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   BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68   

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https://dejure.org/1969,466
BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68 (https://dejure.org/1969,466)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1969 - VI R 125/68 (https://dejure.org/1969,466)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1969 - VI R 125/68 (https://dejure.org/1969,466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nicht typische Berufskleidung - Kosten der privaten Lebenshaltung - Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 103
  • DB 1969, 2318
  • BStBl II 1970, 7
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.08.1967 - VI R 322/66

    Voraussetzung für den Abzug der Mehraufwendungen für Verpflegung bei

    Auszug aus BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68
    Wie das FA zu Recht darlegt, weicht diese Entscheidung des FG von den erst jüngst ergangenen Urteilen des BFH VI 231/64 vom 24. Juni 1966 (BFH 86, 574, BStBl III 1966, 608) und VI R 322/66 vom 4. August 1967 (BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782) ab.

    Die Rechtsprechung hat jedoch anerkannt, daß Mehraufwendungen für die Ernährung ausnahmsweise Werbungskosten sein können, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig ungewöhnlich lange von seiner Wohnung abwesend ist (vgl. die Urteile des BFH VI 231/64 und VI R 322/66, a. a. O., mit weiteren Hinweisen).

    Deshalb hat der Senat in der Entscheidung VI R 322/66 an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach eine "regelmäßige" Abwesenheit von mehr als 12 Stunden gefordert wird, um ausnahmsweise Aufwendungen für die Ernährung nicht als Lebenshaltungskosten, sondern als Werbungskosten anzusehen.

  • BFH, 24.06.1966 - VI 231/64
    Auszug aus BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68
    Wie das FA zu Recht darlegt, weicht diese Entscheidung des FG von den erst jüngst ergangenen Urteilen des BFH VI 231/64 vom 24. Juni 1966 (BFH 86, 574, BStBl III 1966, 608) und VI R 322/66 vom 4. August 1967 (BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782) ab.
  • BFH, 12.01.1968 - VI R 140/67

    Revision - Beschluß über Zulassung - FG - Rechtsmittelbelehrung - Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68
    Er ist unanfechtbar (vgl. die Beschlüsse des Senats VI B 56/67 vom 13. Oktober 1967, BFH 90, 335, BStBl II 1968, 94, und VI R 140/67 vom 12. Januar 1968, BFH 90, 395, BStBl II 1968, 121).
  • BFH, 13.10.1967 - VI B 56/67

    Beschwerde - Zulassung der Revision - Beteiligte

    Auszug aus BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68
    Er ist unanfechtbar (vgl. die Beschlüsse des Senats VI B 56/67 vom 13. Oktober 1967, BFH 90, 335, BStBl II 1968, 94, und VI R 140/67 vom 12. Januar 1968, BFH 90, 395, BStBl II 1968, 121).
  • BFH, 13.09.1962 - IV 133/61 U

    Aufwendungen eines am Werk nicht mitarbeitenden Malermeisters zur Anschaffung

    Auszug aus BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68
    Aufwendungen für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung sind Kosten der privaten Lebenshaltung, auch wenn diese Kleidung im Beruf getragen und verschlissen wird (vgl. Urteile des BFH IV 133/61 U vom 13. September 1962, BFH 76, 94, BStBl III 1963, 35; VI 190/60 vom 5. Oktober 1962, HFR 1963, 118; IV 26/61 vom 11. Oktober 1962, HFR 1964, 190).
  • BFH, 24.04.1956 - I 228/55 U

    Anerkennung von Aufwendungen für auch im Beruf genutzte Kleidung als

    Auszug aus BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68
    Nur wenn im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Maßstabes feststeht, daß die Ausübung des Berufs einen besonders hohen Verschleiß an bürgerlicher Kleidung erfordert, kann der ausschließlich beruflich bedingte erhöhte Anteil mit einem angemessenen Betrag angesetzt und als Werbungskosten anerkannt werden (Urteil des BFH I 228/55 U vom 24. April 1956, BFH 63, 3, BStBl III 1956, 195 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des RFH, Hartz-Over-Meeßen, ABC-Führer Lohnsteuer, S. 65, Stichwort Berufskleidung).
  • BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77

