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   BFH, 20.08.1965 - VI 156/64 U   

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https://dejure.org/1965,584
BFH, 20.08.1965 - VI 156/64 U (https://dejure.org/1965,584)
BFH, Entscheidung vom 20.08.1965 - VI 156/64 U (https://dejure.org/1965,584)
BFH, Entscheidung vom 20. August 1965 - VI 156/64 U (https://dejure.org/1965,584)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Arbeitslohn und Rente auf Grundlage letztwilliger Zuwendungen bei der Einkommensteuerveranlagung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 83, 565
  • NJW 1966, 368
  • BStBl III 1965, 706
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.05.1965 - VI 285/64 U

    Einordnung von Pensionszahlungen an frühere Hausangestellte als dauernde Lasten

    Auszug aus BFH, 20.08.1965 - VI 156/64 U
    Ruhegehälter, die bürgerlich-rechtlich auf Lebenszeit des Berechtigten geschuldet werden, können die Verpflichteten gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG als Sonderausgaben (dauernde Lasten) abziehen, sofern sie wirtschaftlich nicht mit einer der sieben Einkunftsarten in Zusammenhang stehen (Urteil des Senats VI 285/64 U vom 4. Mai 1965, BStBl 1965 III S. 444).

    § 33 a Abs. 3 EStG, auf Grund dessen Ausgaben für Hausgehilfinnen nur beschränkt abzugsfähig sind, steht dem Abzug nicht, entgegen, wie der Senat im Urteil VI 285/64 U (a.a.O.) bereits dargelegt hat.

  • RFH, 14.01.1931 - VI A 2284/30
    Auszug aus BFH, 20.08.1965 - VI 156/64 U
    Die nicht spruchreife Sache geht an das Finanzgericht zurück, das den Streitfall nach folgenden Gesichtspunkten erneut zu prüfen hat: Der Reichsfinanzhof hat Zuwendungen an Hausangestellte auf Grund letztwilliger Verfügung wiederholt nicht als Ruhegehalt, sondern als freigebige letztwillige Zuwendungen behandelt (Urteile VI A 345/29 vom 12. Juni 1929, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1929 Nr. 798; VI A 432/30 vom 26. März 1930, StuW 1930 Nr. 513; VI A 2284/30 vom 14. Januar 1931, Slg. Bd. 28 S. 62, und VI A 300/35 vom 8. Mai 1935, StuW 1935 Nr. 348).
  • BFH, 18.02.1986 - IX R 7/80

    Anforderungen an die Berichtigung von Steuerbescheiden - Unterscheidung zwischen

    Der BFH hat dies für Ruhegeldleistungen an frühere Hausangestellte wiederholt ausgesprochen (Urteile in BFHE 82, 543, BStBl III 1965, 444; vom 20. August 1965 VI 156/64 U, BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706).

    Ein solcher schon in dem Arbeitsverhältnis begründeter Anspruch auf Ruhegeldleistungen wird durch seine Regelung in der letztwilligen Verfügung lediglich bestätigt (so der BFH im Urteil in BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706, und im Urteil vom 24. Oktober 1984 II R 103/83, BFHE 142, 312, BStBl II 1985, 137).

    Er hat in seinem eine Hausangestellte betreffenden Urteil in BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706 maßgeblich darauf abgestellt, ob die Hausangestellte nach den Gesamtumständen des Einzelfalles ein angemessenes Ruhegeld erwarten konnte.

  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 13 K 26/02

    Betriebseinnahmen bei Seniorenheim als Erbe einer Heimbewohnerin;

    Der BFH hat sich im Urteil vom 20. August 1965 VI 156/64 U (BFHE 83, 565. BStBl III 1965, 706), in dem es um die steuerliche Behandlung einer aufgrund letztwilliger Verfügung an eine Hausangestellte zu zahlenden Rente ging, dieser Rechtsprechung mit der Einschränkung angeschlossen, dass die Erwähnung des Bedachten im Testament nicht unbedingt ein Vermächtnis in dem Sinne sein müsse, dass dadurch der Versorgungsanspruch gegen die Erben erst begründet würde.
  • BFH, 16.12.1998 - II R 38/97

    Arbeitslohn oder Vermächtniserwerb

    Dies ist allerdings nach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung der Ertrag- und Erbschaftsteuersenate des BFH nicht schon dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis Motiv für die vermächtnisweise Zuwendung gewesen ist (so aber wohl Kapp/ Ebeling, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, § 3 Anm. 337, sowie Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuergesetz, § 3 Anm. 373), sondern nur unter der Voraussetzung, daß dem Arbeitnehmer etwas vermacht worden ist, worauf er bereits ohne die letztwillige Verfügung auf Grund lebzeitiger Verpflichtung des Erblassers einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis hatte (vgl. zur Erbschaftsteuer BFH-Urteil in BFHE 142, 312, BStBl II 1985, 137, und zur Einkommensteuer Urteile vom 20. August 1965 VI 156/64 U, BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706, sowie vom 15. Mai 1986 IV R 119/84, BFHE 146, 438, BStBl II 1986, 609).
  • BFH, 24.10.1984 - II R 103/83

    Rentenvermächtnis - Dienstverhältnis - Haushaltsführung

    Der Anfall eines Vermächtnisses unterliegt nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen nicht der Erbschaftsteuer, z. B. dann nicht, wenn dem Erwerber letztwillig etwas zugesprochen wird, worauf er bereits ohne die letztwillige Zuwendung einen rechtlichen Anspruch hatte, wenn z. B. der Arbeitgeber in seinem Testament nochmals einen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses begründeten Ruhegehaltsanspruch bestätigt (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. August 1965 VI 156/64 U, BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706, sowie die Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 23. April 1959 2 AZR 118/56, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP - § 518 BGB Nr. 1; vom 24. September 1960 5 AZR 3/60, AP § 612 BGB Nr. 15, und vom 30. September 1971 5 AZR 177/71, AP § 612 BGB Nr. 27; vgl. ferner Troll, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz-Kommentar, 3. Aufl., § 3 ErbStG Tz. 37).
  • BFH, 15.05.1986 - IV R 119/84

    Private Zuwendung - Betriebsausgabe - Veranlassungszusammenhang - Bürovorsteherin

    Der BFH hat sich im Urteil vom 20. August 1965 VI 156/64 U (BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706), in dem es um die steuerliche Behandlung einer aufgrund letztwilliger Verfügung an eine Hausangestellte zu zahlenden Rente ging, dieser Rechtsprechung mit der Einschränkung angeschlossen, daß die Erwähnung des Bedachten im Testament nicht unbedingt ein Vermächtnis in dem Sinne sein müsse, daß dadurch der Versorgungsanspruch gegen die Erben erst begründet würde.
  • BFH, 27.10.1972 - II B 7/72

    Gewinnanteile - Gewinnbeteiligung - Gesellschafterstellung - Schenkungsteuer

    Das Urteil des BFH VI 156/64 U vom 20. August 1965 (BFH 83, 565 [568]; BStBl III 1965, 706) erlaubt nicht den Schluß, den der Beklagte aus ihm ziehen will.
  • FG Düsseldorf, 05.03.1997 - 4 K 4544/94

    Erwerb durch Vermächtnis als erbschaftssteuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen;

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  • FG München, 11.10.1995 - 4 K 1272/92

    Erbschaftsteuerpflichtigkeit einer vermachten Unterhaltsrente; Abgrenzung

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