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   BFH, 27.06.1968 - V R 128/66   

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https://dejure.org/1968,511
BFH, 27.06.1968 - V R 128/66 (https://dejure.org/1968,511)
BFH, Entscheidung vom 27.06.1968 - V R 128/66 (https://dejure.org/1968,511)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 1968 - V R 128/66 (https://dejure.org/1968,511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Umsatzbesteuerung der freiberuflichen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 27.09.1968)

    Umstrittene Umsatzsteuer

Papierfundstellen

  • BFHE 92, 144
  • DB 1968, 1429
  • BStBl II 1968, 488
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.10.1967 - V 40/65

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erforderlichkeit und den Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 27.06.1968 - V R 128/66
    Im Hinblick darauf, daß der II. Senat des BFH mit Beschluß II S 8/67 vom 27. März 1968 (BFH 90, 547) es ernstlich für zweifelhaft hält, ob die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Bundesfinanzbehörden auf die FA als Landesbehörden durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in Verbindung mit § 304 AO in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 - StÄndG 1961 - (BGBl I 1961, 981) mit Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, sieht sich der Senat veranlaßt, auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verwaltung der Umsatzsteuer zu prüfen.

    Der II. Senat hält es in dem Beschluß II S 8/67 vom 27. März 1968 (a.a.O.) für fraglich, ob die dargestellte Regelung der Verwaltung der Beförderungsteuer mit Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, da das GG eine Hilfstätigkeit von Landesfinanzbehörden für die Verwaltung einer Steuer durch Bundesfinanzbehörden nicht vorsehe.

  • BFH, 27.03.1968 - II S 8/67

    Umstrittene Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 27.06.1968 - V R 128/66
    Im Hinblick darauf, daß der II. Senat des BFH mit Beschluß II S 8/67 vom 27. März 1968 (BFH 90, 547) es ernstlich für zweifelhaft hält, ob die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Bundesfinanzbehörden auf die FA als Landesbehörden durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in Verbindung mit § 304 AO in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 - StÄndG 1961 - (BGBl I 1961, 981) mit Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, sieht sich der Senat veranlaßt, auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verwaltung der Umsatzsteuer zu prüfen.

    Der II. Senat hält es in dem Beschluß II S 8/67 vom 27. März 1968 (a.a.O.) für fraglich, ob die dargestellte Regelung der Verwaltung der Beförderungsteuer mit Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, da das GG eine Hilfstätigkeit von Landesfinanzbehörden für die Verwaltung einer Steuer durch Bundesfinanzbehörden nicht vorsehe.

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus BFH, 27.06.1968 - V R 128/66
    So entscheidet z.B. das Kammergericht als Gericht des Landes Berlin in einer Art Organleihe über Rechtsbehelfe des Bundeskartellamtes (BVerfG-Beschluß 2 BvR 179, 476, 477/64 vom 11. Oktober 1966, BVerfGE 20, 257, 261, 267).
  • Drs-Bund, 11.03.1950 - BT-Drs I/697
    Auszug aus BFH, 27.06.1968 - V R 128/66
    Durch diese Regelung sollte erreicht werden, daß die Umsatzsteuer zwar durch Bundesfinanzbehörden verwaltet wird, wie es das GG vorschreibt, daß aber der unerläßliche Zusammenhang mit der Bearbeitung von anderen Besitz- und Verkehrsteuern, insbesondere mit der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer gewahrt bleibt (Begründung zu § 10 des FVG-Entwurfs, Bundestagsdrucksache I/697, S. 16).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 27.06.1968 - V R 128/66
    Es ist zwar richtig, daß das BVerfG in dem Urteil 1 BvR 320/57, 70/63 vom 20. Dezember 1966 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 21 S. 12 [40] - BVerfGE 21, 12 [40] -) unter Nr. 11 der Begründung ausgeführt hat, daß das UStG in seiner gegenwärtigen unvollkommenen Gestalt zunächst noch Bestand habe.
  • BFH, 05.09.1963 - V 117/60 U

