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   BFH, 19.11.1963 - VII 18/61 U   

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BFH, 19.11.1963 - VII 18/61 U (https://dejure.org/1963,1018)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1963 - VII 18/61 U (https://dejure.org/1963,1018)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1963 - VII 18/61 U (https://dejure.org/1963,1018)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 78, 59
  • NJW 1964, 839
  • DB 1964, 136
  • BStBl III 1964, 22
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.10.1956 - II 92/55 U

    Verletzung des Steuergeheimnisses durch die Bezeichnung der Steuerforderungen in

    Auszug aus BFH, 19.11.1963 - VII 18/61 U
    Diese Auffassung kommt auch in dem Urteil des Bundesfinanzhofs II 92/55 U vom 17. Oktober 1956 (BStBl 1957 III S. 80, Slg. Bd. 64 S. 210) zum Ausdruck.
  • BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98

    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

    Zum wesentlichen Inhalt einer Pfändungsverfügung gehört aber die Angabe, wegen welcher Forderung(en) der Vollstreckungsbehörde sie ausgebracht wird, weil erst dies, wie ausgeführt, den Inhalt des Pfandrechts bestimmt, das durch die Verfügung entstehen soll (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19. November 1963 VII 18/61 U, BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22).

    Erst aus der Höhe der noch bestehenden und zu vollstreckenden Forderung ergibt sich der Umfang des Pfändungspfandrechts hinsichtlich der zu pfändenden Forderung (Senatsbeschluss in BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22) und damit der Inhalt des Eingriffs in die Rechte des Drittschuldners; erst auf Grund der Kenntnis der Höhe der Vollstreckungsforderung kann der Drittschuldner ermessen, ob z.B. Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger zum Erlöschen des Pfandrechts an der gegen ihn gerichteten Forderung geführt haben, so dass er sich wegen seiner Schuld ausschließlich mit diesem auseinandersetzen muss (vgl. auch Huken, Zur Angabe des Schuldgrundes in einem Vollstreckungsauftrag und in einer Pfändungsverfügung, Kommunal-Kassen Zeitschrift --KKZ-- 1986, 121, 124 zu arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten des Drittschuldners).

  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 15 K 307/15

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Zulässigkeit eines Einspruchs vor

    Genauso wie der Vollstreckungsschuldner die ihm gegenüber geltend gemachte Forderung getrennt nach Steuerart und -jahr kennen muss, um zu überprüfen, ob die Finanzbehörde diese Beträge zu Recht ihm gegenüber geltend macht (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 19. November 1963 VII 18/61 U, BStBl III 1964, 22; BFH-Urteil vom 8. Februar 1983 VII R 93/76, BStBl II 1983, 435), muss er die Ermessenserwägungen der Finanzbehörde kennen, um sie auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen und über einen Rechtsbehelf gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu entscheiden.
  • BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98

    Steuergeheimnis: Verletzung durch Bekanntgabe der Abgabenforderung in einer

    Zum wesentlichen Inhalt einer Pfändungsverfügung gehört aber die Angabe, wegen welcher Forderung(en) der Vollstreckungsbehörde sie ausgebracht wird, weil erst dies, wie ausgeführt, den Inhalt des Pfandrechts bestimmt, das durch die Verfügung entstehen soll (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19. November 1963 VII 18/61 U, BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22).

    Erst aus der Höhe der noch bestehenden und zu vollstreckenden Forderung ergibt sich der Umfang des Pfändungspfandrechts hinsichtlich der zu pfändenden Forderung (Senatsbeschluss in BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22) und damit der Inhalt des Eingriffs in die Rechte des Drittschuldners; erst auf Grund der Kenntnis der Höhe der Vollstreckungsforderung kann der Drittschuldner ermessen, ob z.B. Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger zum Erlöschen des Pfandrechts an der gegen ihn gerichteten Forderung geführt haben, so dass er sich wegen seiner Schuld ausschließlich mit diesem auseinandersetzen muss (vgl. auch Huken, Zur Angabe des Schuldgrundes in einem Vollstreckungsauftrag und in einer Pfändungsverfügung, Kommunal-Kassen Zeitschrift --KKZ-- 1986, 121, 124 zu arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten des Drittschuldners).

