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   BFH, 21.12.1961 - II 33/58 U   

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https://dejure.org/1961,2394
BFH, 21.12.1961 - II 33/58 U (https://dejure.org/1961,2394)
BFH, Entscheidung vom 21.12.1961 - II 33/58 U (https://dejure.org/1961,2394)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 1961 - II 33/58 U (https://dejure.org/1961,2394)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermessensfehlgebrauch bei steuerlicher Inanspruchnahme der veräußernden Grundstückskaufvertragspartei nach gewissem Zeitablauf und Vermögensverschlechetrung der erwerbenden Grundstückskaufvertragspartei

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 74, 425
  • DB 1962, 459
  • BStBl III 1962, 160
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • RFH, 28.06.1935 - II A 345/34
    Auszug aus BFH, 21.12.1961 - II 33/58 U
    Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs war eine Heranziehung des Veräußerers zur Grunderwerbsteuer sogar auch dann zulässig, wenn das Finanzamt die Einziehung der zunächst vom Erwerber geforderten Steuer schuldhaft verzögert und dieser inzwischen zahlungsunfähig geworden ist; siehe das Urteil II A 148/33 vom 1. April 1933 (RStBl 1933 S. 396, 768); vgl. außerdem Urteil des Reichsfinanzhofs II A 345/34 vom 28. Juni 1935 (RStBl 1935 S. 1009).
  • RFH, 26.05.1922 - II A 120/22
    Auszug aus BFH, 21.12.1961 - II 33/58 U
    Das Finanzgericht führte aus, durch Urteil des Reichsfinanzhofs II A 120/22 vom 26. Mai 1922 (Slg. Bd. 9 S. 339) sei entschieden worden, daß bei nachträglicher Entstehung der Steuerschuld der Veräußerer nicht zur Steuer herangezogen werden dürfe, weil nicht der alte Rechtsvorgang steuerpflichtig geworden sei, sondern ein neuer Rechtsvorgang vorliege.
  • BFH, 30.08.2017 - II R 48/15

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen

    c) Ein Ermessensfehlgebrauch lässt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten BFH-Urteilen vom 21. Dezember 1961 II 33/58 U (BFHE 74, 425, BStBl III 1962, 160) und vom 16. Mai 1962 II 67/61 U (BFHE 75, 128, BStBl III 1962, 315) herleiten.

    Anders als in dem Fall, der dem BFH-Urteil in BFHE 74, 425, BStBl III 1962, 160 zugrunde lag, hat das FA den Erwerbern die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) nicht erteilt und es ihnen somit auch nicht ermöglicht, das erworbene Grundstück zu veräußern.

  • BFH, 16.05.1962 - II 67/61 U

    Inanspruchnahme des Veräußerers eines Grundstücks als Gesamtschuldner

    Dagegen hat der erkennende Senat in dem Urteil II 33/58 U vom 21. Dezember 1961 (BStBl 1962 III S. 160), an dem festgehalten wird, unter Bezugnahme auf § 7 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) ausgesprochen, daß die Frage der Inanspruchnahme des Zweitbeteiligten in solchen Fällen eine Ermessensentscheidung ist (vgl. besonders den Rechtssatz 1 des angeführten Urteils des Bundesfinanzhofs).

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil II 33/58 U vom 21. Dezember 1961 die Entscheidung maßgebend darauf abgestellt, daß die Inanspruchnahme der Veräußerin als Gesamtschuldnerin deshalb einen Ermessensfehlgebrauch darstellte, weil das Finanzamt ohne Anhörung der Veräußerin und ohne daß es sich eine Sicherheit bestellen ließ, in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gegenüber der Veräußerin dem Erwerber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und ihm dadurch die Möglichkeit gegeben hatte, das erworbene Grundstück weiterzuveräußern.

    Die entscheidende Abstellung auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung in diesem Zusammenhang (vgl. auch den zweiten Satz des Rechtssatzes 2 des Urteils II 33/58 U) kann aber nur für solche Fälle in Betracht kommen, in denen wie in dem damaligen Streitfall eine Verpflichtung zur Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht gegeben war.

