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   BFH, 09.02.1967 - IV 291/64   

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BFH, 09.02.1967 - IV 291/64 (https://dejure.org/1967,985)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1967 - IV 291/64 (https://dejure.org/1967,985)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1967 - IV 291/64 (https://dejure.org/1967,985)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 88, 166
  • DB 1967, 886
  • BStBl II 1967, 310
  • BStBl III 1967, 310
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.04.1952 - IV 73/52 U

    Vorliegen einer wissenschaftlichen Tätigkeit bei Vorlesungen an Volkshochschulen

    Auszug aus BFH, 09.02.1967 - IV 291/64
    Das gilt in Anwendung der Grundsätze des von der Vorinstanz zitierten Urteils des Senats IV 73/52 U vom 30. April 1952 (BFH 56, 425, BStBl III 1952, 165) vor allem für eine planmäßige Erfindertätigkeit, die mit wissenschaftlicher Methode dergestalt ausgeübt wird, daß ihr Ergebnis - angestrebt oder erreicht - als Frucht einer angestrengten geistigen Arbeit mit den Merkmalen einer Forschungstätigkeit angesehen werden kann.
  • BFH, 19.01.1967 - IV 12/63

    Gewinnermittlungsart als Grundlage der Besteuerung auch bei schwerwiegenden

    Auszug aus BFH, 09.02.1967 - IV 291/64
    Dieser Beurteilung stehen die Überlegungen des Senats in seiner zur Veröffentlichung bestimmten - beigefügten - Entscheidung IV 12/63 vom 19. Januar 1967 nicht entgegen.
  • BFH, 02.03.1978 - IV R 45/73

    Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 9. Februar 1967 IV 291/64 (BFHE 88, 166, BStBl III 1967, 310) ausgeführt habe, hätten nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, deren laufende Aufzeichnungen nicht als Buchführung i. S. des § 161 Abs. 1 Nr. 1 AO angesehen und einem Vermögensvergleich nicht zugrunde gelegt werden könnten und bei denen namentlich Bestandsaufnahmen und Abschlüsse fehlten, keinen Anspruch darauf, daß das FA ihren Gewinn durch Vermögensvergleich ermittle.

    Der auf das BFH-Urteil IV 291/64 gestützten Auffassung des FG könne nicht gefolgt werden, weil es bei schematischer Anwendung des Leitsatzes dieses Urteils zu offensichtlich unrichtigen Besteuerungen komme.

    Es beruft sich hierbei auf das BFH-Urteil IV 291/64.

    Umgekehrt ist im Urteil IV 291/64, auf das sich die Vorentscheidung stützt, ausgesprochen, daß ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger, bei dem es an einer ordnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung i. S. von § 161 Abs. 1 Nr. 1 AO und insbesondere an Bestandsaufnahmen und Abschlüssen fehlt, keinen Anspruch darauf hat, daß sein Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Vermögensvergleich ermittelt wird.

    Das Urteil des Senats IV 291/64 hat mit seinem Ausspruch, daß bei nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen, deren laufende Aufzeichnungen nicht als Buchführung i. S. von § 161 Abs. 1 Nr. 1 AO angesehen werden könnten, das FA berechtigt sei, die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zugrunde zu legen, neben Zustimmung (vgl. Segebrecht, a. a. O., S. 48; Peter/v. Bornhaupt/Körner, Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen, 7. Aufl., Tz. 290; Devermann, Rechts- und Wirtschaftspraxis 14 D ESt I 4 a) auch Kritik gefunden (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 11. Aufl., §§ 4, 5 Tz. 955 a, und Finanz-Rundschau 1967 S. 422, 424; Mittelbach, Praxis der Gewinnermittlung durch Überschußrechnung, Rdnr. 45 ff.; insoweit auch Herrmann/Heuer, a. a. O.).