  • BFH, 08.02.1983 - VII R 93/76

    Angabe des Schuldgrundes - Pfändungsverfügung - Zahlungsverpflichtung -

    Das entspricht auch dem Zweck der Angabe des Schuldgrundes und den diesbezüglichen Anforderungen an den Inhalt der Pfändungsverfügungen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats vor der Einfügung des § 334 a in die AO (Beschluß vom 19. November 1963 VII 18/61 U, BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22), der sich der Bundesgerichtshof - BGH - (Urteil vom 25. Januar 1980 V ZR 161/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1981, 33, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 1754) angeschlossen hat.

    Der BGH hat allerdings in der Begründung seines Urteils in HFR 1981, 33, NJW 1980, 1754 erklärt, eine Pfändungsverfügung ohne Angabe des Schuldgrundes sei "unwirksam"; dabei hat er sich auf den Beschluß des erkennenden Senats in BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22 berufen.

  • BGH, 25.01.1980 - V ZR 161/76
    Ein Mangel in diesem Bereich macht die Pfändungsverfügung unwirksam (vgl. BFH Beschluß vom 19. November 1963, BStBl 1964 III S. 22 für eine Pfändungsverfügung nach der Abgabenordnung in Verbindung mit der Beitreibungsordnung).
  • BFH, 27.06.2006 - VII R 34/05

    AdV - Sicherheitsleistung

    Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das erstinstanzliche Urteil nicht von der BFH-Entscheidung vom 19. November 1963 VII 18/61 U (BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22) ab, die zur Auslegung von § 69 Abs. 2 Nr. 2 der Beitreibungsordnung ergangen ist.
  • FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19

    Vollstreckungsrecht - Welcher Steuergläubiger muss bei einer Pfändungs- und

    Erst aus der Höhe der noch bestehenden und zu vollstreckenden Forderung ergibt sich der Umfang des Pfändungspfandrechts hinsichtlich der zu pfändenden Forderung (BFH-Beschluss vom 19.11.1963 VII 18/61 U, BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22) und damit der Inhalt des Eingriffs in die Rechte des Drittschuldners; erst auf Grund der Kenntnis der Höhe der Vollstreckungsforderung kann der Drittschuldner ermessen, ob z.B. Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger zum Erlöschen des Pfandrechts an der gegen ihn gerichteten Forderung geführt haben, so dass er sich wegen seiner Schuld ausschließlich mit diesem auseinandersetzen muss (BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).
  • FG Saarland, 14.10.1998 - 1 K 318/97

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Der 1985 in das Gesetz aufgenommene § 309 Abs. 2 Satz 2 AO ist eine "Sollbestimmung", der insofern der bis dahin ständigen Rechtsprechung des BFH (s. Urteile vom 19. November 1963 VII 18/61 U , BStBl. III 1964, 22: vom 8. Februar 1983 VII R 93/76 , BStBl. II 1983, 435) den Boden entzogen hat (s. dazu Tipke-Kruse, Kommentar zur AO/FGO, 16. Auflage. § 309 AO Tz. 13) § 260 AO gilt im Hinblick auf das Erfordernis zur Wahrung des Steuergeheimnisses nur für Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner selbst § 309 Abs. 2 AO enthält insofern eine für Drittschuldner geltende Spezialregelung.
  • FG Saarland, 14.10.1998 - 1 K 48/98

    Abgabenordnung; Steuergeheimnis bei der Drittschuldnerpfändung

    Der 1985 in das Gesetz aufgenommene § 309 Abs. 2 Satz 2 AO ist eine "Sollbestimmung", der insofern der bis dahin ständigen Rechtsprechung des BFH (s. Urteile vom 19. November 1963 VII 18/61 U , BStBl. III 1964, 22: vom 8. Februar 1983 VII R 93/76 , BStBl. II 1983, 435) den Boden entzogen hat (s. dazu Tipke-Kruse, Kommentar zur AO/FGO, 16 Auflage, § 309 AO Tz. 13).
  • BGH, 16.03.1972 - VII ZR 273/69

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Teilurteils - Anforderungen an die

    Dazu gehört die Frage, ob er seinem Inhalt nach hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist (BFH NJW 1964, 839; BGH LM Nr. 17 zu § 705 BGB = NJW 1967, 821).
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