    Der vom Arbeitgeber vorgeschriebene und nahezu ausschließlich beruflich getragene

    die Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen, nämlich einen geschätzten Anteil von 400 DM, als Werbungskosten zum Abzug zu mit der Begründung, es sei überzeugt, daß der Beruf des Klägers als Geschäftsführer des Lokals, der gelegentlich auch Gäste mitbediene, einen besonders hohen Kleidungsverschleiß mit sich bringe (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. April 1956 I 228/55 U, BFHE 63, 3, BStBl III 1956, 195, und vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).

    Sie geht auf eine Rechtsprechung zurück, die zeitlich vor der Entscheidung des Großen Senats ergangen ist (BFH-Urteile I 228/55 U und VI R 125/68) und die daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG i. S. der Entscheidung GrS 2/70 nicht berücksichtigen konnte.

    Der Senat kann jedoch hier dahingestellt sein lassen, ob die frühere Rechtsprechung, wie sie insbesondere in seinem Urteil VI R 125/68 ihren Ausdruck gefunden hat, durch die Rechtsprechung des Großen Senats überholt ist bzw. ob es nicht doch vom Aufteilungs- und Abzugsverbot über die vom Großen Senat selbst genannten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmefälle gibt, z. B. etwa den Fall eines so außergewöhnlich hohen, ausschließlich beruflich veranlaßten Mehrverschleißes an bürgerlicher Kleidung, daß die Nichtberücksichtigung zu einer offensichtlich ungerechten Besteuerung führen würde (vgl. hierzu das amtlich nicht veröffentlichte Urteil des BFH vom 11. November 1976 IV R 3/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 12 Ziff. 1, Rechtsspruch 402; Betriebs-Berater 1978 S. 1293 - BB 1978, 1293 - Finanz-Rundschau 1979 S. 233 - FR 1979, 233 - Der Betrieb 1979 S. 711 - DB 1979, 711 -).

    b) In dem vom FG zitierten Urteil VI R 125/68 hat der Senat ausgeführt, daß nur dann, wenn im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Maßstabes feststehe, daß die Ausübung des Berufs einen besonders hohen Verschleiß an bürgerlicher Kleidung erfordere, der ausschließlich beruflich veranlaßte erhöhte Anteil mit einem angemessenen Betrag als Werbungskosten berücksichtigt werden könne.

    Der Senat kann jedenfalls dem FG nicht darin folgen, daß ganz allgemein beim Geschäftsführer eines Lokals, der gelegentlich mitbedient, auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes - wie es das Urteil VI R 125/68 fordert - feststehe, daß die Ausübung des Berufs einen besonders hohen Verschleiß an bürgerlicher Kleidung erfordere.

  • BFH, 24.07.1981 - VI R 171/78

    Werbungskostenabzug - Kleidungsverschleiß - Bürgerliche Kleidung

    Auch ein besonders hoher, beruflich veranlaßter Verschleiß von bürgerlicher Kleidung kann grundsätzlich nicht zu einem Werbungskostenabzug führen, es sei denn, dieser Verschleiß ist von dem normalen Kleidungsverschleiß nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar (Einschränkung der Rechtsprechung in BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).

    Schon in dem Urteil vom 26. Juni 1969 VI R 125/68 (BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7) hat der Senat entschieden, daß Aufwendungen für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung Kosten der privaten Lebenshaltung sind, auch wenn diese Kleidung im Beruf getragen und verschlissen wird.

    Da in dem Urteil in BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 ein solcher Verschleiß nicht festgestellt war, ist der Senat in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht näher darauf eingegangen, ob er an der Rechtsprechung im Urteil in BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7 festhält, soweit sie bei einem besonders hohen beruflichen Verschleiß den Werbungskostenabzug gestattete.

