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   BFH, 09.07.1969 - I R 78/67   

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https://dejure.org/1969,890
BFH, 09.07.1969 - I R 78/67 (https://dejure.org/1969,890)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1969 - I R 78/67 (https://dejure.org/1969,890)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1969 - I R 78/67 (https://dejure.org/1969,890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer Gewinnbeteiligung - Verwandte - Partiarisches Darlehn - Betriebsausgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 96, 351
  • DB 1969, 1969
  • BStBl II 1969, 649
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.11.1963 - IV 335/61 U

    Gewinnbeteiligung eines am väterlichen Unternehmen als stiller Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 09.07.1969 - I R 78/67
    Die vereinbarte Gewinnbeteiligung führte bei dem Steuerpflichtigen in den Jahren 1962 bis 1964 zu Aufwendungen in Höhe von 8 219 DM, 11 027 DM und 11 423 DM, die der Revisionsbeklagte (das FA) nicht als abzugsfähig anerkannte und an deren Stelle er -- unter Bezug auf das Urteil des BFH IV 335/61 U vom 7. November 1963 (BFH 78, 155, BStBl III 1964, 61) -- jeweils 25 v. H. aus 5 000 DM (= 1 250 DM) zum Abzug zuließ.

    Das BFH-Urteil IV 335/61 U (a. a. O.) sei nicht geeignet, die Entscheidung zu begründen, da ihm ein vom Streitfall völlig verschiedener Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

    Dem Steuerpflichtigen ist darin zuzustimmen, daß das BFH-Urteil IV 335/61 U (a. a. O.) auf den vorliegenden Streitfall weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar ist, da es den völlig anders gelagerten Fall einer stillen Beteiligung betrifft, in dem -- anders als im vorliegenden Streitfall -- dem Betrieb keine zusätzlichen Mittel zugeführt worden sind.

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

    a) Soweit diese Beurteilung darauf zielt, lediglich die Höhe der durch die Darlehen gewährten Gewinnbeteiligung einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen, d.h. den Umfang der als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähigen Vergütung auf den (marktüblichen) Refinanzierungszinssatz zu begrenzen (vgl. zu partiarischen Darlehen sowie typisch stillen Beteiligungen ohne Verlustteilhabe BFH-Urteile vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649; vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650; H 138a Abs. 5 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs --EStH 1998--), wird verkannt, dass die dargelegten, objektiven Beweisanzeichen --keine hinreichende Besicherung, keine zweifelsfreie Abgrenzung gegenüber einer verschleierten Schenkung-- der Anerkennung der Beteiligungsdarlehen dem Grunde nach entgegenstehen.
  • BFH, 27.03.2001 - I R 52/00

    Partiarisches Darlehen; typisch stiller Gesellschafter; Angemessenheit des

    Daran bemisst sich auch die Angemessenheit der Gewinnbeteiligung (Senatsurteile vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649; vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51; vom 9. Juni 1994 IV R 47, 48/92, BFH/NV 1995, 103).

    Geht man demnach mit dem erkennenden Senat davon aus, dass die für die Gewährung eines partiarischen Darlehens oder der stillen Beteiligung vereinbarte Gewinnbeteiligung 25 v.H. des Nennwerts der Darlehenssumme oder der Beteiligung nicht überschreiten darf (Senatsurteil in BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649), so ist eine Gewinnverteilung als angemessen anzusehen, die unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwarteten Gewinne eine Rendite von 25 v.H. nicht überschreitet.

  • BFH, 09.06.1994 - IV R 47/92

    Körperschaftsteuer; Verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer

    Der BFH hat sich mehrfach zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei partiarischen Darlehen oder typischen stillen Gesellschaften, bei denen eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen war, geäußert (BFH-Urteile vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649; vom 28. Oktober 1964 I 198/62 U, BFHE 81, 329, BStBl III 1965, 119; vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527 , BStBl II 1973, 395).

    Geht man demnach mit dem BFH davon aus, daß die für die Gewährung eines partiarischen Darlehens vereinbarte Gewinnbeteiligung 25 v.H. der Darlehenssumme nicht überschreiten darf (BFH-Urteil in BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649), so ist eine Gewinnverteilung als angemessen anzusehen, die unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwarteten Gewinne eine Rendite von 25 v.H. nicht überschreitet.

  • BFH, 14.02.1973 - I R 131/70

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines Familienangehörigen an einer typischen

    Der erkennende Senat hat diesen Gesichtspunkt bereits in seinem Urteil vom 9. Juli 1969 I R 78/67 (BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649) betont, Die Entscheidung betraf die Gewinnbeteiligung eines partiarischen Darlehnsgebers.
  • BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70

    Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen

    Daß für stille Beteiligungen ohne Verlustanteil und für partiarische Darlehen, die dem Unternehmen neue Mittel zuführen oder einen ansonsten unvermeidlichen Entzug von Kapital verhindern, in der Rechtsprechung ein Satz bis zu 25 v. H. der Einlage anerkannt wird (vgl. BFH-Urteil I R 131/70; ferner BFH-Urteil vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649), kann nicht dazu führen, daß auch für geschenkte stille Beteiligungen ein höherer und damit anderer Satz als für geschenkte Mitunternehmeranteile zugrunde gelegt wird.
  • BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72

    Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes - Leistung von Unterhalt -

    Zutreffend ging es dabei davon aus, daß bürgerlichrechtliche Verträge, wie z. B. Pachtverträge, die im Wirtschaftsleben allgemein zwischen Fremden üblich sind, unter Familienangehörigen steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie ernsthaft, klar und eindeutig vereinbart sind und das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 7. September 1972 IV R 197/68, BFHE 107, 35, BStBl II 1972, 944; vom 3. August 1973 IV R 21/72, BFHE 110, 132, BStBl II 1973, 844, und vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649).
  • BFH, 27.01.1971 - I R 169/69

    Verbot der Verböserung - Verzinsung eines Darlehns - Gewinnabhängige Gestaltung -

    Zwar hat der erkennende Senat im Urteil I R 78/67 vom 9. Juli 1969 (BFH 96, 351, BStBl II 1969, 649) angesichts der besonderen Verhältnisse (Zuführung von Mitteln zum Betrieb, für deren Bereitstellung von dritter Seite eine 50 v. H. betragende Gewinnbeteiligung gefordert worden war) die vom FA anerkannte Verzinsung von 25 v. H. des Darlehnsbetrages "gebilligt" (eine Verböserung war ausgeschlossen).
  • BFH, 25.09.1969 - IV R 179/68

    Stille Gesellschaft - Vertrag über Gründung - Steuerpflichtiger mit

    Es braucht nicht geprüft zu werden, ob der Vertrag dann anzuerkennen wäre, wenn er von Anfang an auf eine Verzinsung in dieser Höhe gelautet hätte und dementsprechend als Darlehnsvertrag zu würdigen wäre (vgl. hierzu neuerdings BFH-Urteile I R 78/67 vom 9. Juli 1969, BFH 96, 351, BStBl II 1969, 649; I R 188/67 vom 9. Juli 1969, BFH 96, 397, BStBl II 1969, 690).
  • FG Nürnberg, 18.11.1986 - II 258/83
    Der BFH habe im Urteil vom 09.07.1969 (BStBl. II 1969, 649) eine Verzinsung von 25 % anerkannt; dieser Satz werde im Streitfall aber nicht erreicht.
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