    Nach dem ersten Satz des Rechtssatzes 2 des Urteils II 33/58 U ist ein Ermessensfehlgebrauch gegeben, wenn die veräußernde Partei erst mehr als vier Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages als Gesamtschuldnerin herangezogen wird, obwohl die Beitreibung gegen die erwerbende Partei ohne Wissen und ohne Benachrichtigung der veräußernden Partei immer wieder ausgesetzt worden ist und inzwischen in den Vermögensverhältnissen der erwerbenden Partei erhebliche Verschlechterungen eingetreten sind.

    Der Senat ist nach im Streitfall erforderlicher erneuter Prüfung zu der Auffassung gelangt, diese Frage - im Ergebnis in Übereinstimmung mit Satz 1 des Rechtssatzes 2 des Urteils II 33/58 U - zu verneinen.

  • BFH, 24.07.1963 - II 98/61 U

    Freistellung des Errichters eines Gebäudes von der Grunderwerbssteuer ohne

    Dagegen hat der erkennende Senat in dem Urteil II 33/58 U vom 21. Dezember 1961 (BStBl 1962 III S. 160, Slg. Bd. 74 S. 425), das das Finanzgericht bei seiner Entscheidung noch nicht kennen konnte, unter Bezugnahme auf § 7 des Steueranpassungsgesetzes ausgesprochen, daß die Frage der Inanspruchnahme des Zweitbeteiligten in solchen Fällen eine Ermessensentscheidung sei.

    Der Senat hat es in den oben erwähnten Urteilen II 33/58 U vom 21. Dezember 1961 und II 67/61 U vom 16. Mai 1962 beanstandet, daß das Finanzamt bei fälligen Steuerforderungen Sicherheiten aus der Hand gab oder Stundungen verfügte, ohne den Verkäufer als zweiten Steuerschuldner rechtzeitig zu unterrichten.

  • BFH, 12.05.1976 - II R 187/72

    Freistellung von der Grunderwerbsteuer - Sozialer Wohnungsbau -

    Versäumt dies das FA, kann es den Veräußerer nicht nach Jahr und Tag in Anspruch nehmen, wenn der Erwerber zahlungsunfähig geworden ist (Urteile des Senats vom 21. Dezember 1961 II 33/58, BFHE 74, 425, BStBl III 1962, 160, und vom 16. Mai 1962 II 67/61, BFHE 75, 128, BStBl III 1962, 315).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - 11 K 4018/13

    Einheitliches Vertragswerk gemeinsames Hinwirken der auf der Veräußererseite

    Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die Urteile des BFH vom 21. Dezember 1961 (II 33/58 U, BFHE 74, 425, BStBl. III 1962, 160) und vom 16. Mai 1962 - II 67/61 U (BFHE 75, 128, BStBl. III 1962, 315) berufen.
  • FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07

    Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen - Keine Pflicht eines

    Das erkennende Gericht übersieht im gegebenen Kontext nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, wenn die Finanzbehörde den vorrangig heranzuziehenden, im Innenverhältnis zahlungspflichtigen Gesamtschuldner längere Zeit nicht in Anspruch nimmt und sich stattdessen an den anderen Gesamtschuldner wendet, so dass der Anspruch gegenüber dem ersten Gesamtschuldner schließlich verjährt oder nicht mehr beitreibbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 21.12.1961, II 33/58 U, BFHE 74, 425 = BStBl. III 1962, 160; BFH, Urteil vom 12.05.1976, II R 187/72, BFHE 119, 188 = BStBl. II 1976, 579).
  • BFH, 11.05.1966 - II 171/63
    Die Inanspruchnahme des Stpfl. sei, anders als in dem vom Stpfl. angeführten Fall des Senats im Urteil II 33/58 U vom 21. Dezember 1961 (BStBl 1962 III S. 160, Slg. Bd. 74 S. 425) auch kein Ermessensfehlgebrauch.
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