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   BFH, 08.01.1969 - I R 21/68   

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https://dejure.org/1969,874
BFH, 08.01.1969 - I R 21/68 (https://dejure.org/1969,874)
BFH, Entscheidung vom 08.01.1969 - I R 21/68 (https://dejure.org/1969,874)
BFH, Entscheidung vom 08. Januar 1969 - I R 21/68 (https://dejure.org/1969,874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vertraglicher Urlaubsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 95, 89
  • DB 1969, 819
  • BStBl II 1969, 327
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.12.1962 - II ZR 201/61

    Zinsen für ein einem Geschäftsführer gewährtes Darlehen - Entstehung eines

    Auszug aus BFH, 08.01.1969 - I R 21/68
    Das gilt zunächst für die sozial abhängigen Arbeitnehmer, grundsätzlich aber auch für die Mitglieder der Organe juristischer Personen, die an sich nicht zu den Arbeitnehmern im Sinn des Arbeitsrechts gerechnet werden (vgl. Schelp-Herbst, a.a.O., § 2 Anm. 16; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - II ZR 201/61 vom 3. Dezember 1962, Neue Juristische Wochenschrift 1963 S. 535).

    Das Verbot der Abgeltung des Urlaubs in Geld gilt aber für den Geschäftsführer einer GmbH dann nicht, wenn der Umfang der von ihm geleisteten Arbeit und seine Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben und eine Übertragung des Urlaubs auf das neue Kalenderjahr rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war (BGH-Urteil II ZR 201/61, a.a.O.).

    In diesen Fällen steht dem Geschäftsführer vielmehr ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs in Geld zu, der Anspruch auf bezahlte Freizeit hat sich, wie der BGH in dem Urteil II ZR 201/61 (a.a.O.) ausgeführt hat, in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt.

  • BFH, 10.05.1967 - I 187/64

    Rechtfertigung einer neuen Veranlagung zur Körperschaftsteuer bei Bekanntwerden

    Auszug aus BFH, 08.01.1969 - I R 21/68
    Wie die Steuerpflichtige unter Hinweis auf das BFH-Urteil I 187/64 vom 10. Mai 1967 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 88 S. 518 - BFH 88, 518 -, BStBl III 1967, 498) mit Recht bemerkt, setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung voraus, daß eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte.

    Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte eine arbeitsrechtlich verbotene Urlaubsabgeltung in Geld auch einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt (vgl. BFH-Urteil I 187/64, a.a.O.).

  • BAG, 28.11.1968 - 5 AZR 133/68

    Urlaubzwölftelung - Mindesturlaub

    Auszug aus BFH, 08.01.1969 - I R 21/68
    Eine Abgeltung des Urlaubs in Geld widerspricht dem Zweck des Urlaubs, dem Arbeitnehmer Erholung zu gewähren, und ist deshalb verboten, es sei denn, daß der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (Hueck-Nipperdey, Grundriß des Arbeitsrechts, 4. Aufl., S. 97; Schelp-Herbst, Bundesurlaubsgesetz, Kommentar, § 7 Anm. 95; Urteil des Bundesarbeitsgerichts 5 AZR 133/68 vom 28. November 1968, Der Betrieb 1969 S. 354).
  • BFH, 28.01.2004 - I R 50/03

    Urlaubsabgeltung für Gesellschafter-Geschäftsführer

    Es bezog sich auf die Senatsurteile vom 8. Januar 1969 I R 21/68 (BFHE 95, 89, BStBl II 1969, 327) und vom 10. Januar 1973 I R 119/70 (BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322).

    a) Wie der Senat bereits in seinen Urteilen in BFHE 95, 89, BStBl II 1969, 327 und in BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322 entschieden hat, ist es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anstelle des ihm vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs für nicht verbrauchte Urlaubstage eine Abgeltung in Geld gezahlt wird, weil der Umfang der von ihm geleisteten Arbeit und seine Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben.

    Besonderer, über die Festlegung der Urlaubstage hinausgehender vertraglicher Abmachungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bedarf es dazu nicht; der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs in Geld ergibt sich unmittelbar aus der vertraglichen Einräumung des Urlaubsanspruchs (Senatsurteil in BFHE 95, 89, BStBl II 1969, 327).

    Das arbeitsrechtliche Verbot von Urlaubsabgeltungen nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist unter solchen Umständen für den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar (vgl. Senatsurteil in BFHE 95, 89, BStBl II 1969, 327 unter Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 1962 II ZR 201/61, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 535; Oberlandesgericht --OLG-- Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 1999 6 U 119/99, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2000, 278).

