter (Mindest-)Schadensersatz dar (s. insoweit auch Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 27. April 1961 V 263/58 U, BFHE 73, 90, BStBl III 1961, 300, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, für den - umgekehrten - Fall der Leistung einer Vertragsstrafe durch den Leistungsempfänger).
  • BFH, 22.11.1962 - V 192/60 U

    Vorliegen eines echten Schadensersatzes bei Entschädigung die ein

    Der Bundesfinanzhof habe im Urteil V 263/58 U vom 27. April 1961, BStBl 1961 III S. 300, Slg. Bd. 73 S. 90, eine vertraglich genau festgelegte Entschädigung, die ein Kraftfahrzeughändler bei Verzug des Vertragsgegners erhalte, als Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung (§ 339 BGB) und wie diese als echten Schadensersatz angesehen.

    Würde das vereinbarte pauschale Entgelt als Gegenleistung für eine Duldung oder einen Verzicht des geschädigten Händlers angesehen werden, so würde es echte Schadensersatzansprüche im Sinne des Umsatzsteuerrechts, die auf einer Vertragsverletzung beruhen, überhaupt nicht geben können, wie der erkennende Senat bereits in dem angeführten Urteil V 263/58 U im Falle der Entschädigung wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug ausgesprochen hat.

  • BFH, 16.11.1972 - V R 8/70

    Vertraglich vereinbarte Vergütungen - Kfz-Vermittler - Vermittlungsauftrag -

    Das Urteil des BFH V 263/58 U vom 27. April 1961 (BFH 73, 90, BStBl III 1961, 300) könne nicht angewendet werden.

    Der BFH habe in seinem Urteil V 263/58 U vom 27. April 1961 (a. a. O.) die Handlungen zur Vorbereitung und Einleitung eines beabsichtigten Kfz.-Verkaufs nicht als Leistungen angesehen, sofern sie von einem Kfz.-Händler, der auf den Verkauf verzichtet habe, erbracht würden.

  • FG Hessen, 01.12.1999 - 6 K 2927/97

    Bereitstellungskosten für den Räumungsausfall als der Umsatzsteuer unterliegende

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  • FG Sachsen, 15.08.2001 - 6 K 316/01

    Steuerbarkeit einer nachträglichen Zahlung zum Ausgleich des Verlusts aus einer

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