    Bindung der Finanzgerichte an die Erlasse des Reichsministers der Finanzen und

    Auszug aus BFH, 27.06.1968 - V R 128/66
    In diesem Sinne hat die Rechtsprechung auch stets § 7a UStG und den dieser Vorschrift vorausgehenden § 4 Nr. 17 UStG ausgelegt, insbesondere in den Fällen, in denen mehrere natürliche Personen eine freiberufliche Tätigkeit gemeinsam ausüben (vgl. BFH-Entscheidungen V 117/60 U vom 5. September 1963, BFH 77, 550, BStBl III 1963, 520; V 228/62 U vom 17. Dezember 1964, BFH 81, 435, BStBl III 1965, 155, und V 4/64 vom 5. Mai 1966, amtlich nicht veröffentlicht, inhaltlich wiedergegeben in "Der Betrieb" 1967 S. 531 - DB 1967, 531 -).
  • BFH, 22.09.1967 - VI B 59/67

    Aussetzung der Vollziehung - Steuerbescheid - Rechtsmäßigkeit -

    Auszug aus BFH, 27.06.1968 - V R 128/66
    Das Aussetzungsverfahren ist ein summarisches Verfahren, das der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen darf (BFH-Entscheidung VI B 59/67 vom 22. September 1967, BFH 90, 253, BStBl II 1968, 37).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 27.06.1968 - V R 128/66
    Das bedeutet, daß bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen, gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß III B 9/66 vom 10. Februar 1967, BFH 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • BFH, 17.12.1964 - V 228/62 U

    Rechtsanwaltsgemeinschaft als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts

    Auszug aus BFH, 27.06.1968 - V R 128/66
    In diesem Sinne hat die Rechtsprechung auch stets § 7a UStG und den dieser Vorschrift vorausgehenden § 4 Nr. 17 UStG ausgelegt, insbesondere in den Fällen, in denen mehrere natürliche Personen eine freiberufliche Tätigkeit gemeinsam ausüben (vgl. BFH-Entscheidungen V 117/60 U vom 5. September 1963, BFH 77, 550, BStBl III 1963, 520; V 228/62 U vom 17. Dezember 1964, BFH 81, 435, BStBl III 1965, 155, und V 4/64 vom 5. Mai 1966, amtlich nicht veröffentlicht, inhaltlich wiedergegeben in "Der Betrieb" 1967 S. 531 - DB 1967, 531 -).
  • BFH, 13.12.1962 - V 87/60 S

    Verfassungsmäßigkeit des Umsatzsteuergesetzes - Entstehen einer Steuerpflicht von

    Auszug aus BFH, 27.06.1968 - V R 128/66
    Obwohl die Umsatzsteuer nicht als Personensteuer ausgestaltet ist und sie deshalb auf persönliche Verhältnisse wie etwa die Einkommensteuer oder die Vermögensteuer keine Rücksicht nimmt (BFH-Urteil V 87/60 S vom 13. Dezember 1962, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 76 S. 204, 206 - BFH 76, 204, 206 -, BStBl III 1963, 72), trägt sie gleichwohl den besonderen Verhältnissen der freiberuflichen Tätigkeit dadurch Rechnung, daß Umsätze aus dieser Tätigkeit, wenn der Gesamtumsatz 120 000 DM nicht übersteigt, im Betrag von 20 000 DM steuerfrei sind (vgl. § 7a Abs. 2 UStG).
  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvL 9/68

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BFH, 15.10.1968 - II 68/64

    Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Gesetz über die

    Für die hier zu entscheidende Frage kommt es nicht darauf an, ob Art. 87 Abs. 1 GG für die Bundesfinanzverwaltung einen dreistufigen oder nur - wie der Bundesminister der Finanzen in seiner Stellungnahme und der V. Senat des Bundesfinanzhofs im Urteil V R 128/66 vom 27. Juni 1968 (BFH 92, 144, BStBl II 1968, 488) im Anschluß an Maunz-Dürig, Grundgesetz Art. 108 Randziff.

    Im Urteil V R 128/66 (BFH 92, 149) - auf das sich der Bundesminister der Finanzen beruft - meint der V. Senat des Bundesfinanzhofs, die Regelung der Verwaltung der Steuern im Grundgesetz stelle einen Kompromiß dar, der nicht zuletzt auch durch die Haltung der damaligen Besatzungsmächte erzwungen worden sei.

    Der im Urteil des Bundesfinanzhofs V R 128/66 (BFH 92, 152) vertretenen Auffassung, die Zustimmung sei darin zu sehen, daß der Bundesrat dem Finanzverwaltungsgesetz zugestimmt habe, kann nicht gefolgt werden.

