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   BFH, 17.05.1968 - VI R 5/68   

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BFH, 17.05.1968 - VI R 5/68 (https://dejure.org/1968,377)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1968 - VI R 5/68 (https://dejure.org/1968,377)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1968 - VI R 5/68 (https://dejure.org/1968,377)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 92, 392
  • DB 1968, 1605
  • BStBl II 1968, 570
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BFH, 20.11.1970 - VI R 205/69

    Kraftfahrzeuge - Bindung an Berliner Betriebstätte - Bindungsjahre - Einsatz im

    Der Senat hält an den Grundsätzen seines Urteils VI R 5/68 vom 17. Mai 1968 (BFH 92, 392, BStBl II 1968, 570) fest, daß bei Kraftfahrzeugen eine Bindung an die Berliner Betriebstätte fortbesteht, wenn sie in jedem der drei Bindungsjahre überwiegend im Verkehr von und nach Berlin eingesetzt werden.

    Soweit es nach diesem Erlaß genüge, daß das Fahrzeug in Berlin polizeilich zugelassen sei und hier seinen Standort habe, habe dem der BFH im Urteil VI R 5/68 vom 17. Mai 1968 (BFH 92, 392, BStBl II 1968, 570) zutreffend widersprochen, weil das Fahrzeug tatsächlich der Berliner Wirtschaft dienen müsse.

    Daß die Berliner Wirtschaft gestärkt werde, habe der BFH in dem angeführten Urteil VI R 5/68 für Lastzüge dann bejaht, wenn diese überwiegend dem Verkehr von und nach Berlin dienten.

    Die Auffassung des FG, die räumliche Bindung des Fahrzeugs sei noch gegeben, wenn die Fahrleistungen im Berlinverkehr diejenigen in der Bundesrepublik erheblich überstiegen, stehe nicht im Einklang mit dem BFH-Urteil VI R 5/68 (a. a. O.), weil dieses von einem Überwiegen der Einsatztage ausgegangen sei.

    Das FG ist allerdings zutreffend von den im Urteil des Senats VI R 5/68 (a. a. O.) entwickelten Grundsätzen ausgegangen.

    Läßt der Fahrplan zeitlich einen Einsatz des Autobusses für Zwischenfahrten zu, so wird man zwar nach den Grundsätzen des Urteils VI R 5/68 (a. a. O.) den Einsatz des Autobusses in der Bundesrepublik zu "gewissen" Zwischenfahrten nicht schlechthin für schädlich halten, die räumliche Bindung des Fahrzeugs an die Berliner Betriebstätte also nicht ohne weiteres als aufgehoben ansehen können.

  • BFH, 15.05.1997 - III R 264/94

    Erfordernis des Verbleibens bei gewährter Investitionszulage nach dem

    Ob dies der Fall ist, muß jeweils ggf. unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsgutes im Rahmen dieser Verbleibensanforderungen bestimmt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, zu § 19 des Berlinhilfegesetzes -- BHG -- 1964).

    Insbesondere bei Transportmitteln (LKW, LKW-Anhänger und Omnibussen) hat der BFH zwar Ausnahmen von den strengen Verbleibensanfoderungen schon in den Vorgängervorschriften zu § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BHG 1962 und § 19 Abs. 2 Satz 1 BHG 1964) und in der vergleichbaren Vorschrift des § 14 BHG 1959 zugelassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570; vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516; vom 20. November 1970 VI R 205/69, BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314, und vom 15. Januar 1974 VIII R 192/71, BFHE 112, 442, BStBl II 1974, 559).

    Vielmehr hat die Rechtsprechung unter Beachtung wirtschaftlicher Notwendigkeiten eine räumliche Bindung an Berlin (West) auch dann angenommen, wenn in einem gewissen Umfang außerhalb des Fördergebiets Zwischenfrachten durchgeführt wurden (vgl. die Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und in BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314).

    Denn eine zu großzügige Handhabung der Anforderungen an einen regelmäßigen Einsatz der Transportmittel im Berlinverkehr würde zu unan gebrachten Wettbewerbsnachteilen von Verkehrsunternehmen führen, die keine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhalten (vgl. schon BFH-Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und in BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516).

