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   BFH, 21.06.1963 - VI 306/61 U   

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https://dejure.org/1963,224
BFH, 21.06.1963 - VI 306/61 U (https://dejure.org/1963,224)
BFH, Entscheidung vom 21.06.1963 - VI 306/61 U (https://dejure.org/1963,224)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 1963 - VI 306/61 U (https://dejure.org/1963,224)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kostenlose Überlassung eines Pkw durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers als geldwerter Vorteil - Ansatz der Kosten für ein überlassenes Kraftfahrzeug wie bei Haltung eines Pkw gleichen Typs durch den Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 77, 191
  • NJW 1963, 2095
  • BStBl III 1963, 387
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BFH, 21.03.2013 - VI R 31/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises -

    Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385, sowie vom 10. Februar 1961 VI 89/60 U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

    Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten (vgl. Senatsurteile in BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385, sowie in BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; in BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

  • BFH, 18.04.2013 - VI R 23/12

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim

    Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385, sowie vom 10. Februar 1961 VI 89/60 U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

    Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten (vgl. Senatsurteile in BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385, sowie in BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; in BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

  • BFH, 13.12.2012 - VI R 51/11

    1 %-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenneupreise

    Denn der tatsächliche geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, der von einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (so schon Senatsurteile vom 10. Februar 1961 VI 89/60 U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).
  • BFH, 15.06.1973 - VI R 85/71

    Berechnung der Revisionsfrist - Beurkundung der Zustellungszeit -

    Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387) nicht mehr fest.

    Dabei ging das FA entsprechend dem Urteil des BFH vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U (BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387) davon aus, daß der Kläger durch die Überlassung des PKW zum privaten Gebrauch einen nicht in Geld bestehenden Vorteil erhalten habe, weil er sich nach seinen Einkommensverhältnissen auch privat ein Auto angeschafft hätte, wenn ihm der Arbeitgeber nicht den Wagen auch zur privaten Nutzung bereitstellen würde.

    In seiner Entscheidung führt das FG aus, daß es dem Urteil des BFH VI 306/61 U nicht folge.

    Mit seiner wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt der Kläger Abweichung des FG-Urteils von der BFH-Entscheidung VI 306/61 U. Daraus ergebe sich, daß er schlechter als seine damaligen Arbeitskollegen gestellt sei.

    Diese hätten keinen geldwerten Vorteil zu versteuern gehabt, weil das Urteil des II. Senats des FG Nürnberg vom 17. Dezember 1968 -- Az. II 303-305/65 auf der Grundlage des BFH-Urteils VI 306/61 U ergangen sei.

    Soweit der Senat mit Urteil VI 306/61 U die Besteuerung der privaten Nutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge durch den Arbeitnehmer von subjektiven Momenten abhängig gemacht hat, hält er an seiner Rechtsprechung nicht mehr fest.

    Insbesondere konnte sich der Kläger nicht darauf verlassen, daß das BFH-Urteil VI 306/61 U auch in seinem Steuerfall angewandt werden würde.

  • BFH, 15.05.2002 - VI R 132/00

    Private Nutzung eines Kfz durch mehrere Arbeitnehmer

    Das sind die Kosten, die dem Arbeitnehmer erwachsen würden, wenn er ein eigenes Kfz gleichen Typs halten würde (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).
  • BAG, 21.08.2001 - 3 AZR 746/00

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Privatnutzung eines Geschäftswagens als

    Die Privatnutzung des Firmenwagens ist Bestandteil des Vergütungsanspruches des Klägers geworden, sie hätte von der Beklagten nicht in einseitiger Ausübung ihres Direktionsrechtes nach über 20 Jahren zurückgenommen werden können und fließt auch nach der Verkehrsanschauung als nicht unbedeutender Entgeltwert in die Gehaltsbemessung ein (st. Rspr., BAG 16. November 1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294, 297; 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379, 381; herrschende Meinung auch in der Literatur, vgl. MünchArbR/Hanau Bd. 1 2. Aufl. § 68 Rn. 12 mwN; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 68 I 5; für die parallele Behandlung im Steuerrecht vgl. BFH 21. Juni 1963 - VI 306/61 U - BFHE 77, 191 und Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 25. Mai 1979, BStBl. I S 301).
  • BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92