    Es trifft zunächst in dieser Allgemeinheit nicht zu, daߧ 9 Abs. 2 FVG unangefochten geblieben sei (vgl. unten IV 1 b und die Anmerkung zum Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs V R 128/66 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1968 S. 477 - HFR 1968, 477 -); doch ist dem Bundesminister der Finanzen zuzugeben, daß sich die Länder der Regelung, durch die ihre Behörden in Anspruch genommen wurden, nicht widersetzt haben.

    Im Urteil V R 128/66 (BFH 92, 152) führt der V. Senat des Bundesfinanzhofs aus, es bestehe "gegenüber der Verwaltung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und der sonstigen durch die Finanzämter verwalteten Steuern hinsichtlich der Umsatzsteuer doch ein wesentlicher rechtlicher und tatsächlicher Unterschied".

  • BFH, 11.11.1969 - II S 4/69

    Beförderungsteuerbescheide - Aussetzung der Vollziehung - Ernstlich Zweifel

    In diesem Beschluß hat sich der Senat mit der vom V. Senat im Urteil V R 128/66 vom 27. Juni 1968 (BFH 92, 144, BStBl II 1968, 488) vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung auseinandergesetzt.

    Im Beschluß V B 11/69 (BFH 95, 467) hat sich der V. Senat zur Begründung seiner Entscheidung auf das Urteil V R 128/66 bezogen; unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe des Beschlusses V B 11/69 (BFH 95, 471) wird die bisher gegebene Begründung für die Rechtsauffassung, § 9 Abs. 2 FVG sei mit Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, erweitert.

    Die im Beschluß V B 11/68 (Nr. 3 und 4 der Entscheidungsgründe, BFH 95, 471 ff.) ergänzend zum Urteil V R 128/66 gegebene Begründung ist einerseits zum Teil unvereinbar mit Ausführungen in den Entscheidungsgründen dieses Urteils.

    a) Im Urteil V R 128/66 ist ausgeführt (BFH 92, 150), mit § 9 FVG sei der Zweck verfolgt worden, die Umsatzsteuer zwar -- wie es das GG vorschreibe -- durch Bundesfinanzbehörden zu verwalten, gleichwohl aber den unerläßlichen Zusammenhang mit der Bearbeitung von anderen Besitz- und Verkehrsteuern, insbesondere der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer zu wahren.

    Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der V. Senat im Urteil V R 128/66 ebenso wie der II. Senat in dem zeitlich später ergangenen Beschluß II 68 und 91/64 der Meinung war, daß die FÄ auf Grund § 9 Abs. 2 FVG das UStG und das BefStG für die Veranlagung der Steuerpflichtigen auszuführen haben.

    (Das FVG enthalte keine Einschränkung des Umfanges der Bearbeitung durch die OFD und die FÄ.) Dem Urteil V R 128/66 liegt hingegen die Vorstellung von einem dem FVG vorgegebenen Zwang zugrunde, die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer durch denselben Sachbearbeiter bearbeiten zu lassen.

  • BFH, 22.07.1969 - V B 11/69

    Umsatzsteuerbescheide - Verfassungswidrigkeit der Rechtsnorm -

    In der Beschwerde macht der Beklagte und Beschwerdegegner (FA) geltend, daß die Beschlüsse des II. Senats des BFH die Verwaltung der Beförderungsteuer beträfen und das FG sich stillschweigend über das Urteil des BFH V R 128/66 vom 27. Juni 1968 (BFH 92, 144, BStBl II 1968, 488), das die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 FVG bezüglich der Verwaltung der Umsatzsteuer bejaht habe, hinweggesetzt habe.

    Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide kann, wie der Senat bereits im Urteil V R 128/66 vom 27. Juni 1968, a. a. O., dargelegt hat, und wie noch weiter auszuführen sein wird, nicht aus dem Grunde angezweifelt werden, weil die Bescheide vom FA, einer örtlichen Landesbehörde, erlassen worden sind, obwohl die Umsatzsteuer nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG durch Bundesfinanzbehörden zu verwalten ist.

    Für die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sprechen außer den in dem Urteil V R 128/66 vom 27. Juni 1968, a. a. O., dargelegten Gründen noch die folgenden Gesichtspunkte: Maßgeblich für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist.