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

    Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains

    In Schätzungsfällen muss deshalb eine Schätzung auf dieser Basis erfolgen, es sei denn, es besteht keine Buchführungspflicht und der Steuerpflichtige hat durch die Art der Einrichtung seiner Buchführung oder auf andere Weise eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt und diese Wahl nach außen kenntlich gemacht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 1967 IV 291/64, BFHE 88, 166, BStBl III 1967, 310; vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301; vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287).
  • BFH, 31.05.2001 - IV R 53/00

    GbR - Nichtselbständige Tätigkeit - Ingenieure im öffentlichen Dienst -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Arbeit eines Erfinders grundsätzlich die Ausübung eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 1967 IV 291/64, BFHE 88, 166, BStBl III 1967, 310; vom 2. Juni 1976 I R 20/74, BFHE 119, 410, BStBl II 1976, 666; vom 1. Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545; vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424, und vom 11. Februar 1988 IV R 223/85, BFH/NV 1988, 737).
  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 201/78

    Zum Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EstG

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) in dem vom FA erwähnten Urteil vom 9. Februar 1967 IV 291/64 (BFHE 88, 166, BStBl III 1967, 310) entschieden, daß das FA den Gewinn durch Überschußrechnung ermitteln könne, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen nicht ausreicht, um einen Vermögensvergleich anzustellen.
  • BFH, 12.11.1986 - I R 268/83

    Entgelt für Verfilmungsrecht an einem Roman unterliegt einer Quellensteuer von 15

    Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind nicht nur die aus einem konkreten Auftragsverhältnis (Dienst-, Werk-, Verlagsvertrag o. ä.) herrührenden Vergütungen, sondern auch Einnahmen aus einer späteren Verwertung des hergestellten Werkes (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Februar 1966 IV 243/63, BFHE 85, 414, BStBl III 1966, 450 für GEMA-Zahlungen, und vom 9. Februar 1967 IV 291/64, BFHE 88, 166, BStBl III 1967, 310), die sich im Hinblick auf den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bestehenden Schutz regelmäßig in der Verwertung des dem Autor zustehenden Urheberrechts durch Einräumung von Nutzungsrechten vollzieht und damit den Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit nicht überschreitet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11. Mai 1976 VIII R 111/71, BFHE 119, 253, BStBl II 1976, 641).
  • BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73

    Patentüberlassung - Betriebsaufspaltung - Kapitalgesellschaft - Lizenzeinnahmen -

    Abgesehen hiervon sieht die Rechtsprechung des BFH die Tätigkeit des Erfinders ihrer Natur nach ganz allgemein als selbständige Arbeit an (vgl. Urteile vom 9. Februar 1967 IV 291/64, BFHE 88, 166, BStBl III 1967, 310; vom 20. November 1974 I R 1/73, BFHE 114, 530; vom 2. Juni 1976 I R 20/74, BFHE 119, 410, BStBl II 1976, 666; Kröger, Forschungskosten, Erfindungen, Lizenzen und Know-how im Steuerrecht, 2. Aufl. 1977, S. 155 ff.; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 17. Aufl., Anm. 2 Buchst. a, Rdnr. 6 zu § 2 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 - BGBl 1, 387 - [ErfVO - Freiber.
  • BFH, 31.08.1994 - X R 110/90

    Ausübung eines Wahlrechts mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung der

    Wenn der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 9. Februar 1967 IV 291/64 (BFHE 88, 166, BStBl II 1967, 310) das FA von der vom Steuerpflichtigen gewählten Gewinnermittlungsart abweichen lasse, müsse das Recht des Abweichens von einer früher gewählten Gewinnermittlungsart um so mehr beim Steuerpflichtigen selbst verbleiben.
  • BFH, 13.10.1976 - I R 261/70

    Erfinder - Lizenzvergabe zur Auswertung der Rechte - Freiberufliche Tätigkeit -

    Diese Rechtsauffassung steht in Übereinstimmung mit den Urteilen des BFH vom 9. Februar 1967 IV 291/64 (BFHE 88, 166, BStBl III 1967, 310) und vom 20. November 1974 I R 1/73 (BFHE 114, 530).
  • BFH, 28.02.1973 - I R 145/70

    Ein Textdichter übt seine Tätigkeit dort aus, wo sich die schöpferische Leistung

    Nach einem weiteren Urteil des IV. Senats des BFH vom 9. Februar 1967 IV 291/64 (BFHE 88, 166, BStBl III 1967, 310) sind Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus der Verwertung einer eigenen Erfindung Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, gleichgültig, ob eine zeitlich begrenzte Überlassung der Auswertung oder eine Übertragung nach Art eines Verkaufs vorliegt.
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