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   BFH, 22.01.1970 - IV R 47/68   

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BFH, 22.01.1970 - IV R 47/68 (https://dejure.org/1970,632)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1970 - IV R 47/68 (https://dejure.org/1970,632)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 1970 - IV R 47/68 (https://dejure.org/1970,632)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 98, 479
  • DB 1970, 1109
  • BStBl II 1970, 415
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.02.1967 - IV R 62/66

    Pensionszusage als Gewinnverteilungsabrede - Behandlung von Pensionszusagen bei

    Auszug aus BFH, 22.01.1970 - IV R 47/68
    Es nahm an, daß das Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IV R 62/66 vom 16. Februar 1967 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 87 S. 531 - BFH 87, 531 -, BStBl III 1967, 222), wonach eine Personengesellschaft wegen einer Pensionszusage für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer keine Rückstellung bilden dürfe, der Zuführung zur Rückstellung nicht entgegenstehe.

    Zutreffend ging das FG davon aus, daß hier die Grundsätze der Rechtsprechung über Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften anzuwenden sind (vgl. BFH-Urteil IV R 62/66).

    Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn die Personengesellschaft aus einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen war und die Pensionsrückstellung auf eine Zusage zurückgeht, die bereits die Kapitalgesellschaft erteilt hatte (vgl. Urteil IV R 62/66).

    Der erkennende Senat ließ im Urteil IV R 62/66 die Möglichkeit offen, daß die Finanzbehörden im Rahmen des § 131 AO eine Übergangsregelung treffen, durch die Unbilligkeiten beseitigt würden, die sich bei der durch die neue Rechtsprechung ergebenden Pflicht zur Auflösung der bereits gebildeten Pensionsrückstellungen ergäben.

    Es sei deshalb für Bilanzstichtage vor dem 21. April 1967 (dem Tag der Verkündung des Urteils IV R 62/66) noch nach der bisherigen Rechtsprechung zu verfahren.

    Der Senat legte im Urteil IV R 62/66 dar, daß die Pensionszusage steuerlich ebensowenig zu einer Last der Gesellschaft wie zu Forderungen des Gesellschafter-Geschäftsführers führt.

  • BFH, 02.08.1960 - I 221/59 S

    Steuerliche Vergütungen eines Gesellschafters als Organ einer GmbH für eine

    Auszug aus BFH, 22.01.1970 - IV R 47/68
    Das BFH-Urteil I 221/59 S vom 2. August 1960 (BFH 71, 425, BStBl III 1960, 408) sei dahin zu verstehen, daß auch die Zuführungen zur Pensionsrückstellung dem Gewinn des Kommanditisten zuzurechnen seien (Hinweise auf die Verfügungen der Oberfinanzdirektion - OFD - Köln vom 19. Juni 1963, Der Betrieb 1963 S. 980 - DB 1963, 980 [LG Oldenburg 19.07.1963 - 6 QU KH 28/63] -, OFD Münster vom 8. Juli 1963, DB 1963, 1657).

    Soweit der Entscheidung I 221/59 S entnommen werden könnte, daß auch Pensionsrückstellungen wie bereits bezahlte Beträge als Vergütungen im Sinn des § 15 Nr. 2 EStG den einheitlich festzustellenden Gewinn erhöhen, folgt dem der Senat nicht.

  • BFH, 01.04.1960 - VI 134/58 U

    Beiträge, die Eltern als ordentliche Mitglieder der Vereine "Waldorfschulen"

    Auszug aus BFH, 22.01.1970 - IV R 47/68
    Der Erlaß sei für die Steuergerichte bindend (Hinweis auf BFH-Urteil VI 134/58 U vom 1. April 1960, BFH 70, 621, BStBl III 1960, 231).
  • BFH, 30.03.1966 - IV 56/63
    Auszug aus BFH, 22.01.1970 - IV R 47/68
    Da sich der Erlaß vom 5. Juli 1967 im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält, ist er vom erkennenden Senat zu beachten (vgl. BFH-Urteil IV 56/63 vom 30. März 1966, BFH 86, 98, BStBl III 1966, 407).
  • BFH, 21.03.1968 - IV R 166/67

    GmbH - Vergütung des Geschäftsführers - GmbH & Co. KG - Führen der Geschäfte -

    Auszug aus BFH, 22.01.1970 - IV R 47/68
    Anders läge die Sache für die GmbH nur dann, wenn sich die Pensionszusage auf ihren eigenen, von der Tätigkeit der KG deutlich abgrenzbaren gewerblichen Bereich bezöge (vgl. dazu BFH-Urteil IV R 166/67 vom 21. März 1968, BFH 92, 328, BStBl II 1968, 579).
  • BFH, 16.12.1992 - I R 105/91

    Pensionsversprechen ist als ungewisse Verbindlichkeit zu behandeln

    Verspricht die an einer GmbH & Co. KG beteiligte Komplementär-GmbH, die lediglich die Geschäfte der KG führt, ihrem Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist ist, eine Pension, so entsteht in der Person der GmbH eine ungewisse Verbindlichkeit, die in der Steuerbilanz der GmbH nach allgemeinen Grundsätzen zu behandeln ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. Januar 1970 IV R 47/68, BFHE 98, 479, BStBl II 1970, 415).