    Arbeitnehmerzuschuß zur Anschaffung eines Firmenwagens

    Dieser Wert sei notfalls zu schätzen (§ 162 der Abgabenordnung - AO 1977 -), wobei von den Kosten auszugehen sei, die der Arbeitnehmer für die Haltung eines eigenen PKWs gleichen Typs erspare (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juni 1963 VI 306/61, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

    Das sind die Kosten, die dem Arbeitnehmer erwachsen würden, wenn er einen eigenen PKW des gleichen Typs halten würde (BFH-Urteil in BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

    Wird der geldwerte Vorteil dementsprechend nicht pauschal nach der 1-v. H.-Methode, sondern nach den Kosten ermittelt, die dem Arbeitnehmer erwachsen würden, wenn er einen PKW des gleichen Typs halten würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387), ist hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung als Kostenfaktor von den Anschaffungskosten auszugehen, deren Wert der Arbeitgeber über die vermutliche Gesamtnutzungsdauer des PKW (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000) dem Arbeitnehmer zuwendet, mithin grundsätzlich von den tatsächlichen, um die Zuzahlung des Arbeitnehmers geminderten Anschaffungskosten.

  • BFH, 03.12.1987 - IV R 41/85

    1. Tätigkeit als Bürgermeister einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen ist

    Hier aber wird seit jeher die Gestellung eines Kraftfahrzeugs durch einen Arbeitgeber für nicht beruflich veranlaßte Fahrten des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) als "geldwerter Vorteil" angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387; Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 25. Mai 1979 IV B 6 - S 2353 - 45/79, BStBl I 1979, 301, unter Tz. 7 ff., nunmehr vom 8. November 1982 IV B 6 - S 2353 - 76/82, BStBl I 1982, 814, unter Tz. 7 ff.; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., § 19 Anm. 8, Stichwort "Kraftfahrzeuggestellung").

    Liegt der Vorteil in der Gestellung eines Kraftfahrzeugs (mit Fahrer), so sind für die Erfassung des Vorteils die Kosten maßgebend, die dem Steuerpflichtigen beim Halten eines eigenen Kraftfahrzeugs in gleicher Güte und Größe entstanden wären (vgl. Urteil in BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 71/12

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim

    Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385; vom 10. Februar 1961 VI 89/60 U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).
  • BFH, 21.03.2013 - VI R 26/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 % Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises

    Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385, sowie vom 10. Februar 1961 VI 89/60 U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

    Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten (vgl. Senatsurteile in BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385, sowie in BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; in BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

  • BFH, 21.03.2013 - VI R 49/11

    Anwendungsvoraussetzung der 1 % Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 146/88

    Höhe des geldwerten Vorteils bei Kfz-Benutzung durch Arbeitnehmer

  • FG Thüringen, 28.06.2000 - I 1030/99

    Lohnsteuerhaftung; Kraftfahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer; Haftungsbescheid

  • FG Köln, 08.12.1999 - 11 K 3442/97

    Kfz-Überlassung: Zuzahlung zu den Anschaffungskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2014 - 3 K 2350/13

    Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung eines Firmenwagens

  • BFH, 22.10.1976 - VI R 26/74

    Kostenlose Führung privater Ferngespräche auf Dienstapparaten als

  • LSG Baden-Württemberg, 07.10.2013 - L 11 R 3983/13
  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3091/98

    Garagenkosten eines Arbeitnehmers bei Anwendung der 1 v.H.-Methode keine

  • FG München, 19.06.2000 - 13 K 3435/96

    Geldwerter Vorteil durch Überlassung eines betrieblichen Pkw's -

  • BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71

    Dienstliches Interesse - Telefonanschluß - Arbeitnehmerwohnung - Monatliche

  • BFH, 20.05.1976 - VI R 221/74

    Betriebszweck eines Unternehmens - Jederzeitige Erreichbarkeit der Arbeitnehmer -

  • FG München, 06.03.1996 - 1 K 1234/93

    Zu versteuernder geldwerter Vorteil durch unentgeltliche Überlassung eines

  • BFH, 13.11.1969 - IV R 1/68

    Hochschullehrer - Industriefirmen - Gutachtertätigkeit - Wissenschaftliche

  • BFH, 26.01.1968 - VI R 122/66

    Überlassung betrieblicher Kraftwagen - Private Fahrten -

  • FG Niedersachsen, 06.02.1997 - XI 375/94

    Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer bei der Umwandlung von Barlohn in einen

  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.1995 - III 506/91
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