  • BFH, 10.06.1975 - VIII R 50/72

    Billigkeitsverfahren - Erheben von Einwendungen - Rechtsmittelverfahren - Treu

    Die Verwaltung habe die Klägerin bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils VI R 5/68 vom 17. Mai 1968 (BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570) in dem guten Glauben gelassen, daß die seinerzeit unter Berücksichtigung der Rechtsauslegung durch den Erlaß beantragte und gewährte Investitionszulage nicht zurückgefordert werden würde.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil VI R 5/68) sind die angeschafften Kfz und Anhänger nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung in einem Betrieb in Berlin (West) verblieben, so daß die Rückforderung der für sie gezahlten Investitionszulage nach § 19 Abs. 5 BHG gerechtfertigt ist.

    Diese Klärung ist erst durch das BFH-Urteil VI R 5/68 eingetreten.

  • BFH, 23.05.1990 - III R 76/87

    Auch ein nur kurzfristig zum Einsatz außerhalb von Berlin (West) vermietetes

    Dieser Sinn und Zweck ist auf die Verstärkung der Produktionskraft der Berliner Wirtschaft gerichtet (vgl. Urteil des BFH vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570).

    Ausnahmen von den strengen Verbleibensanforderungen hat der BFH bei Kfz (LKW und Omnibussen) zugelassen (BFH-Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570; vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516; in BFHE 112, 442, BStBl II 1974, 559).

    Lediglich um die Fahrzeuge im Bundesgebiet nicht stilliegen zu lassen, bis sie zu einer Rückfracht nach Berlin kommen, wird die zeitlich untergeordnete Aufnahme von Zwischenfrachten im Bundesgebiet zugelassen (vgl. Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und in BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516; vgl. auch zum Verbleiben von Schiffen in Berlin Urteil des BFH vom 26. August 1982 IV R 78/79, BFHE 137, 129, BStBl II 1983, 86).

  • BFH, 11.06.1969 - I R 80/68

    Kraftfahrzeuge des Anlagevermögens - Erhöhte Absetzungen - Berlin (West) -

    Nach dem Urteil des BFH VI R 5/68 vom 17. Mai 1968 (BFH 92, 392, BStBl II 1968, 570), das bei gleichen Zweifelsfragen dem gleichen Steuerpflichtigen als Revisionskläger die Rückzahlung von Investitionszulagen nach § 21 Abs. 5 BHG i. d. F. v. 26.7.1962 -- BHG 1962 -- (BStBl I 1962, 998) auferlegt habe, bestehe ein vordringliches Interesse daran, auch bezüglich der einkommensteuerlichen erhöhten Absetzungen nach § 14 BHG 1959 durch eine höchstrichterliche Entscheidung Klarheit zu erlangen.

    Im Urteil VI R 5/68, a. a. O., hat der BFH entschieden, daß von dem gleichen Steuerpflichtigen wie im Streitfall die Investitionszulage nach § 21 Abs. 5 BHG 1962 zurückzufordern sei, weil die Wagen nicht mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung in jedem Jahr überwiegend im Verkehr in Berlin (West) bzw. von und nach Berlin (West) eingesetzt worden sind.

    Im Urteil VI R 5/68, a. a. O., ist der BFH auch nicht der Auffassung des FG Düsseldorf im Urteil VI 30-32/65 A vom 31. Oktober 1967 (EFG 1968, 53) -- der Vorentscheidung im Verfahren VI R 5/68 -- gefolgt, wonach es für das "Verbleiben" weder auf die Zulassung noch auf den überwiegenden Einsatz des Fahrzeugs in Berlin (West) oder im Verkehr von und nach Berlin (West) ankomme, sondern dieser Begriff am besten dahin auszulegen sei, daß die Fahrzeuge mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung zwar nicht überwiegend, aber doch in erheblichem Maße in Berlin (West) selbst oder im Verkehr von und nach Berlin (West) eingesetzt werden.

    Der BFH hat vielmehr im Urteil VI R 5/68, a. a. O., eine räumliche und zeitliche Bindung mit Berlin (West) nur dann für gegeben angesehen, wenn die Wagen in jedem Jahr des Dreijahreszeitraums, nicht etwa im Durchschnitt der drei Jahre, überwiegend und regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Verkehr in Berlin (West) bzw. von und nach Berlin (West) eingesetzt werden.