    Ob das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1970 IV R 47/68 (BFHE 98, 479, BStBl II 1970, 415) der getroffenen Entscheidung entgegensteht, bedarf keiner Entscheidung, weil der IV. Senat auf Anfrage erklärt hat, daß er der Entscheidung zustimmt.

  • BFH, 02.12.1997 - VIII R 15/96

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

    Diese hat zwar angenommen, daß Pensionsrückstellungen nicht gebildet werden dürfen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 16. Februar 1967 IV R 62/66, BFHE 87, 531, BStBl II 1967, 222; vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72, BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298, sowie --für GmbH & Co. KG-- vom 22. Januar 1970 IV R 47/68, BFHE 98, 479, 481, BStBl II 1970, 415; vom 22. Juni 1977 I R 8/75, BFHE 123, 127, BStBl II 1977, 798); es ist aber auf die Höhe des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft ohne Einfluß, ob eine Pensionsrückstellung in der Gesellschaftsbilanz unzulässig ist oder im Rahmen der zweistufigen Gewinnermittlung bei Pensionsgesellschaften zwar gebildet werden darf, aber durch einen zeit- und betragsgleichen Aktivposten in der Sonderbilanz wieder ausgeglichen werden muß.
  • BFH, 21.04.1971 - I R 76/70

    GmbH - Persönlich haftende Gesellschafterin - GmbH & Co. KG -

    Wenn die Pensionszusage mit der Höhe der Gewinnanteile der Steuerpflichtigen und des H. aus der H-KG untrennbar verbunden ist, wenn sie, wie das BFH-Urteil IV R 47/68 vom 22. Januar 1970 (BFH 98, 479, BStBl II 1970, 415) im Anschluß an das BFH-Urteil IV R 62/66 vom 16. Februar 1967 (BFH 87, 531, BStBl III 1967, 222) vollends klargestellt hat, eine Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern der H-KG darstellt, dann kann über die Zulässigkeit einer Rückstellung für die durch die Pensionszusage begründete Verpflichtung allein im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der H-KG entschieden werden (§ 215 AO).

    Dabei ist es ohne Bedeutung, daß nicht die H-KG, sondern die Steuerpflichtige die Pensionszusage erteilt hat und daß die Pensionsrückstellung nicht in der Bilanz der H-KG, sondern in der der Steuerpflichtigen ausgewiesen ist (BFH-Urteil IV R 47/68, a. a. O.).

    Auch der Gewinnanteil des Kommanditisten H. hätte nicht erhöht werden dürfen, da die Zuführung zur Pensionsrückstellung noch keine zugeflossene Vergütung nach § 15 Nr. 2 EStG darstellt (BFH-Urteil IV R 47/68, a. a. O.).

  • BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72

    Personengesellschaft - Verpflichtung aus Pensionszusage -

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil IV R 62/66 die Auffassung vertreten, daß eine Personengesellschaft, die an Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage gibt, keine Pensionsrückstellung bilden darf, weil die Zusage eine Gewinnverteilungsabrede darstellt (ebenso BFH-Urteil vom 22. Januar 1970 IV R 47/68, BFHE 98, 479, BStBl II 1970, 415).

    Die auf dieser Grundlage ergangene, für den Streitfall einschlägige Verwaltungsanweisung ist, wie der Senat bereits mit Urteil IV R 47/68 entschieden hat, durch § 131 Abs. 2 AO gedeckt und deshalb auch von den Gerichten zu beachten.

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 41/00

    Rückdeckungsversicherungen bei Personengesellschaften

    Da die GmbH Gesellschafterin der KG ist, wird das Anstellungsverhältnis als ein solches zwischen den Gesellschaftern der KG angesehen (Senatsurteil vom 22. Januar 1970 IV R 47/68, BFHE 98, 479, BStBl II 1970, 415; Reuter, GmbHR 1997, 1128, m.w.N.).
  • BFH, 03.02.1977 - IV R 153/74

    Änderung der Gewinnverteilungsabrede - Kapitalerhöhung - GmbH & Co. KG -

    Entscheidend ist allein, daß nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein Kommanditist, der die Geschäfte einer GmbH & Co. KG führt - gleichgültig, ob dies zivilrechtlich auf der Grundlage einer im KG-Vertrag verliehenen Geschäftsführungsbefugnis oder als Geschäftsführer der innerhalb der KG geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH geschieht -, wirtschaftlich betrachtet in jedem Falle im Dienste der KG tätig wird, eine Vereinbarung über seine Tätigkeitsvergütung deshalb einkommensteuerrechtlich den Charakter einer Gewinnverteilungsabrede für die KG hat und demgemäß diese Tätigkeitsvergütung auch durch § 15 Nr. 2 EStG erfaßt wird (s. z. B. BFH-Urteile vom 2. August 1960 I 221/59 S, BFHE 71, 425, BStBl III 1960, 408; vom 21. März 1968 IV R 166/67, BFHE 92, 328, BStBl II 1968, 579; vom 22. Januar 1970 IV R 47/68, BFHE 98, 479, BStBl II 1970, 415; vom 23. Februar 1972 I R 159/68, BFHE 105, 257, BStBl II 1972, 530; ferner vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72, BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298).
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