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   BFH, 10.11.1966 - V R 46/66   

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https://dejure.org/1966,72
BFH, 10.11.1966 - V R 46/66 (https://dejure.org/1966,72)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1966 - V R 46/66 (https://dejure.org/1966,72)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1966 - V R 46/66 (https://dejure.org/1966,72)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 87, 1
  • NJW 1967, 904
  • DB 1966, 2006
  • BStBl III 1967, 5
 
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Wird zitiert von ... (78)

  • BFH, 25.07.1968 - V B 8/68

    Keine fristgerechte Vorlage einer Vollmacht trotz deren Besitz durch den

    Für die Frage, ob eine Abweichung von dem Beschluß V R 46/66 vom 10. November 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 87 S. 1, BStBl III 1967, 5) vorliegt, ist es ohne Bedeutung, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorlegt, obwohl er sie besitzt, oder ob er sie nicht vorlegen kann, weil ihm eine Vollmacht nicht erteilt ist.

    Zusammenfassung: Für die Frage, ob eine Abweichung von dem Beschluß V R 46/66 vom 10. November 1966 (BFH 87, 1, BStBl III 1967, 5) vorliegt, ist es ohne Bedeutung, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorlegt, obwohl er sie besitzt, oder ob er sie nicht vorlegen kann, weil ihm eine Vollmacht nicht erteilt ist.

    Außerdem wurden die Kosten der Klage gemäß § 137 FGO in Verbindung mit dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) V R 46/66 vom 10. November 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 87 S. 1 - BFH 87, 1 -, BStBl III 1967, 5) dem Bevollmächtigten auferlegt.

    Es liege insofern auch eine Abweichung von dem Beschluß V R 46/66 vom 10. November 1966, a.a.O., vor.

    Für den Fall aber, daß eine Vollmacht nicht vorgelegt werden kann, weil eine solche nicht erteilt ist, hat der Senat in dem Beschluß V R 46/66 vom 10. November 1966, a.a.O., bereits ausgesprochen, es fehle an einer Prozeßvoraussetzung.

    Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen liegt auch keine Abweichung von dem Beschluß V R 46/66 vom 10. November 1966, a.a.O., vor.

    Eine Abweichung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wäre nur gegeben, wenn das FG von Rechtsgrundsätzen ausgegangen wäre, die den in der BFH-Entscheidung V R 46/66 vom 10. November 1966, a.a.O., aufgestellten widersprechen.

  • BFH, 28.09.1967 - V R 62/67
    Hat das FG die durch einen Bevollmächtigten eingelegte Klage als unzulässig verworfen, weil die Prozeßvollmacht nicht nachgewiesen wurde (vgl. BFH-Beschluß V R 46/66 vom 10. November 1966, BFH 87, 1, BStBl 1967 III S. 5) so ist - abgesehen von den Fällen der Prozeßverschleppungsabsicht und des groben Verschuldens - auf die Resion des Stpfl. das Prozeßurteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn der Stpfl. im Revisionsverfahren die Klage genehmigt oder wenn die Vollmacht des Vertreters für das Verfahren vor dem FG nachgewiesen wird.

    Das Finanzgericht (FG) verwarf unter Bezugnahme auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 10. November 1966 V R 46/66 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 87 S. 1 - BFH 87, 1 -, BStBl 1967 III S. 5) in zwei Urteilen vom gleichen Tage die Klagen gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1963 und 1964 sowie gegen die Bescheide über die Gewerbesteuermeßbeträge 1962, 1963 und 1964 als unzulässig.

    Er macht geltend, daß FG habe die Bedeutung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) V R 46/66, a.a.O. verkannt und rügt die Verletzung der richterlichen Aufklärungs- und Unterweisungspflicht.

    Das Finanzgericht (FG) verwarf unter Bezugnahme auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 10. November 1966 V R 46/66 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 87 S. 1 - BFH 87, 1 -, BStBl 1967 III S. 5) in zwei Urteilen vom gleichen Tage die Klagen gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1963 und 1964 sowie gegen die Bescheide über die Gewerbesteuermeßbeträge 1962, 1963 und 1964 als unzulässig.

    Er macht geltend, daß FG habe die Bedeutung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) V R 46/66, a.a.O. verkannt und rügt die Verletzung der richterlichen Aufklärungs- und Unterweisungspflicht.

    Das FG hat zwar zutreffend in Anlehnung an die Entscheidung des erkennenden Senats V R 46/66, a.a.O., ausgeführt, daß eine Anfechtungsklage als unzulässig verworfen werden muß, wenn der als Bevollmächtigter Auftretende, der die Klage unterzeichnet hat, trotz Fristsetzung die Vollmacht bis zum Erlaß des die Instanz beendigenden Urteils nicht nachbringt.

  • BVerwG, 20.09.1974 - III CB 54.71

    Wiederaufgreifen eines Schadensfeststellungsverfahrens und Erhöhung des

    Für eine Fiktion in der angegebenen Richtung ist kein Raum (vgl. BFHE 87, 1 [2]).

    Denn der vollmachtlose Vertreter hat nicht für sich, sondern in fremdem Namen das Rechtsmittel eingelegt; der in fremdem Namen Handelnde wird nicht selbst dadurch Partei, daß ihm die Vertretungsmacht fehlt (h.M., z.B. BFHE 87, 1 - NJW 1967, 904; BFHE 92, 173 - BB 1968, 1145; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 32. Aufl., § 88 Anm. 2 B b; Eyermann-Fröhler, VwGO, 6. Aufl., § 67 RdNr. 17).

    Wer im Falle vollmachtloser Vertretung die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist umstritten (vgl. die Nachweise in BFHE 87, 1).

    Der Senat schließt sich der - auch schon in RGZ 66, 37 vertretenen - Auffassung des Bundesfinanzhofes an, daß die Kostenpflicht sich in solchen Fällen danach regelt, wer die Prozeßführung veranlaßt hat, und daß dies jedenfalls dann der vollmachtlose Vertreter ist, wenn er ohne Auftrag des Vertretenen gehandelt hat, wobei er sich auf ein Mißverständnis nicht berufen kann (BFHE 87, 1; 92, 173; 108, 477; vgl. auch Baumbach-Lauterbach, ZPO, 32. Aufl., § 88 Anm. 2 B b; für die Auffassung, daß regelmäßig der vollmachtlose Vertreter kostenpflichtig sei, auch Redeker-v. Oertzen, VwGO, 4. Aufl., § 67 Rdnr. 26 und § 154 Rdnr. 2; Schunck-De Clerck, VwGO, 2. Aufl., § 67 Anm. 4 a; Eyermann-Fröhler, VwGO, 6. Aufl., § 67 Rdnr. 17 unter Hinweis auf die entsprechende Anwendung des § 89 Abs. 1 ZPO).

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