    Denn die Sachverhalte sind ohnehin nicht vergleichbar: Anders als bei der Vereinbarung von besonderen Überstundenvergütungen handelt es sich bei der vertraglichen Einräumung von Urlaubsansprüchen nicht um eine Arbeitszeitregelung, sondern um die Gewährung zusätzlichen Entgelts durch den Arbeitgeber in Gestalt einer (partiellen) Arbeitsfreistellung als "bezahlte Freizeit" (Senatsurteil in BFHE 95, 89, BStBl II 1969, 327).

  • BFH, 06.10.2006 - I B 28/06

    NZB: vGA, nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist die Abgeltung eines vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerrechtlich nicht zu beanstanden, wenn --wie nach den Feststellungen des FG hier unstreitig der Fall-- der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden konnte (Senatsurteile vom 28. Januar 2004 I R 50/03, BFHE 205, 192, BStBl II 2005, 524; vom 8. Januar 1969 I R 21/68, BFHE 95, 89, BStBl II 1969, 327; vom 10. Januar 1973 I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322).

    Der Abgeltungsanspruch folgt bereits unmittelbar aus der Einräumung des Urlaubsanspruchs im Dienstvertrag (Senatsurteile in BFHE 205, 192, BStBl II 2005, 524; in BFHE 95, 89, BStBl II 1969, 327, unter Bezugnahme auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 1962 II ZR 201/61, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 535).

    Das aus § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) abgeleitete arbeitsrechtliche Verbot der Urlaubsabgeltung steht dem Abgeltungsanspruch nicht entgegen, weil das BUrlG als Arbeitnehmerschutzgesetz auf den Geschäftsführer einer GmbH nicht --auch nicht entsprechend-- anwendbar ist (Senatsurteile in BFHE 205, 192, BStBl II 2005, 524; in BFHE 95, 89, BStBl II 1969, 327; Gosch KStG § 8 Rz. 1342; ausführlich Haase, GmbH-Rundschau 2005, 265, m.w.N. auch zur Gegenauffassung).

  • FG Köln, 25.09.2002 - 13 K 4947/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung

    Nach diesen Grundsätzen stellt eine Abgeltungszahlung für entgangenen Urlaub ungeachtet des gesetzlichen Verbots in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz und einer auf die Abgeltungsmöglichkeit bezogenen klaren und eindeutigen Vereinbarung keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Arbeitslage eine Gewährung von Freizeit nicht erlaubt hat (Urteile des BFH vom 8.1.1969 I R 21/68, BStBl II 1969, 327, und vom 10.1.1973 I R 119/70, BStBl II 1973, 322).

    Die Auffassung des Beklagten, daß der BFH in den oben zitierten Entscheidungen das grundsätzlich bestehende Abgeltungsverbot nicht berücksichtigt hätte, geht offensichtlich fehl (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 8.1.1969, a. a. O., Seite 328, 1. Absatz).

  • BFH, 10.01.1973 - I R 119/70

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gesellschaftsrechtliche

    Der Senat hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil des BFH vom 8. Januar 1969 I R 21/68, BFHE 95, 89, BStBl II 1969, 327).

    Wie im Urteil des Senats im ersten Rechtsgang I R 21/68 ausgeführt ist, setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung voraus, daß eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie -- unter sonst gleichen Umständen -- bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

  • BFH, 30.03.2011 - I B 174/10

    Darlegung einer Divergenz - Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Rechts

    Im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung habe das FG unter Verkennung der vorgetragenen tatsächlichen Verhältnisse unterstellt, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer ihren Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht hätten nehmen können; insoweit widerspreche das angefochtene Urteil ebenfalls der Rechtsprechung des BFH (Senatsurteile vom 8. Januar 1969 I R 21/68, BFHE 95, 89, BStBl II 1969, 327; vom 10. Januar 1973 I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322; vom 28. Januar 2004 I R 50/03, BFHE 205, 192, BStBl II 2005, 524).
  • BFH, 10.03.1971 - I R 178/69

    Pachtzins - Beginn des Pachtverhältnisses - Kapitalgesellschaft - Beherrschender

    Ein Verstoß gegen das Nachholverbot und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des Urteils des BFH I R 21/68 vom 8. Januar 1969 (BFH 95, 89, BStBl II 1969, 327) liege nicht vor.
  • BFH, 21.01.1970 - I R 125/67

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Leistungen, die der

    Daher darf die Gesellschaft auch keine Rückstellung bilden für Leistungen an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, auf die diese keinen schuldrechtlichen Anspruch hat (Urteil des Senats I R 21/68 vom 8. Januar 1969, BFH 95, 89, BStBl II 1969, 327).
  • FG Münster, 22.03.1995 - 13 K 3836/93
    Auf die BFH-Urteile vom 08.01.1969 I R 21/68 (BStBl II 1969, 327, 328) und 10.01.1973 (in BStBl II 1973, 322 ) kann sich die Klägerin nicht berufen.
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