    Ist sonach eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 2 FVG unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des § 9 Abs. 1 FVG grundsätzlich auch nach Ansicht des II. Senats möglich und, wie der erkennende Senat in dem Urteil V R 128/66 vom 27. Juni 1968, a. a. O., dargelegt hat, auch sinnvoll, dann muß dieser der Vorzug vor anderen Deutungsmöglichkeiten gegeben werden, auch wenn diese etwa dem Willen des Gesetzgebers besser entsprächen.

    Eine solche Abweichung ist aber nach der sich aus den Gründen des Urteils V R 128/66 vom 27. Juni 1968, a. a. O., ergebenden Auffassung des Senats nicht feststellbar.

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

    Mit der Umsatzsteuer soll nur die wirtschaftliche Kraft besteuert werden, die sich darin äußert, daß eine Ware oder Leistung Absatz findet (vgl. BFHE 92, 144 [146] für das UStG 1951).
  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

    Dem steht nicht das BFH-Urteil vom 27. Juni 1968 V R 128/66 (BFHE 92, 144, BStBl II 1968, 488) entgegen.
  • BFH, 17.05.1978 - I R 50/77

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in ihrer Höhe von gesondert festzustellenden

    An einer Abweichung fehlt es, weil es für die Entscheidung des Senats nur darauf ankommt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, während der IV. Senat unmittelbar über die Rechtmäßigkeit angefochtener Verwaltungsakte zu entscheiden hatte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Juni 1968 V R 128/66, BFHE 92, 144 [147 f.], BStBl II 1968, 488).
  • BFH, 04.09.2000 - I B 17/00

    Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )

    Einer Anrufung des Großen Senats des BFH gemäß § 11 Abs. 2 FGO bedurfte es gleichwohl nicht, da die Entscheidungen des VII. Senats ebenfalls nur im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juni 1968 V R 128/66, BFHE 92, 144, 147 f., BStBl II 1968, 488; vom 16. Dezember 1969 II R 90/69, BFHE 98, 386, BStBl II 1970, 408; Beschluss vom 22. Juli 1969 V B 11/69, BFHE 95, 467, BStBl II 1969, 564).
  • BFH, 18.06.1986 - II R 38/84

    Finanzamt - Rechtlicher Grund - Dritter - Steuerschuldverhältnis -

    Dem steht nicht die im summarischen Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung des VII. Senats (Beschluß vom 8. April 1986 VII B 128/85 (BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511) entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1968 V R 128/66, BFHE 92, 144, BStBl II 1968, 488, 489).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 25/96

    Vollverzinsung bei nachträglichem Ausschüttungsbeschluß

    Einer Anfrage gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bedarf es deshalb nicht (BFH-Urteil vom 27. Juni 1968 V R 128/66, BFHE 92, 144, BStBl II 1968, 488; Tipke/Kruse, a. a. O., § 11 FGO Tz. 2).
  • BFH, 04.06.1970 - V R 92/66

    Verweisung einer Rechtssache - Gericht des ersten Rechtszugs - Gerichtsbarkeit -

    Im vorliegenden Fall verwaltet das FA nach § 9 Abs. 2 FVG, der mit Art. 108 GG vereinbar ist, die Umsatzsteuer als Hilfsstelle der zuständigen OFD, einer Bundesfinanzbehörde (BFH-Urteil V R 128/66 vom 27. Juni 1968, BFH 92, 144, BStBl II 1968, 488; BFH-Beschluß V B 11/69 vom 22. Juli 1969, BFH 95, 467, BStBl II 1969, 564, unter Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des II. Senats des BFH, Beschlüsse II S 8/67, a. a. O., und II 68 und 91/64 vom 15. Oktober 1968, BFH 94, 268, BStBl II 1969, 126).
  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvL 6/69

    Beförderungsteuer

  • BFH, 28.01.1999 - III R 13/97

    InvZul; Betriebsaufspaltung

  • BFH, 23.11.1972 - VIII R 42/67

    Zuständigkeitsvereinbarungen beim Wohnsitzwechsel über die Landesgrenze; Keine

  • BFH, 16.12.1969 - II R 90/69

    Verpflichtung der Behörde - Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsvorverfahren

  • BFH, 23.01.1969 - V 87/65

    Vereinbarkeit der Befreiungsvorschrift des § 48 der

  • BFH, 26.09.1968 - V 131/65

    Zur Frage der Gewährung eines erhöhten Freibetrages nach dem Umsatzsteuergesetz

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