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 168/72

    Begriff der Betriebsstätte - Verfügungsmacht über Anlagen - Geschäftseinrichtung

    Vielmehr ist über die räumliche Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zu einer Betriebstätte in Berlin (West) zu entscheiden, das sich nicht ununterbrochen an dieser Betriebstätte befindet (vgl. zu den Voraussetzungen der Zugehörigkeit von Fahrzeugen zu einer Berliner Betriebstätte BFH-Urteile vom 17. Mai 1968 VI R 257/67 und VI R 5/68, BFHE 92, 390, 392, BStBl II 1968, 569, 570; vom 20. November 1970 VI R 151/69, BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155, Erlaß des Senators für Finanzen vom 10. Dezember 1965 -- III B 1 -- S 2065 -- 26/65, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B -- Eildienst -- 1966 S. 18).
  • BFH, 20.11.1970 - VI R 151/69

    Ausstellungsbus - Berlin (West) - Berliner Betrieb - Berliner Wirtschaft -

    Bei Ausstellungsfahrzeugen sei die räumliche Bindung nur gegeben, wenn sie ebenso wie Lastkraftwagen überwiegend im Verkehr von und nach Berlin (West) verwendet würden (Hinweis auf das Urteil des BFH VI R 5/68 vom 17. Mai 1968, BFH 92, 392, BStBl II 1968, 570).

    Bei Lastkraftwagen, die zur Güterbeförderung in unbeschränkter Entfernung dienten, hat der BFH die notwendige Bindung an den Berliner Betrieb wegen der Besonderheiten des Transportgewerbes noch als vorhanden angesehen, wenn die Fahrzeuge während des Dreijahreszeitraumes in jedem Jahr überwiegend und regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechungen, Fahrten von und nach Berlin (West) ausführten, wenn also die Fahrten, in denen Berlin (West) nicht angelaufen wurde, nicht überwogen (BFH-Urteile VI R 5/68, a. a. O.; I R 80/68, a. a. O.).

  • BFH, 10.12.1998 - III R 113/95

    InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei Fahrgastschiff

    Dadurch könnten Schiffahrtsunternehmen ohne Betriebsstätte im Fördergebiet im Wettbewerb ungerechtfertigt benachteiligt werden (s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, zu Zwischenfrachten mit LKW).
  • BFH, 13.07.1990 - III R 29/87

    Erhöhte Investitionszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst.

    d) Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof (BFH) für die Fälle, in denen § 19 BerlinFG als Verbleibenserfordernis einen (geschlossenen) Dreijahreszeitraum verlangt, entschieden, daß im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 19 BerlinFG innerhalb des Zeitraums von drei Jahren in jedem Jahr die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt sein müssen (BFH-Urteile vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, 394, BStBl II 1968, 570; vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516; vom 15. Januar 1974 VIII R 192/71, BFHE 112, 442, BStBl II 1974, 559).
  • BFH, 14.01.1986 - VII R 184/82

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Sattelanhänger - Verwendung in Berlin

    Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 19 BHG 1964, § 21 BHG 1962 (Urteile vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, 393 f., BStBl II 1968, 570, und vom 20. November 1970 VI R 205/69, BFHE 101, 459, 462, BStBl II 1971, 314, 315) ist die Verbleibensvoraussetzung erfüllt, wenn eine dauerhafte zeitliche und räumliche Bindung an eine Berliner Betriebstätte besteht, was bei Transportmitteln erfordert - wenn sie nicht innerhalb Berlins verbleiben oder eingesetzt werden -, daß überwiegend und regelmäßig, ohne größere zeitliche Unterbrechungen, Fahrten von und nach Berlin durchgeführt werden (Berlin-Verkehr), die Fahrten im übrigen Bundesgebiet also nicht überwiegen.
  • BFH, 09.05.1996 - III B 242/95

    Anforderungen an die Verbleibvoraussetzungen bei Transportmitteln für die

  • BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93

    Zulassung von Sonderabschreibungen für den Kauf eines Lastzuges einer Spedition

  • BFH, 30.04.1981 - VI R 228/77

    Vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin - Familienwohnsitz in Berlin

  • BFH, 11.05.1983 - III R 52/80

    Entscheidungskompetenz des FA - Seeschiff - Schaffung von Arbeitsplätzen -

  • BFH, 10.02.1982 - I R 195/79

    Kohleprämie - Transportfahrzeug - Räumliche Bindung - Zeitliche Bindung -

  • BFH, 11.12.1970 - VI R 262/68

    Anschaffung von Wirtschaftsgütern - Anlagevermögen - Lieferung - Umlaufvermögen

  • BFH, 15.03.1974 - VI R 89/71

    Kraftfahrer - Regelmäßige Fahrt - Berlin (West) - Westdeutschland - Räumliche

  • BFH, 17.05.1968 - VI R 196/67

    Wohnwagenanhänger - Handelsvertreter - Investitionszulage

  • Bundesfinanzhof München, 18.03.1976 - IV R 168/72
  • FG Berlin, 09.07.1974 - IV 193/73
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