    Nach Ergehen des vorgenannten Urteils in BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7 hat der Große Senat des BFH entschieden, daß ein Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen, es sei denn, daß der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen läßt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

    Es macht geltend, Aufwendungen für die Anschaffung und Instandhaltung bürgerlicher Kleidung gehörten auch dann zu den privaten Lebensführungskosten i. S. von § 12 Nr. 1 EStG, wenn die Kleidung im Beruf getragen und verschlissen werde (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).

    e) Der Senat hat schon in dem vor der Entscheidung GrS 2/70 ergangenen Urteil VI R 125/68 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ausgesprochen, daß Aufwendungen für bürgerliche Kleidung Kosten der privaten Lebensführung sind, auch wenn diese Kleidung im Beruf getragen und verschlissen wird.

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer -

    Hat, wie im Streitfall, bereits das FG der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen, beginnt die Frist mit der Zustellung des Abhilfebeschlusses (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).
  • BFH, 09.03.1979 - VI R 171/77

    Aufwendung für Berufskleidung - Oberkellner - Werbungskosten

    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter grundsätzlich nur Aufwendungen für die typische, wegen der Eigenart des Berufs nötige Kleidung (BFH-Urteil vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).
  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 14/87

    GmbH & Co. KG - Geschäftsanteil eines Kommanditisten - Komplementär-GmbH -

    Dies ist jedoch deshalb nicht möglich, weil der Beschluß, durch den die Revision gegen ein FG-Urteil aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das FG zugelassen wird (Abhilfebescheid), unanfechtbar ist (BFH-Urteil vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7, m.w.N.).
  • BFH, 18.02.2000 - X R 15/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Revisionsfrist

    Eine Belehrung im angefochtenen FG-Urteil über die Revisionseinlegung für den Fall der Zulassung reicht aus (BFH-Entscheidungen vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7; vom 22. November 1993 IX R 4/91, BFH/NV 1994, 568, m.w.N.).
  • BFH, 09.07.1992 - V R 62/91

    Anforderungen an das Vorliegen eines sogenanten "Büroversehens" als Voraussetzung

    Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des FG genügte auch für den Fall der Revisionszulassung durch den Bundesfinanzhof - BFH - (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7 zur abhelfenden Revisionszulassung durch das FG).
  • BFH, 24.10.1974 - IV R 101/72

    Nebenberuf - Sportunternehmen - Skilehrer - Skiausrüstung - Kosten - Teilweiser

    Für die übrigen vom Kläger beim Skifahren getragenen Kleidungsstücke, die keine typische Beruiskleidung darstellten, könne nach der Rechtsprechung allenfalls wegen besonders hoher Abnützung der Kleidung infolge der Berufstätigkeit der ausschließlich berufsbedingte Verschleiß mit einem angemessenen Betrag als betrieblicher Aufwand anerkannt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).
  • BFH, 22.11.1993 - IX R 4/91

    Einlegung der Revision stets beim Finanzgericht (§ 120 FGO )

    Die Rechtsmittelbelehrung des FG in dem angefochtenen Urteil umfaßte auch den Fall der Revisionszulassung durch den BFH (BFH-Urteil vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7 zur abhelfenden Revisionszulassung durch das FG; BFH-Beschluß vom 9. Juli 1992 V R 62/91, BFH/NV 1993, 251).
  • BFH, 21.02.1990 - IX R 215/87

    Unzulässigkeit der Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Vorübergehende Beschäftigung - Auswärtigen

  • BFH, 12.10.1990 - VI R 117/87

    Revisionseinlegungsfrist bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung - Abzugsfähigkeit

  • BFH, 30.08.1988 - V B 3/87

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit

  • BFH, 21.07.1986 - IV R 31/86

    Einlegung einer Revision durch Benennung als "Nichtzulassungsbeschwerde"

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