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   BFH, 22.02.1968 - V R 100/67   

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https://dejure.org/1968,1217
BFH, 22.02.1968 - V R 100/67 (https://dejure.org/1968,1217)
BFH, Entscheidung vom 22.02.1968 - V R 100/67 (https://dejure.org/1968,1217)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 1968 - V R 100/67 (https://dejure.org/1968,1217)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung der Herstellungsmaßnahmen, Bearbeitungsmaßnahmen und Verarbeitungsmaßnahmen bei Gesamtnachfolge gegenüber dem weiterliefernden Unternehmer im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Großhandelsvergünstigungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 92, 114
  • BStBl II 1968, 464
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.02.1968 - V 277/63

    Beanspruchung einer Ausfuhrhändlervergütung

    Auszug aus BFH, 22.02.1968 - V R 100/67
    Der Senat gelangte in seinem Urteil 7 277/63 vom heutigen Tage (BFH 92, 112) zu der Auflassung, daß die Übertragung des Vermögens der GmbH auf die Steuerpflichtige als letzter Akt der gewerblichen Tätigkeit der GmbH zur Umsatzsteuer heranzuziehen sei, und zwar als Geschäftsveräußerung gemäß § 85 UStDB 1951 zum Steuersatz von 1 v. H.

    Bezüglich der Umsatzbesteuerung der GmbH war im Verfahren V 277/63 insbesondere die Frage zu entscheiden, ob die Vermögensübertragung auf Grund des UmwG einen Leistungsaustausch beinhaltet.

    Weil der Leistung der GmbH eine Gegenleistung der Steuerpflichtigen gegenüberstand, hat der Senat die Frage im Urteil V 277/63 vom heutigen Tage bejaht.

  • BFH, 29.03.1966 - V 3/62
    Auszug aus BFH, 22.02.1968 - V R 100/67
    § 16 Abs. 1 UStG 1951) und V 3/62 vom 29. März 1966 (BFH 86, 62, betr. § 60 UStDB 1951) der Rechtsauffassung des RFH angeschlossen und sie näher begründet.
  • BFH, 07.05.1953 - V 61/52 U
    Auszug aus BFH, 22.02.1968 - V R 100/67
    Der BFH hat sich in seinen Urteilen V 61/52 U vom 7. Mai 1953 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 57 S. 532 - BFH 57, 532 -, BStBl III 1953, 204, betr.
  • RFH, 08.01.1937 - V A 565/36
    Auszug aus BFH, 22.02.1968 - V R 100/67
    Nach ständiger Rechtsprechung des RFH (vgl. die Urteile V A 565/36 vom 8. Januar 1937, RStBl 1937, 327; V 138/40 vom 10. Juli 1942, RStBl 1942, 952; V 190/41 vom 30. November 1944, RStBl 1945, 45) sind bei der Gesamtrechtsnachfolge wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtung des Rechtsnachfolgers mit dem Rechtsvorgänger die Voraussetzungen für die Großhandelsvergünstigungen gemäß §§ 4 Nr. 4 und 7 Abs. 3 UStG 1951 sowie für die Gewährung der Ausfuhrhändlervergütung gemäß § 16 Abs. 1 UStG 1951 aus der Unternehmertätigkeit des früheren Unternehmers zu entnehmen.
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08

    Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge

    Demgemäß hat auch der BFH das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge (i.S. von § 8 StAnpG) dahin umschrieben, dass der Rechtsnachfolger in jeder Hinsicht in die Rechtsstellung des Vorgängers eintrete (BFH-Urteil vom 22. Februar 1968 V R 100/67, BFHE 92, 114, BStBl II 1968, 464).
  • BGH, 12.12.1996 - IX ZR 214/95

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Tierarzneimitteln

    bb) Die Klägerin kann aus ihrem Vertragsverhältnis mit einem regelversteuernden Tierarzt von diesem oder von dessen Erben (§ 1967 BGB; vgl. BFH BStBl II 1968, 464, 465; 1972, 80) die Ausstellung von Lieferrechnungen im Sinne des § 14 UStG verlangen.
  • BFH, 11.11.1971 - V R 111/68

    Gesamtrechtsnachfolge - Innerhalb eines Veranlagungszeitraums - Freibetrag -

    Der Senat hat u. a. dem Gesamtrechtsnachfolger Herstellungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaßnahmen des Rechtsvorgängers zugerechnet (BFH-Urteil V R 100/67 vom 22. Februar 1968, BFH 92, 114, BStBl II 1968, 464).
  • BFH, 05.11.1969 - I R 60/67

    Steuerliche Geltendmachung eines aus laufenden Geschäften entstandenen Verlusts

    Deshalb kann die Steuerpflichtige auch aus dem BFH-Urteil V R 100/67 vom 22. Februar 1968 (BFH 92, 114, BStBl II 1968, 464) nichts für ihre Rechtsauffassung herleiten, demzufolge es für die Umsatzsteuer allein auf die Gesamtrechtsnachfolge ankommt, während für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zwischen der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes (Erblasser/Erbe) und kraft Willensentschlusses der Gesellschafter bzw. Genossen der an der Umwandlung oder Verschmelzung beteiligten Unternehmen unterschieden wird und aus der Unentgeltlichkeit im erstgenannten Falle und den im zweitgenannten Falle enthaltenen Elementen eines entgeltlichen Tauschgeschäfts unterschiedliche Schlußfolgerungen gezogen werden (siehe BFH-Urteil VI 205/61 S, a.a.O.).
  • BFH, 22.02.1968 - V 277/63

    Übertragung des gesamten Vermögens einer GmbH an ihre alleinige Gesellschafterin,

    Auf den Einwand der Steuerpflichtigen bei der Annahme eines Leistungsaustausches zwischen der GmbH und ihr müsse hinsichtlich der Weiterveräußerung der übertragenen Vermögensgegenstände davon ausgegangen werden, daß diese im Sinne des § 4 Nr. 4 bzw. § 7 Abs. 3 UStG 1951 erworben wurden, war im vorliegenden Rechtsstreit nicht einzugehen; es wird insoweit auf das Urteil des Senats V R 100/67 vom heutigen Tage (BFH 92, 114) Bezug genommen.
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